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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZB 624/13
  4. vom
  5. 15. April 2015
  6. in der Familiensache
  7. -2-
  8. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2015 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter,
  10. Dr. Botur und Guhling
  11. beschlossen:
  12. Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 gegen den
  13. Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Oktober 2013 wird verworfen.
  14. Wert: 335 €
  15. Gründe:
  16. I.
  17. 1
  18. Im Verfahren über die elterliche Sorge wendet sich die Staatskasse gegen die vom Kostenbeamten des Familiengerichts angeordnete Erstattung von
  19. Dolmetscherkosten. Dem Verfahrensbeistand wurden vom Familiengericht die
  20. Aufgaben nach § 158 Abs. 5, Abs. 4 Satz 3 FamFG übertragen, außerdem ist
  21. ihm gestattet worden, zu Gesprächen mit der Mutter einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Der vom Verfahrensbeistand hinzugezogene Dolmetscher hat sodann eine Kostenrechnung an das Amtsgericht gestellt, welche in Höhe von
  22. 334,80 € (netto) beglichen worden ist.
  23. 2
  24. Die Bezirksrevisorin des Amtsgerichts hat gegen die Erstattung der Dolmetscherauslagen Erinnerung eingelegt, mit der sie geltend gemacht hat, dass
  25. die Dolmetscherkosten von der pauschalen Vergütung des Verfahrensbeistands
  26. mit abgedeckt seien. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat der Erinnerung
  27. -3-
  28. nicht abgeholfen und die Beschwerde zugelassen. Das Oberlandesgericht hat
  29. die Beschwerde der Staatskasse zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Staatskasse.
  30. II.
  31. 3
  32. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
  33. 4
  34. Mit ihr wendet sich die Staatskasse gegen die Erstattung der vom Dolmetscher angemeldeten Kosten. Dem Verfahrensbeistand sind die - von ihm
  35. auch nicht angemeldeten - Dolmetscherkosten dagegen nicht erstattet worden,
  36. vielmehr lediglich die gesetzliche Pauschale, welche nicht Gegenstand des
  37. Rechtsmittelverfahrens ist. Da es sich mithin um eine Erinnerung der Staatskasse gegen die Festsetzung der Dolmetscherkosten gemäß §§ 1, 4 JVEG
  38. handelt, findet gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts gemäß § 4
  39. Abs. 4 Satz 3 JVEG eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Ob die Festsetzung zu Recht erfolgt ist oder die Kosten allein im
  40. Rahmen der Vergütung des Verfahrensbeistands hätten geltend gemacht werden können, ist hierfür unerheblich.
  41. -4-
  42. 5
  43. Durch die - fehlerhafte - Zulassung der Rechtsbeschwerde kann schließlich keine vom Gesetz nicht vorgesehene dritte Instanz eröffnet werden (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. Senatsbeschluss vom
  44. 11. September 2013 - XII ZA 54/13 - FamRZ 2013, 1878 Rn. 9 mwN).
  45. Dose
  46. Klinkhammer
  47. Botur
  48. Günter
  49. Guhling
  50. Vorinstanzen:
  51. AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.03.2013 - 460 F 9343/12 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.10.2013 - 5 WF 249/13 -