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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZB 115/13
  4. vom
  5. 17. Juli 2013
  6. in der Familiensache
  7. Nachschlagewerk:
  8. ja
  9. BGHZ:
  10. nein
  11. BGHR:
  12. ja
  13. ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 Fd
  14. Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax kommt der
  15. Rechtsanwalt seiner Verpflichtung zu einer wirksamen Ausgangskontrolle nur
  16. dann nach, wenn er seinen Büroangestellten die Weisung erteilt, sich einen
  17. Sendebericht ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit
  18. der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. Juli 2010
  19. - XII ZB 59/10 - NJW-RR 2010, 1648).
  20. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2013 - XII ZB 115/13 - OLG Saarbrücken
  21. AG Homburg
  22. -2-
  23. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
  24. Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter
  25. beschlossen:
  26. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats
  27. - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25. Februar 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners
  28. verworfen.
  29. Beschwerdewert: 6.276 €
  30. Gründe:
  31. I.
  32. 1
  33. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verpflichtet. Gegen den - seiner Verfahrensbevollmächtigten am
  34. 19. Oktober 2012 zugestellten - Beschluss hat der Antragsgegner am
  35. 19. November 2012 beim Amtsgericht Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdebegründung ist am 21. Dezember 2012 (Freitag) beim Oberlandesgericht auf
  36. dem Postwege eingegangen. Nach gerichtlichem Hinweis auf die Versäumung
  37. der Beschwerdebegründungsfrist hat der Antragsgegner am 2. Januar 2013
  38. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist beantragt. Das Beschwerdegericht hat diesen Antrag zurückgewiesen und die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner
  39. mit seiner Rechtsbeschwerde.
  40. -3-
  41. II.
  42. 2
  43. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4, 112 Nr. 1 FamFG
  44. in Verbindung mit §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist
  45. indes nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist entgegen der
  46. Rechtsauffassung des Antragsgegners zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.
  47. 3
  48. Zu Recht hat das Beschwerdegericht dem Antragsgegner die begehrte
  49. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist
  50. verwehrt und seine Beschwerde als unzulässig verworfen.
  51. 4
  52. Die Begründung der Beschwerde ist erst am 21. Dezember 2012 und
  53. damit nach Fristablauf am 19. Dezember 2012 beim Oberlandesgericht eingegangen.
  54. 5
  55. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  56. liegen nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht vor. Danach hat
  57. der Antragsgegner die Beschwerdebegründungsfrist nicht unverschuldet versäumt. Das Versäumnis beruht auf einem Organisationsverschulden seiner Verfahrensbevollmächtigten, das er sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen
  58. muss. Zutreffend hat das Beschwerdegericht unter Hinweis auf die ständige
  59. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf abgestellt, dass die Ausgangskontrolle hinsichtlich der per Telefax versendeten fristgebundenen Schriftsätze
  60. bei den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners unzureichend organisiert ist.
  61. -4-
  62. 6
  63. 1. Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Rechtsanwalt in seinem
  64. Büro eine Ausgangskontrolle zu schaffen, durch die gewährleistet wird, dass
  65. fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hinausgehen. Bei der Übermittlung per
  66. Telefax kommt der Rechtsanwalt dieser Verpflichtung nur dann nach, wenn er
  67. seinen Büroangestellten die Weisung erteilt, sich einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu
  68. prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen. Diese
  69. Ausgangskontrolle dient nicht nur dazu, Fehler bei der Übermittlung auszuschließen. Vielmehr soll damit ebenso die Feststellung ermöglicht werden, ob
  70. der Schriftsatz überhaupt übermittelt worden ist (Senatsbeschluss vom 7. Juli
  71. 2010 - XII ZB 59/10 - NJW-RR 2010, 1648 Rn. 12 und 14; siehe auch Senatsbeschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 572/10 - NJW 2011, 2367 Rn. 13).
  72. 7
  73. 2. Zu Recht hat das Beschwerdegericht ausgeführt, dass die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners eine entsprechende Kanzleiorganisation nicht dargetan hat. Sie hat zwar in ihrem Wiedereinsetzungsantrag vorgetragen, sie habe ihrer Büroangestellten die generelle Anweisung erteilt, alle
  74. Schriftsätze zur Rechtsmitteleinlegung und zur Rechtsmittelbegründung an die
  75. entsprechenden Gerichte vorab per Fax und darüber hinaus auch per Post zu
  76. übermitteln. Daneben habe sie die Büroangestellte am 19. Dezember 2012 (also dem Tag des Fristablaufs) konkret angewiesen, die Beschwerdebegründung
  77. noch am selben Tag an das Oberlandesgericht zu faxen, da ihr aufgefallen sei,
  78. dass die Beschwerdebegründungsschrift über der Anschriftenzeile nicht den
  79. Vermerk aufgewiesen habe: "Vorab per Telefax: 0681/5015351".
  80. 8
  81. Eine Ausgangskontrolle anhand des Sendeberichts lässt sich indes weder ihrem Wiedereinsetzungsantrag noch der von ihrer Kanzleimitarbeiterin zur
  82. Akte gereichten eidesstattlichen Versicherung entnehmen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde reicht der Hinweis darauf, dass vor Büroschluss
  83. -5-
  84. kontrolliert werde, ob alle Fristsachen erledigt seien und erst dann die Frist gestrichen werde, nicht aus, um eine Wiedereinsetzung zu rechtfertigen. Danach
  85. bleibt offen, wie die Kontrolle bei Versendung eines Telefaxes wirkungsvoll
  86. durchgeführt werden kann. Denn sofern es an einer Anweisung fehlt, die Frist
  87. im Kalender erst nach Vorlage und Prüfung des Sendeberichts zu streichen,
  88. besteht die Gefahr, die sich hier auch realisiert hat, dass die Frist hinsichtlich
  89. eines per Telefax zu übersendenden Schriftsatzes im Kalender gestrichen wird,
  90. ohne dass das Schriftstück tatsächlich in der entsprechenden Weise abgesandt
  91. worden ist. Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - dem zu übersendenden
  92. Schriftsatz der sonst übliche Aufdruck "vorab per Telefax" fehlt.
  93. 9
  94. 3. Soweit der Antragsgegner erstmals mit seiner Rechtsbeschwerde eine
  95. Arbeitsanweisung zur Fristenkontrolle aus der entsprechenden Kanzlei vorlegt,
  96. der zufolge nach Versendung per Telefax nochmals kontrolliert werde, ob die
  97. richtige Fax-Nummer eingegeben worden sei und der Sendebericht "o.k." ausweise, kann dieser Vortrag in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht mehr berücksichtigt werden. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war das Beschwerdegericht nicht gehalten, den Antragsgegner auf einen unzureichenden
  98. Vortrag hinzuweisen und ihm ergänzenden Sachvortrag zu ermöglichen. Wenn
  99. der insoweit darlegungspflichtige Beteiligte nicht zur Ausgangskontrolle vorgetragen hat, ist das Gericht nicht verpflichtet, auf den notwendigen Vortrag hinzuweisen (Senatsbeschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 572/10 - NJW 2011,
  100. 2367 Rn. 15).
  101. 10
  102. So liegt der Fall auch hier. Ausweislich der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages bestand kein Anhaltspunkt dafür, dass die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Versendung eines Telefaxes geforderte Ausgangskontrolle in der Kanzlei angeordnet war. Hinzu kommt, dass der
  103. Antragsgegner auf die Erwiderung der Gegenseite zu seinem Wiedereinset-
  104. -6-
  105. zungsgesuch, wonach im Rahmen der Ausgangskontrolle eine Eingangsbestätigung erforderlich sei, nicht eingegangen ist.
  106. Dose
  107. Weber-Monecke
  108. Schilling
  109. Klinkhammer
  110. Günter
  111. Vorinstanzen:
  112. AG Homburg, Entscheidung vom 05.10.2012 - 9 F 367/10 UE OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 25.02.2013 - 6 UF 426/12 -