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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XII ZB 163/04
- vom
- 10. März 2005
- in der Familiensache
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- Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
- Prof. Dr. Wagenitz und Dose
- beschlossen:
- Der Beschluß vom 26. Januar 2005 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 319 Abs. 1 ZPO) dahin berichtigt, daß in den Gründen
- des Beschlusses auf Seite 4, 3. Absatz, 5. Zeile und auf Seite 5,
- 2. Absatz 2. und 6. Zeile jeweils § 521 durch § 524 ersetzt wird.
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- Hahne
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- Sprick
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- Wagenitz
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- Weber-Monecke
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- Dose
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