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255 lines
15 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZB 37/08
  4. vom
  5. 16. April 2008
  6. in der Unterbringungssache
  7. Nachschlagewerk: ja
  8. BGHZ:
  9. nein
  10. BGHR:
  11. ja
  12. FGG § 30 Abs. 1 Satz 3, § 69 g Abs. 5 Satz 2, § 70 m Abs. 3
  13. Die von § 30 Abs. 1 Satz 3 FGG eröffnete Möglichkeit des Beschwerdegerichts,
  14. Rechtssachen nach Maßgabe des § 526 ZPO dem Einzelrichter zur Entscheidung zu übertragen, besteht auch in Betreuungs- und Unterbringungssachen.
  15. Aus § 69 g Abs. 5 Satz 2, § 70 m Abs. 3 FGG ergibt sich nichts Gegenteiliges.
  16. BGH, Beschluss vom 16. April 2008 - XII ZB 37/08 - OLG Dresden
  17. LG Dresden
  18. AG Dresden
  19. -2-
  20. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2008 durch die
  21. Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
  22. Prof. Dr. Wagenitz und Dose
  23. beschlossen:
  24. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 5. Februar 2008 wird
  25. auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
  26. Gründe:
  27. I.
  28. 1
  29. Der Betroffene wendet sich gegen die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung seiner vorläufigen Unterbringung.
  30. 2
  31. 1. Der 27-jährige Betroffene, der an einer Schizophrenie leidet und seit
  32. 2003 unter Betreuung steht, war bereits wiederholt untergebracht. Auf Antrag
  33. der Betreuerin hat das Amtsgericht - nach einem tätlichen Übergriff des Betroffenen auf die Betreuerin - die vorläufige Unterbringung des Betroffenen bis
  34. längstens 7. März 2008 genehmigt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch die Einzelrichterin - unter Heranziehung
  35. eines psychiatrischen Gutachtens und nach Anhörung des Betroffenen - zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen.
  36. -3-
  37. 3
  38. 2. Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die sofortige weitere Beschwerde vorgelegt.
  39. 4
  40. a) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die sofortige weitere Beschwerde unbegründet, weil - wie vom Oberlandesgericht näher ausgeführt nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts die Voraussetzungen für eine vorläufige Unterbringung des Betroffenen
  41. nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 70 h Abs. 1, § 69 f Abs. 1 FGG erfüllt seien.
  42. An der psychischen Erkrankung des Betroffenen bestehe kein Zweifel, ebenso
  43. nicht an der Notwendigkeit einer Heilbehandlung. Diese sei ohne Unterbringung
  44. nicht möglich, weil anderenfalls der Betroffene die Medikamenteneinnahme sofort beenden würde. Die Unterbringung des Betroffenen bis zum 7. März 2008
  45. sei auch verhältnismäßig. Insbesondere könne das Verhalten des Betroffenen
  46. nicht als Ausdruck eines selbst bestimmten Willens angesehen und die Ablehnung der Unterbringung mit einem "Recht auf Krankheit" begründet werden.
  47. 5
  48. b) Die Entscheidung des Landgerichts sei auch nicht deshalb verfahrensfehlerhaft, weil sie von der Einzelrichterin getroffen worden sei. Nach § 30
  49. Abs. 1 Satz 3 FGG könne die Zivilkammer des Landgerichts in einem Verfahren
  50. der Freiwilligen Gerichtsbarkeit die Rechtssache nach § 526 Abs. 1 ZPO einem
  51. ihrer Mitglieder zur Entscheidung übertragen. Dies gelte auch für das Verfahren
  52. in Unterbringungssachen.
  53. 6
  54. c) Das Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung
  55. durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 30. Juli 2007
  56. (FamRZ 2008, 80) gehindert. Nach dieser Entscheidung kann ein Beschwerdeverfahren in Unterbringungssachen nicht dem Einzelrichter übertragen werden.
  57. Das Oberlandesgericht Rostock geht dabei nicht von unterbringungsrechtlichen,
  58. sondern von betreuungsrechtlichen Erwägungen aus. Nach seiner Auffassung
  59. -4-
  60. stellt die Anordnung einer Betreuung einen schwerwiegenden Eingriff in die
  61. Grundrechte des Betroffenen dar. Die Einrichtung oder Aufhebung einer
  62. Betreuung erfordere deshalb regelmäßig eine besonders sorgfältige und abgewogene Entscheidung. Insoweit sei grundsätzlich eine besondere tatsächliche
  63. und rechtliche Schwierigkeit der Sache anzunehmen; eine Übertragung auf den
  64. Einzelrichter scheide schon deshalb im Regelfall aus. Soweit § 30 Abs. 1 Satz 3
  65. FGG die Möglichkeit der Übertragung von Beschwerdeverfahren auf den Einzelrichter eröffne, sei die Vorschrift auf die Errichtung oder Aufhebung von
  66. Betreuungen nicht anwendbar. Das ergebe sich aus § 69 g Abs. 5 Satz 2 FGG,
  67. der als die speziellere Norm dem § 30 Abs. 1 Satz 3 FGG vorgehe. Nach § 69 g
  68. Abs. 5 Satz 2 FGG könne die persönliche Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren regelmäßig nicht durch einen beauftragten Richter, sondern
  69. nur durch die Kammer erfolgen. Wenn aber bereits die Anhörung als ein Verfahrensbestandteil nur in Ausnahmefällen einem einzelnen Richter übertragen
  70. werden könne, scheide eine Übertragbarkeit des gesamten Verfahrens auf den
  71. Einzelrichter von vornherein aus. Diese Grundsätze seien auf die Genehmigung
  72. einer Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung uneingeschränkt zu übertragen. Das ergebe sich aus § 70 m Abs. 3 FGG, der auf
  73. § 69 g Abs. 5 FGG verweise, ferner aus dem Umstand, dass die Unterbringung
  74. eines Betroffenen einen ungleich härteren Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechtsrecht darstelle als die Errichtung oder Aufrechterhaltung einer Betreuung.
  75. II.
  76. 7
  77. 1. Die Vorlage ist zulässig. Das vorlegende Oberlandesgericht will in der
  78. Frage, ob in Unterbringungssachen eine Übertragung des Beschwerdeverfah-
  79. -5-
  80. rens auf den Einzelrichter zulässig ist, von einer auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock abweichen. Da diese
  81. Rechtsfrage für beide Entscheidungen erheblich ist, liegen die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG vor.
  82. 8
  83. 2. Aufgrund der zulässigen Vorlage entscheidet der Bundesgerichtshof
  84. anstelle des vorlegenden Oberlandesgerichts. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
  85. 9
  86. a) Der Zulässigkeit der Vorlage steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht die vorläufige Unterbringung nur bis längstens 7. März 2008 genehmigt
  87. hat, die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts und der diese Entscheidung bestätigende Beschluss des Landgerichts mithin durch Zeitablauf gegenstandlos geworden sind.
  88. 10
  89. Zwar ist ein Rechtsschutzinteresse grundsätzlich nur zu bejahen, solange der Rechtsschutzsuchende gegenwärtig betroffen ist und mit seinem
  90. Rechtsmittel ein konkretes praktisches Ziel erreichen kann. Trotz Erledigung
  91. des ursprünglichen Rechtsschutzzieles kann allerdings ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung fortbestehen, wenn das Interesse des Betroffenen an
  92. der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist. Das
  93. kommt bei tief einschneidenden Grundrechtseingriffen in Betracht, so namentlich bei Eingriffen in das Recht auf Freiheit der Person; es kann auch aus dem
  94. diskriminierenden Charakter einer Maßnahme folgen (Senatsbeschluss vom
  95. 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - zur Veröffentlichung bestimmt, unter Hinweis
  96. auf BVerfG NJW 1997, 2163 und NJW 2002, 206). So liegen die Dinge hier:
  97. Zwar können die angefochtenen Entscheidungen, durch die eine vorläufige Unterbringung bis längstens 7. März 2008 genehmigt und die hiergegen gerichtete
  98. Beschwerde zurückgewiesen worden ist, nicht mehr aufgehoben werden; denn
  99. -6-
  100. diese Entscheidungen sind ersichtlich bereits durch Zeitablauf erledigt. Damit
  101. entfällt jedoch nicht das Rechtschutzinteresse des Betroffenen. Vielmehr ändert
  102. sich der Gegenstand des von ihm eingeleiteten Beschwerdeverfahrens. Es ist
  103. nunmehr auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der genehmigten Unterbringung
  104. gerichtet. Zwar hat der Betroffene keinen ausdrücklichen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Unterbringung gestellt. Er hat jedoch auf den
  105. Hinweis des Oberlandesgerichts, dass eine Vorlage an den Bundesgerichtshof
  106. beabsichtigt sei, noch am 19. Februar 2008 - also rund zwei Wochen vor dem
  107. Ende der für die vorläufige Unterbringung gesetzten Frist - durch seinen Verfahrenspfleger erklärt, an der weiteren Beschwerde festhalten zu wollen. Aufgrund
  108. dieser Erklärung geht der Senat davon aus, dass der Betroffene mit der sofortigen weiteren Beschwerde die Rechtmäßigkeit der genehmigten Unterbringung
  109. - unabhängig von deren damals unmittelbar bevorstehenden Fristende - durch
  110. das Rechtsbeschwerdegericht überprüfen lassen will. Dieses Begehren ist - wie
  111. dargelegt - zulässig.
  112. 11
  113. b) Die sofortige weitere Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
  114. 12
  115. aa) Das Landgericht hat - auf der Grundlage der von ihm festgestellten
  116. Tatsachen - die Voraussetzungen, die § 1906 Abs. 1 BGB und § 70 h FGG für
  117. eine vorläufige Unterbringung normieren, zu Recht bejaht. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss des Landgerichts und die ausführliche Würdigung im Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts verwiesen.
  118. Die "Freiheit zur Krankheit", auf die sich der Betroffene beruft, rechtfertigt kein
  119. anderes Ergebnis. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann sich zwar im
  120. Einzelfall die zwangsweise Unterbringung eines psychisch Kranken verbieten,
  121. wenn von ihm weder ein drohender gewichtiger Gesundheitsschaden abzuwenden noch eine Schädigung Dritter zu erwarten ist (BVerfG FamRZ 1998,
  122. 895, 896). Diese Voraussetzung liegt aber, worauf auch das Oberlandesgericht
  123. -7-
  124. hinweist, hier schon im Hinblick auf die im ärztlichen Gutachten getroffenen
  125. Feststellungen sowie auf das gewalttätige Verhalten des Betroffenen gegenüber seiner Betreuerin ersichtlich nicht vor.
  126. 13
  127. bb) Die Entscheidung des Landgerichts ist auch nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Insbesondere durfte die zuständige Zivilkammer des
  128. Landgerichts das Beschwerdeverfahren der Einzelrichterin übertragen.
  129. 14
  130. Nach dem durch Art. 13 des Zivilprozessreformgesetzes eingefügten
  131. § 30 Abs. 1 Satz 3 FGG kann die Zivilkammer des Landgerichts in Beschwerdesachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Rechtssache dem Einzelrichter
  132. übertragen. Diese Vorschrift gilt nach Wortlaut und Standort auch für Betreuungs- und Unterbringungsverfahren. Das ist - soweit ersichtlich - in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung, sieht man vom Oberlandesgericht Rostock
  133. ab, nicht in Zweifel gezogen worden (vgl. die im Vorlagebeschluss zitierte
  134. Rechtsprechung). Für solche Zweifel besteht nach Auffassung des Senats auch
  135. kein Anlass.
  136. 15
  137. Die Anwendung des § 30 Abs. 1 Satz 3 FGG auf (Betreuungs- und) Unterbringungsverfahren wird durch § 69 g Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 70 m Abs. 3
  138. FGG nicht ausgeschlossen. Insbesondere lässt sich § 69 g Abs. 5 Satz 2 i.V.m.
  139. § 70 m Abs. 3 FGG nicht als lex specialis zu § 30 Abs. 1 Satz 3 FGG verstehen,
  140. die einen Rückgriff auf die letztgenannte Vorschrift verwehrt. Das ergibt sich
  141. bereits aus dem unterschiedlichen Regelungsgegenstand beider Normen. § 30
  142. Abs. 1 Satz 1, 3 FGG bestimmt, wer zur Entscheidung über Beschwerden in
  143. Sachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit berufen ist. Danach entscheiden die
  144. Zivilkammern über Beschwerden in voller Besetzung, sofern sie nicht von der
  145. mit § 30 Abs. 1 Satz 3 FGG neu eröffneten Möglichkeit einer Übertragung auf
  146. den Einzelrichter Gebrauch machen. § 69 g Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 70 m FGG
  147. -8-
  148. regelt dagegen die Unmittelbarkeit des Verfahrens vor dem danach zur Entscheidung berufenen Richter. Nach dieser Vorschrift soll, wenn die Zivilkammer
  149. in voller Besetzung über eine Beschwerde in (Betreuungs- oder) Unterbringungssachen entscheidet, die persönliche Anhörung des Betroffenen grundsätzlich auch vor der Kammer stattfinden, die Anhörung also nur ausnahmsweise durch einen beauftragten Richter erfolgen. Die persönliche Anhörung und
  150. der damit einhergehende persönliche Eindruck von dem Betroffenen vermitteln
  151. nach der Vorstellung des Gesetzgebers wichtige Erkenntnisse und Einschätzungen, die von allen zur Entscheidung berufenen Richtern unmittelbar - also
  152. nicht nur im Wege der Berichterstattung durch den beauftragten Richter - wahrgenommen werden sollen. § 69 g Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 70 m Abs. 3 FGG betrifft, wie das vorlegende Oberlandesgericht formuliert, mithin nur den Weg der
  153. Entscheidungsfindung durch die dazu berufenen Richter. Die Frage, wer zur
  154. Entscheidung berufen ist - Kammer oder Einzelrichter - wird von ihr nicht, auch
  155. nicht mittelbar, erfasst und bestimmt sich ausschließlich nach § 30 Abs. 1
  156. Satz 1, 3 FGG i.V.m. § 526 ZPO. Wollte man mit dem Oberlandesgericht Rostock aus § 69 g Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 70 m Abs. 3 FGG herleiten, dass über
  157. Beschwerden in Sachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit stets nur die Kammer
  158. in voller Besetzung - also ohne die in § 30 Abs. 1 Satz 3 FGG vorgesehene
  159. Übertragungsmöglichkeit - entscheiden dürfe, würden beide Fragen vermischt
  160. und das Verhältnis beider Normen zueinander gleichsam "auf den Kopf gestellt". Richtig ist zwar, dass die von § 69 g Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 70 m Abs. 3
  161. FGG als Grundsatz vorgeschriebene Unmittelbarkeit der Anhörung nur den Fall
  162. erfasst, dass die Zivilkammer in voller Besetzung über eine Beschwerde entscheidet. Das erklärt sich aber zwanglos aus der Tatsache, dass bei der Übertragung der Rechtssache auf den Einzelrichter die Unmittelbarkeit ohnehin gewahrt ist, eine dem § 69 g Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 70 m Abs. 3 FGG entsprechende Regelung also sinnlos wäre. Ein "erst recht-Schluss" (wenn schon die
  163. -9-
  164. Anhörung durch die Kammer erfolgen muss, dann "erst recht" auch die Entscheidung in der Sache selbst) geht deshalb fehl.
  165. 16
  166. Aus dem von § 30 Abs. 1 Satz 3 FGG in Bezug genommenen § 526
  167. Abs. 1 Nr. 2 ZPO ergibt sich nichts anderes. Nach dieser Vorschrift kommt eine
  168. Übertragung auf den Einzelrichter nur in Betracht, wenn die Sache keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist. Diese Voraussetzung gilt
  169. auch für (Betreuungs- oder) Unterbringungsverfahren. Allerdings lässt sich daraus nicht herleiten, dass in (Betreuungs- oder) Unterbringungsverfahren eine
  170. Übertragung des Beschwerdeverfahrens auf den Einzelrichter generell oder im
  171. Regelfall unzulässig wäre. Richtig ist zwar, dass die Errichtung und Fortdauer
  172. einer Betreuung, erst recht die zwangsweise Unterbringung des Betreuten, einschneidende Grundrechtseingriffe darstellen. Die Frage, ob - wie das Oberlandesgericht Rostock meint - deshalb die Entscheidung über die Errichtung oder
  173. Aufhebung einer Betreuung oder über die Unterbringung des Betreuten eine
  174. besonders sorgfältige und abgewogene Entscheidung erfordert oder ob damit
  175. nur Kriterien formuliert sind, die für die Entscheidung aller Rechtssachen gleichermaßen Gültigkeit beanspruchen, kann hier dahinstehen. Auch wenn man
  176. der ersten Alternative folgt, lässt sich daraus nicht herleiten, dass die gebotene
  177. besonders sorgfältige und abgewogene Entscheidung in (Betreuungs- oder)
  178. Unterbringungssachen notwendig mit "besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art" einhergeht und schon deshalb eine Übertragung auf
  179. den Einzelrichter im Regelfall verbietet.
  180. 17
  181. Dass im vorliegenden Fall solche besonderen Schwierigkeiten vorgelegen hätten, ist nicht ersichtlich. Diese Frage ist im Übrigen ohne Belang, da auf
  182. eine nach Maßgabe des § 526 Abs. 1 ZPO zu Unrecht erfolgte Übertragung
  183. einer Rechtssache auf den Einzelrichter ein Rechtsmittel ohnehin nicht gestützt
  184. werden kann (§ 526 Abs. 3 ZPO; vgl. auch BGHZ 170, 180, 181).
  185. - 10 -
  186. cc) Nach allem war der sofortigen weiteren Beschwerde der Erfolg zu
  187. 18
  188. versagen.
  189. Hahne
  190. Sprick
  191. RiBGH Weber-Monecke ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.
  192. Hahne
  193. Wagenitz
  194. Dose
  195. Vorinstanzen:
  196. LG Dresden, Entscheidung vom 05.02.2008 - 2 T 79/08 OLG Dresden, Entscheidung vom 20.02.2008 - 3 W 131/08 -