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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XI ZR 391/11
  4. vom
  5. 18. November 2013
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2013 durch
  9. den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger,
  10. Maihold und die Richterin Dr. Menges
  11. beschlossen:
  12. Die Gehörsrüge der Beklagten vom 21. Oktober 2013 gegen den
  13. Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2013 wird auf ihre Kosten
  14. als unzulässig verworfen.
  15. Die nach § 321a ZPO statthafte Gehörsrüge ist unzulässig, da sie
  16. nicht innerhalb der zweiwöchigen Notfrist des § 321a Abs. 2
  17. Satz 1 ZPO begründet worden ist. Die Beklagte bezeichnet nach
  18. § 321a Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 ZPO den Beschluss des Senats
  19. vom 1. Oktober 2013, der ihrer Prozessvertreterin am 7. Oktober
  20. 2013 zugestellt worden ist, als mit der Gehörsrüge angegriffene
  21. Entscheidung, ohne innerhalb der Rügefrist nach § 321a Abs. 2
  22. Satz 5 Halbsatz 2 ZPO i.V.m. § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO
  23. Umstände vorzutragen, aus denen sich aus ihrer Sicht eine Gehörsverletzung durch diesen Senatsbeschluss ergibt. Dass die mit
  24. der Gehörsrüge angegriffene Entscheidung - wie hier nach Ansicht
  25. der Beklagten der Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2013 - durch
  26. ein Urteil in einer Parallelsache, dessen Entscheidungsgründe bis
  27. dahin nicht mitgeteilt worden waren, beeinflusst sein könnte, befreit die Partei, die sich in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör
  28. verletzt sieht und deswegen die Rüge nach § 321a ZPO erhebt,
  29. nicht davon, diese innerhalb der Rügefrist zu begründen. Hinzu
  30. tritt, dass die Beklagte an dem Parallelverfahren nicht beteiligt ist.
  31. -3-
  32. Im Übrigen wäre die Rüge auch sachlich unbegründet. Der Senat
  33. hat das Vorbringen der Beklagten, das diese auf das Parallelverfahren bezieht, auch bei dem mit der Gehörsrüge angegriffenen
  34. Beschluss berücksichtigt.
  35. Wiechers
  36. Joeres
  37. Maihold
  38. Ellenberger
  39. Menges
  40. Vorinstanzen:
  41. LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.08.2010 - 33 O 154/07 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.07.2011 - I-18 U 159/10 -