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299 lines
15 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZB 478/11
  4. vom
  5. 9. Januar 2013
  6. in der Betreuungssache
  7. Nachschlagewerk:
  8. ja
  9. BGHZ:
  10. nein
  11. BGHR:
  12. ja
  13. BGB §§ 1908 i, 1836 e, 1836 c; VBVG § 1 Abs. 2 Satz 2; SGB XII § 85 Abs. 1
  14. a) Soweit die Staatskasse den Betreuer gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG vergütet
  15. hat, geht der Vergütungsanspruch auch bei Mittellosigkeit des Betreuten uneingeschränkt auf sie über.
  16. b) Das im Sozialhilferecht geltende "Prinzip der Bedarfsdeckung aus dem Einkommen im Zuflussmonat" gilt für den auf die Staatskasse übergegangenen Vergütungsanspruch nicht.
  17. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2013 - XII ZB 478/11 - LG Kleve
  18. AG Moers
  19. -2-
  20. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2013 durch den
  21. Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. NeddenBoeger und Dr. Botur
  22. beschlossen:
  23. Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss
  24. der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 10. August 2011
  25. aufgehoben.
  26. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des
  27. Amtsgerichts Moers vom 12. Januar 2011 in der Fassung der
  28. Nichtabhilfeentscheidung vom 31. Januar 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass monatliche Raten in Höhe von 65 €
  29. geschuldet sind.
  30. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei
  31. (§ 131 Abs. 5 KostO).
  32. Gründe:
  33. I.
  34. 1
  35. Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Landeskasse) nimmt die Betroffene
  36. aus übergegangenem Recht für geleistete Betreuervergütung in Anspruch.
  37. 2
  38. Das Amtsgericht hat die Vergütung für den Betreuungsverein, dessen
  39. Mitarbeiter (der Beteiligte zu 2) zum Betreuer für die Betroffene bestellt wurde,
  40. für den Zeitraum vom 15. Juli 2010 bis 14. Oktober 2010 auf 924 € festgesetzt
  41. und die Rückzahlung dieses Betrages aus dem Einkommen der Betroffenen in
  42. -3-
  43. monatlichen Raten zu je 100 € angeordnet. Auf die Beschwerde des Betreuers
  44. hat das Landgericht den Beschluss abgeändert und die Rückzahlung nur in
  45. Höhe von 300 € aus dem Einkommen der Betroffenen in monatlichen Raten
  46. von 100 € angeordnet. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die
  47. Landeskasse die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses.
  48. II.
  49. 3
  50. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 1 FamFG statthaft, weil das
  51. Landgericht sie zugelassen hat, und auch im Übrigen zulässig.
  52. 4
  53. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kann die Landeskasse die gesamte von ihr verauslagte Betreuervergütung von 924 € von der Betroffenen in monatlichen Raten zurückverlangen.
  54. 5
  55. 1. Das Landgericht hat ausgeführt, es sei lediglich der einzusetzende Teil
  56. des Einkommens der Betroffenen im Lauf des - hier gegenständlichen - Betreuungszeitraums (15. Juli 2012 bis 14. Oktober 2010), also ein Betrag von monatlich 100 € für drei Monate festzusetzen. Der Regress der Staatskasse beim Betreuten für geleistete Betreuervergütung setze die nach § 1836 c BGB zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Betreuten voraus. § 1836 c BGB verweise
  57. zur Ermittlung des einzusetzenden Einkommens und Vermögens auf §§ 82, 85
  58. Abs. 1 und 86 SGB XII. Der Staat erbringe mit Übernahme der Betreuervergütung eine Sozialleistung an den Betreuten, dessen Einkommen und Vermögen
  59. deshalb zur Deckung der Betreuervergütung einzusetzen sei. Die Heranziehung
  60. des Sozialhilferechts trage der Tatsache Rechnung, dass Sozialhilfe - wie das
  61. Betreuungsrecht - das Ziel verfolge, Hilfsbedürftigen Beistand auch in länger
  62. -4-
  63. andauernden Notlagen zu gewähren, während die Regelungen der Prozesskostenhilfe nur die - zeitlich begrenzte - Absicht verfolgten, Betreuten die Führung
  64. eines Rechtsstreits zu ermöglichen. Daher sei die Verweisung des § 1836 c
  65. BGB auf die §§ 82, 85 Abs. 1 und 86 SGB XII nicht nur als Verweisung zur Berechnung der Höhe des Einkommens zu verstehen, sondern zeige, dass die
  66. Betreuten nur in dem Umfang in Anspruch genommen werden dürften, wie sie
  67. durch den Träger der Sozialhilfe in Anspruch genommen werden könnten. Nur
  68. in diesem Umfang greife auch der gesetzliche Forderungsübergang. Nach
  69. § 1836 c BGB i.V.m. § 85 Abs. 1 SGB XII sei monatliches Einkommen der Betreuten nur in dem Umfang heranzuziehen, in dem es während der Dauer des
  70. Bedarfs die in § 85 Abs. 1 SGB XII genannte Einkommensgrenze übersteige.
  71. Insoweit gelte das Prinzip der Bedarfsdeckung aus dem Einkommen im Zuflussmonat. Dies verdeutliche auch die Regelung des § 87 Abs. 3 SGB XII. Auf
  72. der Grundlage dieses Prinzips dürfe jedoch Einkommen des Betreuten - anders
  73. als von ihm später erlangtes Vermögen - nur während der Dauer der Hilfe
  74. herangezogen werden. Nur in diesem Umfang stelle sich der Eintritt des Staates als Gewährung eines zinslosen Darlehens dar. Diejenigen Beträge, um die
  75. die vom Staat zuvor an den Betreuer gezahlten Beträge das einzusetzende
  76. Einkommen übersteigen, seien als Sozialhilfeleistungen rückzahlungsfrei. Der
  77. Betreute solle beim Regress der Staatskasse nicht schlechter gestellt werden
  78. als bei der direkten Inanspruchnahme des Betreuers, der auch nur monatliche
  79. Ratenzahlungen in dem durch § 1836 c BGB vorgegebenen Umfang verlangen
  80. könne, also soweit das Einkommen des Betreuten während der Dauer des Bedarfs die nach § 85 Abs. 1 SGB XII vorgegebene Einkommensgrenze übersteige.
  81. 6
  82. Angesichts der Dauer der Hilfe für den Zeitraum 15. Juli 2010 bis 14. Oktober 2010 sei von drei Zuflussmonaten und damit nach dem Prinzip der Be-
  83. -5-
  84. darfsdeckung aus dem Einkommen im Zuflussmonat auch für den Rückgriff nur
  85. auf das Einkommen für diese drei Monate abzustellen.
  86. 7
  87. 2. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
  88. 8
  89. Rechtsfehlerhaft ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Vergütungsanspruch des Betreuers nur in Höhe der Leistungsfähigkeit der Betroffenen auf die Staatskasse übergegangen ist.
  90. 9
  91. a) Der Vergütungsanspruch des Betreuers entsteht mit der Ausübung
  92. seiner jeweiligen Amtstätigkeit (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012
  93. - XII ZB 461/11 - FamRZ 2012, 627 Rn. 15). Die Mittellosigkeit des Betreuten im
  94. Sinne von § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. §§ 1836 c, 1836 d BGB steht dem
  95. Entstehen des Anspruchs - anders etwa als die Leistungsunfähigkeit bei einem
  96. Unterhaltsanspruch - nicht entgegen. Sie ist allerdings für die Fragen von Bedeutung, ob der Betreuer die Vergütung aus der Staatskasse verlangen kann.
  97. Auf die Leistungsfähigkeit des Betreuten i.S.v. § 1836 c BGB kommt es schließlich für die Beurteilung an, ob bzw. inwieweit die Staatskasse den Betreuten aus
  98. übergegangenem Recht in Anspruch nehmen kann.
  99. 10
  100. aa) Gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB i.V.m. § 1
  101. Abs. 2 Satz 2 VBVG kann der Betreuer, der die Betreuung berufsmäßig führt,
  102. im Falle der Mittellosigkeit des Betreuten i.S.v. § 1836 d BGB seine Vergütung
  103. aus der Staatskasse verlangen. Entsprechendes gilt gemäß § 7 Abs. 1 VBVG
  104. für den Betreuungsverein, wenn - wie hier - ein Vereinsbetreuer bestellt ist.
  105. Grund für diese Regelung ist einerseits die Erwägung, dass es dem Betreuten
  106. sozialrechtlich nicht zugemutet werden soll, für die Kosten der Betreuung aufzukommen, wenn dadurch seine eigene Lebensgestaltung infrage gestellt würde; deshalb hat der Staat im Falle der Mittellosigkeit in die Haftung einzutreten
  107. (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 461/11 - FamRZ 2012, 627
  108. -6-
  109. Rn. 17). Bei nur "fiktiver Mittellosigkeit" (MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl.
  110. § 1836 e Rn. 7), also wenn der Betreute etwa Raten zahlen könnte, soll es andererseits dem Betreuer durch den Eintritt der Staatskasse erspart bleiben, vom
  111. Betreuten Teilleistungen oder Ratenzahlungen entgegennehmen oder mit gerichtlicher Hilfe auf Unterhaltsansprüche des Betreuten zugreifen zu müssen
  112. (MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1836 e Rn. 7).
  113. 11
  114. bb) Mit der Leistungserbringung durch die Staatskasse geht der Vergütungsanspruch gemäß § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1836 e Abs. 1 Satz 1
  115. BGB auf diese über. Die Staatskasse tritt dadurch in die Gläubigerstellung des
  116. Betreuers ein (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 461/11 - FamRZ
  117. 2012, 627 Rn. 18). Damit ist der Staatskasse die Möglichkeit eröffnet, nunmehr
  118. ihrerseits diesen Anspruch geltend zu machen, also beim Betreuten Regress zu
  119. nehmen (MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1836 e Rn. 4). Der Betreute ist
  120. damit grundsätzlich - anders als im Sozialhilferecht - zur Rückzahlung der
  121. Betreuervergütung verpflichtet (Jürgens/Marschner Betreuungsrecht 4. Aufl.
  122. § 1836 e BGB Rn. 2).
  123. 12
  124. Die Leistungsfähigkeit des Betreuten gewinnt erst wieder für die Frage
  125. an Bedeutung, ob bzw. inwieweit die Staatskasse ihn aus der übergegangenen
  126. Forderung in Anspruch nehmen kann. Maßstab hierfür ist das nach § 1836 c
  127. BGB einzusetzende Einkommen und Vermögen des Betreuten, auf das seine
  128. Inanspruchnahme begrenzt ist (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 32; Palandt/Götz
  129. BGB 72. Aufl. § 1836 e Rn. 2; BeckOK BGB/Bettin [Stand: 1. August 2012]
  130. § 1836 e Rn. 3). Demzufolge muss auch ein zur Zeit der Betreuertätigkeit mittelloser Betreuter seine nunmehr vorhandenen Mittel im Rahmen des § 1836 c
  131. BGB für die Kosten der Betreuung einsetzen, wobei auch der auf die Staatskasse übergegangene Vergütungsanspruch freilich in drei Jahren verjährt (vgl.
  132. -7-
  133. hierzu Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 461/11 - FamRZ 2012,
  134. 627).
  135. 13
  136. Demgegenüber findet auf den Regress § 1836 d BGB keine Anwendung,
  137. soweit der Betreute danach auch als mittellos gilt, wenn er die Forderung zum
  138. Teil oder in Raten erfüllen könnte (vgl. MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl.
  139. § 1836 e Rn. 6). Andernfalls wäre ein Regress selbst dann ausgeschlossen,
  140. wenn der Betreute die übergegangene Forderung ratenweise begleichen könnte (vgl. § 1836 d Nr. 1 BGB letzte Alternative).
  141. 14
  142. cc) Die Auffassung des Beschwerdegerichts, das monatliche Einkommen
  143. des Betreuten sei nach § 1836 c Nr. 1 BGB i.V.m. § 85 Abs. 1 SGB XII im
  144. Rahmen des Regresses nur in dem Umfang heranzuziehen, in dem es während
  145. der Dauer des Bedarfs die in § 85 Abs. 1 SGB XII genannte Einkommensgrenze übersteige, geht fehl. Das vom Beschwerdegericht dem Sozialhilferecht entnommene "Prinzip der Bedarfsdeckung aus dem Einkommen im Zuflussmonat"
  146. (vgl. Schoch in LPK-SGB XII 8. Aufl. § 87 Rn. 21), das für die Frage von Bedeutung ist, ob Hilfen nach dem fünften bis neunten Kapitel des SGB XII gewährt
  147. werden, findet auf den Regress der Staatskasse für geleistete Betreuervergütungen keine Anwendung.
  148. 15
  149. Zwar ist nach § 85 Abs. 1 SGB XII der nachfragenden Person die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr
  150. monatliches Einkommen die dort definierte Einkommensgrenze nicht übersteigt.
  151. Dabei ist regelmäßig für die Berechnung allein auf den jeweiligen Kalendermonat abzustellen, in dem ein zu deckender Bedarf besteht (jurisPK-SGB
  152. XII/Gutzler [Stand: 14. Juni 2011] § 85 Rn. 23; Schellhorn/Hohm SGB XII
  153. 18. Aufl. § 85 Rn. 8). Die Rechtsbeschwerde führt jedoch zutreffend aus, dass
  154. der in § 1836 c Nr. 1 BGB enthaltene Verweis auf die §§ 82, 85 Abs. 1 und 86
  155. -8-
  156. SGB XII allein der Ermittlung der Einkommensgrenze dient. Das ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 1836 c Nr. 1 BGB, der allein auf die
  157. Einkommensgrenze abstellt. Hinzu kommt, dass § 1836 e BGB, der den gesetzlichen Forderungsübergang eröffnet, die vorerwähnten Vorschriften nicht in Bezug nimmt.
  158. 16
  159. Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde zudem darauf hin, dass auch eine teleologische Auslegung das vom Beschwerdegericht gefundene Ergebnis
  160. nicht zu rechtfertigen vermag. § 1836 c BGB will sicherstellen, dass der Betreute nicht unangemessen in seiner Lebensführung eingeschränkt wird. Da diese
  161. Norm aber nicht nur für die Frage von Bedeutung ist, ob der Betreuer seine
  162. Vergütung von der Staatskasse verlangen kann, sondern dem Betreuten auch
  163. zur Seite steht, wenn es um die Frage geht, ob bzw. in welchem Umfang die
  164. Staatskasse bei ihm Rückgriff nehmen kann, ist dieser Schutz auch nach einem
  165. uneingeschränkten Anspruchsübergang gewährleistet.
  166. 17
  167. Schließlich spricht auch der Wille des Gesetzgebers eindeutig gegen das
  168. vom Landgericht gefundene Ergebnis. In der Gesetzesbegründung heißt es
  169. ausdrücklich, dass die Staatskasse bei einem Mündel künftig Rückgriff nehmen
  170. kann, der "nachträglich zu Geld kommt" (BT-Drucks. 13/7158 S. 32; s. auch
  171. OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 1485; Staudinger/Bienwald BGB [2004] § 1836 e
  172. Rn. 4; MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1836 e Rn. 6).
  173. 18
  174. dd) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts wird der Betreute
  175. bei einer Inanspruchnahme durch die Staatskasse auch nicht schlechter gestellt
  176. als bei einer Geltendmachung des Vergütungsanspruchs durch den Betreuer
  177. selbst. Die Entstehung des Vergütungsanspruches hängt nicht von der Leistungsfähigkeit des Betreuten ab. Der Anspruch entsteht also in voller Höhe,
  178. auch wenn der Betreute mittellos ist. Eine andere Frage ist, ob und in welcher
  179. -9-
  180. Höhe der Betreuer diesen gegenüber dem Betreuten durchzusetzen vermag.
  181. Der Betreuer hat deshalb die Wahl, ob er den Betreuten - im Rahmen der von
  182. § 1836 c BGB gezogenen Grenzen - auf Teilleistungen in Anspruch nehmen
  183. oder sich insgesamt an die Staatskasse halten will (MünchKommBGB/Wagenitz
  184. 6. Aufl. § 1836 e Rn. 7).
  185. 19
  186. b) Gemessen an diesen Maßstäben kann der angefochtene Beschluss
  187. keinen Bestand haben.
  188. 20
  189. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts kann die Betroffene
  190. unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 1836 c Nr. 1 BGB von ihrem Einkommen monatliche Raten zahlen. Diese hat sie - wie das Amtsgericht zutreffend entschieden hat - solange zu leisten, bis die übergegangene Vergütungsforderung erloschen ist.
  191. 21
  192. 3. Der Senat kann gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG in der Sache abschließend entscheiden, weil die erforderlichen Feststellungen getroffen sind
  193. und die Sache deshalb zur Endentscheidung reif ist. Die von den Instanzgerichten durchgeführte Ermittlung des einzusetzenden Einkommens der Betroffenen
  194. ist von keiner Seite in Frage gestellt und von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
  195. 22
  196. Allerdings ist - wie das Beschwerdegericht richtig gesehen hat - § 85
  197. Abs. 1 Nr. 1 SGB XII zum 1. Januar 2011 durch das Gesetz zur Ermittlung von
  198. Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) dahin geändert worden, dass der
  199. Eckregelsatz durch die Regelbedarfsstufe 1 ersetzt worden ist. Diese wiederum
  200. ist durch die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2013 vom 18. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2173) auf 382 € angehoben worden. Der zweifache Betrag der Regelbedarfsstufe 1 beläuft sich demnach auf 764 €.
  201. - 10 -
  202. 23
  203. Diese Gesetzesänderung hat der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren
  204. zu berücksichtigen. Danach ergibt sich unter Zugrundelegung der im Übrigen
  205. unstreitigen Kostenposition folgende Berechnung:
  206. Renteneinkommen
  207. rund 1.369 €
  208. zweifacher Betrag der Regelbedarfsstufe 1
  209. 764 €
  210. Wohnkosten
  211. 540 €
  212. 65 €
  213. einzusetzendes Einkommen
  214. 24
  215. Demgemäß ist die angefochtene Entscheidung des Landgerichts aufzuheben und die Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss mit der im
  216. Tenor ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen.
  217. Dose
  218. Schilling
  219. Nedden-Boeger
  220. Günter
  221. Botur
  222. Vorinstanzen:
  223. AG Moers, Entscheidung vom 12.01.2011 - 2 XVII R 452 LG Kleve, Entscheidung vom 10.08.2011 - 4 T 30/11 -