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731 lines
32 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. XI ZR 456/07
  5. Verkündet am:
  6. 24. März 2009
  7. Herrwerth,
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk: ja
  13. BGHZ:
  14. nein
  15. BGHR:
  16. ja
  17. _____________________
  18. BGB § 123
  19. HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 1; § 2 Abs. 1 Satz 2 (Fassung: 16. Januar 1986)
  20. a) Eine Widerrufsbelehrung, nach der die Widerrufsfrist erst mit Eingang der
  21. vom Kreditnehmer unterzeichneten Vertragsurkunde bei der Bank zu laufen
  22. beginnen soll, vermittelt dem Kreditnehmer nicht mit hinreichender Klarheit
  23. die Kenntnis über den Fristbeginn.
  24. b) Es gibt keinen rechtlichen Obersatz des Inhalts, dass die Vermutung der
  25. Ursächlichkeit einer Haustürsituation für den späteren Abschluss eines
  26. Darlehensvertrages ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalls bei einer Zeitspanne von drei Wochen zwischen Hausbesuch und
  27. Vertragsschluss entfällt.
  28. c) Zur Frage einer arglistigen Täuschung potentieller Fondsgesellschafter
  29. durch Gründungsgesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds und
  30. Vermittler der Fondsbeteiligung.
  31. BGH, Urteil vom 24. März 2009 - XI ZR 456/07 - OLG Karlsruhe
  32. LG Karlsruhe
  33. -2-
  34. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers
  35. und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Ellenberger und Maihold
  36. für Recht erkannt:
  37. Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des
  38. 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe
  39. vom 30. Juni 2006 im Kostenpunkt und insoweit
  40. aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden und
  41. die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von
  42. 8.238,66 € nebst Zinsen nur Zug um Zug gegen
  43. Übergabe einer schriftlichen Erklärung an die Beklagte, dass die Kläger ihren Gesellschaftsanteil
  44. an
  45. der
  46. G.
  47. GbR
  48. Fonds Nr.
  49. Immobilienabtreten, erfolgt ist.
  50. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
  51. Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  52. Von Rechts wegen
  53. -3-
  54. Tatbestand:
  55. 1
  56. Die Kläger nehmen die Beklagte auf Rückzahlung der auf ein Darlehen geleisteten Zinszahlungen sowie Rückabtretung von Ansprüchen
  57. aus zwei Lebensversicherungsverträgen nebst Herausgabe der Versicherungsscheine in Anspruch und begehren Feststellung, dass der Beklagten keine weiteren Rechte aus dem Darlehensvertrag zustehen.
  58. Die Kläger traten aufgrund notariell beurkundeter Eintrittserklärung
  59. 2
  60. vom 30. Juli 1996 der G.
  61. GbR
  62. Immobilien-Fonds
  63. (nachfolgend: Fonds), als
  64. Gesellschafter mit einer Einlage in Höhe von 91.950 DM bei. Gründungsgesellschafter und Initiatoren des Fonds waren
  65. und die von diesem gegründete W.
  66. mbH (nachfolgend: W.
  67. N.
  68. Wohnungsbaugesellschaft
  69. ), deren Alleingeschäftsführer er war. Zur Fi-
  70. nanzierung ihrer Beteiligung schlossen die Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend: Beklagte) am 29. Juli/4. September
  71. 1996
  72. einen
  73. Darlehensvertrag
  74. über
  75. eine
  76. Darlehenssumme
  77. von
  78. 105.720 DM ab. Der Vertrag sah bei einem bis zum 1. Dezember 2005
  79. festgeschriebenen Nominalzins von 7,1% jährlich lediglich monatliche
  80. Zinszahlungen der Kläger vor. Die Tilgung sollte erst am 1. Dezember
  81. 2015 erfolgen. Zu diesem Zweck schlossen die Kläger gleichzeitig zwei
  82. Lebensversicherungsverträge und traten ihre diesbezüglichen Ansprüche
  83. an die Beklagte ab. Ferner unterzeichneten sie eine von der Beklagten
  84. verfasste Widerrufserklärung, die unter anderem folgenden Inhalt hat:
  85. "Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn Ihnen diese Belehrung
  86. ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor uns die von Ih-
  87. -4-
  88. nen unterschriebene Ausfertigung des Darlehensvertrages
  89. zugegangen ist. …
  90. Im Falle des Widerrufs kommen auch die mit dem Darlehen
  91. zu finanzierenden verbundenen Geschäfte (hier: Erwerb des
  92. GdbR-Anteils) nicht wirksam zustande."
  93. 3
  94. In dem vorliegenden Rechtsstreit haben sich die Kläger unter anderem
  95. auf den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung berufen. In diesem Zusammenhang haben sie behauptet, der Zeuge R.
  96. von der für die W.
  97. und die Beklagte tätigen
  98. Vermittlungsgesellschaft habe sie zu einem nicht mehr bekannten Zeitpunkt vor dem 2. Juli 1996 in ihrer Wohnung aufgesucht, um Angelegenheiten bezüglich einer Versicherung zu klären. Anlässlich dieses Gesprächs habe ihnen R.
  99. die streitgegenständliche Beteiligung angebo-
  100. ten. Er habe sie in groben Zügen vorgestellt, weil zunächst habe ermittelt
  101. werden sollen, in welcher Höhe eine Beteiligung in Betracht komme. Am
  102. 23. Juli 1996 sei R.
  103. nach vorheriger telefonischer Ankündigung er-
  104. neut in ihrer Wohnung erschienen und habe ihnen mitgeteilt, dass aufgrund ihres Einkommens ein Erwerb von drei Anteilen möglich sei, wofür
  105. sich der Finanzierungsaufwand auf insgesamt 105.720 DM belaufe.
  106. Erstmals in diesem Termin sei ihnen die Anlage erläutert, der Beitrittsantrag und die Selbstauskunft zur Unterschrift vorgelegt sowie erklärt worden, dass eine notarielle Beurkundung des Beitrittsangebotes erforderlich sei, deren Terminierung er, R.
  107. 1996 sei der Vermittler R.
  108. , veranlassen werde. Am 29. Juli
  109. erneut in ihre Wohnung gekommen und
  110. habe ihnen den von der Beklagten vorbereiteten Darlehensvertrag zur
  111. Unterschrift vorgelegt.
  112. -5-
  113. Weiter haben die Kläger unter Beweisantritt, so unter Bezug auf
  114. 4
  115. Urkunden aus dem Strafverfahren gegen N.
  116. , der durch
  117. rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Stuttgart unter anderem wegen
  118. Betruges zum Nachteil der Anleger des hier in Rede stehenden Fonds zu
  119. einer Haftstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt worden
  120. ist, weil er sie über die am 14. November 1996 eingetretene Zahlungsunfähigkeit der W.
  121. als Mietgarantin wahrheitswidrig nicht informiert hatte,
  122. vorgetragen: Sie seien durch unrichtige Angaben im Fondsprospekt über
  123. die Höhe der sogenannten weichen Kosten, die tatsächlich an die Vertriebsgesellschaft gezahlte Provision sowie über die drohende Insolvenz
  124. der Mietgarantin und damit über die Sicherheit der zu erzielenden Rendite arglistig getäuscht worden. Diese arglistige Täuschung müsse sich die
  125. Beklagte als finanzierende Bank zurechnen lassen. Zum einen habe sie
  126. positive Kenntnis von der Täuschung über die Höhe der Provision gehabt. Zum anderen liege ein verbundenes Geschäft vor, so dass die Beklagte auch aus diesem Grunde für täuschende Angaben hafte.
  127. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf
  128. 5
  129. die Berufung der Beklagten, mit der diese eine Verurteilung zur Zahlung
  130. von 8.238,66 € überzahlter Zinsen gemäß der Neuberechnung der Teilzahlungsraten nach § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (in der Fassung vom
  131. 27. April 1993) wegen fehlender Gesamtbetragsangabe im Darlehensvertrag hingenommen hat, hat das Berufungsgericht die Verurteilung zur
  132. Zahlung in Höhe von 8.238,66 € nebst Zinsen nur Zug um Zug gegen
  133. Übergabe einer schriftlichen Erklärung an die Beklagte, dass die Kläger
  134. ihren
  135. Gesellschaftsanteil
  136. GbR
  137. an
  138. der
  139. G.
  140. Immobilien-Fonds Nr.
  141. ausgesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen.
  142. abtreten,
  143. -6-
  144. 6
  145. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision begehren die Kläger
  146. die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
  147. Entscheidungsgründe:
  148. 7
  149. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit dieses zum Nachteil der Kläger ergangen ist, und
  150. zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
  151. I.
  152. 8
  153. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung,
  154. soweit für das Revisionsverfahren erheblich, ausgeführt:
  155. 9
  156. Die Kläger hätten den Darlehensvertrag nicht nach dem Haustürwiderrufsgesetz (Vorschriften des HWiG nachfolgend immer in der Fassung vom 16. Januar 1986) wirksam widerrufen. Der Widerruf des Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz sei allerdings nicht verfristet. Eine wirksame Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz sei
  157. nicht erfolgt. Die Belehrung vom 29. Juli 1996 enthalte entgegen § 2
  158. Abs. 1 Satz 3 HWiG insoweit unzulässige Zusätze, als sie den Beginn
  159. der Widerrufsfrist beträfen und darüber hinaus sachlich unzutreffend seien. Der von den Klägern vorgetragene Sachverhalt trage jedoch nicht die
  160. Behauptung, sie seien durch die Haustürsituation zum Abschluss des
  161. Darlehensvertrages bestimmt worden. Die Indizwirkung für die Kausalität
  162. -7-
  163. einer Haustürsituation entfalle durch bloßen Zeitablauf und ohne Hinzutreten besonderer Umstände regelmäßig bei einem Abstand zwischen
  164. Haustürsituation und Vertragsabschluss von mehr als drei Wochen. Vorliegend lägen zwischen dem ersten Hausbesuch vor dem 2. Juli 1996
  165. und der Unterzeichnung des Darlehensvertrages am 29. Juli 1996 zumindest vier Wochen. Es könne daher von einem Überraschungseffekt
  166. beim Abschluss des Darlehensvertrages nicht mehr ausgegangen werden. Zwar hätten die Kläger auch noch nach Ablauf von drei Wochen die
  167. Möglichkeit, eine gleichwohl bestehende Kausalität nachzuweisen. Sie
  168. hätten jedoch zum Anhalten der Überrumpelungssituation trotz des erheblichen Zeitablaufs keine näheren Ausführungen gemacht.
  169. 10
  170. Die Kläger hätten auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die
  171. Beklagte. Soweit sie in der Klageschrift ausgeführt hätten, ihnen stünden
  172. Schadensersatzansprüche gegen die Fondsinitiatoren wegen fehlerhafter
  173. Angaben im Prospekt zu, da diese über die Höhe der Mieteinnahmen und
  174. sogenannte weiche Kosten (Innenprovision) getäuscht hätten, könnten
  175. die Kläger diese Ansprüche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht der Beklagten als Kreditgeberin entgegenhalten. Ansprüche wegen arglistiger Täuschung des Vermittlers machten die Kläger
  176. nicht geltend. Soweit sie geltend gemacht hätten, die Beklagte habe bereits zum Zeitpunkt des Fondserwerbs im Juli 1996 Kenntnis davon haben müssen, dass die wirtschaftliche Situation des Mietgaranten sich
  177. verschlechtere und sich dessen Zahlungsunfähigkeit abzeichne, erhöben
  178. sie Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen Verletzung von
  179. eigenen Aufklärungs- und Beratungspflichten. Die Beklagte habe aber
  180. ausdrücklich im Darlehensvertrag zum Ausdruck gebracht, dass sie keine
  181. Überwachungs-, Beratungs- oder Betreuungsfunktion für den Darlehens-
  182. -8-
  183. nehmer wahrnehme. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch gegen die
  184. Beklagte unter dem Aspekt eines Wissensvorsprungs über die Vermögenslosigkeit der Mietgarantin. Diesen Vortrag habe die Beklagte substantiiert bestritten und die Kläger hätten hierzu keinen weiteren Vortrag
  185. führen und keinen Beweis benennen können.
  186. II.
  187. 11
  188. Diese Ausführungen halten in wesentlichen Punkten rechtlicher
  189. Nachprüfung nicht stand.
  190. 12
  191. 1. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht einen Anspruch der
  192. Kläger auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages gemäß § 3 HWiG
  193. verneint.
  194. 13
  195. a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass der Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung der Kläger, der jedenfalls konkludent in der
  196. Klageschrift vom 2. Februar 2005 erfolgt ist, nicht verfristet ist, weil die
  197. Widerrufsfrist mangels einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung nicht
  198. zu laufen begonnen hatte.
  199. 14
  200. aa) Der mit dem Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 HWiG bezweckte
  201. Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung (§ 2 Abs. 1 Satz 2
  202. HWiG). Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, sein
  203. -9-
  204. Widerrufsrecht auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (Senatsurteil vom 13. Januar 2009
  205. - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, Tz. 14 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben
  206. ist die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung unwirksam. Der verständige Kunde, auf dessen Sichtweise es für die Auslegung der Belehrung
  207. ankommt (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08,
  208. WM 2009, 350, Tz. 16), kann den Beginn der Widerrufsfrist anhand der
  209. Belehrung nicht ermitteln. Denn nach dieser Belehrung beginnt die Frist
  210. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG nicht mit Aushändigung der Belehrung,
  211. sondern erst dann, wenn die unterschriebene Ausfertigung des Darlehensvertrages der Beklagten zugegangen ist. Wann dies der Fall ist,
  212. entzieht sich der Kenntnis des Darlehensnehmers, der über interne Abläufe bei der Kreditgeberin nicht informiert ist.
  213. 15
  214. bb) Da die Widerrufsbelehrung bereits aus diesem Grunde unwirksam ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Annahme des Darlehensangebots seitens der Beklagten am 4. September 1996 nach den
  215. maßgeblichen Umständen des konkreten Falles, zu denen das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat, noch rechtzeitig im Sinne von § 147 Abs. 2 BGB war (vgl. dazu Senatsurteile vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 324/06, WM 2008, 967, Tz. 38 ff. und vom 13. Januar
  216. 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, Tz. 20 m.w.N.).
  217. 16
  218. b) In mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft sind jedoch die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es die Kausalität der Haustürsituation für den Abschluss des Darlehensvertrages verneint hat.
  219. - 10 -
  220. aa) Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG setzt
  221. 17
  222. voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung zu seiner späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt eine Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung,
  223. die für den späteren Vertragsschluss ursächlich ist. Ein enger zeitlicher
  224. Zusammenhang zwischen der mündlichen Verhandlung gemäß § 1
  225. Abs. 1 HWiG und der Vertragserklärung ist nicht gefordert, indiziert aber
  226. die Ursächlichkeit der Haustürsituation für den späteren Vertragsschluss.
  227. Die Indizwirkung für die Kausalität nimmt allerdings mit zunehmendem
  228. zeitlichen Abstand ab und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen
  229. (BGHZ 131, 385, 392; Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05,
  230. WM 2006, 1243, Tz. 14 und vom 18. November 2008 - XI ZR 157/07,
  231. Tz. 22 m.w.N.). Ob sich der Darlehensnehmer auch bei einem größeren
  232. zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Vertragsschluss durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG in einer Lage befindet,
  233. in
  234. der
  235. er
  236. in
  237. seiner
  238. Entscheidungsfreiheit
  239. beeinträchtigt
  240. ist
  241. (BGHZ 123, 380, 393 m.w.N.), ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls (st. Rspr. u.a. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05,
  242. WM 2006, 1995, Tz. 15 und vom 18. November 2008 - XI ZR 157/07,
  243. Tz. 22 m.w.N.). Welcher Zeitraum hierfür erforderlich ist und welche Bedeutung möglicherweise auch anderen Umständen im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung, die in
  244. der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden
  245. kann (Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243,
  246. Tz. 14, vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, Tz. 11, vom
  247. 18. Dezember 2007 - XI ZR 76/06, WM 2008, 292, Tz. 20 und vom
  248. 18. November 2008 - XI ZR 157/07, Tz. 22 m.w.N.).
  249. - 11 -
  250. 18
  251. bb) Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Ausführungen des
  252. Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft, da es eine Würdigung der konkreten
  253. Einzelfallumstände unterlassen und damit wesentlichen Sachverhalt außer Acht gelassen hat.
  254. 19
  255. (1) Das Berufungsgericht ist von dem falschen Obersatz ausgegangen, bei einem Abstand von drei Wochen zwischen dem ersten Hausbesuch und dem Abschluss des Darlehensvertrages könne ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht mehr von einer Indizwirkung für die Kausalität der Haustürsituation ausgegangen werden. Entgegen der Ansicht
  256. des Berufungsgerichts hat der erkennende Senat den Rechtssatz, dass
  257. die Indizwirkung für die Kausalität bei einem Abstand von drei Wochen
  258. zwischen Hausbesuch und Vertragsschluss ohne weitere Umstände generell entfällt, nicht aufgestellt. Er hat lediglich Berufungsurteile, in denen bei einem Abstand von drei Wochen und weiter hinzutretenden konkreten Umständen aufgrund einer Einzelfallwürdigung die Kausalität verneint worden ist, rechtlich nicht beanstandet, so beispielsweise, wenn
  259. zwischen der Haustürsituation und dem Abschluss des Darlehensvertrages eine notarielle Beurkundung des Treuhandangebotes erfolgt ist (vgl.
  260. Senatsurteil vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05, WM 2006, 1995, Tz. 15).
  261. Konkrete Umstände, die dafür sprechen, dass die Indizwirkung der Ursächlichkeit der Haustürsituation für den späteren Vertragsschluss entfällt, hat das Berufungsgericht hier nicht festgestellt. Auf die notarielle
  262. Beglaubigung des Fondsbeitritts kann insoweit nicht abgestellt werden,
  263. da diese nach der Unterzeichnung des Darlehensvertrages durch die
  264. Kläger erfolgte.
  265. - 12 -
  266. 20
  267. (2) Ebenfalls rechtsfehlerhaft ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Kläger hätten keine konkreten Umstände für das Fortbestehen
  268. der Haustürsituation trotz des Zeitablaufs zwischen erstem Hausbesuch
  269. und der Unterschrift des Darlehensvertrages vorgetragen.
  270. 21
  271. (a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass es dem Verbraucher bei Wegfall der Indizwirkung unbenommen ist, den Nachweis einer gleichwohl bestehenden Kausalität zu führen (Senatsurteile BGHZ 131, 385, 392 und vom 18. November 2008
  272. - XI ZR 157/07, Tz. 22; jeweils m.w.N.).
  273. 22
  274. (b) Die Kläger haben aber entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts mit Schriftsatz vom 19. September 2005 substantiiert und
  275. unter Beweisantritt vorgetragen, dass ihnen beim ersten Hausbesuch die
  276. Beteiligung lediglich grob vorgestellt worden sei, weil zunächst eine Berechnung ihrer Leistungsfähigkeit habe erfolgen sollen. Die konkrete Beteiligung einschließlich des von ihnen aufzubringenden Finanzierungsbetrages in Höhe von 105.720 DM habe ihnen der Vermittler erst beim
  277. zweiten Hausbesuch am 23. Juli 1996 vorgestellt. Unterschrieben worden sei der Darlehensvertrag sodann erst bei einem dritten Hausbesuch
  278. am 29. Juli 1996.
  279. 23
  280. Nach diesem Vortrag, der mangels gegenteiliger Feststellungen
  281. des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz zugunsten der Kläger als
  282. richtig zu unterstellen ist, war die Ansprache von R.
  283. vor dem 2. Juli
  284. 1996 noch sehr vage, eine Verhandlung fand noch gar nicht statt. Danach sind sie nicht bereits vor dem 2. Juli 1996 durch mündliche Verhandlungen in ihrer Wohnung zum Fondsbeitritt und zum Abschluss des
  285. - 13 -
  286. Finanzierungskredits im Sinne von § 1 Abs. 1 HWiG bestimmt worden.
  287. Erst beim zweiten Hausbesuch am 23. Juli 1996 fanden konkrete Verhandlungen in Bezug auf eine bestimmte Beteiligung und einen bestimmten Finanzierungsbedarf statt, die schließlich zur Unterzeichnung des
  288. Beitrittsantrages und der Selbstauskunft führten. Unter diesen Umständen kann die Indizwirkung für die Kausalität zwischen dem danach entscheidenden Hausbesuch vom 23. Juli 1996 und der Unterzeichnung des
  289. Darlehensvertrags am 29. Juli 1996 mangels Feststellungen des Berufungsgerichts zu konkreten kausalitätsunterbrechenden Umständen nicht
  290. verneint werden, da zwischen beiden Terminen lediglich sechs Tage lagen.
  291. 24
  292. 2. In mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht
  293. auch einen Schadensersatzanspruch der Kläger gegen die Beklagte aus
  294. Verschulden bei Vertragsverhandlungen verneint.
  295. 25
  296. a) Bereits im Ansatz ist das Berufungsgericht unzutreffend davon
  297. ausgegangen, die Kläger hätten keinen substantiierten Vortrag über aufklärungspflichtige Umstände gehalten. Die Kläger haben mit Schriftsatz
  298. vom 19. September 2005 und mit Schriftsatz vom 14. März 2006 substantiiert und unter Beweisantritt vorgetragen, dass sie durch fehlerhafte
  299. Angaben im Fondsprospekt über die drohende Zahlungsunfähigkeit der
  300. Mietgarantin und damit über die Werthaltigkeit der Mietgarantie, über die
  301. weichen Kosten und über die tatsächliche Höhe der gezahlten Provision
  302. arglistig getäuscht worden sind.
  303. 26
  304. aa) Nach den aus der Ermittlungsakte gegen N.
  305. stam-
  306. menden Unterlagen, die die Kläger zu den Akten gereicht haben, drohte
  307. - 14 -
  308. spätestens ab Juni 1996 die Zahlungsunfähigkeit der Mietgarantin und
  309. damit ganz konkret eine Minderung der den Klägern noch im Juli 1996
  310. versprochenen Ausschüttung in Höhe von 120 DM pro Monat und Anteil.
  311. Nach dem Bericht des Konkursverwalters Dr. H.
  312. zember 1997 brach der Umsatz der W.
  313. vom 16. De-
  314. bereits ab 1995 erheblich ein.
  315. Gleichzeitig erhöhte sich das durch die für die verschiedenen Fonds
  316. übernommene Risiko der W.
  317. , als Mietgarantin zahlen zu müssen, er-
  318. heblich, weil ab 1995 Vermietungen oftmals nur noch dadurch erreicht
  319. werden konnten, dass Preisnachlässe bis zu 20%, im Durchschnitt über
  320. 10%, gewährt wurden. Wegen Leerständen und erheblich geringeren
  321. Einnahmen aus den tatsächlich vermieteten Flächen summierten sich die
  322. Garantieverpflichtungen auf Millionenbeträge. Nach den Feststellungen
  323. im Strafurteil gegen N.
  324. bestand bereits Ende Mai 1996 ein
  325. Rechnungsstau aus dem Monat April in Höhe von 6,3 Millionen DM, wovon 1,4 Millionen DM bereits mehrfach angemahnt worden waren. Aufgrund der schlechten Ertragslage drohte der W.
  326. daher spätestens seit
  327. Mitte/Ende Juni 1996 die Zahlungsunfähigkeit.
  328. 27
  329. Nach diesem Vortrag, der wiederum mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz zugunsten der
  330. Kläger als richtig zu unterstellen ist, sind die Anleger über die Sicherheit
  331. der im Fondsprospekt versprochenen Mieteinnahmen und damit über die
  332. erzielbare Rendite arglistig getäuscht worden. Auch wenn im Prospekt
  333. der Hinweis enthalten ist, dass die Garantiezahlungen von der Bonität
  334. der Mietgarantin abhängen, so mussten die Kläger darüber aufgeklärt
  335. werden, dass die Insolvenz der Mietgarantin nicht nur eine theoretisch
  336. denkbare Möglichkeit war, sondern bereits ganz konkret bevorstand.
  337. Hinzu kommt, dass nach den vorgelegten Unterlagen die Vermietungssi-
  338. - 15 -
  339. tuation ab dem Jahr 1995 so schlecht war, dass eine nachhaltige Erzielung der prospektierten Mieteinnahmen nach Ausfall der Mietgarantin
  340. nicht zu erwarten war; zum Zeitpunkt des Beitritts der Kläger stand das
  341. bereits fest. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
  342. sind Anleger in einem Fondsprospekt aber über die Nachhaltigkeit der
  343. erzielbaren Mieten und die Werthaltigkeit einer Mietgarantie zutreffend
  344. aufzuklären (BGH, Urteil vom 1. März 2004 - II ZR 88/02, WM 2004, 928,
  345. 930).
  346. 28
  347. bb) Nach dem hier zugrunde zu legenden Vortrag der Kläger, den
  348. sie durch Unterlagen aus der Ermittlungsakte gegen N.
  349. be-
  350. legt und unter Zeugenbeweis gestellt haben, wurden sie zudem über die
  351. im Gesamtaufwand enthaltenen sogenannten weichen Kosten arglistig
  352. getäuscht. In der bis einschließlich W.
  353. -Fonds 30 im Fondsprospekt
  354. verwendeten Zahlungsanweisung wurden bei einem Gesamtaufwand von
  355. 35.238 DM die Bürgschaftsgebühr in Höhe von 1.053 DM, die Finanzierungsvermittlungs- und Unterlagenbeschaffungsgebühr in Höhe von
  356. 702 DM und die Kosten der Mietgarantie in Höhe von 406 DM, insgesamt
  357. 2.161 DM, offen ausgewiesen. Ab dem W.
  358. -Fonds 31 wurden diese
  359. Kosten bei einem gleich bleibenden Gesamtaufwand dagegen nicht mehr
  360. offen ausgewiesen, sondern dem Posten „Grunderwerb“ zugeschlagen,
  361. der sich dadurch von 26.000 DM auf 28.161 DM erhöhte, obgleich es
  362. sich nach dem Vortrag der Kläger um weiche Kosten außerhalb des für
  363. den Erwerb der Immobilie anfallenden Aufwandes handelte. Diese Zahlen entsprechen - bis auf eine geringfügige Glättung des Gesamtaufwandes auf 35.240 DM - auch denen des streitgegenständlichen Fonds.
  364. - 16 -
  365. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind aber
  366. 29
  367. in einem Prospekt, mit dem Anteile an geschlossenen Immobilienfonds
  368. vertrieben werden, die sogenannten weichen Kosten zutreffend und klar
  369. auszuweisen, damit der potentielle Anleger erkennen kann, in welchem
  370. Umfang die von ihm eingezahlten Einlagemittel nicht in das Anlageobjekt
  371. fließen, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und
  372. Herstellungskosten verwendet werden, weil hierdurch die Rentabilität der
  373. Anlage gemindert wird (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2004 - II ZR 88/02,
  374. WM 2004, 928, 930 und vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04, WM 2006,
  375. 905, 906).
  376. cc) Zudem haben die Kläger unter Vorlage des Vernehmungspro-
  377. 30
  378. tokolls vom 9. Juli 2004 über die Vernehmung des Zeugen N.
  379. im Verfahren 8 O 361/02 des Landgerichts Berlin, der polizeilichen
  380. Vernehmungsprotokolle über die Vernehmung des Zeugen K.
  381. 4. April 2000 und der Zeugin E.
  382. des
  383. neben
  384. N.
  385. vom
  386. vom 15. April 1999, einer Aktennotiz
  387. strafrechtlich
  388. Verurteilten
  389. S.
  390. vom
  391. 26. November 1992 sowie der Zahlungsanweisungen aus den Prospekten der W.
  392. -Fonds 17 und 18 substantiiert dargelegt, dass bei gleich
  393. bleibendem Gesamtaufwand der Anleger die von diesen bis Mitte 1990
  394. zu zahlende einheitliche Vertriebsprovision in Höhe 5.250 DM ab Ende
  395. 1990 in zwei Provisionen in Höhe von 3.411 DM und 1.839 DM aufgespalten, aber weiterhin in voller Höhe an die Vertriebsgesellschaft gezahlt wurde. 1.839 DM wurden als Vertriebskosten im Prospekt angegeben; 3.411 DM wurden dagegen auf die Kosten für den Grunderwerb
  396. aufgeschlagen, die sich dadurch von 22.583 DM auf 25.994 DM erhöhten. Da dieses System auch beim streitgegenständlichen Fonds prakti-
  397. - 17 -
  398. ziert wurde, sind die Kläger mithin über die Höhe der tatsächlich gezahlten Vertriebsprovisionen arglistig getäuscht worden.
  399. 31
  400. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Angaben in einem Fondsprospekt über Vertriebsprovisionen zutreffend sein.
  401. Enthält ein Prospekt konkrete Angaben zu Provisionen, die für bestimmte
  402. Zwecke anfallen, muss der Anleger nicht damit rechnen, dass zu Lasten
  403. der Einlagen weitere Provisionen für diese Zwecke gezahlt werden und
  404. dadurch die Werthaltigkeit des Fondsanteils geringer ist, als den prospektierten Angaben zu entnehmen ist (vgl. BGHZ 158, 110, 121 f., BGH,
  405. Urteile vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, WM 2007, 873, Tz. 8 f.; vom
  406. 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, Tz. 15 und vom 6. November 2008 - III ZR 231/07, WM 2008, 2355, Tz. 9).
  407. 32
  408. b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können die Kläger
  409. der Beklagten entgegenhalten, dass sie von den Gründungsgesellschaftern und Initiatoren des Fonds, N.
  410. und W.
  411. , arglistig ge-
  412. täuscht worden sind.
  413. 33
  414. aa) Im Ausgangspunkt zutreffend ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, dass allein unter dem Gesichtspunkt eines verbundenen
  415. Geschäfts im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG (in der Fassung vom
  416. 17. Dezember 1990), dessen Vorliegen das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revisionserwiderung nicht angegriffen festgestellt hat
  417. (vgl. auch Senatsurteile BGHZ 167, 252, Tz. 15; vom 21. November 2006
  418. - XI ZR 347/05, WM 2007, 200, Tz. 16; vom 5. Juni 2007 - XI ZR 348/05,
  419. WM 2007, 1367, Tz. 15; vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 324/06, WM
  420. 2008, 967, Tz. 22 ff. und vom 1. Juli 2008 - XI ZR 411/06, WM 2008,
  421. - 18 -
  422. 1596, Tz. 18), die Beklagte ohne das Hinzutreten weiterer, ihr zurechenbarer Umstände, nicht für Ansprüche der Kläger gegen Fondsinitiatoren,
  423. Gründungsgesellschafter oder sonstige Prospektverantwortliche wegen
  424. einer arglistigen Täuschung durch falsche Angaben im Vertriebsprospekt
  425. einzustehen hat. Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 167, 239,
  426. Tz. 28 und Urteil vom 21. November 2006 - XI ZR 347/05, WM 2007,
  427. 200, Tz. 22 m.w.N.) kann ein Anleger sich wegen Ansprüchen gegen
  428. Fondsinitiatoren, die nicht Vertragspartei des finanzierten Geschäfts
  429. sind, nicht auf § 9 VerbrKrG berufen, weil es an dem insofern erforderlichen Finanzierungszusammenhang fehlt.
  430. 34
  431. bb) Die Revision beanstandet aber zu Recht, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus einem eigenen Aufklärungsverschulden nicht geprüft hat.
  432. 35
  433. (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen oder Immobilienfondsanteilen zur Risikoaufklärung über das
  434. finanzierte Geschäft dann verpflichtet, wenn sie in Bezug auf spezielle
  435. Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann. Ein solcher Wissensvorsprung liegt vor, wenn die Bank positive Kenntnis davon hat, dass der
  436. Kreditnehmer von seinem Geschäftspartner oder durch den Fondsprospekt über das finanzierte Geschäft arglistig getäuscht wurde (st. Rspr.,
  437. u.a. Senatsurteile vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375,
  438. 377; vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, Tz. 16; vom
  439. 24. April 2007 - XI ZR 340/05, WM 2007, 1257, Tz. 39 und vom 10. Juli
  440. 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, Tz. 14). So liegt der Fall nach dem
  441. - 19 -
  442. von den Klägern vorgelegten Protokoll über die Vernehmung des Zeugen
  443. N.
  444. am 9. Juli 2004 im Verfahren 8 O 361/02 vor dem Land-
  445. gericht Berlin auch hier. Nach den Angaben des Zeugen N.
  446. war den beteiligten Banken bekannt, dass eine Vertriebsprovision von
  447. über 6% hinaus gezahlt worden ist.
  448. 36
  449. (2) Ferner wird nach der neueren Rechtsprechung des Senats in
  450. Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens von Fondsinitiatoren bzw.
  451. Gründungsgesellschaftern und finanzierender Bank widerleglich vermutet, dass die Bank Kenntnis von der arglistigen Täuschung durch die
  452. Fondsinitiatoren hat, wenn evident grob falsche Angaben im Prospekt
  453. enthalten sind (Senatsurteile BGHZ 168, 1, Tz. 51 ff.; vom 21. November
  454. 2006 – XI ZR 347/05, WM 2007, 200, Tz. 29 und vom 10. Juli 2007 - XI
  455. ZR 243/05, WM 2007, 1831, Tz. 17 m.w.N.).
  456. 37
  457. Nach dem in der Revisionsinstanz wiederum zugrunde zu legenden Klägervortrag ist hier von einem institutionalisierten Zusammenwirken auszugehen. Die Kläger haben sich hierzu auf das Zeugnis des
  458. Fondsinitiators und Geschäftsführers der W.
  459. berufen und unter Vorla-
  460. ge eines Rahmenvertrages zum W.
  461. -Fonds 36 und des Konkursberichts
  462. des Konkursverwalters Dr. H.
  463. vom 16. Dezember 1997 eine enge
  464. planmäßige Zusammenarbeit der Beklagten mit der W.
  465. behauptet. Al-
  466. lein der Rahmenvertrag, wenn er so oder ähnlich auch bei dem streitgegenständlichen Fonds Geltung hatte, ist ausreichend, ein institutionalisiertes Zusammenwirken der W.
  467. und der Beklagten zu belegen. Eben-
  468. so genügt die planmäßig übernommene Finanzierung einer Vielzahl von
  469. Anlegern, die nicht von sich aus mit einem Kreditwunsch an die Beklagte
  470. herangetreten sind, sondern denen - wie hier den Klägern - vom Vertrieb
  471. - 20 -
  472. neben den Fondsunterlagen auch die Finanzierungsunterlagen vorgelegt
  473. wurden (vgl. ebenfalls zu einem W.
  474. -Fonds Senatsurteil vom 10. Juli
  475. 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, Tz. 17).
  476. 38
  477. c) Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, dass von den Klägern eine arglistige Täuschung durch den Vermittler R.
  478. nicht geltend gemacht werde. Zwar haben sich die Kläger auf
  479. unrichtige Angaben im Prospekt bezogen; hierin liegt aber erkennbar
  480. zugleich der Vortrag, dass sie von dem Vermittler, der sie unter Verwendung dieses Prospektes geworben hat, über die wesentlichen Angaben,
  481. die falsch im Prospekt dargestellt sind und deren Unrichtigkeit er kannte,
  482. auch getäuscht worden sind. Eine solche Täuschung kommt nach dem
  483. Klägervortrag in Bezug auf die Höhe der Provision in Betracht. Die von
  484. der W.
  485. eingeschaltete Vermittlungsgesellschaft hatte positive Kenntnis
  486. davon, dass die im Prospekt ausgewiesenen Provisionsangaben unrichtig waren, wenn sie selbst eine höhere als die ausgewiesene Provision
  487. erhalten hat. Gleiches gilt für den Vermittler R.
  488. , wenn er persönlich
  489. mehr als die ausgewiesenen 1.839 DM bezogen hat (vgl. BGH, Urteil
  490. vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, WM 2007, 873, Tz. 8). Nach dem
  491. Klägervortrag ist daher auch wegen einer von der Vertriebsgesellschaft
  492. oder ihrem Mitarbeiter im Kontext eines verbundenen Geschäfts begangenen arglistigen Täuschung ein Schadensersatzanspruch gegen die
  493. Beklagten gegeben (vgl. Senatsurteile BGHZ 167, 239, Tz. 29 f. und vom
  494. 5. Juni 2007 - XI ZR 348/05, WM 2007, 1367, Tz. 14).
  495. - 21 -
  496. III.
  497. 39
  498. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO)
  499. und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Soweit
  500. das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung und Entscheidung zu
  501. dem Ergebnis kommen sollte, dass es lediglich bei der von ihm ausgesprochenen und von der Beklagten nicht angegriffenen Verurteilung zur
  502. Rückzahlung überzahlter Zinsen verbleibt, wird es zu beachten haben,
  503. dass insofern eine Zug um Zug Verurteilung - wie im angegriffenen Urteil
  504. - 22 -
  505. ausgesprochen - nicht in Betracht kommt, weil der Beklagten wegen der
  506. Rückzahlung überzahlter Zinsen (§ 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG, § 812
  507. BGB) kein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf die Fondsanteile der Kläger zusteht.
  508. Wiechers
  509. Müller
  510. Ellenberger
  511. Joeres
  512. Maihold
  513. Vorinstanzen:
  514. LG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.12.2005 - 5 O 60/05 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.06.2006 - 17 U 31/06 -