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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZB 212/04
  4. vom
  5. 23. Februar 2005
  6. in der Familiensache
  7. -2-
  8. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2005 durch die
  9. Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
  10. Prof. Dr. Wagenitz und Dose
  11. beschlossen:
  12. Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß des
  13. 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. August 2004 aufgehoben.
  14. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
  15. über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
  16. Beschwerdewert: 9.203 €
  17. Gründe:
  18. I.
  19. Mit gerichtlichem Vergleich vom 7. Juli 1988 verpflichtete sich der geschiedene Ehemann der Gläubigerin, an diese ab Juni 1988 monatlich
  20. 1.500 DM Unterhalt zu zahlen.
  21. Nach dem Tod des Unterhaltsschuldners beantragte die Gläubigerin, ihr
  22. eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs gegen die Erben des Unterhaltsschuldners zu erteilen. Das Familiengericht wies diesen Antrag zurück. Die
  23. dagegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin, der das Familiengericht nicht
  24. -3-
  25. abhalf, wurde vom Beschwerdegericht als sofortige Erinnerung behandelt und
  26. zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der
  27. Gläubigerin.
  28. II.
  29. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
  30. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen, weil es der Auffassung war, der Unterhaltsvergleich könne nicht gegen
  31. die Erben des Unterhaltsschuldners umgeschrieben werden. Die Erben seien
  32. insoweit nicht Rechtsnachfolger des Schuldners; vielmehr habe die Gläubigerin
  33. gemäß § 1586 b BGB einen eigenständigen Unterhaltsanspruch gegen die Erben. Wegen dieser in der Rechtsprechung und in der Literatur umstrittenen
  34. Frage hat es die Rechtsbeschwerde zugelassen.
  35. Der Senat hat diese Grundsatzfrage durch Beschluß vom 4. August 2004
  36. (- XII ZB 38/04 - FamRZ 2004, 1546 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), den das Oberlandesgericht im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung
  37. noch nicht berücksichtigen konnte, dahin entschieden, daß ein Unterhaltstitel,
  38. so auch ein gerichtlicher Unterhaltsvergleich, gegen die Erben des Schuldners
  39. umgeschrieben werden kann. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird zur
  40. Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
  41. Danach kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben.
  42. Der Senat ist jedoch zu einer eigenen Entscheidung nicht in der Lage, weil das
  43. Oberlandesgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - zu den weiteren Vorausset-
  44. -4-
  45. zungen einer Umschreibung nach § 727 ZPO keine Feststellungen getroffen
  46. hat.
  47. Hahne
  48. Sprick
  49. Wagenitz
  50. Weber-Monecke
  51. Dose