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13 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. XI ZR 549/16
  5. Verkündet am:
  6. 10. Oktober 2017
  7. Herrwerth
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. ECLI:DE:BGH:2017:101017UXIZR549.16.0
  13. -2-
  14. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  15. vom 10. Oktober 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die
  16. Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und
  17. Dr. Derstadt
  18. für Recht erkannt:
  19. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats
  20. des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Oktober 2016 aufgehoben.
  21. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des
  22. Landgerichts Mainz vom 26. Oktober 2015 wird zurückgewiesen,
  23. soweit auf ihr Rechtsmittel die Beklagte verurteilt worden ist, an
  24. die Kläger 1.809,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juni 2015 zu
  25. zahlen.
  26. Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  27. Von Rechts wegen
  28. -3-
  29. Tatbestand:
  30. 1
  31. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen
  32. der Kläger.
  33. 2
  34. Die Kläger schlossen am 26. Juni 2003 zwecks Finanzierung einer Immobilie einen Darlehensvertrag über ein endfälliges Darlehen in Höhe von
  35. 275.000 € mit einem auf zehn Jahre festen Nominalzinssatz von 4,53% p.a. und
  36. einem effektiven Jahreszins von 4,63%. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten diente ein Grundpfandrecht an dem Grundstück der Kläger. Die Beklagte belehrte die Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrags über ihr Widerrufsrecht wie folgt:
  37. -4-
  38. -5-
  39. -6-
  40. 3
  41. Die Kläger lösten das Darlehen zum 30. Juni 2013 durch Leistung von
  42. 275.000 € vollständig ab. Außerdem erstatteten sie der Beklagten "Notarkosten" im Zusammenhang mit der Freigabe des Grundpfandrechts in Höhe von
  43. 155 €. Mit Schreiben vom 21. Januar 2015 widerriefen sie ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen und forderten
  44. die Beklagten auf, ihnen "ein Saldo zuzusenden, auf dem die wechselseitigen
  45. Zinsansprüche aufgelistet" sein sollten. Sie setzten der Beklagten für "die Bestätigung" des Widerrufs und den "Eingang des Saldos" eine Frist bis zum
  46. 9. Februar 2015. Da die Beklagte dem Ansinnen der Kläger nicht nachkam, bekräftigte der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schreiben
  47. vom 8. April 2015 den Widerruf und forderte die Beklagte zum Ausgleich eines
  48. von ihm zugunsten der Kläger errechneten "Überschusses" aus dem Rückgewährschuldverhältnis auf. Auch dem kam die Beklagte nicht nach.
  49. 4
  50. Die der Beklagten am 18. Juni 2015 zugestellte Klage auf Rückzahlung
  51. eines Teils der Zinsen nebst Herausgabe von der Beklagten mutmaßlich auf
  52. Zinsleistungen gezogene Nutzungen und auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten, die die Kläger als mit einer Aufrechnung verbunden verstanden wissen wollen, hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung der
  53. Kläger, mit der sie zum Schluss nur noch die Zahlung von 31.935,86 € nebst
  54. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  55. 10. Februar 2015 und Erstattung der vorgerichtlich verauslagten Anwaltskosten
  56. nebst Rechtshängigkeitszinsen in reduziertem Umfang begehrt haben, hat das
  57. Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil antragsgemäß abgeändert und
  58. Rechtshängigkeitszinsen ab dem 18. Juni 2015 zugesprochen. Dagegen richtet
  59. sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie
  60. die Zurückweisung der klägerischen Berufung erstrebt.
  61. -7-
  62. Entscheidungsgründe:
  63. 5
  64. Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
  65. I.
  66. 6
  67. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit
  68. für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:
  69. 7
  70. Zwischen den Parteien sei im Juni 2003 ein Verbraucherdarlehensvertrag zustande gekommen, so dass den Klägern das Recht zugestanden habe,
  71. ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen zu
  72. widerrufen.
  73. 8
  74. Durch die Verwendung des Wortes "frühestens" bei der Beschreibung
  75. der Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist habe die Beklagte die
  76. Kläger über die Bedingungen des Widerrufs undeutlich unterrichtet. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung nach der maßgeblichen Fassung der BGB-Informationspflichten-Verordnung könne sich die Beklagte nicht berufen, weil die Widerrufsbelehrung der Beklagten dem Muster
  77. nicht vollständig entsprochen habe. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung sei
  78. die Widerrufsfrist nicht angelaufen, so dass die Kläger den Widerruf noch 2015
  79. hätten erklären können.
  80. 9
  81. Dass die Parteien vor Ausübung des Widerrufsrechts einen Aufhebungsvertrag geschlossen hätten, stehe weder dem Widerruf der auf Abschluss des
  82. Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen noch einem Anspruch aus
  83. dem Rückgewährschuldverhältnis entgegen.
  84. -8-
  85. 10
  86. Die Kläger hätten ihr Widerrufsrecht weder rechtsmissbräuchlich ausgeübt noch verwirkt. Das Verhalten eines Verbrauchers, der von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis habe, lasse keinen Schluss darauf zu, er werde von
  87. dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen. Die Beklagte
  88. könne ein schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht in Anspruch nehmen,
  89. weil sie die Situation selbst herbeigeführt habe, indem sie eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht erteilt habe. Für die Beklagte habe die Möglichkeit
  90. der Nachbelehrung bestanden. Jedenfalls während der Laufzeit der Darlehen
  91. sei ihr zuzumuten gewesen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, weil
  92. der Mangel der Widerrufsbelehrung aus ihrer Sphäre hergerührt habe und sie
  93. gesetzlich verpflichtet gewesen sei, eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung
  94. zu erteilen.
  95. 11
  96. Auf der Grundlage des durch den Widerruf entstandenen Rückgewährschuldverhältnisses könnten die Kläger nach Saldierung der aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Ansprüche insgesamt 36.863,96 € verlangen. Jedenfalls in Höhe des zuletzt geltend gemachten Zahlungsantrags der
  97. Kläger über 31.935,86 € sei ein Anspruch gegeben. Aufgrund der mit dem Widerruf verbundenen Mahnung habe sich die Beklagte "mit Ablauf des
  98. 25. Oktober 2013" (gemeint: mit Ablauf des 9. Februar 2015) in Schuldnerverzug befunden. Die Kläger könnten mithin Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Februar 2015 verlangen.
  99. Ebenfalls aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs sei der Anspruch auf
  100. Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten begründet.
  101. -9-
  102. II.
  103. 12
  104. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
  105. in allen Punkten stand.
  106. 13
  107. 1. Das Berufungsgericht hat allerdings im Ausgangspunkt richtig erkannt,
  108. den Klägern sei gemäß § 495 Abs. 1 BGB zunächst das Recht zugekommen,
  109. ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen nach
  110. § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22
  111. Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung zu widerrufen.
  112. 14
  113. 2. Ebenfalls zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Widerrufsfrist sei bei Erklärung des Widerrufs am 21. Januar 2015 noch nicht abgelaufen gewesen.
  114. 15
  115. Die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung informierte mittels des Einschubs "frühestens" unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist
  116. (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 18).
  117. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung gemäß
  118. Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen, zwischen dem 1. September 2002 und dem 7. Dezember 2004 geltenden Fassung kann sich die Beklagte, die unter der Überschrift "Finanzierte Geschäfte" den Gestaltungshinweis 8 nicht vollständig umgesetzt hat, nicht berufen (vgl. Senatsurteil vom
  119. 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 27, zur Veröffentlichung
  120. bestimmt in BGHZ). Das Berufungsgericht hat außerdem richtig erkannt, dass
  121. die auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen der
  122. Kläger auch noch nach vorzeitiger Beendigung des Darlehensvertrags widerrufen werden konnten (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016, aaO, Rn. 28).
  123. - 10 -
  124. 16
  125. 3. Revisionsrechtlicher Überprüfung anhand der neueren Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105
  126. Rn. 40 und - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 37, vom 11. Oktober 2016
  127. - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 30 f. und vom 14. März 2017 - XI ZR
  128. 442/16, WM 2017, 849 Rn. 27 f.) nicht stand halten aber die Erwägungen, mit
  129. denen das Berufungsgericht eine Verwirkung des Widerrufsrechts verneint hat.
  130. Dass die Beklagte davon ausging oder ausgehen musste, die Kläger hätten von
  131. ihrem Widerrufsrecht keine Kenntnis, schloss entgegen der Rechtsmeinung des
  132. Berufungsgerichts eine Verwirkung nicht aus (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juni
  133. 1957 - II ZR 15/56, BGHZ 25, 47, 53 und vom 16. März 2007 - V ZR 190/06,
  134. WM 2007, 1940 Rn. 8). Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beklagte "die
  135. Situation selbst herbeigeführt hat", weil sie eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht erteilt hat. Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen
  136. - wie hier - kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung
  137. ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren (Senatsurteil vom
  138. 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, aaO, Rn. 41). Das gilt in besonderem Maße, wenn
  139. die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers
  140. zurückgeht (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016, aaO, Rn. 30; Senatsbeschluss
  141. vom 12. September 2017 - XI ZR 365/16, n.n.v., Rn. 8).
  142. 17
  143. 4. Nach Maßgabe des nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Senatsurteils vom 21. Februar 2017 (XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 23 ff.)
  144. rechtsfehlerhaft sind schließlich die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu,
  145. die Beklagte habe sich mit Ablauf des 9. Februar 2015 in Schuldnerverzug befunden und schulde den Klägern daher Verzugszinsen und Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht den Klägern auch unzutreffend aus § 291 BGB bereits ab dem Ta-
  146. - 11 -
  147. ge der Zustellung der Klageschrift am 18. Juni 2015 Prozesszinsen zugesprochen. Die Pflicht zur Zinszahlung besteht in entsprechender Anwendung von
  148. § 187 Abs. 1 BGB indessen erst ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden
  149. Tag (Senatsurteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, WM 2017, 1643 Rn. 103, zur
  150. Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).
  151. III.
  152. 18
  153. Das Berufungsurteil unterliegt, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil
  154. der Beklagten entschieden hat, schon wegen der rechtsfehlerhaften Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verwirkung der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO).
  155. Insoweit stellt es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561
  156. ZPO).
  157. IV.
  158. 19
  159. Soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Kläger die Beklagte
  160. zur Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten verurteilt hat, ist die
  161. Sache zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil den Klägern unter
  162. keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein entsprechender Anspruch zusteht (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 34 f.).
  163. V.
  164. 20
  165. Im Übrigen ist die Sache, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der
  166. Beklagten erkannt hat, nicht zur Endentscheidung reif. Sie ist daher zur neuen
  167. - 12 -
  168. Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
  169. (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
  170. 21
  171. Das Berufungsgericht wird sich mit dem Einwand der Beklagten zu befassen haben, der Ausübung des Widerrufsrechts der Kläger habe § 242 BGB
  172. entgegen gestanden (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15,
  173. BGHZ 211, 105 Rn. 40 und - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 37, vom
  174. 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 30 f. und vom 14. März
  175. 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 27 f.; Senatsbeschluss vom 12. September 2017 - XI ZR 365/16, n.n.v., Rn. 8).
  176. 22
  177. Sollte das Berufungsgericht meinen, der Darlehensvertrag habe sich
  178. aufgrund des Widerrufs der Kläger in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, wird es klarstellend zu berücksichtigen haben, dass die Kläger, wie der
  179. Senat mit Urteil vom heutigen Tage in der Sache XI ZR 449/16 entschieden hat,
  180. Mitgläubiger nach § 432 BGB der aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB resultierenden Ansprüche sind.
  181. 23
  182. Bei der Ermittlung der Höhe des den Klägern zustehenden Anspruchs
  183. wird das Berufungsgericht auf das Senatsurteil vom 25. April 2017 (XI ZR
  184. 573/15, WM 2017, 1004 Rn. 20 ff., 37) und den Senatsbeschluss vom 12. September 2017 (XI ZR 365/16, n.n.v., Rn. 9 ff.) Bedacht zu nehmen haben. Es
  185. wird sich weiter nach Maßgabe des Senatsurteils vom heutigen Tage in der Sache XI ZR 449/16 mit dem Rechtsgrund für die Erstattung der "Notarkosten" in
  186. Höhe von 155 € zu befassen haben. Schließlich wird das Berufungsgericht bei
  187. - 13 -
  188. der Entscheidung über den geltend gemachten Zinsanspruch das Senatsurteil
  189. vom 21. Februar 2017 (XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 23 ff.) zu den Voraussetzungen des Verzugs des Rückgewährschuldners zu beachten haben.
  190. Ellenberger
  191. Grüneberg
  192. Menges
  193. Maihold
  194. Derstadt
  195. Vorinstanzen:
  196. LG Mainz, Entscheidung vom 26.10.2015 - 5 O 103/15 OLG Koblenz, Entscheidung vom 07.10.2016 - 8 U 1167/15 -