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382 lines
18 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZB 101/14
  4. vom
  5. 3. Dezember 2014
  6. in dem Verfahren
  7. Nachschlagewerk:
  8. ja
  9. BGHZ:
  10. nein
  11. BGHR:
  12. ja
  13. BGB § 1355; EGBGB Art. 10 Abs. 2, 47
  14. Wählen Ehegatten als Ehenamensstatut gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB das deutsche
  15. Recht, kann der ausländische Ehegatte, der bislang nur Eigennamen geführt hat,
  16. nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB einen hiervon zum Familiennamen und die
  17. übrigen zu Vornamen bestimmen; einen mehrgliedrigen Familiennamen lässt das
  18. deutsche Namensrecht grundsätzlich nicht zu.
  19. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 101/14 - OLG Karlsruhe
  20. AG Mannheim
  21. -2-
  22. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2014 durch den
  23. Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
  24. Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
  25. beschlossen:
  26. Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der
  27. Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe
  28. vom 29. Januar 2014 aufgehoben.
  29. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
  30. über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
  31. Beschwerdewert: 5.000 €
  32. Gründe:
  33. A.
  34. 1
  35. Die Betroffene begehrt die Eintragung ihrer Eigennamen als Vornamen
  36. und Geburtsnamen in das Eheregister.
  37. 2
  38. Die Betroffene besitzt die indonesische Staatsangehörigkeit. Ausweislich
  39. ihrer Geburtsurkunde lauten ihre Namen auf "D.
  40. K.
  41. Da.
  42. P.
  43. ", wobei
  44. nicht zwischen Vor- und Familiennamen unterschieden wird. Im November
  45. 2011 heiratete sie den deutschen Staatsangehörigen C.
  46. V.
  47. . Die Ehe-
  48. leute wählten für die Namensführung in der Ehe das deutsche Recht und bestimmten den Familiennamen des Ehemanns zum Ehenamen. Ausweislich der
  49. Bescheinigung des Standesamts über die Namensänderung lautet der Name
  50. -3-
  51. der Betroffenen nunmehr "D.
  52. Geburtsname lautet "D.
  53. 3
  54. K.
  55. K.
  56. Da.
  57. Da.
  58. P.
  59. P.
  60. (Eigennamen) V. ". Der
  61. (Eigennamen)".
  62. Nachdem die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Standesamt) den Antrag der
  63. Betroffenen, diese Beurkundung dahin abzuändern, dass als Vorname "D.
  64. K.
  65. " und als Geburtsname "Da.
  66. P.
  67. " in das Eheregister eingetragen
  68. werden, abgelehnt hatte, hat das Amtsgericht dem Antrag der Betroffenen stattgegeben und das Standesamt angewiesen, die Namen der Betroffenen entsprechend einzutragen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Standesamts zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich das Standesamt mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
  69. B.
  70. 4
  71. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
  72. I.
  73. 5
  74. Das Oberlandesgericht hat seine in StAZ 2014, 334 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:
  75. 6
  76. Zwar habe die von der Betroffenen bei der Eheschließung vorgenommene Rechtswahl nicht dazu geführt, dass sich die Bildung ihres Namens insgesamt nach deutschem Recht richte. Der Vorname der Betroffenen richte sich
  77. weiterhin nach indonesischem Recht, so dass die von ihr anlässlich der Eheschließung vorgenommene Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB nur
  78. -4-
  79. hinsichtlich ihres Familiennamens zur Anwendung deutschen Rechts führen
  80. könne.
  81. 7
  82. Der Anwendungsbereich des Art. 47 EGBGB sei bei zweckentsprechender Auslegung gleichwohl eröffnet. Das deutsche Sachrecht unterscheide
  83. - ohne dass dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet sei - nach Vor- und
  84. Familiennamen; jede Person müsse einen Familiennamen und mindestens einen Vornamen führen. Das indonesische Recht kenne eine solche durchgehende Unterscheidung nicht. Gesetzliche Vorschriften zur Namensführung existierten nur in Bezug auf die Namensänderung; im Übrigen sei die Namensführung von regional unterschiedlichen Bräuchen abhängig. Für die Betroffene seien gesonderte Vor- und Familiennamen nicht festgestellt worden.
  85. 8
  86. Die unterschiedliche Systematik des deutschen Namensrechts einerseits
  87. und der bei der Betroffenen angewandten indonesischen namensrechtlichen
  88. Bräuche andererseits hätte für die Betroffene zur Folge, dass sie ohne eine Angleichungsmöglichkeit einen Namen führen müsste, der nach unterschiedlichen,
  89. miteinander nicht zu vereinbarenden Konzepten gebildet sei: Wenn sie einen
  90. Familiennamen nach deutschem Recht führte, müsste sie anstelle eines Vornamens einen Eigennamen nutzen, der nach dem in ihrem Geburtsland geltenden namensrechtlichen Konzept die Funktionen von Vor- und Familiennamen
  91. übernehmen solle. Das sei für den Gebrauch des Namens ein erhebliches Hindernis. Die Betroffene müsse in amtlichen Formularen und bei Rechtsgeschäften, bei denen es auf eine Identifizierung ankomme, die aus Indonesien übernommenen Namen korrekterweise mit dem Zusatz "Eigennamen" kennzeichnen, um klar zu stellen, dass es sich eigentlich um Namen handele, die die
  92. Funktion von Vor- und Familienname übernähmen. Eine solche vollständige
  93. Angabe würden die üblicherweise verwendeten Vordrucke und Eingabemasken
  94. von Datenverarbeitungsanlagen häufig nicht vorsehen.
  95. -5-
  96. 9
  97. Das sei mit dem Zweck des Art. 47 EGBGB nicht zu vereinbaren. Die
  98. Norm sei ausweislich der Gesetzesbegründung eingefügt worden, um den in
  99. der Praxis oftmals erheblichen Schwierigkeiten zu begegnen, die auftreten
  100. könnten, wenn auf eine Person, die ihren Namen nach einem anwendbaren
  101. ausländischen Recht rechtmäßig erworben habe, nunmehr deutsches Namensrecht anwendbar sei. Für diese Fälle habe der Gesetzgeber die Möglichkeit
  102. schaffen wollen, eine Angleichung an das deutsche Namensrecht vorzunehmen, wobei er bei der Regelung in Art. 47 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB ausdrücklich
  103. auch den hier vorliegenden Fall vor Augen gehabt habe, dass der ausländische
  104. Name nicht zwischen Vor- und Familienname unterscheide. Der Zweck der
  105. Norm könne nur vollständig erreicht werden, wenn ihre Anwendung nicht auf
  106. Fälle beschränkt werde, in denen das Namensstatut vollständig, also hinsichtlich des Vor- und des Nachnamens wechsele; die Schwierigkeiten, die zu der
  107. Neuregelung Anlass gegeben hätten, bestünden vielmehr auch dann, wenn
  108. lediglich der Familienname dem deutschen Recht unterstellt werde und deshalb
  109. ein Name geführt werden müsste, der unterschiedlichen, miteinander nicht zu
  110. vereinbarenden systematischen Grundsätzen folge.
  111. 10
  112. Demnach müsse ein Ausgleich bezüglich der Anwendung verschiedener
  113. Rechtsordnungen gefunden werden. Ein solcher Ausgleich könne hier dadurch
  114. vorgenommen werden, dass die Betroffene ihre in Indonesien erworbenen Eigennamen in vollem Umfang weiterführe, sie aber Gelegenheit erhalte, diese
  115. Eigennamen teilweise als Vor- und teilweise als (Geburts-)Familienname zu
  116. bezeichnen und dadurch ihren Gebrauch in dem in Deutschland üblichen namensrechtlichen System zu ermöglichen.
  117. 11
  118. Die vom indonesischen Generalkonsulat ausgestellte Bescheinigung
  119. vom 28. Februar 2012, wonach es sich bei dem Namen "D.
  120. P.
  121. " um einen Vornamen handele und "V.
  122. K.
  123. Da.
  124. " der Familienname sei, habe
  125. -6-
  126. im indonesischen Recht keine Grundlage und rechtfertige keine andere Beurteilung.
  127. II.
  128. 12
  129. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand.
  130. 13
  131. 1. Zutreffend hat das Beschwerdegericht erkannt, dass ein ausländischer
  132. Ehegatte, der bislang nur Eigennamen geführt hat, nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1
  133. Nr. 1 EGBGB einen hiervon zum Familiennamen und die übrigen zu Vornamen
  134. bestimmen kann, wenn die Ehegatten als Ehenamensstatut gemäß Art. 10
  135. Abs. 2 EGBGB deutsches Recht gewählt haben; einen mehrgliedrigen Familiennamen lässt das deutsche Namensrecht indes grundsätzlich nicht zu.
  136. 14
  137. a) Gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB unterliegt der Name einer Person dem
  138. Recht des Staates, dem sie angehört. Nach Absatz 2 Satz 1 dieser Norm können Ehegatten bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standesamt
  139. ihren künftig zu führenden Namen wählen, nach dem Recht eines Staates, dem
  140. einer der Ehegatten angehört (Nr. 1) oder nach deutschem Recht, wenn einer
  141. von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (Nr. 2).
  142. 15
  143. Art. 10 Abs. 2 EGBGB begründet kein Namenswahlrecht, sondern ermöglicht lediglich die Rechtswahl. Damit wird den Ehegatten eine kollisionsrechtliche Wahlfreiheit zugunsten eines der zur Wahl stehenden Sachrechte
  144. hinsichtlich des zu führenden Ehenamens eingeräumt (Erman/Hohloch BGB
  145. 14. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 25; Bamberger/Roth/Mäsch BGB 3. Aufl. Art. 10
  146. EGBGB Rn. 40). Das Wahlrecht ist grundsätzlich auf das Ehenamensstatut begrenzt, erfasst also nicht weitere, dem Personalstatut nach Art. 10 Abs. 1
  147. EGBGB unterfallende Namensteile (Erman/Hohloch BGB 14. Aufl. Art. 10
  148. -7-
  149. EGBGB Rn. 26; Bamberger/Roth BGB 3. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 39; Staudinger/Hepting/Hausmann BGB [2013] Art. 10 EGBGB Rn. 263).
  150. 16
  151. Wählen die Ehegatten - wie hier - deutsches Recht zum Ehenamensstatut, findet § 1355 BGB Anwendung. Gemäß dessen Absatz 2 können die Ehegatten den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes zum Ehenamen bestimmen. Dabei meint der "geführte Name" in Abgrenzung zum Geburtsnamen insbesondere den durch Heirat erworbenen Namen (Palandt/
  152. Brudermüller BGB 73. Aufl. § 1355 Rn. 4 mwN).
  153. 17
  154. Nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB kann eine Person, die einen
  155. Namen nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworben hat und deren Name sich fortan nach deutschem Recht richtet, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestimmen.
  156. Die Angleichungserklärung nach Art. 47 EGBGB setzt nach Absatz 1 einen Statutenwechsel zum deutschen Recht voraus; es handelt sich um eine namensrechtliche Sachnorm des deutschen Rechts, deren Tatbestand einen Auslandsbezug aufweist (Palandt/Thorn BGB 73. Aufl. Art. 47 EGBGB Rn. 2).
  157. 18
  158. b) Art. 10 Abs. 2 EGBGB eröffnet dem ausländischen Ehegatten ein Namenswahlrecht in dem Umfang, wie es nötig ist, um die gewünschte Namensführung zu erreichen und dabei zu verhindern, dass die Qualität der Namen
  159. mehreren sich widersprechenden Sachrechten untersteht (Hepting StAZ 2008,
  160. 161, 165 f.; Krömer StAZ 2013, 130, 131 f.). Damit korrespondierend findet eine
  161. Angleichung des Namens nach Art. 47 Abs. 1 EGBGB nur insoweit statt, wie es
  162. das deutsche Ehenamensrecht voraussetzt.
  163. -8-
  164. 19
  165. Gilt nach einer Rechtswahl - wie hier - deutsches Ehenamensrecht, ist es
  166. dem ausländischen Ehegatten demgemäß zu ermöglichen, seinen Namen in
  167. die von § 1355 BGB vorausgesetzte Namenssystematik einzupassen.
  168. 20
  169. aa) Für die Reichweite des durch das Ehenamensstatut eröffneten Bestimmungsrechts ist deshalb auf die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen
  170. des § 1355 BGB abzustellen. Dabei ist der Wechsel des Namensstatuts dem
  171. § 1355 BGB zeitlich und gedanklich vorgelagert. Da gemäß § 1355 Abs. 2 BGB
  172. der Geburtsname jedes Ehegatten - hier also auch der der Betroffenen - zum
  173. Ehenamen bestimmt werden kann, setzt die Wahl des Namens denknotwenig
  174. das Bestehen eines Geburtsnamens voraus. § 1355 Abs. 2 BGB baut mithin
  175. systematisch auf der dem deutschen Namensrecht zugrundeliegenden Einteilung in Vor- und Familiennamen auf und setzt sie voraus (Krömer StAZ 2013,
  176. 130, 132; Hepting StAZ 2008, 161, 166). Zur Rechtsfolge hat die getroffene
  177. Wahl, dass der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, durch Erklärung
  178. gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den
  179. zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen
  180. voranstellen oder anfügen kann (§ 1355 Abs. 4 Satz 1 BGB). Auch das setzt
  181. voraus, dass Vorname und Geburtsname eindeutig bestimmt sind.
  182. 21
  183. Deshalb ist es dem ausländischen Ehegatten gemäß Art. 10 Abs. 2
  184. i.V.m. Art. 47 Abs. 1 EGBGB zu ermöglichen, nach einer Rechtswahl zugunsten
  185. des deutschen Rechts aus seinen bisherigen Eigennamen Vor- und Familiennamen zu bestimmen und sodann statt des bestimmten Familiennamens den
  186. Familiennamen des Ehegatten anzunehmen (jurisPK-BGB/Janal 7. Aufl. Art. 47
  187. EGBGB Rn. 18; Krömer StAZ 2013, 130, 132; Hepting StAZ 2008, 161, 165 f.;
  188. siehe auch OLG Frankfurt FamRZ 2012, 370, 371; a.A. Henrich StAZ 2007,
  189. 197, 203, der allerdings zu dem Ergebnis gelangt, dass die Eigennamen des
  190. ausländischen Ehegatten im Eheregister als Vornamen einzutragen sind).
  191. -9-
  192. 22
  193. bb) Dieses Ergebnis steht auch in Einklang mit den gesetzgeberischen
  194. Erwägungen zu Art. 47 EGBGB.
  195. 23
  196. Der internationalprivatrechtliche Grundsatz der Angleichung wurde von
  197. der Rechtsprechung entwickelt, um Widersprüche, Lücken und Spannungen
  198. zu überwinden, die sich ergeben können, wenn aufgrund des deutschen
  199. Kollisionsrechts die Normen ausländischen materiellen Rechts im Inland anzuwenden sind; die Angleichung erfolgt dadurch, dass auf der Grundlage der
  200. so genannten Funktionsäquivalenz eine modifizierte Anwendung der Rechtsnorm im Inland vorgenommen wird (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014
  201. - XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 19 mwN).
  202. 24
  203. In der Gesetzesbegründung zum Personenstandsrechtsreformgesetz
  204. heißt es zu Art. 47 EGBGB, dass sich das Problem der namensrechtlichen Angleichung in vielen Konstellationen und nicht nur bei einem Wechsel des Namensstatuts durch Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit stelle. So könnten zum Beispiel ausländische Ehegatten nach Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB bei
  205. der Bestimmung ihres Ehenamens deutsches Recht wählen, wenn einer von
  206. ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe. Art. 47 EGBGB
  207. solle nunmehr für alle Fälle, bei denen deutsches Namensrecht gelte, der Name
  208. aber nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworben sei oder auf diesem beruhe, die Möglichkeit eröffnen, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt eine für das deutsche Namensrecht passende Namensform zu wählen
  209. (BT-Drucks. 16/1831 S. 79).
  210. 25
  211. c) Durch die Bestimmung von Vorname und Familienname aus den Eigennamen der Betroffenen wird zudem nicht über Gebühr in das indonesische Recht eingegriffen. Abgesehen davon, dass es nach den Feststellungen
  212. des Beschwerdegerichts ohnehin an einer konkreten Ausgestaltung des Na-
  213. - 10 -
  214. mensrechts fehlt, verlieren diese ihre Eigenschaft als Eigennamen nicht dadurch, dass sie gemäß dem in Deutschland bestehenden System in Vornamen
  215. und Nachnamen untergliedert werden. Damit stimmt auch die vom Beschwerdegericht in Bezug genommene, vom indonesischen Generalkonsulat ausgestellte Bescheinigung vom 28. Februar 2012 überein, wonach es sich bei dem
  216. Namen "D.
  217. "V.
  218. 26
  219. K.
  220. Da.
  221. P.
  222. " sogar um einen Vornamen handele und
  223. " der Familienname sei.
  224. d) Da sich bereits aus dem Vorstehenden ergibt, dass es dem ausländi-
  225. schen Ehegatten in Fällen der vorliegenden Art ermöglicht werden muss, neben
  226. dem Vornamen auch einen Familiennamen zu bestimmen, kommt es auf den
  227. vom Beschwerdegericht ergänzend herangezogenen § 1355 Abs. 5 BGB und
  228. die damit einhergehende Streitfrage, ob das nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB gewählte Recht auch für die Namensführung nach einer Scheidung bindend ist
  229. (vgl. NK-BGB/Mankowski 2. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 89 mwN zum Meinungsstand; vgl. auch Senatsbeschluss vom 20. Juni 2007 - XII ZB 17/04 - FamRZ
  230. 2007, 1540), nicht an.
  231. 27
  232. e) Zu beachten ist jedoch, dass nach deutschem Namensrecht grundsätzlich nicht mehrere Eigennamen zum Familiennamen bestimmt werden
  233. können; dieses lässt einen mehrgliedrigen Familiennamen im Regelfall
  234. nicht zu (Staudinger/Hausmann/Hepting BGB [2013] Art. 47 EGBGB Rn. 40;
  235. NK-BGB/Mankowski 2. Aufl. Art. 47 EGBGB Rn. 22; Henrich StAZ 2007, 197,
  236. 198; Hepting StAZ 2008 161, 167 f.; jurisPK-BGB/Janal 7. Aufl. Art. 47 EGBGB
  237. Rn. 5; MünchKommBGB/Birk 5. Aufl. Art. 47 EGBGB Rn. 27). Nur ausnahmsweise kann der Familienname in zweigliedriger Form bestimmt werden, etwa
  238. wenn infolge etablierter Verwaltungspraxis oder faktischer Namensführung im
  239. Alltag bereits eine entsprechende "Verfestigung" eingetreten ist und sich ein
  240. "echter Doppelname" gebildet hat (Hepting StAZ 2008, 161, 167 f.). Im Übrigen
  241. - 11 -
  242. sind alle Eigennamen gleichwertig, weshalb jeder von ihnen als Familienname
  243. geeignet ist. Dem Namensträger ist daher freizustellen, welchen er als Familiennamen bestimmt (Hepting StAZ 2008, 161, 167).
  244. 28
  245. 2. Gemessen hieran kann die angegriffene Entscheidung keinen Bestand
  246. haben.
  247. 29
  248. a) Allerdings ist die Auffassung des Oberlandesgerichts, wonach die Betroffene aus ihren Eigennamen gemäß Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB Vorund Geburtsnamen bestimmen kann, im Ergebnis von Rechts wegen nicht zu
  249. beanstanden. Die Ehegatten haben nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Oberlandesgerichts gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB eine Rechtswahl dahingehend getroffen, dass sich das Ehenamensstatut nach deutschem
  250. Recht, also § 1355 BGB, richten und dass zum Ehenamen gemäß § 1355
  251. Abs. 2 BGB der Familienname des deutschen Ehemanns bestimmt werden soll.
  252. Zudem hat die Betroffene gegenüber dem Standesamt eine entsprechende
  253. formgerechte Erklärung gemäß Art. 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EGBGB abgegeben.
  254. 30
  255. b) Jedoch hat das Beschwerdegericht die Bestimmung zweier Eigennamen der Betroffenen zu Geburtsnamen als zulässig erachtet, ohne sich damit
  256. auseinanderzusetzen, dass nach deutschem Namensrecht grundsätzlich nur
  257. ein Familienname zu führen ist. Etwaige Ausnahmetatbestände hat das Oberlandesgericht weder festgestellt noch sind solche Umstände ersichtlich.
  258. 31
  259. 3. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Der Senat kann in der Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG nicht abschließend entscheiden, weil diese noch nicht zur Entscheidung reif ist. Die Betroffene hat ein Wahlrecht, welchen ihrer Eigennamen sie zum Geburtsnamen
  260. - 12 -
  261. bestimmen will. Zu dessen Ausübung (vgl. Art. 47 Abs. 4 EGBGB) wird das
  262. Oberlandesgericht der Betroffenen Gelegenheit zu geben haben.
  263. Dose
  264. Weber-Monecke
  265. Nedden-Boeger
  266. Schilling
  267. Guhling
  268. Vorinstanzen:
  269. AG Mannheim, Entscheidung vom 30.06.2013 - Vö 8 UR III 38/12 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.01.2014 - 11 Wx 73/13 -