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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZB 46/04
  4. vom
  5. 21. Juli 2004
  6. in der Familiensache
  7. -2-
  8. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004 durch die
  9. Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,
  10. Dr. Ahlt und Dose
  11. beschlossen:
  12. Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den
  13. Beschluß des 12. Zivilsenats – Familiensenat – des Oberlandesgerichts München vom 17. Februar 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  14. Beschwerdewert: 500 €
  15. Gründe:
  16. I.
  17. Die Parteien haben am 21. August 1987 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 19. April 1957) ist dem Ehemann
  18. (Antragsgegner; geboren am 30. März 1941) am 12. Dezember 2002 zugestellt
  19. worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe
  20. geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Seekasse Hamburg (Seekasse;
  21. weitere Beteiligte zu 3) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der
  22. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 42,32 €, bezogen auf den
  23. 30. November 2002, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung
  24. -3-
  25. des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
  26. (VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1
  27. Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA
  28. Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 49,16 €, bezogen auf den 30. November 2002, begründet.
  29. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten
  30. zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. August 1987 bis 30. November 2002; § 1587
  31. Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA und der Seekasse, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 418,57 € für die Antragstellerin und 503,21 € für
  32. den Antragsgegner ausgegangen. Die für beide Parteien bei der VBL bestehenden Anwartschaften hat das Amtsgericht als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch bewertet. Es hat nach entsprechender Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für die Antragstellerin monatlich 45,29 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt, während der monatliche Betrag von 143,60 € für den Antragsgegner nicht umgewertet wurde,
  33. da der Versicherungsfall zum Ende der Ehezeit bereits eingetreten war.
  34. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der VBL hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
  35. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr bestehenden Anrechte der Parteien insgesamt als statisch qualifiziert wissen. Die
  36. Parteien sowie die BfA und die Seekasse haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
  37. -4-
  38. II.
  39. Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
  40. 2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der VBL ist
  41. nicht begründet.
  42. Das Oberlandesgericht hat die für beide Parteien bei der VBL bestehenden Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des
  43. öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten
  44. sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage beigefügt).
  45. Hahne
  46. Sprick
  47. Ahlt
  48. Wagenitz
  49. Dose