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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZB 212/03
  4. vom
  5. 15. Dezember 2003
  6. in der Familiensache
  7. -2-
  8. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2003 durch
  9. die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
  10. Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
  11. beschlossen:
  12. Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den
  13. Beschluß des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des
  14. Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. September 2003 wird auf
  15. seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. August 2001 nicht
  16.     
  17. 
  18. 
  19. 754,13
  20. Beschwerdewert: 500
  21. Gründe:
  22. I.
  23. Die Parteien haben am 31. Oktober 1980 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 21. November 1953) ist der
  24. Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 19. Mai 1955) am 14. September 2001
  25. zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil
  26. die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim
  27. Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer
  28. Beteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf
  29. -3-
  30. dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe
  31.   !"#$  %'&
  32. 
  33. von monatlich 755,36
  34. August 2001 begründet hat. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2
  35. von ehezeitlichen (1. Oktober 1980 bis 31. August 2001; § 1587 Abs. 2 BGB)
  36. Anwartschaften des Antragstellers beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F.
  37. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von mo()+*,- /.01    2*3 4*65#7.8*,:9$;=<-> :?@
  38. natlich 1.650,34
  39. t
  40.  A"B#C DE&
  41. 
  42. August 2001, ausgegangen. Die hiergegen
  43. lich 139,62
  44. gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe
  45. F 
  46. zurückgewiesen, daß der Ausgleichsbetrag 754,13 
  47. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit
  48. der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung
  49. des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Antragsgegnerin hat durch eine
  50. beim Bundesgerichtshof nicht zugelassene Rechtsanwältin mitteilen lassen,
  51. daß sie der Rechtsbeschwerde nicht entgegentrete; der Antragsteller und die
  52. BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
  53. II.
  54. Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
  55. 2. Halbs. i.V. mit 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen nicht begründet.
  56. -4-
  57. 1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich
  58. nicht zu beanstanden.
  59. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des
  60. Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt
  61. der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung
  62. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember
  63. 2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2
  64. Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten
  65. ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder
  66. erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom
  67. 26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck der Beschlüsse ist als Anlage beigefügt). Wie der Senat
  68. weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil
  69. nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag ggf. später im
  70. schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird, bleibt einer
  71. weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbeschluß
  72. vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03).
  73. Der Antragsteller wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren
  74. (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2018 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der
  75. Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte,
  76. -5-
  77. sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier
  78. jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der
  79. Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.
  80. Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin
  81. durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssatzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis
  82. zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies
  83. ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der
  84. gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung andererseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem
  85. Antragsteller unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die
  86. Hälfte seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beurteilt werden kann -, müssen diese ggf. der Abänderung nach § 10 a
  87. Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.
  88. 2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der
  89. nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemessungsfaktors von 57,5 % für 2003 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz
  90. über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom
  91. 10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
  92. -6-
  93. zur Regelung des Rechts der Sonderzuwendung in Baden-Württemberg vom
  94. 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 695. Zur Anwendung des jeweils zur Zeit der
  95. Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom
  96. 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).
  97. Hahne
  98. Sprick
  99. Wagenitz
  100. Weber-Monecke
  101. Ahlt