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293 lines
15 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZB 391/16
  4. vom
  5. 22. März 2017
  6. in der Familiensache
  7. Nachschlagewerk:
  8. ja
  9. BGHZ:
  10. nein
  11. BGHR:
  12. ja
  13. FamFG § 158 Abs. 3 Satz 4; RPflG § 11 Abs. 2
  14. Wird in einer Kindschaftssache durch den Rechtspfleger ein Verfahrensbeistand bestellt, findet gegen diese Entscheidung die befristete Erinnerung nach
  15. § 11 Abs. 2 RPflG statt.
  16. BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 391/16 - OLG Stuttgart
  17. AG Ulm
  18. ECLI:DE:BGH:2017:220317BXIIZB391.16.0
  19. -2-
  20. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2017 durch den
  21. Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und
  22. die Richterin Dr. Krüger
  23. beschlossen:
  24. Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  25. gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung
  26. der Rechtsbeschwerde gewährt.
  27. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss
  28. des 11. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts
  29. Stuttgart vom 16. März 2016 aufgehoben.
  30. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des
  31. Amtsgerichts - Familiengericht - Ulm vom 24. Februar 2016 aufgehoben.
  32. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung über
  33. die Erinnerung gegen den Beschluss vom 21. Januar 2016 und
  34. über
  35. die
  36. Kosten
  37. des
  38. Verfahrens
  39. - Familiengericht - Ulm zurückverwiesen.
  40. Beschwerdewert: 3.000 €
  41. an
  42. das
  43. Amtsgericht
  44. -3-
  45. Gründe:
  46. I.
  47. 1
  48. Der Antragsteller wendet sich gegen die Bestellung eines Verfahrensbeistands in einer Kindschaftssache durch den Rechtspfleger.
  49. 2
  50. Der Antragsteller ist der Vater, die Antragsgegnerin die Mutter ihres am
  51. 10. Februar 2003 geborenen Sohnes. Im Oktober 2015 hat der Antragsteller
  52. einen Antrag auf Auskunftserteilung über die persönlichen Verhältnisse des
  53. gemeinsamen Kindes gemäß § 1686 BGB gestellt. Mit Beschluss vom 21. Januar 2016 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts für das Kind eine Rechtsanwältin zum berufsmäßigen Verfahrensbeistand bestellt und ihr die weitere
  54. Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen
  55. des Kindes zu führen sowie an einer einvernehmlichen Regelung des Verfahrensgegenstands mitzuwirken.
  56. 3
  57. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller fristgerecht Beschwerde
  58. eingelegt. Mit Verfügung vom 22. Februar 2016 hat die Rechtspflegerin die Akten dem zuständigen Richter mit dem Vermerk vorgelegt, dass sie der Erinnerung nicht abhelfe. Mit Beschluss vom 24. Februar 2016 hat der Richter die Erinnerung mit der Begründung zurückgewiesen, der Beschluss vom 21. Januar
  59. 2016 sei gemäß § 158 Abs. 3 Satz 4 FamFG nicht selbstständig anfechtbar.
  60. 4
  61. Die vom Antragsteller hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers.
  62. -4-
  63. II.
  64. 5
  65. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
  66. 6
  67. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2016,
  68. 1696 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, die Regelung des § 158 Abs. 3
  69. Satz 4 FamFG, wonach die Bestellung eines Verfahrensbeistands nicht selbstständig anfechtbar sei, gelte auch dann, wenn nicht ein Richter, sondern ein
  70. Rechtspfleger über die Bestellung entschieden habe. Die Zulassung einer
  71. Rechtspflegererinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG sei zur Gewährleistung der
  72. Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht erforderlich. Die Bestellung
  73. eines Verfahrensbeistands greife grundsätzlich nicht in die Rechte der Eltern
  74. ein. Insbesondere werde das bestehende Sorgerecht nicht tangiert. Eine Beeinträchtigung der Eltern ergebe sich lediglich daraus, dass durch die Bestellung
  75. des Verfahrensbeistands Kosten entstünden, die unter Umständen in der verfahrensabschließenden Entscheidung den Eltern ganz oder teilweise auferlegt
  76. werden könnten. In Kindschaftsverfahren wirke sich diese Kostenbelastung
  77. aber frühestens mit der verfahrensabschließenden Entscheidung aus, deren
  78. Überprüfung durch den Richter in jedem Fall erreicht werden könne. Da zudem
  79. gemäß § 58 Abs. 2 FamFG der Beurteilung durch das Beschwerdegericht auch
  80. die nicht selbstständig anfechtbaren Zwischenentscheidungen unterlägen, sei
  81. sichergestellt, dass eine richterliche Kontrolle über die durch die Bestellung des
  82. Verfahrensbeistands entstandenen Kosten und deren Verteilung auf die Beteiligten stattfinde. Den Eltern sei zumutbar, die aus ihrer Sicht gegen die Bestellung eines Verfahrensbeistands sprechenden Gründe im Rahmen einer Beschwerde gegen die Endentscheidung vorzubringen. Zudem würde durch die
  83. -5-
  84. Zulassung der Rechtspflegererinnerung der mit der Regelung des § 158 Abs. 3
  85. Satz 4 FamFG verfolgte Zweck der Verfahrensbeschleunigung erschwert.
  86. 7
  87. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
  88. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist die befristete Erinnerung
  89. nach § 11 Abs. 2 RPflG statthaft, wenn in einer Kindschaftssache - wie im vorliegenden Fall - der Rechtspfleger über die Bestellung des Verfahrensbeistands
  90. entschieden hat.
  91. 8
  92. a) Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers, gegen die ein Rechtsmittel nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften nicht gegeben ist,
  93. findet die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statt. Die Rechtspflegererinnerung ist danach immer dann eröffnet, wenn die Entscheidung, hätte sie ein
  94. Richter erlassen, im konkreten Fall unanfechtbar wäre (vgl. MünchKommZPO/
  95. Lipp 5. Aufl. § 573 Rn. 11), etwa weil von vornherein kein statthaftes Rechtsmittel gegeben ist oder ein statthaftes Rechtsmittel aus anderen Gründen unzulässig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juni 2013 - XII ZB 31/13 - FamRZ 2013,
  96. 1380 Rn. 26). Über die Erinnerung entscheidet dann - im Fall der Nichtabhilfe
  97. durch den Rechtspfleger - gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG der Familienrichter.
  98. Lediglich gerichtliche Verfügungen des Rechtspflegers, die nach den dafür geltenden Bestimmungen wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden
  99. können, unterliegen nach § 11 Abs. 3 RPflG nicht der Erinnerung. Deren Unanfechtbarkeit beruht darauf, dass Dritte auf den Bestand der Verfügung vertrauen
  100. und sie deshalb nicht mehr abgeändert werden kann (MünchKommZPO/Lipp
  101. 5. Aufl. § 573 Rn. 13).
  102. 9
  103. Danach sind vorliegend die Voraussetzungen für die Statthaftigkeit der
  104. Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG erfüllt. Nach § 158 Abs. 3 Satz 4
  105. FamFG ist in einer Kindschaftssache die Bestellung eines Verfahrensbeistands
  106. -6-
  107. oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme nicht
  108. selbständig anfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen die Bestellung, wäre sie vom
  109. Richter angeordnet worden, wäre somit nicht statthaft. Daher folgt bereits aus
  110. dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG, dass gegen die durch einen
  111. Rechtspfleger gemäß § 3 Nr. 2 lit. a RPflG erfolgte Bestellung eines Verfahrensbeistands in einer Kindschaftssache die Rechtspflegererinnerung der statthafte Rechtsbehelf ist.
  112. 10
  113. Die Ausschlussregelung des § 11 Abs. 3 RPflG greift hier schon deshalb
  114. nicht ein, weil die Bestellung des Verfahrensbeistands gemäß § 158 Abs. 5
  115. FamFG jederzeit wieder aufgehoben werden kann, wenn die Interessen des
  116. Kindes von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten werden. Ein schützenswertes Interesse
  117. der Beteiligten auf den Bestand der Bestellung besteht daher nicht.
  118. 11
  119. b) Soweit das Beschwerdegericht die Auffassung vertritt, die Regelung in
  120. § 158 Abs. 3 Satz 4 FamFG habe zur Folge, dass auch die Erinnerung nach
  121. § 11 Abs. 2 RPflG nicht statthaft sei, wenn - wie hier - der Rechtspfleger über
  122. die Bestellung des Verfahrensbeistands entschieden habe, kann dem nicht gefolgt werden.
  123. 12
  124. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
  125. gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG einen möglichst lückenlosen Schutz gegen die
  126. Verletzung der Rechtssphäre des Einzelnen durch Eingriffe der öffentlichen
  127. Gewalt (BVerfG FamRZ 2000, 731, 733 mwN). Die Entscheidungen des
  128. Rechtspflegers sind zwar Teil der Rechtspflege, gehören jedoch zur öffentlichen
  129. Gewalt im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG (BGH Beschluss vom 10. Dezember
  130. 2009 - V ZB 111/09 - NJW-RR 2010, 1366 Rn. 17). Soweit sie in Rechte des
  131. Bürgers eingreifen, müssen sie daher in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht
  132. -7-
  133. der richterlichen Prüfung unterstellt werden können (BVerfG FamRZ 2000, 731,
  134. 733). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers durch einen Rechtspfleger, trotz ihres
  135. Charakters als einer vorbereitenden Zwischenentscheidung, einer richterlichen
  136. Prüfung zu unterstellen und daher die Rechtspflegererinnerung nach § 11
  137. Abs. 2 RPflG statthaft sei (vgl. BayObLG FamRZ 2003, 189). Auch der Senat
  138. hat im Hinblick auf die Rechtschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG bereits mehrfach die Statthaftigkeit einer Rechtspflegererinnerung bei einer ansonsten unanfechtbaren Entscheidung bejaht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 2008
  139. - XII ZB 104/06 -
  140. FamRZ
  141. 2008,
  142. 1433
  143. Rn. 15;
  144. vom
  145. 15. August
  146. 2012
  147. - XII ZB 442/11 - NJW-RR 2012, 1476 Rn. 11 und vom 26. Juni 2013
  148. - XII ZB 31/13 - FamRZ 2013, 1380 Rn. 26).
  149. 13
  150. bb) Danach ist es auch im vorliegenden Fall geboten, die Entscheidung
  151. des Rechtspflegers über die Bestellung des Verfahrensbeistands einer richterlichen Prüfung zu unterstellen.
  152. 14
  153. Das Beschwerdegericht meint zwar, dass die Zulassung einer Rechtspflegererinnerung zur Gewährleistung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19
  154. Abs. 4 GG nicht erforderlich sei, weil die Bestellung eines Verfahrensbeistands
  155. grundsätzlich nicht in die Rechte der Eltern eingreife. Eine Beeinträchtigung der
  156. Eltern ergebe sich nur im Hinblick auf das wirtschaftliche Risiko, möglicherweise an den Kosten der Verfahrensbeistandschaft beteiligt zu werden. Dieser
  157. Gesichtspunkt rechtfertige eine selbstständige Anfechtbarkeit der Bestellung
  158. jedoch nicht. Hierbei übersieht das Beschwerdegericht jedoch, dass durch die
  159. Bestellung eines Verfahrensbeistands das Elternrecht über die Gefahr einer
  160. möglichen Kostenbelastung hinaus berührt wird. Wird in einer Kindschaftssache
  161. ein Verfahrensbeistand bestellt, obliegt diesem nach § 158 Abs. 4 Satz 1
  162. -8-
  163. FamFG die Aufgabe, das subjektive und objektive Interesse des Kindes zu ermitteln und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Hierbei handelt
  164. es sich in einem auf die Person bezogenen Kindschaftsverfahren um eine originäre Aufgabe des Verfahrensbeistands (Senatsbeschluss BGHZ 191, 48
  165. = FamRZ 2011, 1788 Rn. 20). Die umfassende Wahrnehmung sämtlicher Belange und Interessen des Kindes ist jedoch Bestandteil der elterlichen Sorge
  166. nach § 1626 BGB und des durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Elternrechts.
  167. Durch die Bestellung des Verfahrensbeistands werden die Eltern daher in ihrer
  168. Rechtsstellung insoweit betroffen, als für das gerichtliche Verfahren einer weiteren Person die Wahrnehmung der Interessen des Kindes übertragen wird. Hinzu kommt, dass der Verfahrensbeistand gemäß § 158 Abs. 4 Satz 5 FamFG
  169. berechtigt ist, im Interesse des Kindes Rechtsmittel gegen eine in Kindschaftssachen ergangene Entscheidung einzulegen, und er somit eine gerichtliche
  170. Entscheidung, mit der die Eltern einverstanden wären, angreifen kann.
  171. 15
  172. Wird dem Verfahrensbeistand - wie im vorliegenden Fall - gemäß § 158
  173. Abs. 4 Satz 3 FamFG zusätzlich die Aufgabe übertragen, Gespräche mit Eltern
  174. und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken, verstärkt sich der Eingriff in das Elternrecht. Insbesondere ist in Verfahren, die den Umgang oder die Herausgabe des Kindes betreffen, gemäß §§ 156
  175. Abs. 2 Satz 1, 158 Abs. 3 Satz 2 FamFG eine einvernehmliche Regelung im
  176. Wege eines gerichtlich gebilligten Vergleichs grundsätzlich nur noch mit Zustimmung des Verfahrensbeistands möglich (vgl. Keidel/Engelhardt FamFG
  177. 19. Aufl. § 156 Rn. 12 mwN).
  178. 16
  179. Dieser mit der Bestellung eines Verfahrensbeistands verbundene Eingriff
  180. in das Elternrecht wird allerdings dadurch abgemildert, dass der Verfahrensbeistand nach § 158 Abs. 4 Satz 6 FamFG nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes
  181. -9-
  182. ist. Der Gesetzgeber wollte hierdurch erreichen, dass der Eingriff in das Elternrecht möglichst gering gehalten und in die Befugnisse der Eltern nicht weiter
  183. eingegriffen wird, als es zur Erreichung des mit der Bestellung eines Verfahrensbeistands verbundenen Ziels notwendig ist (vgl. Senatsbeschluss BGHZ
  184. 191, 48 = FamRZ 2011, 1788 Rn. 22 f.; BT-Drucks. 16/6308 S. 240). Dies
  185. rechtfertigt es, die Entscheidung über die Bestellung eines Verfahrensbeistands
  186. dann für nicht selbstständig anfechtbar zu erklären, wenn der Richter tätig geworden ist. In diesem Fall ist der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG
  187. ausreichend durch die Möglichkeit Rechnung getragen, die Bestellung des Verfahrensbeistands im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die in der Hauptsache
  188. ergangene Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen. Auch der Gesichtspunkt einer möglichen Kostenbelastung rechtfertigt in diesem Fall eine selbstständige Anfechtbarkeit nicht (Schulte-Bunert/Weinreich/Ziegler FamFG 5. Aufl.
  189. § 158 Rn. 28; BT-Drucks. 16/6308 S. 239). Anders verhält es sich jedoch, wenn
  190. der Rechtspfleger über die Bestellung des Verfahrensbeistands entschieden
  191. hat. In diesem Falle verlangt der von Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Schutz
  192. gegen die Verletzung der Rechtssphäre des einzelnen durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt, dass den betroffenen Eltern bereits vor Abschluss des Verfahrens eine Möglichkeit zur Verfügung steht, die Entscheidung des Rechtspflegers gerichtlich überprüfen zu lassen (vgl. auch Bork/Jacoby/Schwab
  193. FamFG 2. Aufl. § 158 Rn. 17; Bumiller/Harders/Schwamb FamFG 11. Aufl.
  194. § 158 Rn. 19).
  195. 17
  196. cc) Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass das Gesetz mit
  197. dem in § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG enthaltenen Ausschluss der selbstständigen Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Bestellung eines Verfahrensbeistands das Ziel einer Verfahrensbeschleunigung verfolgt (BT-Drucks. 16/6308
  198. S. 239). Die Rechtsbeschwerde weist insoweit zutreffend darauf hin, dass die
  199. Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG eine Möglichkeit bietet, ohne
  200. - 10 -
  201. großen Zeitverlust eine Entscheidung des zuständigen Richters einzuholen. Die
  202. Erinnerung ist nach § 11 Abs. 2 Satz 1 innerhalb einer Frist von zwei Wochen
  203. einzulegen. Hilft der Rechtspfleger der Erinnerung nicht ab, hat er sie dem
  204. Richter vorzulegen (§ 11 Abs. 2 Satz 6 RPflG), so dass zeitnah über den
  205. Rechtsbehelf entschieden werden kann.
  206. 18
  207. 3. Die angegriffene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Da
  208. bislang über die Erinnerung sachlich noch nicht entschieden worden ist, macht
  209. der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, unter Aufhebung der instanzgerichtlichen Beschlüsse das Verfahren zur weiteren Behandlung und Entscheidung
  210. über die Erinnerung an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2
  211. FamFG).
  212. Dose
  213. Schilling
  214. Botur
  215. Günter
  216. Krüger
  217. Vorinstanzen:
  218. AG Ulm, Entscheidung vom 24.02.2016 - 23 F 1668/15 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.03.2016 - 11 WF 44/16 -