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331 lines
19 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZB 134/03
  4. vom
  5. 17. Januar 2007
  6. in der Familiensache
  7. Nachschlagewerk: ja
  8. BGHZ:
  9. nein
  10. BGHR:
  11. ja
  12. FGG § 53 d; BGB § 1587 o
  13. a) Zur Reichweite der materiellen Rechtskraft von Prozessentscheidungen.
  14. b) Zur verfahrensbeendenden Wirkung einer den Versorgungsausgleich anordnenden gerichtlichen Entscheidung, die auf einer wegen verbotenen SuperSplittings unwirksamen Parteivereinbarung beruht (Fortführung des Senatsbeschlusses BGHZ 152, 14).
  15. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 134/03 - OLG Bamberg
  16. AG Würzburg
  17. -2-
  18. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2007 durch die
  19. Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
  20. Prof. Dr. Wagenitz und Dose
  21. beschlossen:
  22. Die Rechtsbeschwerden des Antragstellers und der weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16. Juni 2003 werden zurückgewiesen.
  23. Der Antragsteller und die weitere Beteiligte zu 2 haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen; im Übrigen werden ihnen
  24. die Kosten der Rechtsbeschwerde jeweils zur Hälfte auferlegt.
  25. Beschwerdewert: bis 6.000 €
  26. Gründe:
  27. I.
  28. 1
  29. Der im Jahre 1940 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und
  30. die im Jahre 1938 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) haben
  31. im Jahre 1968 die Ehe geschlossen. Beide Parteien sind Ärzte; die Ehefrau übte ihren Beruf wegen eines Augenleidens seit dem Jahre 1982 nicht mehr aus.
  32. Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 30. Juni 1983
  33. zugestellt.
  34. -3-
  35. 2
  36. Im Zuge des Scheidungsverfahrens wurden Auskünfte zu den während
  37. der Ehezeit (1. November 1968 bis 31. Mai 1983, § 1587 Abs. 2 BGB) erworbenen Versorgungsanrechten eingeholt. Nach diesen Auskünften hatte der Ehemann in der Ehezeit (voll-)dynamische Anwartschaften auf eine beamtenrechtliche Versorgung bei dem Beteiligten zu 3 (Freistaat Bayern) in monatlicher Höhe von 1.704,97 DM sowie auf eine im Anwartschaftsstadium statische und im
  38. Leistungsstadium dynamische berufsständische Versorgung bei der Beteiligten
  39. zu 2 (Bayerische Ärzteversorgung) in monatlicher Höhe von (nominal)
  40. 189,60 DM erworben. Dem standen auf Seiten der Ehefrau gleichartige Anwartschaften auf eine berufsständische Versorgung bei der Bayerischen Ärzteversorgung in monatlicher Höhe von (nominal) 816,20 DM gegenüber; daneben
  41. bezog die Ehefrau bereits am Ende der Ehezeit eine längstens bis zum Jahre
  42. 1998 befristete private Berufsunfähigkeitsrente von der B. Lebensversicherungsgesellschaft in monatlicher Höhe von (nominal) 683,03 DM. Ein verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreit, in dem die Ehefrau von der Bayerischen Ärzteversorgung die Zahlung eines Ruhegeldes wegen Berufsunfähigkeit begehrte,
  43. war bei Abschluss des Scheidungsverfahrens noch nicht beendet.
  44. 3
  45. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht - Familiengericht W. am 17. Oktober 1984 schlossen die anwaltlich vertretenen Parteien zur Folgesache Versorgungsausgleich den folgenden Teilvergleich:
  46. "Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass in den Versorgungsausgleich allein die Beamtenversorgung des Antragstellers einbezogen wird und die übrigen Versorgungen beiderseits jeweils anrechnungsfrei jeder Partei verbleiben."
  47. 4
  48. Durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - W. vom
  49. 18. September 1985 wurde die Ehe der Parteien geschieden und der Versorgungsausgleich nach familiengerichtlicher Genehmigung des zwischen den
  50. -4-
  51. Parteien geschlossenen Teilvergleiches in der Weise durchgeführt, dass zu
  52. Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemannes zugunsten der
  53. Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in monatlicher Höhe von 852,49 DM, bezogen auf den 31. Mai 1983, auf einem Versicherungskonto bei der Beteiligten zu 1 (der ehemaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) begründet wurden.
  54. 5
  55. In der Folgezeit wurde die Ehefrau von der Bayerischen Ärzteversorgung
  56. nach Beendigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens rückwirkend zum
  57. 1. November 1982 in die Zahlung eines Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit eingewiesen. Im Jahre 1987 erloschen die bis dahin bestehenden Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Bayerischen Ärzteversorgung durch
  58. Beitragsrückgewähr. Im Jahre 1992 schied der Ehemann aus dem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis aus und wurde erneut Mitglied der Bayerischen
  59. Ärzteversorgung. Vom Freistaat Bayern wurde er wegen seiner im Beamtenverhältnis zurückgelegten Zeiten vom 1. Mai 1968 bis zum 30. April 1992 in der
  60. Bayerischen Ärzteversorgung nachversichert.
  61. 6
  62. Mit Antrag vom 10. Juni 1994 begehrte der Ehemann eine Abänderung
  63. der Erstentscheidung zum Versorgungsausgleich gemäß § 10 a Abs. 1 Nr. 1
  64. VAHRG, weil zufolge seines Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis an die
  65. Stelle der volldynamischen Anwartschaften auf beamtenrechtliche Versorgung
  66. teildynamische und deshalb nach der Barwert-Verordnung umzurechnende
  67. Anwartschaften auf Ärzteversorgung getreten seien, während gleichzeitig die
  68. Anrechte der Ehefrau aus der Ärzteversorgung durch die rückwirkende Einweisung in ein Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit in die Leistungsphase eingetreten
  69. und damit zu einem volldynamischen Anrecht aufgewertet worden seien. Der
  70. Antrag wurde durch das Amtsgericht - Familiengericht - F. durch Beschluss vom
  71. 27. Mai 1997 zurückgewiesen.
  72. -5-
  73. 7
  74. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Ehemannes wies das Oberlandesgericht München durch Beschluss vom 10. Mai 2000 mit der Begründung
  75. zurück, dass die Vereinbarung der Parteien vom 17. Oktober 1984 gegen
  76. § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen habe und dieser Verstoß durch die gerichtliche Genehmigung nicht habe geheilt werden können. Dies habe zur Folge, dass das Verfahren über den Versorgungsausgleich im Ausgangsverfahren
  77. noch nicht abgeschlossen sei und es demzufolge an einer abzuändernden Entscheidung fehle.
  78. 8
  79. Daraufhin beantragte die Bayerische Ärzteversorgung am 12. September
  80. 2002 bei dem Amtsgericht - Familiengericht - W., das Verfahren über den Versorgungsausgleich von Amts wegen fortzusetzen; der Ehemann schloss sich
  81. diesem Antrag an. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück; die dagegen gerichteten Beschwerden der Bayerischen Ärzteversorgung und des Ehemannes
  82. blieben ohne Erfolg. Mit ihren zugelassenen Rechtsbeschwerden verfolgen die
  83. Bayerische Ärzteversorgung und der Ehemann das Ziel weiter, den Versorgungsausgleich zwischen den Parteien durch eine Fortsetzung des Ausgangsverfahrens anhand aktueller Versorgungsauskünfte nach den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen.
  84. II.
  85. 9
  86. Die zulässigen Rechtsmittel haben in der Sache keinen Erfolg.
  87. 10
  88. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass das Verfahren über den
  89. Versorgungsausgleich durch das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - W.
  90. vom 18. September 1985 beendet worden sei. Zwar habe die Vereinbarung
  91. vom 17. Oktober 1984 mittelbar dazu geführt, dass zugunsten der Ehefrau zu
  92. -6-
  93. hohe Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung begründet
  94. worden seien, so dass die Vereinbarung gemäß §§ 134, 1587 o Abs. 1 Satz 2
  95. BGB unwirksam sei. Dies mache die gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich zwar fehlerhaft, habe aber nicht zur Folge, dass sie als nichtig anzusehen sei. Sie habe deshalb auch materiell rechtskräftig werden können.
  96. 11
  97. 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.
  98. 12
  99. a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde des Ehemannes war
  100. das Beschwerdegericht bei der Beurteilung, ob das Ausgangsverfahren über
  101. den Versorgungsausgleich durch das Verbundurteil vom 18. September 1985
  102. rechtskräftig beendet worden sei, nicht an die Auffassung des mit dem Verfahren nach § 10 a VAHRG befassten Oberlandesgerichts München gebunden,
  103. welches den Abänderungsantrag des Ehemannes wegen des vermeintlichen
  104. Fehlens einer abzuändernden Erstentscheidung als unzulässig zurückgewiesen
  105. hatte.
  106. 13
  107. Im rechtlichen Ausgangspunkt ist es zutreffend, dass Entscheidungen
  108. über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich - Erstentscheidungen wie
  109. auch Abänderungsentscheidungen - als echte Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen können. Ferner
  110. ist es in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass auch eine bloße Prozessentscheidung, mit der ein Rechtsschutzbegehren als unzulässig zurückgewiesen worden ist, in Bezug auf den behandelten verfahrensrechtlichen Punkt
  111. der materiellen Rechtskraft fähig sein kann (RGZ 159, 173, 176; BAG NJW
  112. 1955, 476, 479; Senatsurteil vom 6. März 1985 - IVb ZR 76/83 - FamRZ 1985,
  113. 580, 581).
  114. -7-
  115. 14
  116. Indessen erwächst insoweit allein die Feststellung in Rechtskraft, dass
  117. für das konkrete Rechtsschutzbegehren keine Sachentscheidung zugelassen
  118. ist (A. Blomeyer, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. § 89 II 2). Demgegenüber hat die
  119. Feststellung materieller Rechtsbeziehungen, die dieser Prozessentscheidung
  120. zugrunde liegen, als solche keine präjudizielle Bedeutung. Wird danach ein
  121. Rechtsschutzbegehren wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückgewiesen, erwächst die Beurteilung von Vorfragen des materiellen
  122. Rechts, aus denen sich der konkrete Unzulässigkeitsgrund ableiten lässt,
  123. grundsätzlich nicht in Rechtskraft (vgl. MünchKomm-ZPO/Gottwald, 2. Aufl.
  124. § 322 Rdn. 162; Stein/Jonas/Leipold ZPO 21. Aufl. § 322 Rdn. 141; Dunz NJW
  125. 1985, 2536; OLG Nürnberg JurBüro 1995, 592, 593).
  126. 15
  127. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass zufolge der
  128. rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 10. Mai
  129. 2000 feststeht, dass bei unverändertem Sachverhalt auch jeder weitere Antrag
  130. auf Abänderung des Urteils vom 18. September 1985 nach § 10 a VAHRG im
  131. Hinblick auf den entscheidungserheblichen verfahrensrechtlichen Punkt (hier:
  132. fehlendes Rechtsschutzbedürfnis) unzulässig wäre. Demgegenüber konnten
  133. bereits die Ausführungen des Oberlandesgerichts München zur Unwirksamkeit
  134. der am 17. Oktober 1984 geschlossenen Vereinbarung der Ehegatten nicht an
  135. der Rechtskraft teilnehmen, weil es sich bei der Frage, ob diese Vereinbarung
  136. gegen §§ 134, 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt, um eine Vorfrage materiellen Rechts handelt. Ebenso wenig der Rechtskraft fähig war die - gerade auf die
  137. rechtliche Würdigung dieser Vorfrage gegründete - weitergehende Rechtsansicht des Oberlandesgerichts München, dass aus der Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 17. Oktober 1984 das Fehlen einer abänderbaren Entscheidung
  138. im Ausgangsverfahren über den Versorgungsausgleich zu folgern sei. Die mit
  139. der Entscheidung über die Fortsetzung des Ausgangsverfahrens befassten Gerichte waren daher an diese Beurteilungen durch das Gericht des Abände-
  140. -8-
  141. rungsverfahrens nicht gebunden. Die fehlende Bindungswirkung stellt den die
  142. Abänderung begehrenden Beteiligten auch im Falle einer abweichenden Beurteilung des mit dem Ausgangsverfahren befassten Gerichts nicht rechtlos, denn
  143. er hat dann die Möglichkeit, unter Berufung auf eine zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses geänderte Sachlage - nämlich die rechtskräftige Zurückweisung seines Fortsetzungsbegehrens im Ausgangsverfahren - seinen Abänderungsantrag erneut anzubringen (vgl. hierzu auch Stein/Jonas/Leipold aaO
  144. Rdn. 137, 139; MünchKomm-ZPO/Gottwald aaO, Rdn. 161; Zöller/Vollkommer
  145. ZPO 26. Aufl. § 322 Rdn. 1 a; OLG Nürnberg aaO).
  146. b) In der Sache hat das Beschwerdegericht zutreffend erkannt, dass das
  147. 16
  148. Ausgangsverfahren auch hinsichtlich der Folgesache Versorgungsausgleich
  149. durch
  150. das
  151. Verbundurteil
  152. des
  153. Amtsgerichts
  154. - Familiengericht -
  155. vom
  156. 18. September 1985 abgeschlossen worden und die diesbezügliche Entscheidung, zugunsten der Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften
  157. des Ehemannes zu begründen, in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen ist.
  158. 17
  159. aa) Allerdings ist die zwischen den Ehegatten am 17. Oktober 1984 getroffene Vereinbarung wegen eines Verstoßes gegen §§ 134, 1587 o Abs. 1
  160. Satz 2 BGB unwirksam.
  161. 18
  162. Ehegatten können zwar durch Ehevertrag (§ 1408 Abs. 2 BGB) oder
  163. - wie hier - im Zusammenhang mit der Scheidung (§ 1587 o BGB) den Versorgungsausgleich ausschließen. Grundsätzlich ist auch ein Teilausschluss etwa in
  164. der Weise möglich, dass bestimmte in der Ehezeit erworbene Versorgungsanwartschaften nicht in den Ausgleich einbezogen werden sollen. Die Dispositionsbefugnis der Ehegatten wird jedoch gemäß § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB
  165. -9-
  166. dadurch begrenzt, dass durch eine Vereinbarung Anwartschaftsrechte der gesetzlichen Rentenversicherung nicht begründet oder übertragen werden können. Die Vereinbarung darf daher weder mittelbar noch unmittelbar dazu führen, dass der aufgrund der gesetzlichen Regelung gebotene Ausgleich zugunsten des Ausgleichsberechtigten erhöht wird; erst recht kann eine Vereinbarung
  167. der Ehegatten dann keine Geltung beanspruchen, wenn sie bewirkt, dass sich
  168. die Richtung ändert, in der nach der gesetzlichen Regelung der Ausgleich zu
  169. erfolgen hätte (Senatsbeschluss vom 4. Oktober 1989 - IVb ZB 30/88 - FamRZ
  170. 1990, 384, 386).
  171. Die durch § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB gezogene Grenze war schon auf
  172. 19
  173. der Grundlage der bei Vergleichsschluss vorliegenden Versorgungsauskünfte
  174. überschritten. Da auf Seiten der ausgleichsberechtigten Ehefrau werthöhere
  175. Versorgungsanrechte (Ärzteversorgung und private Berufsunfähigkeitsrente)
  176. aus der Ausgleichsbilanz ausgeklammert werden sollten als auf Seiten des
  177. ausgleichspflichtigen Ehemannes (Ärzteversorgung), führte die Umsetzung der
  178. Vereinbarung vom 17. Oktober 1984 zwangsläufig dazu, dass zugunsten der
  179. Ehefrau höhere gesetzliche Rentenanwartschaften zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemannes begründet wurden, als dies bei dem
  180. gesetzlich gebotenen Ausgleich der Fall gewesen wäre (sog. Super-Quasisplitting).
  181. 20
  182. bb) Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, dass in solchen Fällen, in
  183. denen das Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht durch eine gerichtliche Regelung des Versorgungsausgleiches, sondern durch eine Vereinbarung
  184. nach § 1587 o BGB beendet worden ist, das (Ausgangs-)Verfahren fortgeführt
  185. werden müsse, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Vereinbarung unwirksam war und das Verfahren infolgedessen tatsächlich nicht beendet worden
  186. ist. In allen diesen vom Senat entschiedenen Fällen war indessen vereinbart
  187. - 10 -
  188. worden, dass ein Versorgungsausgleich (insgesamt) nicht stattfinden solle. Die
  189. gleichlautende Entscheidung des Familiengerichts in der Urteilsformel erwies
  190. sich in diesen Fällen als ein - an sich nicht erforderlicher - Hinweis auf die kraft
  191. Gesetzes eintretende Rechtsfolge des § 53 d Satz 1 FGG, die eine Sachentscheidung über den Versorgungsausgleich entbehrlich macht (Senatsbeschlüsse vom 20. Februar 1991 - XII ZB 125/88 - FamRZ 1991, 679, 680; vom 6. März
  192. 1991 - XII ZB 88/90 - FamRZ 1991, 681 und vom 27. Oktober 1993 - XII ZB
  193. 158/91 - FamRZ 1994, 96 f.). Diese Grundsätze sind aber dort nicht anwendbar, wo die Beendigung des Verfahrens nicht auf einem von den Parteien vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Sinne des § 53 d Satz 1
  194. FGG beruht, sondern der von den Parteien vereinbarte Ausgleich vom Gericht
  195. durch eine Sachentscheidung umgesetzt werden muss, welche die Begründung
  196. oder Übertragung von gesetzlichen Rentenanwartschaften zum Inhalt hat (Senatsbeschluss BGHZ 152, 14, 16 f.).
  197. 21
  198. cc) Dies wird auch von den Rechtsbeschwerden des Ehemannes und
  199. der Bayerischen Ärzteversorgung nicht verkannt. Sie meinen aber unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (FamRZ 1998, 373),
  200. dass bei einem unwirksamen Teilausschluss des Versorgungsausgleichs der
  201. abschließend vom Familiengericht getroffenen Regelung über die Übertragung
  202. und Begründung von gesetzlichen Rentenanwartschaften die Entscheidungsgrundlage entzogen werde und das (gesamte) Verfahren unter Einbeziehung
  203. der vermeintlich ausgeschlossenen Versorgungsanrechte fortzusetzen sei.
  204. 22
  205. Diesem Ansatz vermag der Senat nicht zu folgen. Nach § 53 d Satz 1
  206. FGG findet eine gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich "insoweit" nicht statt, als die Ehegatten den Versorgungsausgleich durch Ehevertrag oder eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung wirksam ausgeschlossen
  207. haben. Haben die Ehegatten eine Teilvereinbarung getroffen, kann diese ein
  208. - 11 -
  209. gerichtliches Verfahren nur hinsichtlich des von der Vereinbarung wirksam geregelten Teils beenden (Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl.
  210. § 53 d Rdn. 5 FGG). Sollte sich die Teilvereinbarung als unwirksam - etwa als
  211. formnichtig - erweisen, kann eine Fortsetzung des Ausgangsverfahrens nur hinsichtlich derjenigen ausgesonderten Versorgungsanrechte erfolgen, die von den
  212. Ehegatten vermeintlich ausgeschlossen worden sind und die deshalb nicht in
  213. die gerichtliche Sachentscheidung über den restlichen Verfahrensteil einbezogen wurden. Eine Fortsetzung des gesamten Ausgangsverfahrens unter Missachtung der Rechtskraft der in diesem Verfahren bereits ergangenen gerichtlichen Entscheidung über den restlichen Verfahrensteil ist schon mit dem Prinzip
  214. der Unumkehrbarkeit des Versorgungsausgleiches nach dessen Vollzug im
  215. System der Versorgungsträger (vgl. hierzu BVerwGE 95, 375, 377; Senatsbeschluss BGHZ 152 aaO. S. 16) nicht zu vereinbaren.
  216. 23
  217. Eine Fortsetzung des Ausgangsverfahrens bei einer Teilvereinbarung
  218. über den Versorgungsausgleich kommt in solchen Fällen von vornherein nicht
  219. in Betracht, in denen die Teilvereinbarung unzulässig gewesen ist, weil sie zu
  220. einem gemäß § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB verbotenen Supersplitting oder gar
  221. zu einer Umkehr der Ausgleichsrichtung führt, in der nach der gesetzlichen Regelung der Versorgungsausgleich zu vollziehen gewesen wäre. Dies ist immer
  222. dann der Fall, wenn die Ehegatten - wie hier - vereinbaren, werthöhere Anwartschaften des ausgleichsberechtigten Ehegatten vom Versorgungsausgleich
  223. auszunehmen oder geringer zu bewerten, weil dies nicht etwa einen Teilausschluss des Versorgungsausgleichs bewirkt, sondern vielmehr eine Erhöhung
  224. des gesetzlichen Ausgleichsanspruches zur Folge hat (Senatsbeschluss vom
  225. 7. Oktober 1987 - IVb ZB 4/87 - FamRZ 1988, 153, 154; Jansen/Wick, FGG
  226. 3. Aufl. § 53 d Rdn. 9). Hat die Vereinbarung indessen keinen (Teil-)Ausschluss
  227. des Versorgungsausgleichs zum Gegenstand, ist für die Anwendung des § 53 d
  228. FGG kein Raum; die im Ausgangsverfahren auf der Grundlage der unwirksa-
  229. - 12 -
  230. men Vereinbarung ergangene gerichtliche Entscheidung hat dann nicht nur einen Teil, sondern das gesamte Verfahren abgeschlossen. Eine Korrektur der
  231. materiell-rechtlichen Unrichtigkeit dieser Sachentscheidung kann nur im Rahmen der Totalrevision in einem Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG
  232. erfolgen.
  233. 24
  234. Ob der Einstieg in ein Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG allein
  235. unter Berufung auf die Unwirksamkeit des Vergleichs eröffnet ist, kann unter
  236. den hier obwaltenden Umständen dahinstehen, da jedenfalls der sich aus der
  237. Nachversicherung des Ehemannes ergebende Wertunterschied ein solches
  238. Verfahren ermöglicht. Einem Verfahren nach § 10 a VAHRG steht nunmehr
  239. - entgegen der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 10. Mai
  240. - 13 -
  241. 2000 - ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis aus den zu Ziffer 2 a dargelegten
  242. Erwägungen nicht mehr entgegen.
  243. Hahne
  244. Sprick
  245. RiBGH Weber-Monecke ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.
  246. Hahne
  247. Wagenitz
  248. Dose
  249. Vorinstanzen:
  250. AG Würzburg, Entscheidung vom 21.02.2003 - 3 F 1531/02 OLG Bamberg, Entscheidung vom 16.06.2003 - 7 UF 71/03 -