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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XI ZR 27/04
- vom
- 23. November 2004
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- in dem Rechtsstreit
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- Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2004
- durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller,
- Dr. Wassermann, Dr. Appl und Dr. Ellenberger
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- beschlossen:
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- Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung
- der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 13. Januar
- 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
- grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des
- Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
- nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, das
- Überraschungsmoment einer etwaigen Haustürsituation sei für den Abschluß des Darlehensvertrages vom
- 12. April 1996 nicht (mit)ursächlich geworden, lassen
- einen Rechtsfehler nicht erkennen. Eine Vorlage an
- den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur
- Auslegung der Haustürgeschäfterichtlinie, die den Abschluß des Vertrages in einer Haustürsituation erfordert, oder zur Verbraucherkreditrichtlinie ist danach
- nicht veranlaßt. Die letztgenannte Richtlinie findet
- nach Art. 2 Abs. 1 lit. a) erklärtermaßen auf Kreditverträge, die zum Erwerb von Eigentumsrechten an einem
- Grundstück oder Gebäude bestimmt sind, keine Anwendung. Auf den erst in der Nichtzulassungsbe-
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- schwerdebegründung
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- angesprochenen
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- § 10
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- Abs. 2
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- VerbrKrG ist das Berufungsgericht zu Recht nicht eingegangen. Eine persönliche Unterwerfung unter die
- Zwangsvollstreckung bei der Bestellung einer Grundschuld
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- entspricht
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- jahrzehntelanger
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- Praxis.
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- Nichts
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- spricht unter Berücksichtigung der Materialien zum
- Verbraucherkreditgesetz (BT-Drucks. 11/8274 S. 22)
- dafür, daß der Gesetzgeber diese ihm bekannte Praxis
- unterbinden wollte. Er hat § 10 Abs. 2 VerbrKrG vielmehr bewußt auf Wechsel und Schecks beschränkt.
- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544
- Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
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- Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
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- Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
- beträgt 76.182,49 €.
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- Nobbe
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- Müller
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- Appl
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- Wassermann
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- Ellenberger
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