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1112 lines
57 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. XI ZR 26/04
  5. Verkündet am:
  6. 16. Mai 2006
  7. Herrwerth,
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. -2-
  13. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den
  14. Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger
  15. und Prof. Dr. Schmitt
  16. für Recht erkannt:
  17. Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des
  18. 5. Zivilsenats
  19. des
  20. Oberlandesgerichts
  21. Hamm
  22. vom
  23. 1. Dezember 2003 insoweit aufgehoben, als die Vollstreckungsgegenklage der Kläger abgewiesen wurde.
  24. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen
  25. Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
  26. des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  27. Von Rechts wegen
  28. Tatbestand:
  29. 1
  30. Die Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer
  31. vollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt
  32. zugrunde:
  33. -3-
  34. Die Kläger, ein damals 34-jähriger technischer Zeichner und seine
  35. 2
  36. Ehefrau, eine damals ebenfalls 34-jährige kaufmännische Angestellte,
  37. wurden im Jahr 1997 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung in Ha.
  38. zu erwerben. Der Vermittler war für die H.
  39. GmbH
  40. tätig, die seit 1990 in großem Umfang Anlageobjekte vertrieb, die die
  41. Beklagte finanzierte. Nach mehreren Besuchen des Vermittlers in der
  42. Wohnung der Kläger, bei denen diese unter anderem auf von der Beklagten stammenden Formularen Bausparanträge unterschrieben sowie
  43. durch schriftliche Erklärung der für das zu erwerbende Objekt bestehenden
  44. Mieteinnahmegesellschaft
  45. 29. September 1997 der U.
  46. beitraten,
  47. unterbreiteten
  48. sie
  49. am
  50. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Ver-
  51. käuferin) ein notarielles Kaufangebot, das diese mit notariell beurkundeter Erklärung vom 7. Oktober 1997 annahm. Zur Finanzierung des Kaufpreises von 108.744 DM schloss die beklagte Bausparkasse als Vertreterin der Landeskreditbank
  52. (im Folgenden: L-Bank)
  53. mit den Klägern am 7./14. Oktober 1997 einen Darlehensvertrag über
  54. 129.000 DM, der als tilgungsfreies "Vorausdarlehen" bis zur Zuteilungsreife zweier bei der Beklagten abgeschlossener Bausparverträge über
  55. 64.000 DM und 65.000 DM dienen sollte.
  56. 3
  57. Der Darlehensvertrag, dem eine Widerrufsbelehrung nach dem
  58. Verbraucherkreditgesetz, nicht aber eine solche nach dem Haustürwiderrufsgesetz beigefügt war, enthält unter anderem folgende Bedingungen:
  59. "§ 2 Kreditsicherheiten
  60. Die in § 1 genannten Darlehen werden gesichert durch:
  61. -4-
  62. Grundschuldeintragung zugunsten der
  63. Bausparkasse
  64. über 129.000 DM mit mindestens 12 v.H. Jahreszinsen.
  65. Die
  66. Bausparkasse
  67. ist berechtigt, die ihr für das beantragte Darlehen eingeräumten Sicherheiten für die Gläubigerin
  68. treuhänderisch zu verwalten oder auf sie zu übertragen.
  69. § 3 Auszahlungsbedingungen
  70. Auszahlungen aus Vorfinanzierungsdarlehen (Voraus-/Sofortdarlehen und Zwischenkredite) und zugeteilten Bauspardarlehen erfolgen, wenn der
  71. Bausparkasse
  72. folgende Unterlagen
  73. vorliegen:
  74. - Beitritt in eine Mieteinnahmegemeinschaft, die nur mit unserer
  75. Zustimmung gekündigt werden darf …
  76. § 5 Besondere Bedingungen für Vorfinanzierungen
  77. Die
  78. Bausparkasse
  79. kann das Darlehen der L-Bank
  80. vor Zuteilung des/der Bausparvertrages/verträge ablösen, sobald
  81. Umstände eintreten, die in der Schuldurkunde Ziffer 4 a-e geregelt
  82. sind mit der Folge, dass die
  83. Bausparkasse
  84. in das
  85. bestehende Vertragsverhältnis eintritt. …"
  86. 4
  87. Die in dem Darlehensvertrag in Bezug genommene vorformulierte
  88. Schuldurkunde der Beklagten enthält in Nr. 11 b) folgende Regelung:
  89. "die Grundschuld dient der Sicherung aller gegenwärtigen und
  90. künftigen Forderungen der Gläubigerin gegen den Darlehensneh-
  91. -5-
  92. mer aus jedem Rechtsgrund, auch soweit sie nur gegen einen Darlehensnehmer begründet sind; …"
  93. 5
  94. Mit notarieller Urkunde vom 15. Oktober 1997 wurde zugunsten
  95. der
  96. Beklagten
  97. an
  98. dem
  99. Kaufgegenstand
  100. eine
  101. Grundschuld
  102. über
  103. 129.000 DM zuzüglich 12% Jahreszinsen bestellt. Gemäß Ziffer V. der
  104. Urkunde übernahmen die Kläger die persönliche Haftung für die Zahlung
  105. des Grundschuldbetrages samt Zinsen und Nebenleistungen und unterwarfen sich "wegen dieser persönlichen Haftung der Gläubigerin gegenüber" der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.
  106. 6
  107. Die Kläger widerriefen im April 2002 ihre auf den Abschluss des
  108. "Vorausdarlehens" gerichteten Willenserklärungen unter Berufung auf die
  109. Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes. Nachdem die Rechtsnachfolgerin der L-Bank am 10. Januar 2003 alle ihr im Zusammenhang mit
  110. dem Darlehensverhältnis zustehenden Ansprüche an die Beklagte abgetreten hat, nimmt diese die Kläger aus der notariellen Urkunde vom
  111. 15. Oktober 1997 persönlich in Anspruch.
  112. 7
  113. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Klage. Sie haben geltend gemacht, der Titel sei nicht wirksam errichtet worden, weil für die
  114. Begründung ihrer persönlichen Haftung keine wirksame Vollmacht vorgelegen habe. Außerdem sichere die notarielle Schuldurkunde, aus der die
  115. Beklagte die Vollstreckung betreibe, nur deren eigene Ansprüche, nicht
  116. aber an sie abgetretene Forderungen der L-Bank aus dem Vorausdarlehen. Dieses hätten sie zudem wirksam widerrufen. Auch habe die Beklagte, die dauerhaft und eng mit den Vermittlern zusammen gearbeitet
  117. habe, sie nicht hinreichend über die wirtschaftlichen Risiken des Objekts
  118. aufgeklärt. Sie habe insbesondere von Unterdeckungen in Mietpools und
  119. -6-
  120. von der überhöht kalkulierten Miete gewusst, die die Vermittler den Käufern wahrheitswidrig als erzielbare Miete angegeben hätten. Den Klägern
  121. sei anstelle der tatsächlich erzielbaren Miete von 8,10 DM/qm von dem
  122. Vermittler eine monatliche Nettomiete von 13 DM/qm "verkauft" worden,
  123. weshalb die Rentabilität der erworbenen Immobilie von vornherein nicht
  124. gegeben gewesen sei. Die Beklagte hat hilfswiderklagend die Rückzahlung des geleisteten Nettokreditbetrages zuzüglich Zinsen beantragt.
  125. 8
  126. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihren Klageantrag weiter, soweit dieser die Vollstreckungsgegenklage betrifft.
  127. Entscheidungsgründe:
  128. 9
  129. Die Revision ist begründet. Sie führt hinsichtlich der Vollstreckungsgegenklage zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
  130. I.
  131. 10
  132. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren bedeutsam - im Wesentlichen ausgeführt:
  133. 11
  134. Die Kläger seien auf Grund der Grundschuldbestellung nebst persönlicher Haftungsübernahme und Unterwerfungserklärung in der nota-
  135. -7-
  136. riellen Urkunde vom 15. Oktober 1997 verpflichtet, die Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen zu dulden. Zwar hätten sie ihre auf den Abschluss
  137. des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen wirksam widerrufen, da sie auf Grund einer der Beklagten zurechenbaren Haustürsituation zum Abschluss des Darlehensvertrags veranlasst worden seien. Eine
  138. Einrede ergebe sich daraus aber nicht, da auch der Rückgewähranspruch der Beklagten nach § 3 HWiG von der zwischen den Parteien getroffenen Sicherungsabrede erfasst werde. Diese sei weiterhin wirksam,
  139. da sich der von den Klägern erklärte Widerruf ausdrücklich nur auf das
  140. Vorausdarlehen beziehe. Die Kläger könnten eine Rückzahlung der Darlehensvaluta auch nicht unter Hinweis auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG verweigern, da diese Vorschrift gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkredite nicht anwendbar sei. Ein Einwendungsdurchgriff aus § 242 BGB
  141. komme ebenfalls nicht in Betracht.
  142. 12
  143. Die Beklagte hafte auch nicht aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden. Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine
  144. Aufklärungs- und Hinweispflicht der kreditgebenden Bank bestehe, lägen
  145. nicht vor. Mit ihrer Forderung nach einem Beitritt zum Mietpool gemäß
  146. § 3 des Darlehensvertrages sei die Beklagte nicht über ihre Rolle als
  147. Kreditgeberin hinausgegangen, da ihr Bestreben nach einer genügenden
  148. Absicherung des Kreditengagements banküblich und typischerweise mit
  149. der Rolle eines Kreditgebers verknüpft sei. Auch die von den Klägern
  150. behauptete defizitäre Entwicklung des Mietpools begründe keine Hinweispflicht der Beklagten. Über die Vor- und Nachteile der gewählten
  151. Finanzierungsart habe die Beklagte die Kläger nicht informieren müssen.
  152. Eine unzutreffende Ermittlung des Beleihungswertes rechtfertige einen
  153. Schadensersatzanspruch der Kläger schon deshalb nicht, weil dessen
  154. -8-
  155. Festsetzung ausschließlich im Interesse der Bank erfolge. Dafür, dass
  156. die im Kaufpreis angeblich enthaltene Innenprovision in Höhe von 20 bis
  157. 23% zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen
  158. Kaufpreis und Verkehrswert geführt habe, dass die Beklagte von einer
  159. sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer habe
  160. ausgehen müssen, fehle es an substantiiertem Vortrag der Kläger.
  161. II.
  162. 13
  163. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
  164. 14
  165. 1. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht
  166. allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die Grundschuld nebst
  167. persönlicher Haftungsübernahme und Vollstreckungsunterwerfungserklärung der Darlehensnehmer nicht nur die erst nach Zuteilungsreife der
  168. Bausparverträge auszureichenden Darlehen der Beklagten sichert, sondern auch die durch Abtretung erworbenen Ansprüche aus dem "Vorausdarlehen" der L-Bank. Dies hat der erkennende Senat bereits in zwei
  169. ebenfalls die Beklagte betreffenden Fällen, denen dieselbe Finanzierungskonstruktion und identische Vertragsbedingungen zugrunde lagen,
  170. entschieden und im Einzelnen begründet (BGH, Senatsurteile vom
  171. 5. April
  172. 2005
  173. - XI ZR
  174. 167/04,
  175. WM 2005,
  176. 1076,
  177. 1078
  178. und
  179. vom
  180. 20. Dezember 2005 - XI ZR 119/04, Umdruck S. 7 f.).
  181. 15
  182. Die dortigen Ausführungen gelten im vorliegenden Fall entsprechend. Auch hier liegt der Grundschuldbestellung vom 15. Oktober 1997
  183. -9-
  184. eine entsprechende Sicherungsvereinbarung der Prozessparteien zugrunde. Aus dem von den Klägern mit der L-Bank geschlossenen Darlehensvertrag vom 7./14. Oktober 1997 geht hervor, dass die zugunsten
  185. der Beklagten zu bestellende Grundschuld alle aus den beiden Kreditverhältnissen resultierenden Ansprüche sichern sollte. Diese ursprüngliche Sicherungsabrede ist bestehen geblieben, als die Beklagte durch
  186. den am 10. Januar 2003 geschlossenen Abtretungsvertrag (§ 398 BGB)
  187. selbst Darlehensgläubigerin und wegen der damit verbundenen Beendigung des Treuhandvertrages auch wirtschaftlich Inhaberin der Grundschuld und der haftungserweiternden persönlichen Sicherheiten wurde.
  188. Ebenso wie in den vom Senat bereits entschiedenen Fällen ergibt sich
  189. die ursprüngliche Treuhandabrede zwischen der Beklagten und der
  190. L-Bank - anders als die Revision meint - ohne weiteres aus dem Darlehensvertrag. Dass die Grundschuld auch die abgetretene Forderung aus
  191. dem Vorausdarlehen sichert, folgt auch hier aus Nr. 11 b) der Schuldurkunde. Die in der Kreditpraxis, auch bei Bausparkassen, übliche Erstreckung des Grundschuldsicherungszwecks auf künftige Forderungen ist
  192. für den Vertragsgegner weder überraschend noch unangemessen (§§ 3,
  193. 9 AGBG), sofern es sich um Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung handelt. Dass grundsätzlich nicht nur originäre, sondern auch durch eine Abtretung erworbene Forderungen Dritter nach der
  194. allgemeinen Verkehrsanschauung der bankmäßigen Geschäftsverbindung zugerechnet werden können, ist höchstrichterlich seit langem anerkannt (BGH, Senatsurteile vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005,
  195. 1076, 1078 und vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 119/04, Umdruck S. 8).
  196. 16
  197. Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass
  198. für die von den Parteien in Ziffer V. der Grundschuldbestellungsurkunde
  199. - 10 -
  200. vereinbarte persönliche Haftung nebst Vollstreckungsunterwerfung nichts
  201. Abweichendes gilt. Vielmehr teilen in Fällen der vorliegenden Art das
  202. abstrakte Schuldversprechen und die diesbezügliche Unterwerfung der
  203. Darlehensnehmer unter die sofortige Zwangsvollstreckung den Sicherungszweck der Grundschuld (BGH, Senatsurteile vom 5. April 2005
  204. - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078 und vom 20. Dezember 2005
  205. - XI ZR 119/04, Umdruck S. 8).
  206. 17
  207. 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist § 10 Abs. 2 VerbrKrG
  208. a.F. (jetzt: § 496 Abs. 2 BGB) auf das abstrakte Schuldanerkenntnis der
  209. Kläger nicht analog anwendbar. Wie der Senat nach Abfassung der Revisionsbegründung entschieden und im Einzelnen begründet hat, fehlt es
  210. bereits an einer planwidrigen Regelungslücke, die eine analoge Anwendung rechtfertigen könnte (BGH, Senatsurteile vom 15. März 2005
  211. - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831 und vom 5. April 2005 - XI ZR
  212. 167/04, WM 2005, 1076, 1078 m.w.Nachw.).
  213. 18
  214. 3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass
  215. sich die Kläger gegen die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde
  216. auch nicht mit Erfolg auf den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen nach § 1 Abs. 1 HWiG
  217. berufen können.
  218. 19
  219. a) Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Kläger seien
  220. auf Grund einer Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 HWiG
  221. zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden, wendet sich
  222. die Revisionserwiderung ohne Erfolg. Dies ist eine Frage der Würdigung
  223. des Einzelfalls und vom Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu
  224. - 11 -
  225. beanstandender Weise festgestellt worden (vgl. BGH, Senatsurteile vom
  226. 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483, 484 und vom 20. Januar
  227. 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 522). Einer gesonderten Zurechnung der Haustürsituation entsprechend § 123 Abs. 2 BGB bedarf es
  228. nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht (BGH,
  229. Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 327/04, WM 2006, 220, 221 f. und
  230. Senat, Urteile vom 14. Februar 2006 - XI ZR 255/04, WM 2006, 674, 675
  231. und vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, Umdruck S. 21). Entgegen der
  232. Auffassung der Revisionserwiderung ist das Berufungsgericht auch zu
  233. Recht davon ausgegangen, dass der Widerruf der Kläger im April 2002
  234. rechtzeitig war, da die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung nach dem
  235. Verbraucherkreditgesetz nicht geeignet war, die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG (in der bis 30. September 2000 gültigen Fassung) in Gang zu setzen (vgl. Senatsurteil vom 12. November 2002
  236. - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63).
  237. 20
  238. b) Infolge des wirksamen Widerrufs hat die Beklagte gegen die
  239. Kläger - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - aus abgetretenem Recht gemäß § 3 Abs. 1 HWiG einen Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung (Senat, BGHZ 152, 331, 336, 338; Senatsurteile vom
  240. 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 15. Juli 2003
  241. - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1744, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR
  242. 263/02, WM 2003, 2410, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01,
  243. WM 2004, 172, 176 und vom 21. März 2006 - XI ZR 204/03, ZIP 2006,
  244. 846, 847), der angesichts der weiten, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht widerrufenen, Sicherungszweckerklärung ebenfalls
  245. durch die persönliche Haftungsübernahme mit Zwangsvollstreckungsun-
  246. - 12 -
  247. terwerfung gesichert wird (BGH, Senatsurteile vom 26. November 2002
  248. - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66 und vom 28. Oktober 2003 - XI ZR
  249. 263/02, WM 2003, 2410, 2411, jeweils m.w.Nachw.).
  250. 21
  251. aa) Im Falle des wirksamen Widerrufs eines Realkreditvertrages
  252. zur Finanzierung des Kaufs einer Immobilie kann der Darlehensnehmer
  253. die Rückzahlung des Kapitals auch nicht unter Hinweis auf § 9 Abs. 3
  254. VerbrKrG mit der Begründung verweigern, bei dem Darlehensvertrag und
  255. dem finanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes
  256. Geschäft
  257. (Senat,
  258. BGHZ 152,
  259. 331,
  260. 337;
  261. BGH,
  262. Senatsurteile
  263. vom
  264. 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66 und vom 21. März
  265. 2006 - XI ZR 204/03, ZIP 2006, 846, 847 m.w.Nachw.). § 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf
  266. Realkreditverträge, die zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite
  267. üblichen Bedingungen gewährt worden sind, keine Anwendung (Senat,
  268. BGHZ 152, 331, 337; 161, 15, 25; Senatsurteile vom 26. November 2002
  269. - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02,
  270. WM 2003,
  271. 2410,
  272. 2411,
  273. vom
  274. 18. November
  275. 2003
  276. - XI ZR
  277. 322/01,
  278. WM 2004, 172, 175, vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005,
  279. 375, 376 und vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501,
  280. 504). Um einen solchen Kredit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG
  281. handelt es sich bei dem im Streit stehenden Darlehen.
  282. 22
  283. (1) Rechtsfehlerfrei ist die Feststellung des Berufungsgerichts,
  284. dass das Vorausdarlehen zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden ist (vgl. hierzu BGH, Senatsurteile vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 918, vom
  285. 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 175 und vom
  286. - 13 -
  287. 25. April 2006 - XI ZR 219/04, Umdruck S. 26). Dies greift die Revision
  288. auch nicht an.
  289. 23
  290. (2) Sie macht jedoch geltend, eine treuhänderisch gehaltene
  291. Grundschuld nebst persönlicher Vollstreckungsunterwerfung sei keine
  292. grundpfandrechtliche Sicherheit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG.
  293. Damit kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die streitgegenständliche Grundschuld - wie oben näher ausgeführt - nach dem ausdrücklichen Wortlaut des zugrunde liegenden Darlehensvertrages sowohl
  294. die nach Zuteilung der jeweiligen Bausparverträge auszureichenden
  295. Bauspardarlehen der Beklagten als auch das Vorausdarlehen der L-Bank
  296. absichert und darüber hinaus der Treuhandvertrag durch Abtretung der
  297. Ansprüche an die Beklagte mittlerweile beendet worden ist, die Beklagte
  298. also auch wirtschaftlich Inhaberin der Grundschuld geworden ist. Entgegen der Auffassung der Revision gebieten auch europarechtliche Erwägungen keine andere Beurteilung. Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates
  299. vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (Verbraucherkreditrichtlinie, ABl. EG 1987, Nr. 42, S. 48 i.d.F. der Änderungsrichtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990, ABl. EG Nr. 61,
  300. S. 14) ist gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a auf Kreditverträge, die zum Erwerb
  301. von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder Gebäude bestimmt
  302. sind, nicht anwendbar.
  303. 24
  304. (3) Entgegen der Auffassung der Revision findet § 3 Abs. 2 Nr. 2
  305. VerbrKrG auch auf die streitgegenständliche Zwischenfinanzierung Anwendung. Zwar vertritt eine Mindermeinung in der Literatur die Auffassung, § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG greife nur ein, wenn der Zwischenkredit
  306. - 14 -
  307. seinerseits grundpfandrechtlich gesichert ist (v. Westphalen/Emmerich/
  308. v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 3 Rdn. 85, 87 m.w.Nachw.). Das ist
  309. hier aber nach § 2 des Darlehensvertrages der Fall, weil danach auch
  310. das Vorausdarlehen durch die Grundschuld gesichert wird.
  311. 25
  312. bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen Einwendungsdurchgriff nach den aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätzen der
  313. Rechtsprechung zum verbundenen Geschäft verneint. Ein Rückgriff auf
  314. den von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgeschäft entwickelten Einwendungsdurchgriff scheidet bei dem Verbraucherkreditgesetz unterfallenden Realkrediten aus (BGH, Urteil vom 27. Januar 2004
  315. - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 622 m.w.Nachw.).
  316. 26
  317. cc) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht unter
  318. Berücksichtigung der erst nach der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom
  319. 25. Oktober
  320. 2005
  321. (Rs. C-350/03,
  322. WM 2005,
  323. 2079 ff.
  324. Schulte
  325. und
  326. Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank).
  327. 27
  328. (1) Der Gerichtshof hat darin in Beantwortung der ihm vorgelegten
  329. Fragen ausdrücklich betont, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates
  330. vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Abl. EG Nr. L
  331. 372/31 vom 31. Dezember 1985, "Haustürgeschäfterichtlinie") es nicht
  332. verbietet, den Verbraucher nach Widerruf eines Darlehensvertrages zur
  333. sofortigen Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher
  334. Zinsen zu verpflichten, obwohl die Valuta nach dem für die Kapitalanlage
  335. entwickelten Konzept ausschließlich der Finanzierung des Erwerbs der
  336. - 15 -
  337. Immobilie diente und unmittelbar an deren Verkäufer ausgezahlt wurde.
  338. Die Rechtsprechung des erkennenden Senats ist damit bestätigt worden.
  339. 28
  340. (2) Dem aus § 3 HWiG folgenden Rückzahlungsanspruch steht
  341. auch nicht entgegen, dass der Verbraucher nach Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) durch die
  342. Haustürgeschäfterichtlinie vor den Folgen der in den Entscheidungen
  343. des EuGH angesprochenen Risiken von Kapitalanlagen der vorliegenden
  344. Art zu schützen ist, die er im Falle einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank hätte vermeiden können.
  345. 29
  346. (a) Entgegen einer in der Literatur vertretenen Meinung (Fischer
  347. DB 2005, 2507, 2510 und VuR 2006, 53, 57; zustimmend Hofmann
  348. BKR 2005, 487, 492 ff. und Staudinger NJW 2005, 3521, 3525) findet
  349. eine "richtlinienkonforme" Auslegung oder analoge Anwendung der §§ 9
  350. Abs. 2 Satz 4, 7 Abs. 4 VerbrKrG und § 3 HWiG dahin, den nicht mit einer Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG versehenen Darlehensvertrag wie bei einem verbundenen Geschäft durch Rückzahlung der
  351. vom Verbraucher geleisteten Zins- und Tilgungsraten Zug um Zug gegen
  352. Übertragung der Immobilie rückabzuwickeln, sowohl in der Haustürgeschäfterichtlinie als auch im deutschen Recht keine Stütze. Aufgrund der
  353. vorgenannten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 steht fest, dass § 3 Abs. 1 und 3
  354. HWiG, der bei Widerruf eines Darlehensvertrages die sofortige Rückzahlung der Darlehensvaluta und die marktübliche Verzinsung vorsieht, auch
  355. dann der Haustürgeschäfterichtlinie nicht widerspricht, wenn das Darlehen nach dem für eine Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließlich zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie dient und unmittelbar
  356. - 16 -
  357. an deren Verkäufer ausgezahlt worden ist. Die Haustürgeschäfterichtlinie
  358. kennt kein verbundenes Geschäft. Gleiches gilt nach dem eindeutigen
  359. Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG für realkreditfinanzierte Immobiliengeschäfte, wenn der Grundpfandkredit - wie hier - zu den üblichen
  360. Bedingungen ausgereicht worden ist. Grundpfandkredit und finanziertes
  361. Immobiliengeschäft bilden dann nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ausnahmslos kein verbundenes Geschäft (Senat,
  362. BGHZ 150, 248, 262; 152, 331, 337; 161, 15, 25; Senatsurteile vom
  363. 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743, vom 28. Oktober
  364. 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, vom 27. Januar 2004
  365. - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 622, vom 9. November 2005 - XI ZR
  366. 315/03, WM 2005, 72, 74, vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03,
  367. WM 2005, 375, 376, vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520,
  368. 1523 und vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 504),
  369. so dass ein Einwendungsdurchgriff und eine Rückabwicklung nach § 9
  370. VerbrKrG entgegen der Ansicht der Revision von vornherein nicht in Betracht kommen.
  371. 30
  372. Soweit der EuGH gemeint hat, Art. 4 der Haustürgeschäfterichtlinie
  373. verpflichte die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, den Verbraucher vor den
  374. Risiken einer kreditfinanzierten Kapitalanlage zu schützen, die er im Falle einer Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank hätte vermeiden
  375. können, ist eine richtlinienkonforme Auslegung, sollte sie nach deutschem Recht überhaupt möglich sein, nur in den wenigen Fällen notwendig, in denen der Verbraucher den Darlehensvertrag anlässlich eines Besuchs des Gewerbetreibenden beim Verbraucher oder an seinem Arbeitsplatz oder während eines vom Gewerbetreibenden außerhalb seiner
  376. Geschäftsräume organisierten Ausflugs abgeschlossen bzw. sein Ange-
  377. - 17 -
  378. bot abgegeben hat (Art. 1 Abs. 1 Haustürgeschäfterichtlinie), und in denen der Verbraucher überdies an seine Erklärung zum Abschluss des mit
  379. Hilfe des Darlehens zu finanzierenden Geschäfts noch nicht gebunden
  380. war. Auf die Frage, ob Darlehensvertrag und finanzierte Anlage ein verbundenes Geschäft bilden, kommt es nach den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005
  381. (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005,
  382. 2086 Crailsheimer Volksbank) nicht an. Auch dies verkennt die Mindermeinung, wenn sie eine richtlinienkonforme "Verbundgeschäftslösung"
  383. fordert. Zum einen bleibt sie hinter den Vorgaben der genannten Entscheidungen zurück, indem sie die von ihr gewünschte Rückabwicklung
  384. des widerrufenen Darlehensvertrages davon abhängig macht, dass Kredit- und Immobilienkaufvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des
  385. § 9 VerbrKrG bilden. Zum anderen geht sie weit über die Entscheidungen
  386. des Gerichtshofs hinaus, indem sie das aus dem Immobilienkaufvertrag
  387. resultierende Anlagerisiko ohne Rücksicht darauf, ob dieses durch eine
  388. Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG bei Abschluss des Darlehensvertrages (noch) hätte vermieden werden können, auf die kreditgebende
  389. Bank verlagert (KG ZfIR 2006, 136, 140; Habersack JZ 2006, 91, 92).
  390. Dies ist weder durch die Haustürgeschäfterichtlinie noch durch das
  391. Haustürwiderrufsgesetz zu rechtfertigen. Beide wollen dem Verbraucher
  392. bei Haustürgeschäften nur die Möglichkeit geben, die Verpflichtungen
  393. aus einem solchen Geschäft noch einmal zu überdenken (6. Erwägungsgrund zur Haustürgeschäfterichtlinie), nicht aber sich von Geschäften zu
  394. lösen, für die die unterbliebene Widerrufsbelehrung nicht kausal geworden ist.
  395. - 18 -
  396. 31
  397. (b) Entgegen der vereinzelt gebliebenen Ansicht von Derleder
  398. (BKR 2005, 442, 448; s. auch EWiR 2005, 837, 838) fehlt auch für eine
  399. "richtlinienkonforme" Auslegung des § 3 Abs. 1 HWiG dahin, den Darlehensnehmer im Falle einer unterbliebenen Widerrufsbelehrung bereicherungsrechtlich nicht als Empfänger der Darlehensvaluta anzusehen, eine
  400. tragfähige Grundlage. § 3 Abs. 1 und 3 HWiG ist ausweislich der Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005,
  401. 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer Volksbank) ohne jede Einschränkung richtlinienkonform. Nach ständiger
  402. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 152, 331, 337; BGH,
  403. Urteile vom 17. Januar 1985 - III ZR 135/83, WM 1985, 221, 223, insoweit in BGHZ 93, 264 nicht abgedruckt, vom 7. März 1985 - III ZR
  404. 211/83, WM 1985, 653, vom 25. April 1985 - III ZR 27/84, WM 1985, 993,
  405. 994 und vom 12. Juni 1997 - IX ZR 110/96, WM 1997, 1658, 1659; Senatsurteile vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 503
  406. und vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, Umdruck S. 15 und XI ZR 29/05,
  407. Umdruck S. 16) und der gesamten Kommentarliteratur (vgl. Bülow,
  408. Verbraucherkreditrecht, 5. Aufl. § 494 BGB Rdn. 48; Erman/Saenger,
  409. BGB 11. Aufl. § 494 Rdn. 4; MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 494
  410. Rdn. 21; Palandt/Putzo, BGB 65. Aufl. § 494 Rdn. 7; Staudinger/KessalWulf, BGB Neubearb. 2004 § 491 Rdn. 47, § 494 Rdn. 20; Palandt/
  411. Putzo, BGB 61. Aufl. § 607 Rdn. 9; RGRK/Ballhaus, BGB 12. Aufl. § 607
  412. Rdn. 7; Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 607 BGB Rdn. 120) hat der Darlehensnehmer den Darlehensbetrag im Sinne des § 607 BGB a.F. auch
  413. dann empfangen, wenn der von ihm als Empfänger namhaft gemachte
  414. Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte
  415. ist nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers, sondern sozusagen als "verlängerter Arm" des Darlehensgebers tätig geworden.
  416. - 19 -
  417. Auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist in seiner
  418. Entscheidung vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079,
  419. 2085 Nr. 85 Schulte) ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Darlehensnehmer die von der kreditgebenden Bank unmittelbar an den Immobilienverkäufer ausgezahlte Darlehensvaluta erhalten haben.
  420. 32
  421. Nichts spricht dafür, den Empfang des Darlehens in § 3 Abs. 1
  422. HWiG, der lediglich die Rückabwicklung empfangener Leistungen regelt,
  423. anders zu verstehen als in § 607 BGB. Aus § 9 VerbrKrG ergibt sich
  424. nichts anderes (BGH, Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04,
  425. Umdruck S. 15 ff. und XI ZR 29/05, Umdruck S. 17 ff.). Der Hinweis von
  426. Derleder, bei einem widerrufenen Darlehensvertrag sei auch die Auszahlungsanweisung des Darlehensnehmers unwirksam, übersieht, dass bereicherungsrechtlich anerkannt ist, dass eine Rückabwicklung auch dann
  427. im Anweisungsverhältnis (Deckungsverhältnis) zu erfolgen hat, wenn der
  428. Anweisende einen zurechenbaren Anlass zu dem Zahlungsvorgang gesetzt hat, etwa eine zunächst erteilte Anweisung widerruft (BGHZ 61,
  429. 289, 291 ff.; 87, 393, 395 ff.; 89, 376, 379 ff.; 147, 145, 150 f.; 147, 269,
  430. 273 ff.). Gleiches gilt bei § 3 Abs. 1 HWiG, der einen, insbesondere was
  431. die §§ 814 ff. BGB angeht (BGHZ 131, 82, 87), besonders ausgestalteten
  432. Bereicherungsanspruch regelt.
  433. 33
  434. (c) Nicht haltbar ist auch die Ansicht von Knops und Kulke
  435. (WM 2006, 70, 77 und VuR 2006, 127, 135), bei einer Investition der
  436. Darlehensvaluta in eine Immobilie durch einen über sein Widerrufsrecht
  437. nicht belehrten Darlehensnehmer sei von einem unverschuldeten Untergang der empfangenen Leistung im Sinne des § 3 Abs. 2 HWiG auszugehen. Wie bereits dargelegt, hat der Kreditnehmer die Darlehensvaluta
  438. - 20 -
  439. mit der weisungsgemäßen Auszahlung an den Immobilienverkäufer empfangen. Damit ist der im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages gegebene Rückgewähranspruch der kreditgebenden Bank aus § 3 Abs. 1
  440. Satz 1 HWiG entstanden. Da der Darlehensnehmer lediglich eine bestimmte Geldsumme zurückzahlen muss, kann von einem Untergang der
  441. Valuta im Sinne des § 3 Abs. 2 HWiG, der nur für Sachen, nicht aber für
  442. eine Wertsummenschuld gilt (so auch Derleder BKR 2005, 442, 447),
  443. keine Rede sein, wenn die Valuta bestimmungsgemäß zur Bezahlung
  444. des Kaufpreises für eine nicht (ausreichend) werthaltige Immobilie verwendet worden ist. Wer dies anders sieht, verschiebt das Verwendungsrisiko in unvertretbarer Weise bei jedem Kredit, der zur Finanzierung des
  445. Erwerbs einer bestimmten Sache aufgenommen wird, auf die kreditgebende Bank. Dies ist insbesondere dann durch nichts zu rechtfertigen,
  446. wenn der Kreditnehmer bei einem nicht verbundenen Geschäft - wie
  447. hier - zunächst den Immobilienkaufvertrag und erst später den zur Finanzierung des Kaufpreises notwendigen Darlehensvertrag, in dem die
  448. erforderliche Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG fehlt, abschließt.
  449. 34
  450. (d) Auch der Hinweis von Tonner/Tonner (WM 2006, 505, 510 ff.)
  451. auf den Rechtsgedanken der §§ 817 Satz 2, 818 Abs. 3 BGB und dessen
  452. Anwendung bei Kenntnis des Darlehensgebers von dem mit dem Immobilienerwerb verbundenen Risiko ändert daran nichts. Die genannten
  453. Normen sind nämlich auf den Rückgewähranspruch nach § 3 Abs. 1
  454. HWiG, der als lex specialis die Anwendung der §§ 812 ff. BGB grundsätzlich ausschließt (BGHZ 131, 82, 87), nicht anwendbar. Der Gesetzgeber hat das Bereicherungsrecht durch § 3 HWiG, jedenfalls was die
  455. §§ 814 ff. BGB angeht, bewusst derogiert. Davon kann auch im Wege
  456. richtlinienkonformer Auslegung des § 3 HWiG, zu der hier, wie dargelegt,
  457. - 21 -
  458. im
  459. Übrigen
  460. kein
  461. Grund
  462. besteht,
  463. nicht
  464. abgewichen
  465. werden
  466. (vgl.
  467. Piekenbrock WM 2006, 466, 475). Abgesehen davon kann von einem
  468. Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB bei Empfang eines
  469. - für den Erwerb einer nicht ausreichend werthaltigen Immobilie verwendeten - Darlehens, das dem Darlehensnehmer, wie er weiß, nur für begrenzte Zeit zur Verfügung stehen soll, unter Berücksichtigung des § 819
  470. Abs. 1 BGB nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
  471. keine Rede sein (BGHZ 83, 293, 295; 115, 268, 270 f.; BGH, Urteile vom
  472. 14. April 1969 - III ZR 65/68, WM 1969, 857, 858; Senatsurteile vom
  473. 17. Februar 1995 - XI ZR 225/93, WM 1995, 566, 567, vom 2. Februar
  474. 1999 - XI ZR 74/98, WM 1999, 724, 725 und vom 27. Januar 2004
  475. - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 623).
  476. 35
  477. 4. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand,
  478. soweit das Berufungsgericht einen dem Anspruch der Beklagten entgegenzusetzenden Schadensersatzanspruch der Kläger aus Verschulden
  479. bei Vertragsschluss verneint.
  480. 36
  481. a) Zu Recht hat sich das Berufungsgericht allerdings nicht mit der
  482. Frage befasst, ob aus der bei Abschluss des Darlehensvertrages unterbliebenen Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG ein Schadensersatzanspruch der Kläger folgen kann. Ein derartiger Schadensersatzanspruch wird zwar im Anschluss an die erst nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005
  483. (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005,
  484. 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) diskutiert mit dem Ziel, den vom EuGH
  485. geforderten Schutz des Verbrauchers vor den Folgen der dort genannten
  486. Risiken von Kapitalanlagen der hier vorliegenden Art, die der Verbrau-
  487. - 22 -
  488. cher im Falle einer mit dem Darlehensvertrag verbundenen Widerrufsbelehrung hätte vermeiden können, im Wege einer schadensersatzrechtlichen Lösung umzusetzen. Hier scheidet ein solcher Anspruch aber von
  489. vornherein aus.
  490. 37
  491. aa) Dabei kann dahinstehen, ob das Unterlassen der nach Art. 4
  492. der Haustürgeschäfterichtlinie erforderlichen Belehrung über den Widerruf entgegen der bislang ganz überwiegend vertretenen Auffassung nicht
  493. als bloße Obliegenheitsverletzung, sondern als echte Pflichtverletzung
  494. anzusehen ist (vgl. dazu OLG Bremen WM 2006, 758, 763; Derleder
  495. BKR 2005, 442, 446; Habersack JZ 2006, 91, 93). Offen bleiben kann
  496. auch, ob eine Haftung nicht ohnedies mangels Verschuldens ausscheidet, weil sich die Beklagte bei dem vor dem Jahre 2000 geschlossenen
  497. Darlehensvertrag erfolgreich darauf berufen könnte, gemäß § 5 Abs. 2
  498. HWiG habe sie eine Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG für entbehrlich halten dürfen (so Freitag WM 2006, 61, 69; Habersack JZ 2006,
  499. 91, 93; Lang/Rösler WM 2006, 513, 517; Piekenbrock WM 2006, 466,
  500. 475; Sauer BKR 2006, 96, 101; wohl auch Schneider/Hellmann BB 2005,
  501. 2714; Thume/Edelmann BKR 2005, 477, 482; zweifelnd: OLG Bremen
  502. WM 2006, 758, 764; Lechner NZM 2005, 921, 926 f.; a.A. Fischer
  503. VuR 2006, 53, 58; Knops/Kulke VuR 2006, 127, 133; Reich/Rörig
  504. VuR 2005, 452, 453; Woitkewitsch MDR 2006, 241, 242). Es sei insoweit
  505. nur darauf hingewiesen, dass der vom Gesetzgeber gewählte Wortlaut
  506. des § 5 Abs. 2 HWiG, dass das Haustürwiderrufsgesetz auf Haustürgeschäfte, die zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem
  507. Verbraucherkreditgesetz erfüllen, nicht anwendbar ist, deutlich gegen die
  508. Notwendigkeit einer Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG spricht.
  509. Auch der erkennende Senat hat eine solche Belehrung deshalb in Über-
  510. - 23 -
  511. einstimmung mit der damals einhelligen Meinung der Obergerichte (OLG
  512. Stuttgart WM 1999, 74, 75 f. und WM 1999, 1419; OLG München
  513. WM 1999, 1418, 1419) und der herrschenden Ansicht in der Literatur
  514. (vgl. die Nachweise in BGH WM 2000, 26, 27) in seinem Beschluss vom
  515. 29. November 1999 (XI ZR 91/99, WM 2000, 26, 27 ff.) als nicht erforderlich angesehen und seine Meinung erst aufgrund des anders lautenden
  516. Urteils
  517. des
  518. Gerichtshofs
  519. der
  520. Europäischen
  521. Gemeinschaften
  522. vom
  523. 13. Dezember 2001 (Rs. C-481/99, WM 2001, 2434 ff. Heininger) geändert (BGHZ 150, 248, 252 ff.). Dahinstehen kann schließlich, ob die Auffassung, ein Verschulden der Kreditinstitute sei mit Rücksicht auf die
  524. Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht erforderlich (OLG Bremen WM 2006, 758, 764; Habersack JZ 2006, 91, 93;
  525. Hoffmann ZIP 2005, 1985, 1991; Reich/Rörig VuR 2005, 452, 453;
  526. Wielsch ZBB 2006, 16, 20), haltbar ist, obwohl nach § 276 Abs. 1 Satz 1
  527. BGB a.F., sofern nichts anderes bestimmt ist, nur für Vorsatz und Fahrlässigkeit gehaftet wird (vgl. auch Lang/Rösler WM 2006, 513, 517;
  528. Thume/Edelmann BKR 2005, 477, 482).
  529. 38
  530. bb) Ein Schadensersatzanspruch wegen der Nichterteilung einer
  531. Widerrufsbelehrung ist nämlich jedenfalls mangels Kausalität zwischen
  532. unterlassener Widerrufsbelehrung und dem Schaden in Gestalt der Realisierung von Anlagerisiken zumindest immer dann ausgeschlossen,
  533. wenn der Verbraucher - wie hier - den notariell beurkundeten Immobilienkaufvertrag vor dem Darlehensvertrag abgeschlossen hat. Dann hätte
  534. es der Verbraucher auch bei Belehrung über sein Recht zum Widerruf
  535. des Darlehensvertrages nicht vermeiden können, sich den Anlagerisiken
  536. auszusetzen (OLG Frankfurt WM 2006, 769; OLG Karlsruhe WM 2006,
  537. 676, 680; KG ZfIR 2006, 136, 140; Palandt/Grüneberg, BGB 65. Aufl.
  538. - 24 -
  539. § 357 Rdn. 4; Ehricke ZBB 2005, 443, 449; Habersack JZ 2006, 91, 93;
  540. Hoppe/Lang ZfIR 2005, 800, 804; Jordans EWS 2005, 513, 515; Lang/
  541. Rösler WM 2006, 513, 518; Lechner NZM 2005, 921, 926; Meschede
  542. ZfIR 2006, 141; Piekenbrock WM 2006, 466, 472; Sauer BKR 2006, 96,
  543. 101; Tonner/Tonner WM 2006, 505, 509; Thume/Edelmann BKR 2005,
  544. 477, 483; differenzierend: OLG Bremen WM 2006, 758, 764 f.; Hoffmann
  545. ZIP 2005, 1985, 1989). Ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss auf Ersatz eines Schadens, der durch die - unterstellte - Pflichtverletzung, d.h. die unterbliebene Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1
  546. HWiG, nicht verursacht worden ist, ist dem deutschen Recht fremd. Er
  547. wird in den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte
  548. und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer Volksbank) auch nicht
  549. gefordert. Nach deren klarem Wortlaut haben die Mitgliedstaaten den
  550. Verbraucher nur vor den Folgen der Risiken von Kapitalanlagen der vorliegenden Art zu schützen, die er im Falle einer Widerrufsbelehrung der
  551. kreditgebenden Bank bei Abschluss des Darlehensvertrages in einer
  552. Haustürsituation hätte vermeiden können. Das ist bei Anlagerisiken, die
  553. er vor Abschluss des Darlehensvertrages eingegangen ist, nicht der Fall.
  554. Die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
  555. lassen sich nicht, wie es eine Mindermeinung in der Literatur versucht
  556. (Derleder BKR 2005, 442, 449; Knops WM 2006, 70, 73 f.; Schwintowski
  557. VuR 2006, 5, 6; Staudinger NJW 2005, 3521, 3523), dahin uminterpretieren, die zeitliche Reihenfolge von Anlagegeschäft und Darlehensvertrag
  558. spiele für die Haftung der kreditgebenden Bank keine Rolle. Abgesehen
  559. davon wäre der erkennende Senat nach deutschem Recht nicht in der
  560. Lage, dem nicht über sein Widerrufsrecht belehrten Darlehensnehmer
  561. - 25 -
  562. einen Anspruch auf Ersatz von Schäden zu geben, die durch die unterbliebene Widerrufsbelehrung nicht verursacht worden sind.
  563. 39
  564. b) Eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung einer eigenen
  565. Aufklärungspflicht lässt sich nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung ablehnen.
  566. 40
  567. aa) Dabei erweist sich das Berufungsurteil allerdings als rechtsfehlerfrei, soweit das Berufungsgericht auf der Grundlage der bisherigen
  568. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Aufklärungsverschulden der
  569. Beklagten verneint hat.
  570. 41
  571. (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist
  572. eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträgerund Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf
  573. regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der
  574. Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten
  575. bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der
  576. Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin
  577. hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken
  578. hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden
  579. schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder
  580. - 26 -
  581. wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten
  582. Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa Senat, BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Senatsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76 und
  583. vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830).
  584. 42
  585. (2) Ein solches Aufklärungsverschulden hat das Berufungsgericht
  586. bei den von ihm geprüften möglicherweise verletzten Aufklärungspflichten nicht festgestellt, ohne dass ihm insoweit Rechtsfehler unterlaufen
  587. wären.
  588. 43
  589. (a) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, dass die
  590. Beklagte durch die in § 3 des Darlehensvertrages vorgesehene Bedingung, nach der die Auszahlung der Darlehensvaluta von einem Beitritt in
  591. einen Mietpool abhängig war, nicht über ihre Rolle als Finanzierungsbank hinausgegangen ist. Ihr Bestreben nach einer genügenden Absicherung des Kreditengagements ist banküblich und typischerweise mit
  592. der Rolle eines Kreditgebers verknüpft (BGH, Senatsurteil vom 31. März
  593. 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 905).
  594. 44
  595. (b) Entgegen der Ansicht der Kläger hat die Beklagte durch diese
  596. Auszahlungsvoraussetzung auch keinen besonderen Gefährdungstatbestand geschaffen, der sie zur Aufklärung über die damit verbundenen
  597. Risiken verpflichtet hätte. Es fehlt schon an substantiiertem Vortrag der
  598. Kläger, dass der Beitritt zum Mietpool für die von ihnen erworbene Eigentumswohnung in Ha.
  599. , durch den ihr Risiko, bei einem
  600. Leerstand der Wohnung keine Miete zu erzielen, auf alle Mietpoolteilnehmer verteilt wurde, für sie nachteilig war. Auch für eine der Beklagten
  601. - 27 -
  602. bekannte Verschuldung des Mietpools Ha.
  603. im Herbst 1997
  604. ist nichts vorgetragen. Außerdem ist dem Vorbringen der Kläger nicht zu
  605. entnehmen, dass sie sich von dem Mietpool, dem sie bereits vor Abschluss des Darlehensvertrages beigetreten waren, im Falle einer Aufklärung über die angebliche Verschuldung des Mietpools noch hätten
  606. lösen können.
  607. 45
  608. (c) Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass
  609. Kreditinstitute den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich
  610. nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht dagegen im Kundeninteresse prüfen (BGHZ 147, 343,
  611. 349; BGH, Senatsurteile vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992,
  612. 977, vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 25/97, WM 1997, 2301, 2302 und
  613. vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 27). Dementsprechend kann sich grundsätzlich aus der lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Ermittlung eines Beleihungswertes keine Pflichtverletzung
  614. gegenüber dem Kreditnehmer ergeben.
  615. 46
  616. (d) Mit dem Berufungsgericht ist ferner davon auszugehen, dass
  617. die Beklagte auch wegen des angeblich weit überteuerten Kaufpreises
  618. sowie einer im finanzierten Kaufpreis enthaltenen "versteckten Innenprovision" keine Aufklärungspflicht wegen eines für sie erkennbaren Wissensvorsprungs traf.
  619. 47
  620. Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des
  621. Kaufpreises ist, wenn sonstige einen Wissensvorsprung begründende
  622. Umstände nicht vorliegen, nur ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn
  623. es - bedingt durch eine versteckte Innenprovision oder aus anderen
  624. - 28 -
  625. Gründen - zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen
  626. Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss
  627. (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Senatsurteile vom 23. März 2004 - XI ZR
  628. 194/02, WM 2004, 1221, 1225 und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04,
  629. WM 2005, 828, 830, jeweils m.w.Nachw.). Das ist nach ständiger Rechtsprechung erst der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so
  630. hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (st.Rspr., vgl. etwa Senatsurteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524 und vom
  631. 23. März
  632. 2004
  633. - XI ZR
  634. 194/02,
  635. WM 2004,
  636. 1221,
  637. 1225,
  638. jeweils
  639. m.w.Nachw.).
  640. 48
  641. Dazu fehlt es aber nach den von der Revision nicht angegriffenen
  642. Feststellungen des Berufungsgerichts an ausreichendem Vortrag der
  643. Kläger. Nicht dargetan ist auch, dass der Vermittler die Kläger etwa
  644. durch Vorspiegelung eines unzutreffenden Verkehrswertes arglistig getäuscht hat.
  645. 49
  646. (e) Soweit sich die Kläger darauf berufen, die Beklagte habe sie
  647. über etwaige Nachteile der Finanzierung des Kaufpreises durch ein Vorausdarlehen in Kombination mit zwei neu abzuschließenden Bausparverträgen aufklären müssen, hat das Berufungsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass eine hieraus folgende etwaige Aufklärungspflichtverletzung
  648. die von den Klägern begehrte Rückabwicklung des Darlehensvertrages
  649. schon deshalb nicht rechtfertige, weil sie nur zum Ersatz der durch die
  650. gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten führe (BGH, Senatsurteile vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 419
  651. m.w.Nachw. und vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521,
  652. - 29 -
  653. 524). Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt hat, haben die Kläger solche Mehrkosten nicht substantiiert dargetan.
  654. 50
  655. bb) Mit diesen Ausführungen lässt sich eine Haftung der Beklagten
  656. für eigenes Aufklärungsverschulden indes nicht abschließend verneinen.
  657. Im Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen, die nicht
  658. als verbundene Geschäfte behandelt werden können (vgl. zu verbundenen Geschäften Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, Umdruck S. 6 ff., 12 f.), und um dem in den Entscheidungen des Gerichtshofs
  659. der
  660. Europäischen
  661. Gemeinschaften
  662. vom
  663. 25. Oktober
  664. 2005
  665. (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005,
  666. 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) zum Ausdruck kommenden Gedanken
  667. des Verbraucherschutzes vor Risiken von Kapitalanlagemodellen im nationalen Recht Rechnung zu tragen, ergänzt der Senat seine Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank
  668. in diesen Fällen:
  669. 51
  670. Danach können sich die Anleger in Fällen eines institutionalisierten
  671. Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder
  672. Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen
  673. mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer
  674. arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über
  675. das Anlageobjekt berufen. Die eine eigene Aufklärungspflicht der Bank
  676. begründende Fallgruppe des konkreten Wissensvorsprungs wird unter
  677. bestimmten Voraussetzungen durch eine Beweiserleichterung in Form
  678. - 30 -
  679. einer widerleglichen Vermutung für die bislang von dem Darlehensnehmer darzulegende und zu beweisende (vgl. BGH, Senatsurteil vom
  680. 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62) Kenntnis der Bank
  681. von der arglistigen Täuschung durch den Verkäufer oder Fondsinitiator
  682. sowie der von ihnen eingeschalteten Vermittler bzw. des Verkaufs- oder
  683. Fondsprospekts ergänzt.
  684. 52
  685. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung
  686. wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die
  687. von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der
  688. Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen
  689. von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators
  690. oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.
  691. 53
  692. (1) Dabei ist für die Annahme eines institutionalisierten Zusammenwirkens nicht ausreichend, dass die Bank den übrigen am Vertrieb
  693. des Kapitalanlagemodells Beteiligten bereits vorab eine allgemeine Finanzierungszusage gegeben hat. Vielmehr ist erforderlich, dass zwischen Verkäufer oder Fondsinitiator, den von ihnen beauftragten Vermittlern und der finanzierenden Bank ständige Geschäftsbeziehungen bestanden. Diese können etwa in Form einer Vertriebsvereinbarung, eines
  694. Rahmenvertrages oder konkreter Vertriebsabsprachen bestanden haben
  695. (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1980 - III ZR 172/78, WM 1980, 620, 622
  696. - 31 -
  697. und Senatsurteil vom 5. Mai 1992 - XI ZR 242/91, WM 1992, 1355, 1358;
  698. vgl. Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. § 358 Rdn. 7; MünchKommBGB/
  699. Habersack 4. Aufl. § 358 Rdn. 38; Staudinger/Kessal-Wulf BGB Neubearb. 2004 § 358 Rdn. 30), oder sich daraus ergeben, dass den vom
  700. Verkäufer oder Fondsinitiator eingeschalteten Vermittlern von der Bank
  701. Büroräume überlassen oder von ihnen - von der Bank unbeanstandet Formulare des Kreditgebers benutzt wurden (vgl. BGHZ 91, 9, 12; 159,
  702. 294, 301; BGH, Urteile vom 9. Februar 1978 - III ZR 31/76, WM 1978,
  703. 459, 460, vom 7. Februar 1980 - III ZR 141/78, WM 1980, 327, 328 f.,
  704. vom
  705. 25. Oktober
  706. 2004
  707. - II ZR
  708. 373/01,
  709. BKR 2005,
  710. 73,
  711. 74,
  712. vom
  713. 15. November 2004 - II ZR 375/02, WM 2005, 124, 126 und vom
  714. 6. Dezember 2004 - II ZR 394/02, WM 2005, 295, 297; Senatsurteile vom
  715. 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2234 und vom
  716. 25. April 2006 - XI ZR 193/04, Umdruck S. 8) oder etwa daraus, dass der
  717. Verkäufer oder die Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen von Eigentumswohnungen oder Fondsbeteiligungen desselben Objektes vermittelt haben (vgl. BGHZ 91, 9, 12; OLG Bamberg
  718. WM 2005, 593, 596).
  719. 54
  720. (2) Dass die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder
  721. Vermittler angeboten wurde, ist dann anzunehmen, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande
  722. kommt, der von sich aus eine Bank zur Finanzierung seines Erwerbgeschäfts sucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Verkäufers oder Fondsinitiators dem Interessenten im Zusammenhang mit
  723. den Anlage- oder Verkaufsunterlagen, sei es auch nur über einen von
  724. ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, einen Kreditantrag
  725. des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Verkäufer
  726. - 32 -
  727. oder dem Fondsinitiator gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte
  728. (vgl. BGHZ 156, 46, 51; BGH, Senatsurteil vom 23. September 2003
  729. - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2234).
  730. 55
  731. (3) Von einer evidenten Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers,
  732. Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufsoder Fondsprospekts ist dann auszugehen, wenn sie sich objektiv als
  733. grob falsch dargestellt haben, so dass sich aufdrängt, die kreditgebende
  734. Bank habe sich der Kenntnis der Unrichtigkeit und der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.
  735. 56
  736. cc) Bei Anwendung dieser Grundsätze besteht nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt eine eigene Hinweisund Aufklärungspflicht der Beklagten, weil ihre Kenntnis von den grob
  737. falschen Angaben des Vermittlers über die angeblichen monatlichen
  738. Mieteinnahmen widerleglich vermutet wird und sie damit gegenüber den
  739. Klägern einen für sie - die Beklagte - erkennbaren konkreten Wissensvorsprung hatte.
  740. 57
  741. (1) Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag der
  742. Kläger wusste die Beklagte, dass die Kläger vom Vermittler arglistig getäuscht worden waren, der ihnen eine angebliche monatliche Nettomiete
  743. "verkaufte", die bei 13 DM/qm lag, obwohl die tatsächlich erzielbare Miete lediglich 8,10 DM/qm betrug. Die Unrichtigkeit dieser Angabe des
  744. Vermittlers war angesichts einer gegenüber dem erzielten Mieterlös um
  745. rund 60% überhöhten Kalkulation der den Klägern "verkauften" monatlichen Mieteinnahme evident und konnte von der Beklagten nicht übersehen werden, wenn sie sich der Erkenntnis nicht verschloss.
  746. - 33 -
  747. 58
  748. (2) Die Kenntnis der Beklagten von diesen fehlerhaften Angaben
  749. zur Miethöhe wird widerlegbar vermutet, weil auch die für die Annahme
  750. dieser Beweiserleichterung vorausgesetzten weiteren Indizien nach dem
  751. im Revisionsverfahren maßgeblichen Sachvortrag der Kläger gegeben
  752. sind.
  753. Danach bestand zwischen der Beklagten, der Verkäuferin der Ei-
  754. 59
  755. gentumswohnung und den eingeschalteten Vermittlern eine institutionalisierte Zusammenarbeit, die das Angebot einer Finanzierung von Eigentumswohnungen im Strukturvertrieb vorsah. Grundlage dieser planmäßigen und arbeitsteiligen Zusammenarbeit bildete ein gemeinsames Vertriebskonzept zwischen der Beklagten, der Verkäuferin und der H.
  756. Gruppe als Vermittlerin, in dessen Rahmen die Beklagte angeblich
  757. konkrete Vorgaben und Anweisungen an den Vertrieb gab. Dem entsprechend erfolgte die Finanzierung des Kaufpreises der durch die H.
  758. Gruppe vermittelten Eigentumswohnungen ausnahmslos durch den
  759. Abschluss eines Vorausdarlehens, das nach Zuteilung von zwei zeitgleich geschlossenen Bausparverträgen getilgt werden sollte. Insoweit
  760. übernahmen die H.
  761. Gruppe oder die von ihr eingeschalteten
  762. Untervermittler sämtliche Vertragsverhandlungen mit den Erwerbern, wie
  763. etwa die Einholung der Selbstauskunft, die Beibringung sämtlicher Unterlagen sowie das Ausfüllen der Darlehens- und der Bausparanträge, und
  764. erhielten für diese die Finanzierungszusage der Beklagten. Die Auszahlung des Vorausdarlehens machte die Beklagte von dem Beitritt der Käufer zu einer Mieteinnahmegesellschaft abhängig, die stets von der zur
  765. H.
  766. Gruppe gehörenden HM.
  767. GmbH verwaltet wurde. Die Finanzierung des Kauf-
  768. - 34 -
  769. preises erfolgte in 90% der bis Ende 1995 verkauften ungefähr 4.000 Eigentumswohnungen durch die Beklagte.
  770. 60
  771. Auch den Klägern wurde die Finanzierung der von ihnen erworbenen Eigentumswohnung durch den eingeschalteten Strukturvertrieb angeboten. Sie hatten niemals persönlichen Kontakt mit Mitarbeitern der
  772. Beklagten. Der Vermittler, dem ebenso wie den anderen Vermittlern die
  773. konzeptionelle Finanzierungsbereitschaft der Beklagten bekannt war,
  774. benannte diese den Klägern gegenüber als finanzierendes Institut und
  775. legte ihnen die entsprechenden Darlehensantragsformulare der Beklagten zur Unterschrift vor.
  776. 61
  777. dd) Ihre danach bestehende Aufklärungspflicht wegen eines objektiven Wissensvorsprungs über die speziellen Risiken der zu finanzierenden Kapitalanlage hat die Beklagte, für die dieser Wissensvorsprung angesichts ihrer institutionalisierten Zusammenarbeit mit der Verkäuferin
  778. und den eingeschalteten Vermittlern sowie der evidenten Unrichtigkeit
  779. der Angaben zur Miethöhe auch erkennbar war, auf der Grundlage des
  780. im Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalts verletzt. Sie hat die
  781. Kläger nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Satz 1 BGB) so
  782. zu stellen, wie sie ohne die schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung der
  783. Beklagten gestanden hätten. Dabei ist nach der Lebenserfahrung, die im
  784. konkreten Fall zu widerlegen der Darlehensgeberin obliegt, davon auszugehen, dass die Kläger bei einer Aufklärung über die Unrichtigkeit der
  785. deutlich überhöht angegebenen Mieteinnahmen die Eigentumswohnung
  786. mangels Rentabilität nicht erworben bzw. den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und deshalb weder das Vorausdarlehen bei
  787. der L-Bank und die beiden Bausparverträge bei der Beklagten abge-
  788. - 35 -
  789. schlossen noch die Grundschuldbestellung und die Übernahme der persönlichen Haftung nebst Vollstreckungsunterwerfung notariell erklärt hätten. Diesen Schadensersatzanspruch können die Kläger ihrer Inanspruchnahme aus der notariellen Vollstreckungsunterwerfungserklärung
  790. wegen der von ihnen übernommenen persönlichen Haftung gemäß § 242
  791. BGB entgegen halten.
  792. III.
  793. 62
  794. Da zu diesem Schadensersatzanspruch der Kläger Feststellungen
  795. des Berufungsgerichts fehlen, war das angefochtene Urteil, soweit die
  796. Vollstreckungsgegenklage abgewiesen worden ist, aufzuheben (§ 562
  797. Abs. 1 ZPO) und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
  798. (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird, nachdem die Parteien Gelegenheit hatten, ihr bisheriges Vorbringen im Hinblick auf die Modifikation der
  799. Rechtsprechung zu ergänzen, Feststellungen zur arglistigen Täuschung
  800. der Kläger durch den Verkäufer bzw. Vermittler der Eigentumswohnung,
  801. zum institutionalisierten Zusammenwirken der Beklagten mit der Verkäuferin und den eingeschalteten Vermittlern sowie zum Angebot der Finanzierung der Eigentumswohnung im Zusammenhang mit den Verkaufsunterlagen und zu der zuvor erklärten Finanzierungsbereitschaft der Beklagten zu treffen haben.
  802. 63
  803. Sollten danach die Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht
  804. der Beklagten für eigenes Aufklärungsverschulden bei Täuschungshandlungen des Vermittlers nicht gegeben sein, wird zu beachten sein, dass
  805. - 36 -
  806. bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen, die - wie hier - wegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht als verbundene Geschäfte behandelt werden dürfen, eine Haftung der Bank aus
  807. zugerechnetem Verschulden für unwahre Angaben des Vermittlers nicht
  808. in Betracht kommt. Eine Bank muss sich insoweit ein Fehlverhalten eines
  809. Anlagevermittlers - auch wenn er zugleich den Kredit vermittelt - durch
  810. unrichtige Erklärungen über die Kapitalanlage nicht gemäß § 278 BGB
  811. zurechnen lassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an der der Senat festhält, wird der im Rahmen von Kapitalanlagemodellen auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis
  812. der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein
  813. Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft
  814. (st.Rspr., vgl. etwa BGHZ 152, 331, 333 und Senatsurteil vom 23. März
  815. 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225, jeweils m.w.Nachw.). Möglicherweise falsche Erklärungen zum Wert des Objekts und zur monatlichen Belastung der Kläger betreffen nicht den Darlehensvertrag, sondern
  816. - 37 -
  817. 64
  818. die Rentabilität des Anlagegeschäfts und liegen damit außerhalb des
  819. Pflichtenkreises der Bank (st.Rspr., vgl. Senatsurteil vom 23. März 2004
  820. - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225 m.w.Nachw.).
  821. Nobbe
  822. Joeres
  823. Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ellenberger
  824. ist erkrankt und deshalb
  825. gehindert, seine Unterschrift beizufügen.
  826. Mayen
  827. Schmitt
  828. Nobbe
  829. Vorinstanzen:
  830. LG Dortmund, Entscheidung vom 07.03.2003 - 6 O 436/02 OLG Hamm, Entscheidung vom 01.12.2003 - 5 U 92/03 -