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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZB 235/03
  4. vom
  5. 15. Dezember 2003
  6. in der Familiensache
  7. -2-
  8. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2003 durch
  9. die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
  10. Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
  11. beschlossen:
  12. Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den
  13. Beschluß des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des
  14. Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. September 2003 wird auf
  15. seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. Januar 2002 nicht
  16.     
  17.  eträgt.
  18. 360,14
  19. Beschwerdewert: 500
  20. Gründe:
  21. I.
  22. Die Parteien haben am 22. Juni 1984 geheiratet. Der Scheidungsantrag
  23. der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 23. September 1964) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 1. März 1961) am 28. Februar 2002 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die
  24. Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin
  25. gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners beim
  26. Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer
  27. Beteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf
  28. -3-
  29. dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (LVA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften
  30.     !"
  31. 
  32. in Höhe von monatlich 360,14
  33. Januar 2002, begründet
  34. hat. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu
  35. 1 und 2 von ehezeitlichen (1. Juni 1984 bis 31. Januar 2002; § 1587 Abs. 2
  36. BGB) Anwartschaften des Antragsgegners beim LBV unter Berücksichtigung
  37. der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1
  38. BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in
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  40. Höhe von monatlich 819,81
  41. 
  42. +   => ;?!@"
  43. 
  44. monatlich 99,53
  45. Januar 2002, ausgegangen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
  46. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit
  47. der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung
  48. des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die LVA haben sich
  49. im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
  50. II.
  51. Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
  52. 2. Halbs. i.V. mit 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen nicht begründet.
  53. 1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-
  54. -4-
  55. derungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich
  56. nicht zu beanstanden.
  57. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des
  58. Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt
  59. der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung
  60. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember
  61. 2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2
  62. Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten
  63. ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder
  64. erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom
  65. 26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck der Beschlüsse ist als Anlage beigefügt). Wie der Senat
  66. weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil
  67. nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag gegebenenfalls
  68. später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird,
  69. bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen
  70. schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03).
  71. Der Antragsgegner wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren
  72. (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2026 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der
  73. Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte,
  74. sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier
  75. -5-
  76. jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der
  77. Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.
  78. Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragstellerin
  79. durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssatzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum
  80. 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung andererseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem Antragsgegner unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die
  81. Hälfte seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beurteilt werden kann -, müssen diese ggf. der Abänderung nach § 10 a
  82. Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.
  83. 2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der
  84. nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemessungsfaktors von 57,5 % für 2003 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz
  85. über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom
  86. 10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
  87. zur Regelung des Rechts der Sonderzuwendung in Baden-Württemberg vom
  88. 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 695. Zur Anwendung des jeweils zur Zeit der
  89. -6-
  90. Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom
  91. 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).
  92. Hahne
  93. Sprick
  94. Wagenitz
  95. Weber-Monecke
  96. Ahlt