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206 lines
16 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZB 152/01
  4. vom
  5. 23. Juli 2003
  6. in der Familiensache
  7. Nachschlagewerk: ja
  8. BGHZ:
  9. ja
  10. BGB §§ 1587 a Abs. 3 Nr. 2; BarwertVO
  11. Die Ermittlung des Barwertes von Anrechten einer nicht-volldynamischen Versorgung
  12. (hier: Bayerische Apothekerversorgung) bestimmt sich seit dem 1. Januar 2003 nach
  13. der Barwert-Verordnung in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der
  14. Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I S. 728). Den Bedenken des Senats
  15. im Beschluß vom 5. September 2001 (BGHZ 148, 351) ist durch die Änderung der
  16. Barwert-Verordnung Rechnung getragen.
  17. BGH, Beschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 -OLG München
  18. AG Fürstenfeldbruck
  19. -2-
  20. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
  21. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
  22. beschlossen:
  23. Auf die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten zu 2 werden der Beschluß des 26. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 26. Juni 2001 aufgehoben und Nr. 2
  24. des Entscheidungssatzes des Endurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Fürstenfeldbruck vom 7. Februar 2001 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
  25. Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Bayerischen Versorgungskammer - Bayerische Apothekerversorgung werden auf dem Versicherungskonto Nr. ...
  26. der
  27. Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
  28. Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 150,28 DM, bezogen auf den 30. Juni 2000, begründet. Der Monatsbetrag der zu
  29. begründenden Anwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
  30. Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien
  31. je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden in diesen Verfahren nicht erstattet.
  32. Beschwerdewert: 605
  33.  
  34.  
  35. DM).
  36. -3-
  37. Gründe:
  38. I.
  39. Die am 5. Januar 1987 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den
  40. dem Ehemann (Antragsgegner) am 21. Juli 2000 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil vom 7. Februar 2001 geschieden (insoweit rechtskräftig am selben Tage) und der Versorgungsausgleich geregelt.
  41. Während der Ehezeit (1. Januar 1987 bis 30. Juni 2000; § 1587 Abs. 2
  42. BGB) erwarb die am 18. März 1963 geborene Ehefrau nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Familiengerichts Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1, BfA) in Höhe von 441,89 DM. Der am 2. Mai
  43. 1962 geborene Ehemann erwarb während der Ehezeit eine Altersruhegeldanwartschaft in Höhe von monatlich 3.142,20 DM bei der Bayerischen Versorgungskammer - Bayerische Apothekerversorgung - (weitere Beteiligte zu 2).
  44. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es
  45. zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Bayerischen
  46. Versorgungskammer - Bayerische Apothekerversorgung - für die Ehefrau bei
  47. der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 168,46 DM, bezogen auf
  48. den 30. Juni 2000, auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA begründet hat. Dabei hat es die Versorgungsanwartschaft des Ehemannes als im
  49. Anwartschaftsteil statisch bewertet. Für die erforderliche Umrechnung hat es
  50. den Wert des Anrechts nicht nach der Barwert-Verordnung (in der bis zum
  51. 31. Dezember 2002 geltenden Fassung), die es für verfassungswidrig erachtet
  52. hat, sondern unter Bezugnahme auf in der Literatur veröffentlichte "Ersatztabellen" mit 169.678,80 DM ermittelt und das Anrecht auf dieser Grundlage in
  53. eine volldynamische Anwartschaft in Höhe von monatlich 778,80 DM umgerechnet.
  54. -4-
  55. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen
  56. die Entscheidung des Amtsgerichts zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre
  57. zugelassene weitere Beschwerde, mit der sie weiterhin die Abänderung der
  58. Entscheidung begehrt, weil die Barwert-Verordnung zur Ermittlung des Barwerts zwingend anwendbar sei.
  59. II.
  60. Das Rechtsmittel ist begründet.
  61. 1. Zu Recht hat das Oberlandesgericht die Versorgungsanwartschaft des
  62. Ehemannes bei der Bayerischen Apothekerversorgung als im Anwartschaftsteil
  63. statisch und nur in der Leistungsphase volldynamisch bewertet (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Juli 2002 - XII ZB 122/99 - FamRZ 2002, 1554, 1555; vgl. auch
  64. Senatsbeschluß vom 23. September 1987 - IVb ZB 18/85 - FamRZ 1987,
  65. 1241). Auch die weitere Beschwerde erinnert hiergegen nichts.
  66. 2. Für die Umrechnung dieser Versorgungsanwartschaft hat das Oberlandesgericht allerdings nicht die Barwert-Verordnung (in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) herangezogen, da diese zu einer übermäßigen Abwertung der mit ihr bewerteten Anrechte führe und daher den Gleichheitssatz verletze. Anstelle der Tabellen der Barwert-Verordnung seien deshalb
  67. die im Jahre 2000 veröffentlichten "Ersatztabellen" (Glockner/Gutdeutsch
  68. FamRZ 2000, 270, 271) für die Barwertermittlung zugrunde zu legen.
  69. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Insbesondere kann bei der Ermittlung der Barwerte für nicht volldynamische Anwart-
  70. -5-
  71. schaften grundsätzlich nicht auf "Ersatztabellen" anstelle der BarwertVerordnung zurückgegriffen werden, und zwar unbeschadet der Einwände, die
  72. gegen die bisherige und vom Beschwerdegericht zugrunde gelegte Fassung
  73. der Barwert-Verordnung bestanden (BGHZ 148, 351).
  74. 3. Nachdem die Barwert-Verordnung zwischenzeitlich - durch die Zweite
  75. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I
  76. S. 728) - geändert worden ist, hat die Umrechnung der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der Bayerischen Apothekerversorgung nunmehr anhand der geänderten Barwert-Verordnung zu erfolgen (zur Maßgeblichkeit des
  77. zur Zeit der Entscheidung geltenden Rechts auch für die Höhe des Versorgungsausgleichs vgl. etwa Senatsbeschluß vom 9. Februar 2000 - XII ZB
  78. 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749). Den Bedenken, die der Senat in seinem Beschluß vom 5. September 2001 gegen die bisherige Fassung der BarwertVerordnung geltend gemacht hat (BGHZ aaO), ist mit der geänderten BarwertVerordnung Rechnung getragen.
  79. a) Die bisherige Fassung der Barwert-Verordnung beruhte, wie der Senat
  80. dargelegt hat (BGHZ aaO), auf - überholten - Annahmen über biometrische
  81. Grundwahrscheinlichkeiten (Sterbens- und Invalidisierungswahrscheinlichkeiten), die aus demographischem Material aus den Jahren 1920 bis 1940 gewonnen waren. Sie berücksichtigte insbesondere nicht die gestiegene Lebenserwartung der Versicherten, die bewirkt, daß zur Finanzierung einer bestimmten
  82. zugesagten Versorgungshöhe ein größeres Deckungsvolumen erforderlich wird
  83. und folglich bei gleichem Nominalwert eines Anrechts dessen Barwert steigt.
  84. Die unveränderten Umrechnungsfaktoren der bisherigen Barwert-Verordnung
  85. führten umgekehrt zu einer Unterbewertung der nach der Barwert-Verordnung
  86. umzurechnenden Anrechte. Aufgrund dieser Fehlbewertung wurde der Grundsatz der Halbteilung des in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögens nicht
  87. -6-
  88. mehr verwirklicht und das Gebot materieller Gerechtigkeit in einem Maße verletzt, das den Senat veranlaßt hat, den Normgeber aufzufordern, bis zum
  89. 31. Dezember 2002 eine legislative Abhilfe zumindest in Form einer vorläufigen
  90. Regelung zu schaffen. Nur bis zu diesem Zeitpunkt sei - zur Wahrung der
  91. Rechtseinheit und im Interesse der Rechtssicherheit - der Barwertermittlung im
  92. Regelfall weiterhin die bisherige Barwert-Verordnung zugrunde zu legen; danach könne die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechende Barwertbildung nicht mehr hingenommen werden.
  93. b) Mit der rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Zweiten
  94. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung (aaO) ist den Bedenken des
  95. Senats Genüge getan. Die mit der Änderungsverordnung vorgenommene Neuberechnung der Tabellen 1 bis 7 der Barwert-Verordnung baut auf den 1998
  96. von Heubeck veröffentlichten und namentlich für eine Anwendung in der betrieblichen Alterversorgung konzipierten Richttafeln auf. Die Grunddaten hinsichtlich der Sterblichkeit und Invalidisierungshäufigkeit beruhen u.a. auf bis
  97. zum Jahre 1998 bekannten und verfügbaren Statistiken der betrieblichen Altersversorgung, der gesetzlichen Rentenversicherung sowie des Statistischen
  98. Bundesamtes. Ein Änderung der Sterblichkeiten ist für die nächsten etwa 20 bis
  99. 30 Jahre projiziert und in den verwendeten Sterblichkeitsraten berücksichtigt
  100. (BR-Drs. 198/03 S. 12). Die Typisierung der unterschiedlichen Arten von Versorgungsanrechten hat der Verordnungsgeber dabei unverändert aus der bisherigen Barwert-Verordnung übernommen. Für die verschiedenen Typen von
  101. Versorgungsanrechten sind anhand der aktualisierten Grundannahmen nach
  102. den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik - ebenfalls wie bisher altersspezifische Barwerte ermittelt worden.
  103. c) Der geänderten Barwert-Verordnung liegt - wie auch schon der bisherigen Barwert-Verordnung - ein Rechnungszinsfuß von 5,5 % zugrunde. Dieser
  104. -7-
  105. Abzinsungsfaktor wurde bereits früher mitunter als überhöht kritisiert (Ellger/
  106. Glockner FamRZ 1984, 733, 735; Lang FamRZ 1984, 317, 318; Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999, 896, 898; Bergner FamRZ 1999, 1487). Der Senat hat
  107. sich diese Kritik in seinem Beschluß vom 5. September 2001 (aaO) nicht zu
  108. eigen gemacht. Hieran hält der Senat - unbeschadet erneuter gegenteiliger
  109. Meinungsäußerungen (Borth FamRZ 2003, 889, 893; Glockner FamRB 2003,
  110. 169; vgl. auch Bergmann FuR 2003, 108, 112) - fest. Bei einer versicherungsmathematischen Definition des Barwerts als einer kapitalwertbezogenen und
  111. damit zinsabhängigen Rechengröße kann, wie in der Begründung zum Regierungsentwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung
  112. zutreffend ausgeführt ist (BR-Drs. 198/03 S. 12), die zur Zeit gedämpfte Dynamik von Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung keinen Anlaß zu
  113. einer Korrektur des Rechnungszinses geben. Zwar ist richtig, daß sich aus der
  114. Differenz von Zins- und Rentendynamik bei der Umwertung nicht volldynamischer Anrechte Wertveränderungen ergeben können. Dabei handelt es sich
  115. jedoch nicht um eine Eigenheit der Barwert-Verordnung. Diese Wertveränderungen sind vielmehr eine Konsequenz des gesetzlichen Umwertungsmechanismus, nach dem für das umzurechnende Anrecht zunächst - unter Berücksichtigung der Abzinsung - ein Kapitalwert ermittelt und dieser sodann in ein
  116. umlagefinanziertes Versorgungssystem transferiert wird mit der Folge, daß an
  117. die Stelle des Abzinsungsfaktors (zur Zeit) eine Bruttoeinkommensdynamik tritt.
  118. Auch für sich genommen kann, worauf die Begründung zum Regierungsentwurf
  119. einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung (aaO) mit
  120. Recht hinweist, der von der Barwert-Verordnung mit 5,5 % angenommene Abzinsungsfaktor nicht als realitätsfremd angesehen werden. Das umzurechnende
  121. nicht-volldynamische Anrecht entwickelt sich regelmäßig über viele Jahre hinweg. Schon dieser Umstand legt es nahe, bei der Bemessung des Rechnungszinses nicht von einer lediglich punktuellen und auf die aktuellen Verhältnisse
  122. -8-
  123. bezogenen Betrachtung auszugehen; vielmehr erscheint es sachgerecht, den
  124. Zeitwert der künftigen Versorgung mittels eines Diskontierungssatzes zu
  125. bestimmen, der aus einer langfristigen Beobachtung der maßgebenden volkswirtschaftlichen Orientierungsgrößen gewonnen ist. Dem wird, wie die von der
  126. Bundesregierung angeführten Daten belegen (BR-Drs. 198 S. 12), der gewählte
  127. Rechnungszins, der auch sonst bei Bewertungen (vgl. § 12 Abs. 2, §§ 13, 15
  128. BewG) zugrunde gelegt wird, unverändert gerecht (vgl. auch Riedel OLGReport 14/2003 K 29, K 31 f.).
  129. d) Zu zusätzlichen Problemen, die sich aus der Konzeption des Versorgungsausgleichs als einem die unterschiedlichen Versorgungssysteme übergreifenden Einmal-Ausgleich ergeben, hat der Senat in seinem Beschluß vom
  130. 5. September 2001 (aaO 354 ff.) eingehend Stellung genommen. Er hat dabei
  131. insbesondere die Schwierigkeiten gewürdigt, die der Umrechnungsmechanismus des § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB mit sich bringt (aaO 356 ff.). Diese Schwierigkeiten sind nicht in der Ermittlung des Barwerts angelegt, sondern in dem
  132. Umstand begründet, daß zur Feststellung des volldynamischen Nominalbetrags
  133. für ein außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung begründetes nichtvolldynamisches Anrecht dessen Deckungskapital oder Barwert fiktiv als Einmalbeitrag in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird mit der Folge,
  134. daß der so ermittelte Wert zwar den Nominalbetrag eines volldynamischen Anrechts wiedergibt, dieses fiktive volldynamische Anrecht aber nicht in dem Versorgungssystem, dem das umzurechnende Anrecht angehört, sondern in der
  135. gesetzlichen Rentenversicherung begründet und sein Nominalbetrag deshalb
  136. unter Berücksichtigung der spezifischen Rechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung ermittelt ist. Wie der Senat dargelegt hat, lassen diese Probleme die Verfassungsmäßigkeit des geltenden Ausgleichssystems unberührt. Sie können zudem nicht durch eine weitergehende Modifizierung der
  137. Barwert-Verordnung, sondern nur im Rahmen umfassenderer gesetzgeberi-
  138. -9-
  139. scher Maßnahmen gelöst werden. Die Bundesregierung hat ihre Bereitschaft
  140. bekundet, das Recht des Versorgungsausgleichs beschleunigt und grundsätzlich zu überarbeiten (Stenografischer Bericht 15. Wp. 23. Sitzung S. 1985); der
  141. geänderten Barwert-Verordnung soll insoweit nur der Charakter von Übergangsrecht zukommen (BT-Drs. 198/03 S. 11; vgl. auch Riedel aaO K 32 ff.).
  142. Damit muß es - unbeschadet der erneut und mit im wesentlichen gleichbleibenden Argumenten geäußerten Kritik (Bergner NJW 2003, 1625, 1627 ff.; vgl.
  143. ders. FamRZ 2003, 65, 69; 2002, 218; 1999, 1487 u.ö.) - jedenfalls bis auf
  144. weiteres sein Bewenden haben.
  145. 4. Die angefochtene Entscheidung kann danach nicht bestehen bleiben.
  146. Der Senat kann auf der Grundlage der vorgelegten Versorgungsauskünfte, gegen die von Seiten der Beteiligten keine Einwände erhoben wurden und auch
  147. sonst keine Bedenken ersichtlich sind, selbst entscheiden.
  148. Da der Wert der Versorgung des Ehemannes nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt, wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung
  149. und der Beamtenversorgung, ist der ehezeitlich erworbene Anteil der Versorgung gemäß § 1587 a Abs. 3 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen.
  150. Dies geschieht, indem zunächst der Barwert des im Anwartschaftsstadium statischen Anrechts, das für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist,
  151. nach Tabelle 1 Barwert-Verordnung ermittelt wird. Bei dem anzuwendenden
  152. Barwertfaktor von 2,6 (Alter des Ehemanns zum Ende der Ehezeit: 38 Jahre)
  153. - erhöht um 65 % gemäß Anmerkung 2 zu Tabelle 1 Barwert-Verordnung - ergibt sich ein Barwert von [3.142,20 x 12 Monate = 37.706,40 DM x 4,29 =]
  154. 161.760,46 DM. Zur Umrechnung in ein dynamisches Anrecht wird dieser Betrag fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Der Betrag wird
  155. daher mit dem für das Ende der Ehezeit geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte umgerechnet, diese sodann mit
  156. - 10 -
  157. Hilfe des aktuellen Rentenwerts nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in eine Rente
  158. der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies ergibt eine dynamisierte Rente von
  159. monatlich [161.760,46 x 0,0000950479 = 15, 3748 Entgeltpunkte x 48,29 DM =]
  160. 742,45 DM.
  161. Auf Seiten der Ehefrau sind in der Ehezeit erworbene Anwartschaften bei
  162. der BfA in Höhe von 441,89 DM zu berücksichtigen.
  163. Dementsprechend ist gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB der Ehemann, der die
  164. werthöheren Anwartschaften erworben hat, in Höhe von [(742,45 DM –
  165. 441,89 DM) : 2 =] 150,28 DM ausgleichspflichtig. Der Ausgleich hat im Wege
  166. des analogen Quasisplittings gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG zu erfolgen. Der
  167. Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB von 861,94 DM ist nicht überschritten.
  168. Die begründeten Rentenanwartschaften sind nach § 1587 b Abs. 6 BGB in Entgeltpunkte umzurechnen.
  169. Hahne
  170. Sprick
  171. Wagenitz
  172. Weber-Monecke
  173. Bundesrichter Dr. Ahlt ist urlaubsbedingt
  174. verhindert zu unterschreiben.
  175. Hahne