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260 lines
19 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZB 191/01
  4. vom
  5. 10. August 2005
  6. in der Familiensache
  7. Nachschlagewerk:
  8. ja
  9. BGHZ:
  10. nein
  11. BGHR:
  12. ja
  13. BGB § 1587 h Nr. 1, § 1587 c Nr. 1
  14. Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte für die schuldrechtlich auszugleichende
  15. Betriebsrente in vollem Umfang - also auch hinsichtlich ihres dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gebührenden Teils - Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen, während die schuldrechtliche Ausgleichsrente bei der Bemessung der von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zu erbringenden
  16. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge unberücksichtigt bleibt, so kann dem
  17. sich daraus ergebenden Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz durch eine
  18. Kürzung der Ausgleichsrente nach § 1587 h Nr. 1 BGB, § 1587 c Nr. 1 BGB
  19. Rechnung getragen werden.
  20. BGH, Beschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - OLG Celle
  21. AG Hannover
  22. -2-
  23. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2005 durch die
  24. Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
  25. Prof. Dr. Wagenitz und Dose
  26. beschlossen:
  27. Die weiteren Beschwerden gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
  28. vom 28. August 2001 werden zurückgewiesen.
  29. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben.
  30. Beschwerdewert: 2.736 € (= 5.351,16 DM)
  31. Gründe:
  32. I.
  33. Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
  34. Ihre am 25. Februar 1965 geschlossene Ehe wurde auf den der Ehefrau
  35. (Antragstellerin im vorliegenden Verfahren) am 7. Mai 1993 zugestellten Antrag
  36. des Ehemannes (Antragsgegner im vorliegenden Verfahren) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 23. Februar 1994, rechtskräftig
  37. seit dem 12. April 1994, geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt.
  38. -3-
  39. Das Amtsgericht ging davon aus, dass die Ehegatten während der Ehezeit (1. Februar 1965 bis 30. April 1993; § 1587 Abs. 2 BGB) folgende Versorgungsanrechte erworben haben:
  40. - der am 18. Februar 1937 geborene Ehemann Rentenanwartschaften
  41. der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von 1.903,60 DM und Anwartschaften
  42. auf betriebliche Altersversorgung (P.
  43. ) in Höhe von
  44. - umgewertet - 861,10 DM, insgesamt also in Höhe von 2.764,70 DM,
  45. - die am 25. Juli 1939 geborene Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für
  46. Angestellte in Höhe von 590,84 DM und Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bei der Versorgungsanstalt der Stadt H.
  47. in Höhe von - umgewertet - 11,95 DM, insgesamt also in Höhe von
  48. 602,79 DM,
  49. jeweils monatlich und bezogen auf den 30. April 1993. Das Amtsgericht hat den
  50. Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Splittings Rentenanwartschaften des Ehemannes in Höhe von (1.903,60 - 590,84 = 1.312,76 : 2
  51. =) 656,38 DM auf die Ehefrau übertragen hat. Die Differenz der beiderseitigen
  52. Anwartschaften auf betriebliche Alterversorgung in Höhe von (861,10 - 11,95 =
  53. 849,15 : 2 =) 424,58 DM hat es im Wege des erweiterten Splittings teilweise
  54. durch Übertragung weiterer gesetzlicher Rentenanwartschaften des Ehemannes ausgeglichen, und zwar in Höhe des 1993 maßgebenden Höchstbetrags in
  55. Höhe von 74,20 DM. Hinsichtlich der verbleibenden Differenz wurde der Ehefrau der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
  56. Die Parteien beziehen inzwischen jeweils eine Vollrente wegen Alters
  57. aus der gesetzlichen Rentenversicherung und daneben ein betriebliches Ruhe-
  58. -4-
  59. geld, und zwar der Ehemann seit dem 1. März 1997 und die Ehefrau seit dem
  60. 1. August 1999. Das Amtsgericht hat der Ehefrau eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 1.298,35 DM ab dem 1. Juni 1999 zugesprochen. Auf
  61. die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht ergänzende Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt. Danach betragen
  62. - der Ehezeitanteil der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes,
  63. dessen Betriebszugehörigkeit inzwischen beendet ist, für die Zeit von
  64. März 1997 bis September 2000 monatlich (3.515 DM x 339 Monate
  65. Ehezeit : 419 Monate Gesamtzeit =) 2.843,88 DM und ab Oktober
  66. 2000 (3.639 DM x 339 : 419 =) 2.944,20 DM,
  67. - der Ehezeitanteil der nunmehr unverfallbar gewordenen betrieblichen
  68. Altersversorgung der Ehefrau (Versorgungsrente) 147,64 DM.
  69. Unter Berücksichtigung des bereits gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im
  70. Wege des erweiterten Splittings erfolgten Teilausgleichs hat das Oberlandesgericht den Ehemann in Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung verurteilt, an die Ehefrau eine schuldrechtliche Ausgleichsrente zu zahlen, und zwar
  71. von November 1999 bis Juni 2000 in Höhe von monatlich 1.099,74 DM, von Juli
  72. 2000 bis September 2000 in Höhe von monatlich 1.099,30 DM, von Oktober
  73. 2000 bis Dezember 2000 in Höhe von monatlich 1.142,94 DM, von Januar 2001
  74. bis Juni 2001 in Höhe von 1.146,88 DM und ab Juli 2001 in Höhe von monatlich
  75. 1.145,46 DM. Hiergegen wenden sich beide Parteien mit der zugelassenen weiteren Beschwerde.
  76. -5-
  77. II.
  78. Das Rechtsmittel des Ehemannes ist nicht begründet.
  79. Zwischen den in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich fallenden
  80. Anrechten der Parteien besteht zugunsten des Ehemannes eine Wertdifferenz,
  81. die hälftig der Ehefrau zusteht und für die Zeit von August 1999 bis September
  82. 2000 (2.843,88 - 147,64 = 2.696,24 : 2 =) 1.348,12 DM sowie für die Zeit ab
  83. Oktober 2000 (2.944,20 - 147,64 = 2.796,56 : 2 =) 1.398,28 DM beträgt. Auf die
  84. der Ehefrau zustehende hälftige Wertdifferenz muss jedoch der Teilbetrag angerechnet werden, der der Ehefrau bereits gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im
  85. Wege des erweiterten Splittings durch Übertragung von Anwartschaften der
  86. gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 74,20 DM gutgebracht worden
  87. ist.
  88. a) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist dieser durch den öffentlich-rechtlichen Teilausgleich bereits "verbrauchte" Teil des schuldrechtlichen
  89. Versorgungsausgleichs nicht - wie von der Senatsentscheidung vom 29. September 1999 (- XII ZB 21/97 - FamRZ 2000, 89, 92) gebilligt - dadurch zu ermitteln, dass der auf das Ehezeitende bezogene Wert der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG übertragenen (dynamischen) Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung (hier 74,20 DM) durch
  90. Rückrechnung anhand der Barwertverordnung "entdynamisiert", d.h. in den
  91. Wert eines nicht-volldynamischen Anrechts umgerechnet werde. Diese Methode vernachlässige jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art den Umstand, dass
  92. das ursprüngliche verfallbare Anrecht auf Betriebsrente nunmehr unverfallbar
  93. geworden und im Hinblick auf die Anpassungsregelung in § 16 BetrAVG zumindest teildynamisch sei. Die hierin liegende nachträglich eingetretene Wertsteigerung unterliege dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich; sie werde über
  94. -6-
  95. die von der Gegenmeinung befürwortete Rückdynamisierung aber nur insoweit
  96. berücksichtigt, als sie auf den noch nicht (hier: nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG)
  97. öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teil der Betriebsrente entfalle.
  98. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist der auf die Betriebsrente anzurechnende, weil bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichene Teilbetrag der Betriebsrente des Ehemannes vielmehr dadurch zu ermitteln, dass der auf das
  99. Ehezeitende bezogene Wert der auf die Ehefrau gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1
  100. VAHRG übertragenen (dynamischen) Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Verhältnis multipliziert werde, in dem der gegenwärtige aktuelle Rentenwert zu dem bei Ehezeitende maßgebenden aktuellen Rentenwert
  101. stehe. Dadurch werde gewährleistet, dass der Ehefrau von dem ihr zustehenden schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch nur der Betrag in Abzug gebracht
  102. werde, um den die gesetzliche Rente des Ehemannes gekürzt und diejenige
  103. der Ehefrau erhöht worden sei. Diese Berechnung trage zur Transparenz des
  104. Ausgleichs für die Parteien bei. Sie erspare zugleich eine komplizierte Rückdynamisierung über eine Umwertung anhand der BarwertVO, die auf veralteten
  105. Rechnungsgrundlagen beruhe. Im Ergebnis führe diese Methode zu einem
  106. deutlich geringeren anzurechnenden Teilausgleichsbetrag und damit zu einer
  107. entsprechend höheren schuldrechtlichen Ausgleichsrente.
  108. b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis
  109. stand.
  110. Die vom Oberlandesgericht befolgte Methode ist geeignet, die Mängel
  111. der früheren BarwertVO, die der Senat in seinem Beschluss vom 5. September
  112. 2001 (- XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695) als verfassungswidrig beanstandet
  113. hat, in Grenzen aufzufangen. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des Senats inzwischen durch die Novellierung der BarwertVO (durch
  114. -7-
  115. die 2. VO zur Änderung der BarwertVO vom 26. Mai 2003 BGBl. I S. 728)
  116. Rechnung getragen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. Senatsbeschluss BGHZ
  117. 156, 64 = FamRZ 2003, 1639). Dennoch erscheint es nicht angängig, einen
  118. unter der Geltung der früheren BarwertVO durchgeführten öffentlich-rechtlichen
  119. Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1
  120. VAHRG erfolgten Teilausgleich - dadurch zu korrigieren, dass eine nach
  121. § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen unter
  122. der Geltung der alten BarwertVO ermittelten, aber nunmehr nach der neuen
  123. BarwertVO "entdynamisierten" Teilausgleichsbetrag gekürzt wird, mag sich die
  124. von der Novellierung der BarwertVO bewirkte Aufwertung der Betriebsrenten
  125. auch im Einzelfall - wie hier - auf die Höhe der dem ausgleichsberechtigten
  126. Ehegatten im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich übertragenen oder
  127. begründeten Anrechte nicht unmittelbar auswirken.
  128. Der Senat hat es deshalb in seinen nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen Beschlüssen vom 25. Mai 2005 (- XII ZB 127/01 FamRZ 2005, 1464 ff.) und vom 6. Juli 2005 (XII ZB 107/02 - nicht veröffentlicht -) im Ergebnis für vertretbar erachtet, einen unter der Geltung der alten
  129. BarwertVO durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im
  130. Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen, dass der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts wegen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerung auf den aktuellen Nominalbetrag "hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts in Abzug gebracht
  131. wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht weitere Verzerrungen dadurch
  132. ergeben, dass der erweiterte Ausgleich zu Lasten eines nicht-volldynamischen
  133. Anrechts durchgeführt worden ist und das Anrecht des Ausgleichspflichtigen
  134. aufgrund des erweiterten Ausgleichs stärker gekürzt wird als die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach der vom Oberlandesgericht befolgten Methode. Für
  135. -8-
  136. einen unter der Geltung der nunmehr novellierten BarwertVO durchgeführten
  137. Teilausgleich hält der Senat dagegen an der von ihm schon bisher praktizierten
  138. Berechnungsweise einer Rückrechnung anhand der (novellierten) BarwertVO
  139. fest (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 29. September 1999, vom 25. Mai 2005
  140. und vom 6. Juli 2005, jeweils aaO).
  141. In dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Fall war
  142. der erweiterte Ausgleich unter der Geltung der bisherigen BarwertVO durchgeführt worden; der vom Oberlandesgericht eingeschlagene Weg einer Aktualisierung des dabei übertragenen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung
  143. anhand der seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des aktuellen Rentenwertes
  144. ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
  145. III.
  146. Das Rechtsmittel der Ehefrau ist ebenfalls nicht begründet.
  147. 1. Das Oberlandesgericht geht bei seiner Berechnung von den Bruttobeträgen der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechte aus. Es
  148. kürzt den sich daraus ergebenden Anspruch auf Ausgleichsrente aber unter
  149. Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB um die Aufwendungen für
  150. Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie - bezogen auf den Ausgleichsrentenbetrag - beim Ehemann anfallen. Der Ehemann habe nämlich auf seine beiden Versorgungen den vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag zu entrichten. Die von ihm an die Ehefrau zu entrichtende schuldrechtliche Ausgleichsrente ändere daran nichts. Die Betriebsrente werde ihm vielmehr weiter
  151. in voller Höhe zugerechnet und bleibe damit Bemessungsgrundlage seiner Bei-
  152. -9-
  153. träge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Ehefrau sei dagegen bisher nur
  154. hinsichtlich ihrer gesetzlichen Rente kranken- und pflegeversicherungspflichtig;
  155. weder ihre Zusatzversorgung noch ihr vom Ehemann bezogener Unterhalt seien bei der Bemessung ihrer Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigt worden. Es sei auch nicht zu erwarten, dass sich daran etwas ändere,
  156. wenn die Ehefrau nunmehr - statt des Unterhalts - eine schuldrechtliche Ausgleichsrente erhalte.
  157. Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Wie der Senat
  158. dargelegt hat, ist für die Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente - nicht
  159. anders als bei Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs zwar grundsätzlich von den Brutto-Beträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge,
  160. die auf diese Versorgungen entfallen, bleiben deshalb bei der Ermittlung der
  161. Ausgleichsrente im Prinzip unberücksichtigt. Soweit sich indes aus dem einheitlichen Ausgleich der "Brutto-"Renten im Einzelfall grob unbillige Härten für den
  162. ausgleichsverpflichteten Ehegatten ergeben, kann dem durch die Anwendung
  163. der versorgungsausgleichsrechtlichen Härteklauseln (§ 1587 h Nr. 1 BGB;
  164. § 1587 c Nr. 1 BGB, zu dessen Anwendung im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 1986 - IV b ZB 55/83 - FamRZ
  165. 1987, 145, 147) Rechnung getragen werden. Bei deren Anwendung wird der
  166. Tatrichter ein Ergebnis zu erreichen suchen, das im Rahmen des Möglichen
  167. dem Grundsatz der Halbteilung am nächsten kommt, ohne dass die Benachteiligung des Ausgleichspflichtigen, die Folge eines ungekürzten Versorgungsausgleichs wäre, in eine Benachteiligung des Ausgleichsberechtigten umschlägt
  168. (Senatsbeschluss vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560,
  169. 562; vgl. auch Senatsbeschluss vom 24. Mai 1989 - IVb ZB 17/88 - FamRZ
  170. 1989, 1163, 1165 betr. die Berücksichtigung der unterschiedlichen Besteuerung
  171. von Beamtenpensionen und Renten).
  172. - 10 -
  173. Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung gerecht. Die
  174. schuldrechtlich auszugleichende Betriebsrente des Ehemannes unterliegt in
  175. vollem Umfang der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung; der
  176. Ehemann wird also auch für den Teil seiner Betriebsrente zum Beitrag herangezogen, den er in Form der schuldrechtlichen Ausgleichsrente an die Ehefrau
  177. zu zahlen hat. Umgekehrt behält die Ehefrau die Ausgleichsrente in ungeschmälerter Höhe, weil sie davon keine zusätzlichen Aufwendungen für ihren
  178. Kranken- und Pflegeversicherungsschutz erbringen muss. Im Ergebnis finanziert der Ehemann über das sozialversicherungsrechtliche Solidaritätsprinzip
  179. mit seinen höheren Beiträgen den - von der Beitragshöhe unabhängigen - Versicherungsschutz der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für einkommensschwächere Versicherte - und insoweit im Grunde auch für die Ehefrau - mit. Dies gilt gerade auch für diejenigen Beiträge des Ehemannes zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die auf den Teil seiner Versorgung
  180. entfallen, der kraft des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs der Ehefrau
  181. gebührt. Es ist aus Rechtsgründen (§ 1587 h Nr. 1 BGB, § 1587 c Nr. 1 BGB)
  182. nicht zu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht diesen mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht zu vereinbarenden und, wie die von der weiteren Beschwerde nicht angegriffene Berechnung des Oberlandesgerichts zeigt, hier
  183. keineswegs nur geringfügigen Vorteil der Ehefrau durch Kürzung der Ausgleichsrente berücksichtigt hat.
  184. 2. Das Oberlandesgericht hat der Ehefrau die Ausgleichsrente erst für
  185. die Zeit ab dem 1. November 1999 zuerkannt. Die Ehefrau habe die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zwar bereits mit einem dem
  186. Ehemann im Juli 1999 zugegangenen Antrag (vom 7./18. Juni 1999) begehrt,
  187. diesen Antrag jedoch mit Schreiben vom 22. Oktober 1999, bei Gericht eingegangen am 27. Oktober 1999, zurückgenommen. Ihre am selben Tage (27. Oktober 1999), aber nach Eingang dieses Schreibens telefonisch geäußerte Bitte,
  188. - 11 -
  189. ihr Schreiben "nicht zu beachten", habe die Wirkungen der Antragsrücknahme
  190. nicht beseitigen können. Der erneute Antrag der Ehefrau vom 2. November
  191. 1999, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen, sei dem
  192. Ehemann erst gemäß richterlicher Verfügung vom 8. November 1999 zugesandt worden, so dass die für die Geltendmachung rückständiger Ausgleichsrentenbeträge maßgebliche Rechtshängigkeit erst im November 1999 eingetreten sei.
  193. Auch diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum. Dabei kann dahinstehen, ob die im Schreiben vom 22. Oktober 1999 liegende Rücknahme des
  194. Antrags auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs überhaupt formgerecht widerrufen worden ist. Das wäre dann nicht der Fall, wenn
  195. man in dem Widerruf der Rücknahme - ebenso wie in der Rücknahmeerklärung
  196. selbst - eine bestimmende, weil auf den Gang des Verfahrens unmittelbar gestaltend einwirkende Prozesshandlung sieht, die in Familiensachen (hier: nach
  197. § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) - nach den insoweit auch hier geltenden Grundsätzen
  198. der ZPO (§ 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO) - außerhalb der mündlichen Verhandlung
  199. der Schriftform bedarf und deshalb auch dann nicht telefonisch erfolgen kann,
  200. wenn über das Telefonat bei Gericht ein Aktenvermerk gefertigt wird. Ebenso
  201. kann offen bleiben, ob der von der Ehefrau in dem Telefonat erklärte Vorbehalt
  202. einer Rücksprache mit ihrer Rechtsanwältin eine Bedingung des Widerrufs darstellt und diesen, weil bedingungsfeindlich, unwirksam werden lässt. Denn in
  203. jedem Falle konnte die Ehefrau die von ihr erklärte Rücknahme ihres Antrags
  204. auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht mehr widerrufen, nachdem
  205. die Rücknahme dieses Antrags bereits wirksam geworden war. Das war hier mit
  206. dem - dem Telefonat der Klägerin vorausgegangenen - Eingang des Schreibens vom 22. Oktober 1999 der Fall. Die wirksam gewordene Rücknahme ist
  207. unwiderruflich (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1993 - XII ZR 133/92 FamRZ 1994, 300, 302 = BGHR § 514 ZPO Verzicht 7; Senatsbeschluss vom
  208. - 12 -
  209. 2. Dezember 1987 - IV b ZB 125/87 - FamRZ 1988, 496 = BGHR § 515 Abs. 2
  210. ZPO Erklärung 1); der Umstand, dass die Zustellung der Rücknahmeerklärung
  211. im Zeitpunkt ihres Widerrufs noch nicht veranlasst oder gar bewirkt war, ändert
  212. - schon im Hinblick auf die notwendige Rechtsklarheit - daran nichts. Auf die
  213. von der weiteren Beschwerde erörterte Frage, ob ein nach Wirksamwerden der
  214. Antragsrücknahme eingehender Widerruf der Rücknahme wirksam ist, wenn die
  215. Gegenpartei zustimmt, kommt es nicht an; denn eine solche Zustimmung ist
  216. hier nicht ersichtlich. Sie liegt insbesondere nicht konkludent in der Einlassung
  217. des Ehemannes auf das weitere Verfahren, die sich für den Ehemann als notwendig erwies, nachdem die Ehefrau mit ihrem Antrag vom 2. November 1999
  218. erneut begehrt hatte, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen.
  219. Hahne
  220. Sprick
  221. Wagenitz
  222. Weber-Monecke
  223. Dose