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14 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. XI ZR 82/02
  5. Verkündet am:
  6. 10. Dezember 2002
  7. Herrwerth,
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk: ja
  13. BGHZ:
  14. nein
  15. BGHR:
  16. ja
  17. _____________________
  18. BGB § 138 Abs. 1 Bb
  19. Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Wirksamkeit ruinöser Gesellschafterbürgschaften gelten in der Regel auch für Minderheitsgesellschafter der kreditsuchenden GmbH, und zwar auch dann, wenn der
  20. Betroffene nicht mit der Geschäftsführung betraut ist. Nur bei unbedeutenden Bagatell- und Splitterbeteiligungen kann nach dem Schutzgedanken
  21. des § 138 Abs. 1 BGB eine andere rechtliche Beurteilung in Betracht kommen.
  22. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2002 - XI ZR 82/02 - OLG Karlsruhe
  23. LG Baden-Baden
  24. -2-
  25. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter
  26. Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die
  27. Richterin Mayen
  28. für Recht erkannt:
  29. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
  30. 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
  31. 18. Januar 2002 aufgehoben.
  32. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts BadenBaden vom 3. April 2001 wird zurückgewiesen.
  33. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger.
  34. Von Rechts wegen
  35. Tatbestand:
  36. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Bürgschaft. Dem
  37. liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
  38. Die Autohaus B. GmbH (nachfolgend: B. GmbH) nahm im Jahre
  39. 1992 bei der beklagten Bank einen Geschäftskredit auf. Zur Sicherung
  40. -3-
  41. ihrer Ansprüche übernahmen der Kläger und beide Mitgesellschafter eine
  42. Höchstbetragsbürgschaft über 350.000 DM und erhöhten die Haftungssumme im nächsten Jahr auf 400.000 DM. Als die Kreditlinie nochmals
  43. erweitert wurde, schlossen die Beteiligten am 4. Mai 1995 einen Bürgschaftsvertrag bis zum Höchstbetrag von 469.000 DM.
  44. Der Kläger hatte im November 1992 an der B. GmbH, deren
  45. Stammkapital 50.000 DM betrug, einen nominellen Geschäftsanteil von
  46. 5.000 DM für 50.000 DM gekauft und war damals bei ihr als Kfz-Meister
  47. beschäftigt. Geschäftsführer war der Mehrheitsgesellschafter H.. Außer
  48. der Gesellschaftsbeteiligung besitzt der Kläger gemeinsam mit seiner
  49. Ehefrau ein Hausgrundstück.
  50. Der Kläger, der den Bürgschaftsvertrag vom 4. Mai 1995 wegen
  51. krasser finanzieller Überforderung für sittenwidrig erachtet und mit der
  52. Klage dessen Unwirksamkeit festgestellt haben will, hat u.a. vorgetragen: Das ihm und seiner Ehefrau jeweils zur Hälfte gehörende Hausgrundstück sei zum damaligen Zeitpunkt erheblich belastet und höchstens 390.000 DM wert gewesen. Mit dem von der B. GmbH bezogenen
  53. Gehalt habe er keinen erheblichen Beitrag zur Erfüllung der Bürgschaftsverpflichtung leisten können. Zur Unterzeichnung der Bürgschaft sei er
  54. durch den geschäftsführenden Mitgesellschafter H. gedrängt und durch
  55. verharmlosende Erklärungen veranlaßt worden.
  56. Das Landgericht hat die Feststellungsklage des Klägers abgewiesen, das Berufungsgericht ihr stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen
  57. Urteils.
  58. -4-
  59. Entscheidungsgründe:
  60. Die Revision der Beklagten ist begründet; sie führt zur Abweisung
  61. der Klage.
  62. I.
  63. Das Berufungsgericht hat die Höchstbetragsbürgschaft des Klägers über 469.000 DM für sittenwidrig erachtet und zur Begründung im
  64. wesentlichen ausgeführt:
  65. Der Bürgschaftsvertrag vom 4. Mai 1995 überfordere den Kläger
  66. finanziell in krasser Weise. Nach seinen Gehaltsbescheinigungen für das
  67. Jahr 1995 habe er bei der B. GmbH im Monat durchschnittlich
  68. 3.483,60 DM netto verdient und infolgedessen die von den Darlehensvertragsparteien festgelegte monatliche Zinslast von 3.419,79 DM nicht
  69. allein auf Dauer tragen können. Die ihm gehörende Haushälfte sei unter
  70. Berücksichtigung der nachgewiesenen dinglichen Belastungen nicht so
  71. wertvoll, daß ein Verkaufserlös ihn dazu vermutlich in die Lage versetzen
  72. würde.
  73. Außer der krassen finanziellen Überforderung lägen auch zusätzliche erschwerende und der Beklagten zurechenbare Umstände vor. Nach
  74. der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, daß sie die Kreditlinie der
  75. B. GmbH ohne die Bürgschaftserklärungen aller Gesellschafter nicht er-
  76. -5-
  77. weitert hätte. Der Kläger habe daher keine andere Wahl gehabt, als entweder die Vertragsurkunde auf Drängen des geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafters H. zu unterzeichnen oder den Verlust seiner Arbeitsstelle in Kauf zu nehmen. Diese Zwangslage habe die Beklagte bewußt ausgenutzt.
  78. Daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Kreditinstitut regelmäßig ein berechtigtes Interesse an einer Mithaftung aller
  79. maßgeblich beteiligten Gesellschafter habe, entlaste die Beklagte nicht.
  80. Der Kläger sei an der B. GmbH weder maßgeblich beteiligt noch für die
  81. entstehenden Forderungen der Beklagten rechtlich und wirtschaftlich
  82. verantwortlich gewesen. Ein besonderes Interesse des Klägers am Fortbestehen der Gesellschaft sei nicht festzustellen, zumal er keine Gewinnausschüttung erhalten habe.
  83. II.
  84. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt der Bürgschaftsvertrag der Parteien vom 4. Mai 1995
  85. nicht gegen die guten Sitten.
  86. 1. Nach der inzwischen übereinstimmenden Rechtsprechung des
  87. IX. Zivilsenats und des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hängt die
  88. Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB auf von Kreditinstituten mit privaten
  89. Sicherungsgebern geschlossene Bürgschafts- oder Mithaftungsverträge
  90. regelmäßig entscheidend vom Grad des Mißverhältnisses zwischen dem
  91. -6-
  92. Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit des dem
  93. Hauptschuldner persönlich nahe stehenden Bürgen oder Mitverpflichteten ab (BGHZ 125, 206, 211; 136, 347, 351; 137, 329, 333 f.; 146, 37,
  94. 42; Senatsurteile vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223,
  95. 224; vom 14. Mai 2002 - XI ZR 50/01, WM 2002, 1347, 1348, für BGHZ
  96. vorgesehen; vom 14. Mai 2002 - XI ZR 81/01, WM 2002, 1350, 1351 und
  97. vom 28. Mai 2002 - XI ZR 199/01, WM 2002, 1647, 1648 sowie XI ZR
  98. 205/01, WM 2002, 1649, 1651).
  99. 2. Diese Grundsätze gelten jedoch abgesehen davon, daß es hier
  100. an einem persönlichen Näheverhältnis des Klägers zu einem Mitgesellschafter fehlt, grundsätzlich nicht für Bürgschaftserklärungen von GmbHGesellschaftern für Verbindlichkeiten der GmbH.
  101. a) Nach der Rechtsprechung des vormals für das Bürgschaftsrecht
  102. zuständigen IX. Zivilsenats (BGHZ 137, 329, 336 ff.; BGH, Urteile vom
  103. 11. Dezember 1997 - IX ZR 274/96, WM 1998, 235, 236, insoweit in
  104. BGHZ 137, 292 ff. nicht abgedruckt, und vom 18. September 2001
  105. - IX ZR 183/00, WM 2001, 2156, 2157; BGH, Beschluß vom 28. Februar
  106. 2002 - IX ZR 153/00, WM 2002, 923; BGH, Urteil vom 1. Oktober 2002
  107. - IX ZR 443/00, WM 2002, 2278 f.) und des erkennenden Senats (Urteile
  108. vom 15. Januar 2002 - XI ZR 98/01, WM 2002, 436; vom 28. Mai 2002
  109. - XI ZR 199/01, aaO S. 1648 und vom 17. September 2002 - XI ZR
  110. 306/01, Umdr. S. 11 f.) hat - wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat - ein Kreditinstitut, das einer GmbH oder KG ein Darlehen gewährt, grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der persönlichen Haftung ihrer Gesellschafter. Die gängige Bankpraxis, bei der Gewährung
  111. von Gesellschaftskrediten Bürgschaften der Gesellschafter zu verlangen,
  112. -7-
  113. ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann die Bank im allgemeinen davon ausgehen, daß die Beteiligung an der Gesellschaft aus
  114. eigenem finanziellen Interesse erfolgt und die Bürgschaft für den betreffenden Gesellschafter kein unzumutbares Risiko darstellt.
  115. b) Zwar hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem vom
  116. Berufungsgericht
  117. herangezogenen
  118. Urteil
  119. vom
  120. 18. September
  121. 2001
  122. (IX ZR 183/00, aaO S. 2157; vgl. ferner Urteil vom 11. Dezember 1997
  123. - IX ZR 274/96, WM aaO S. 236) seine Rechtsprechung ohne nähere
  124. Begründung
  125. auf
  126. "maßgeblich"
  127. beteiligte
  128. GmbH-Gesellschafter
  129. be-
  130. schränkt, überdies ist an gleicher Stelle von für die Gesellschaftsschulden "rechtlich und wirtschaftlich verantwortlichen" Personen die Rede.
  131. Dies ist aber nicht dahingehend zu verstehen, daß sich grundsätzlich nur
  132. Allein- bzw. Mehrheitsgesellschafter oder Geschäftsführer-Gesellschafter
  133. für ihre eigene finanzielle Leistungsfähigkeit weit übersteigende Betriebsmittelkredite wirksam verbürgen könnten. Wie seinem Urteil vom
  134. 16. Januar 1997 (IX ZR 250/97, WM 1997, 511, 513) zu entnehmen ist,
  135. ist dies auch bei einer Beteiligung in Höhe von 10% an der darlehensnehmenden GmbH möglich, ohne daß der betroffene Gesellschafter als
  136. Geschäftsführer für deren Kreditaufnahmeverhalten verantwortlich sein
  137. muß. In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat in
  138. dem erst nach der angefochtenen Entscheidung veröffentlichten Urteil
  139. vom 15. Januar 2002 (XI ZR 98/01, aaO S. 436) die beklagte Bürgin, die
  140. bei Vertragsschluß 25% der Geschäftsanteile der Hauptschuldnerin
  141. (GmbH) hielt, ohne zur Geschäftsführung befugt zu sein, als "maßgeblich" beteiligt angesehen.
  142. -8-
  143. c) Im vorliegenden Streitfall gilt nichts anderes. Mit dem Begriff der
  144. "maßgeblichen Beteiligung" des Bürgen an der kreditsuchenden GmbH
  145. bzw. KG oder ähnlichen Formulierungen sollen lediglich unbedeutende
  146. Bagatell- oder Splitterbeteiligungen ausgeschieden werden. Nur bei ihnen kann es - namentlich bei ertragsschwachen und auch über kein ins
  147. Gewicht
  148. fallendes
  149. Eigenkapital
  150. verfügenden
  151. Gesellschaften -
  152. aus-
  153. nahmsweise sachlich gerechtfertigt sein, den unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht nennenswert an der Kreditnehmerin beteiligten finanzschwachen Bürgen nach dem Schutzgedanken des § 138 Abs. 1
  154. BGB im Ergebnis wie einen bloßen Strohmanngesellschafter ohne jedes
  155. Eigeninteresse an der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung zu behandeln (zum Strohmanngesellschafter vgl. Senatsurteile vom 15. Januar
  156. 2002 - XI ZR 98/01, aaO S. 437; vom 28. Mai 2002 - XI ZR 199/01, aaO
  157. S. 1648 f. und vom 17. September 2002 - XI ZR 306/01, Umdr. S. 12 f.
  158. m.w.Nachw.). Ein solcher Ausnahmefall ist hier aber nicht gegeben.
  159. Eine Beteiligung in Höhe von 10% an einer werbenden GmbH, wie
  160. sie der Kläger bei Abgabe der Bürgschaftserklärungen an der B. GmbH
  161. hielt, stellt gewöhnlich einen erheblichen Vermögenswert dar. Außerdem
  162. repräsentiert sie nach der allgemeinen Verkehrsanschauung einen nennenswerten Anteil am Gesellschaftskapital. Dies ist auch die Vorstellung
  163. des Gesetzgebers. § 50 GmbHG läßt einen Anteil von 10% am Stammkapital der Gesellschaft zur Ausübung der bedeutsamen Minderheitsrechte genügen. Daß sich ein solcher Minderheitsgesellschafter - ähnlich
  164. wie ein Strohmann ohne jedes eigene wirtschaftliche Interesse - von den
  165. Wünschen des ihm persönlich besonders nahe stehenden und die Geschäftspolitik bestimmenden Mehrheitsgesellschafters oder Dritten leiten
  166. läßt und weitgehend fremdbestimmte Bürgschaftserklärungen abgibt, ist
  167. -9-
  168. bei lebensnaher Betrachtung nicht zu erwarten. Die Beklagte durfte deshalb annehmen, dem Kläger sei es im Hinblick auf seine Beteiligung an
  169. der Hauptschuldnerin und nicht nur aus Sorge um seinen Arbeitsplatz
  170. persönlich wichtig, daß diese ihren Geschäftsbetrieb weiter führen
  171. konnte und nicht insolvent wurde. Es wäre daher verfehlt, wollte man der
  172. Beklagten vorwerfen, sich mit seiner finanziellen Leistungsfähigkeit nicht
  173. befaßt und von ihr die Kreditvergabe abhängig gemacht zu haben.
  174. Eine andere Betrachtungsweise läge im übrigen auch nicht im Interesse der Gesellschafter, die das Bürgenrisiko im Innenverhältnis ohne
  175. Rücksicht auf die Größe des jeweiligen Anteilsbesitzes verteilen wollen.
  176. Überdies kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Anteilsbesitz auf
  177. zahlreiche Gesellschafter gleichmäßig verteilt ist und es wechselnde
  178. Mehrheiten gibt. Daß auch Gesellschaften mit derartigen Beteiligungsverhältnissen grundsätzlich in der Lage sein müssen, sich das zur Betriebsführung notwendige Fremdkapital mit Hilfe von Bürgschaften ihrer
  179. mehr oder weniger finanzkräftigen Gesellschafter zu verschaffen, liegt
  180. auf der Hand.
  181. 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird die Nichtigkeitssanktion des § 138 Abs. 1 BGB auch nicht durch den Kläger besonders belastende und der Beklagten zurechenbare Umstände oder
  182. Verhältnisse ausgelöst.
  183. Die Tatsache, daß ein Gesellschafter der Hauptschuldnerin von
  184. der kreditgebenden Bank vor die Alternative gestellt wird, entweder eine
  185. ihn wirtschaftlich ruinierende Bürgschaft zu übernehmen oder aber die
  186. Nichtgewährung eines Geschäftskredits und die sich daraus ergebenden
  187. - 10 -
  188. rechtlichen und wirtschaftlichen Nachteile hinzunehmen, stellt für sich
  189. genommen keine unzulässige Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit dar (vgl. Nobbe/Kirchhof BKR 2001, 5, 15). Daß der geschäftsführende Mehrheitsgesellschafter der B. GmbH, der Zeuge H., die Grenze
  190. des rechtlich Zulässigen überschritten und den Kläger zur Abgabe der
  191. streitgegenständlichen Bürgschaftserklärung widerrechtlich genötigt hat,
  192. hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und ist auch dem Sachvortrag
  193. des Klägers nicht zu entnehmen. Sein weiterer Vorwurf, über die rechtliche Bedeutung und Tragweite der streitgegenständlichen Bürgschaft arglistig getäuscht worden zu sein, ist vor dem Hintergrund der vorher im
  194. Auftrag der Gesellschaft abgegebenen Bürgschaftserklärungen sowie der
  195. als Gesellschafter und Kfz-Meister gewonnenen geschäftlichen Erfahrungen ohne Substanz. Überdies ist nicht ersichtlich, daß H. als Vertreter
  196. oder Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) der Beklagten tätig geworden ist oder
  197. sie sich sein Handeln aus anderen Gründen zurechnen lassen müßte.
  198. - 11 -
  199. III.
  200. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da
  201. weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die landgerichtliche Entscheidung wiederherstellen.
  202. Nobbe
  203. Müller
  204. Wassermann
  205. Joeres
  206. Mayen