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7.3 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZB 185/03
  4. vom
  5. 11. Mai 2005
  6. in der Familiensache
  7. -2-
  8. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
  9. Prof. Dr. Wagenitz und Dose
  10. beschlossen:
  11. Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den
  12. Beschluß des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des
  13. Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom
  14. 28. Juli 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen,
  15. daß
  16. in
  17. Ziff. 3
  18. b)
  19. des
  20. Urteils
  21. des
  22. Amtsgerichts
  23. - Familiengerichts - Freiburg i.Br. vom 29. April 2003 der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. Oktober 2000, nicht
  24. 95,25 €, sondern 93,19 € beträgt.
  25. Beschwerdewert: 500 €
  26. Gründe:
  27. I.
  28. Die Parteien haben am 15. Mai 1992 geheiratet. Der Scheidungsantrag
  29. des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 18. Februar 1957) ist der Ehefrau
  30. (Antragsgegnerin; geboren am 12. Dezember 1965) am 11. November 2000
  31. zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil
  32. die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gehend geregelt, daß es im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2
  33. -3-
  34. BGB zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Beteiligter zu 1)
  35. auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in
  36. Höhe von monatlich 95,25 €, bezogen auf den 31. Oktober 2000, begründet
  37. hat. Darüber hinaus hat es im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB
  38. vom Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 73,14 €, bezogen auf den 31. Oktober 2000, auf das
  39. Versicherungskonto des Antragstellers bei der BfA übertragen. Dabei ist das
  40. Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. Mai 1992 bis 31. Oktober 2000; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Antragsgegnerin beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des
  41. Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung
  42. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich 205,51 € und bei der BfA in Höhe von monatlich 146,28 €, bezogen auf den
  43. 31. Oktober 2000, ausgegangen. Ein Ruhensbetrag nach § 55 BeamtVG ergibt
  44. sich für die Antragsgegnerin nach Auskunft des LBV nicht. Der Antragsteller hat
  45. nach den Feststellungen des Amtsgerichts in der Ehezeit ein Versorgungsanrecht bei der Allianz Lebensversicherungs AG (weitere Beteiligte zu 3) in Höhe
  46. von (dynamisiert) monatlich 15,01 € erworben.
  47. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde
  48. des LBV, mit der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die
  49. Neuregelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die
  50. Durchführung des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die
  51. weiteren Beteiligten zu 2 und 3 haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren
  52. nicht geäußert.
  53. -4-
  54. II.
  55. Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
  56. 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist
  57. im wesentlichen nicht begründet.
  58. 1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich
  59. nicht zu beanstanden.
  60. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des
  61. Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt
  62. der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung
  63. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember
  64. 2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2
  65. Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten
  66. ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder
  67. erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom
  68. 26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw.
  69. 259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall
  70. während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive
  71. Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht
  72. unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein
  73. -5-
  74. sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO
  75. 261).
  76. Die Antragsgegnerin wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2030 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der
  77. Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte,
  78. sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier
  79. jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der
  80. Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.
  81. Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für den Antragsteller
  82. durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssatzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis
  83. zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies
  84. ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der
  85. gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung andererseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß der
  86. Antragsgegnerin unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die
  87. Hälfte ihrer ihr tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im
  88. Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beurteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a
  89. Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.
  90. 2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht lediglich
  91. auf der nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemessungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2005 hinsichtlich der Sonderzuwen-
  92. -6-
  93. dung (Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in
  94. Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des
  95. Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg
  96. - Landesanteil Besoldung <Landessonderzahlungsgesetz - LSZG> vom 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom
  97. 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).
  98. Hahne
  99. Sprick
  100. Wagenitz
  101. Weber-Monecke
  102. Dose