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130 lines
5.0 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZB 245/10
  4. vom
  5. 8. Juni 2011
  6. in der Betreuungssache
  7. Nachschlagewerk:
  8. ja
  9. BGHZ:
  10. nein
  11. BGHR:
  12. ja
  13. FamFG § 62
  14. Nach Erledigung der Hauptsache bedarf die Feststellung, dass die vorinstanzliche Entscheidung den Rechtsmittelführer in seinen Rechten verletzt hat, eines
  15. darauf gerichteten Antrags.
  16. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 - XII ZB 245/10 - LG Frankfurt amMain
  17. AG Frankfurt am Main
  18. -2-
  19. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
  20. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger
  21. beschlossen:
  22. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss
  23. der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom
  24. 4. Mai 2010 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
  25. Beschwerdewert: 3.000 €
  26. Gründe:
  27. I.
  28. 1
  29. Die Beteiligte zu 1 ist die Betreuerin der Betroffenen, ihrer Mutter. Die Betroffene und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann hatten durch notariellen
  30. Erbvertrag vereinbart, sich gegenseitig zu Alleinerben und die Beteiligte zu 1 als
  31. Nacherbin einzusetzen. Nach dem Tode ihres Vaters schlug die Beteiligte zu 1
  32. die Nacherbschaft aus und machte ihren Pflichtteilsanspruch geltend. Dazu beantragte sie beim Amtsgericht die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für den
  33. Aufgabenkreis "Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch die Tochter des
  34. verstorbenen Ehemanns der Betroffenen".
  35. 2
  36. Das Amtsgericht bestellte die Beteiligte zu 2 zur Ergänzungsbetreuerin mit
  37. dem Aufgabenkreis "Erbschaftsangelegenheiten nach dem verstorbenen Ehemann der Betroffenen".
  38. -3-
  39. 3
  40. Gegen diesen Beschluss legte die Beteiligte zu 1 im Namen der Betroffenen und im eigenen Namen Beschwerde ein mit dem Ziel einer Beschränkung
  41. des Aufgabenkreises der Ergänzungsbetreuerin auf die "Regelung des Pflichtteilsanspruchs der Tochter der Betroffenen".
  42. 4
  43. Gegen den Beschluss des Landgerichts, mit dem die Beschwerden zurückgewiesen wurden, hat die Beteiligte zu 1 Rechtsbeschwerde eingelegt, mit
  44. der sie weiter eine Beschränkung des Aufgabenkreises der Ergänzungsbetreuerin anstrebt.
  45. 5
  46. Zwischenzeitlich hat das Amtsgericht den angegriffenen Beschluss über
  47. die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers aufgehoben.
  48. II.
  49. 6
  50. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 ist unzulässig, weil die angegriffene Entscheidung während des Rechtsmittelverfahrens aufgehoben wurde
  51. und die Beteiligte zu 1 trotz eines Hinweises des Senats keinen sachgerechten
  52. Antrag gestellt hat.
  53. 7
  54. 1. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 17. Januar 2011 den von der
  55. Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschluss über die Bestellung der Beteiligten
  56. zu 2 zur Ergänzungsbetreuerin aufgehoben, weil die Aufgaben der Ergänzungsbetreuung abgeschlossen wurden. Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  57. führt eine nach Erlass der angegriffenen Entscheidung eingetretene Erledigung
  58. der Angelegenheiten der Hauptsache regelmäßig zur Unzulässigkeit des
  59. Rechtsmittels, weil ein Rechtsschutzbedürfnis des Beteiligten nach Erledigung
  60. des Verfahrensgegenstandes nicht mehr gegeben ist (BGH Beschluss vom
  61. 14. Oktober 2010 - V ZB 78/10 - FGPrax 2011, 39 Rn. 11; MünchKomm-
  62. -4-
  63. ZPO/Koritz 3. Aufl. § 62 FamFG Rn. 3; Müther in Bork/Jacoby/Schwab FamFG
  64. § 62 Rn. 1; Unger in Schulte-Bunert/Weinreich FamFG 2. Aufl. § 62 Rn. 6;
  65. Bumiller/Harders Freiwillige Gerichtsbarkeit/FamFG 9. Aufl. § 62 FamFG Rn. 1;
  66. Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 62 FamFG Rn. 1).
  67. 8
  68. 2. Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt,
  69. kann das Beschwerdegericht gemäß § 62 Abs. 1 FamFG aussprechen, dass die
  70. Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in
  71. seinen Rechten verletzt hat. Diese Vorschrift ist im Rechtsbeschwerdeverfahren
  72. entsprechend anzuwenden (BGH Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB
  73. 172/09 - FGPrax 2010, 150 Rn. 9). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der
  74. Beschwerdeführer einen entsprechenden Antrag stellt und ein berechtigtes Interesse an der Feststellung vorliegt. Dieses Feststellungsinteresse ist in der Regel
  75. anzunehmen, wenn ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegt (§ 62
  76. Abs. 2 Nr. 1 FamFG) oder eine konkrete Wiederholungsgefahr (§ 62 Abs. 2 Nr. 2
  77. FamFG) besteht.
  78. 9
  79. 3. Im hier zu entscheidenden Fall hat der Senat die Beteiligte zu 1 mit
  80. Schreiben vom 1. Februar 2011 darauf hingewiesen, dass der angegriffene Beschluss über die Bestellung einer Ergänzungsbetreuerin durch das Amtsgericht
  81. aufgehoben worden ist und sich dadurch der Verfahrensgegenstand der Rechtsbeschwerde erledigt haben dürfte. Dennoch hat die Beteiligte zu 1 den nach § 62
  82. Abs. 1 FamFG erforderlichen Antrag nicht gestellt, sondern an ihren in der
  83. -5-
  84. Rechtsbeschwerdebegründung gestellten Anträgen festgehalten. Aufgrund der
  85. zwischenzeitlich erfolgten Aufhebung der angegriffenen Entscheidung durch das
  86. Amtsgericht besteht insoweit jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.
  87. Hahne
  88. Weber-Monecke
  89. Günter
  90. Klinkhammer
  91. Nedden-Boeger
  92. Vorinstanzen:
  93. AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.03.2010 - 42 XVII NUE 642/10 LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.05.2010 - 2-29 T 50/10 -