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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZB 29/04
  4. vom
  5. 21. Juli 2004
  6. in der Familiensache
  7. -2-
  8. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004 durch die
  9. Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,
  10. Dr. Ahlt und Dose
  11. beschlossen:
  12. Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den
  13. Beschluß des 3. Senats für Familiensachen des SchleswigHolsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. Februar
  14. 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  15. Beschwerdewert: 500 €.
  16. Gründe:
  17. I.
  18. Die Parteien haben am 29. Mai 1964 geheiratet. Der Scheidungsantrag
  19. des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 23. März 1932) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 10. August 1937) am 21. September 1999 zugestellt
  20. worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe
  21. geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich geregelt. Auf
  22. die Beschwerden der Antragsgegnerin und der weiteren Beteiligten zu 1 hat das
  23. Oberlandesgericht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich abgeändert
  24. und neu gefaßt. Dabei hat es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b
  25. Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein (LVA; weitere Beteiligte zu 3) auf das Ver-
  26. -3-
  27. sicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 219,13 €, bezogen auf den 31. August 1999, übertragen. Außerdem hat
  28. es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des
  29. Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen
  30. Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich
  31. 211,21 €, bezogen auf den 31. August 1999, begründet. Schließlich hat es zu
  32. Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Schleswig-Holsteinischen
  33. Landwirtschaftlichen Alterskasse (Alterskasse; weitere Beteiligte zu 4) durch
  34. Realteilung auf dem Mitgliedskonto der Antragsgegnerin bei der Alterskasse
  35. Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 145,17 €, bezogen auf den
  36. 31. August 1999, begründet.
  37. Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 4 von ehezeitlichen (1. Mai 1964 bis 31. August 1999; § 1587
  38. Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der LVA und der BfA, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der
  39. Ehezeit, in Höhe von 488,51 € für den Antragsteller und 50,26 € für die Antragsgegnerin sowie bei der Alterskasse, ebenfalls monatlich und bezogen auf
  40. das Ende der Ehezeit, in Höhe von 341,02 € für den Antragsteller und 124,42 €
  41. für die Antragsgegnerin ausgegangen. Die für den Antragsteller bei der VBL
  42. bestehenden Anwartschaften hat das Oberlandesgericht nicht umgewertet, da
  43. der Antragsteller zum Ehezeitende bereits Altersrente bezog, und daher monatlich 496,16 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.
  44. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr bestehenden Anrechte des Antragstellers insgesamt als statisch qualifiziert wis-
  45. -4-
  46. sen. Die Parteien und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht
  47. geäußert.
  48. II.
  49. Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
  50. 2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der VBL ist
  51. nicht begründet.
  52. Das Oberlandesgericht hat die für den Antragsgegner bei der VBL bestehenden Anwartschaften als im Leistungsstadium volldynamisch beurteilt.
  53. Dies ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht
  54. zu beanstanden. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der
  55. VBL nach der Neufassung der Satzung als im Anwartschaftsstadium statisch
  56. und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß
  57. -5-
  58. vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck
  59. des Beschlusses ist in der Anlage beigefügt).
  60. Hahne
  61. Sprick
  62. Ahlt
  63. Wagenitz
  64. Dose