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604 lines
25 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. XI ZR 389/07
  5. Verkündet am:
  6. 22. Juli 2008
  7. Herrwerth,
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk: ja
  13. BGHZ:
  14. ja
  15. BGHR:
  16. ja
  17. _____________________
  18. VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g (Fassung 1. Mai 1993 bis 31. Juli
  19. 2001), § 6 Abs. 2 Satz 6 (in der bis zum 30. September 2000 geltenden
  20. Fassung)
  21. Ein im Darlehensvertrag entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g VerbrKrG
  22. nicht angegebenes, vom Verbraucher aber gleichwohl bestelltes vollstreckbares Schuldversprechen, das eine bestehende Verbindlichkeit
  23. sichert, muss der Kreditgeber nicht zurückgewähren.
  24. BGH, Urteil vom 22. Juli 2008 - XI ZR 389/07 - OLG Hamm
  25. LG Hagen
  26. -2-
  27. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
  28. Verhandlung
  29. vom
  30. 22. Juli
  31. 2008
  32. durch
  33. den
  34. Vorsitzenden
  35. Richter
  36. Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die
  37. Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
  38. für Recht erkannt:
  39. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
  40. 5. Zivilsenats
  41. des
  42. Oberlandesgerichts
  43. Hamm
  44. vom
  45. 4. Juni 2007 aufgehoben.
  46. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
  47. an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  48. Von Rechts wegen
  49. Tatbestand:
  50. 1
  51. Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer
  52. vollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt
  53. zugrunde:
  54. 2
  55. Der Kläger, ein damals 25 Jahre alter Werkzeugmacher, wurde
  56. 1997 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital ein viertel Miteigentumsanteil an einer zu errichtenden Eigen-
  57. -3-
  58. tumswohnung in Ha.
  59. H.
  60. zu erwerben. Der Vermittler war für die
  61. GmbH tätig, die seit 1990 in großem Umfang Anlageob-
  62. jekte vertrieb, die die Beklagte finanzierte.
  63. 3
  64. Mit notarieller Urkunde vom 22. April 1997 unterbreitete der Kläger
  65. der Verkäuferin ein Kaufangebot zum Erwerb des Miteigentumsanteils an
  66. der Wohnung und unterwarf sich gemäß § 6 der Urkunde wegen seiner
  67. Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung und der sonstigen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein
  68. gesamtes Vermögen. Gemäß § 15 des notariellen Angebots bevollmächtigte er die Verkäuferin u.a., für ihn die persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung in sein gesamtes Vermögen im Rahmen der Bestellung der Kaufpreisfinanzierungsgrundpfandrechte gemäß § 6 der Urkunde zu erklären.
  69. 4
  70. Zur Finanzierung des Kaufpreises von 55.508 DM zuzüglich Nebenkosten unterzeichnete der Kläger am 2. Mai 1997 einen Darlehensvertrag. Danach wurde der Kauf mit Hilfe eines tilgungsfreien Vorausdarlehens der von der Beklagten vertretenen Landeskreditbank
  71. (L-Bank) in Höhe von 64.000 DM sowie zweier Bausparverträge bei der Beklagten über je 32.000 DM finanziert. Bedingung für die
  72. Auszahlung sowohl des Voraus- als auch der Bauspardarlehen war nach
  73. § 3 des Vertrages u.a. der Nachweis über die Eintragung einer Grundschuld zugunsten der Beklagten über 64.000 DM nebst Zinsen.
  74. 5
  75. Die Verkäuferin nahm durch notarielle Erklärung vom 7. Mai 1997
  76. das Kaufangebot des Klägers an. Mit notarieller Grundschuldbestellungsurkunde vom selben Tag bestellte der Kläger - hierbei vertreten
  77. -4-
  78. durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Verkäuferin - zur Sicherung des valutierten Vorausdarlehens und der nach Zuteilung der jeweiligen Bausparverträge auszureichenden Bauspardarlehen
  79. zugunsten der Beklagten eine Grundschuld in Höhe des Vorausdarlehensbetrags zuzüglich 12% Jahreszinsen, übernahm gemäß Ziffer V. der
  80. Urkunde die persönliche Haftung für die Zahlung des Grundschuldbetrages samt Zinsen und Nebenleistungen und unterwarf sich gegenüber der
  81. Beklagten insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes
  82. Vermögen.
  83. 6
  84. Mit seiner Klage begehrt der Kläger, die Zwangsvollstreckung aus
  85. der vollstreckbaren notariellen Urkunde vom 7. Mai 1997 für unzulässig
  86. zu erklären, soweit sie aus Ziffer V. dieser Urkunde wegen des Grundschuldbetrags in sein persönliches Vermögen betrieben werde. Er beruft
  87. sich darauf, die Beklagte habe nach §§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g, 6 Abs. 2
  88. Satz 6 VerbrKrG a.F. keinen Anspruch auf das abstrakte Schuldversprechen und die damit verbundene Vollstreckungsunterwerfung gehabt, da
  89. ein solches Sicherungsmittel im Darlehensvertrag nicht angegeben worden sei und die im Kaufvertrag enthaltene Bevollmächtigung der Verkäuferin zur Erklärung der persönlichen Zwangsvollstreckungsunterwerfung
  90. eine Verpflichtung dazu nicht begründe. In erster Instanz hat der Kläger
  91. ferner die Auffassung vertreten, die Unterwerfungserklärung in Ziffer V.
  92. der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde sei unwirksam, weil die
  93. dem Vertreter erteilte Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz
  94. (RBerG) verstoße. Außerdem benachteilige ihn die Klausel in der Grundschuldbestellungsurkunde, die die Beklagte berechtige, sich eine vollstreckbare Ausfertigung ohne weitere Nachweise erteilen zu lassen, unangemessen. Schließlich beruft sich der Kläger darauf, er sei von dem
  95. -5-
  96. Vermittler arglistig über die erzielbare Miete getäuscht worden, was der
  97. Beklagten bekannt gewesen sei. Anstelle der prognostizierten Miete von
  98. 13 DM pro qm sei schon im ersten Jahr nur ein Mietertrag von 1,47 DM
  99. pro qm erzielt worden.
  100. 7
  101. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter und erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
  102. Entscheidungsgründe:
  103. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-
  104. 8
  105. tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
  106. I.
  107. 9
  108. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 2007, 1839 veröffentlicht ist, hat im Wesentlichen ausgeführt:
  109. 10
  110. Die Vollstreckungsgegenklage sei begründet. Die Beklagte habe
  111. die persönliche Haftungsübernahme und Unterwerfung des Klägers unter
  112. die sofortige Zwangsvollstreckung ohne Rechtsgrund bzw. mit einer dau-
  113. -6-
  114. ernden Einrede behaftet erlangt und müsse diese daher gemäß § 812
  115. Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 bzw. § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB herausgeben. Entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g VerbrKrG a.F. habe der Darlehensvertrag
  116. keinen Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Bestellung einer Sicherheit in Form einer Zwangsvollstreckungsunterwerfung
  117. enthalten. Dies habe gemäß § 6 Abs. 2 Satz 6 Halbs. 1 VerbrKrG a.F.
  118. zur Folge, dass die Beklagte eine solche Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung vom Kläger nicht habe fordern dürfen. Die in Rechtsprechung und Literatur streitige Frage, ob einem Darlehensnehmer, der
  119. gleichwohl nach Abschluss des Darlehensvertrages eine dort nicht genannte Sicherheit bestellt habe, ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch zustehe, sei zu bejahen. Der Darlehensnehmer sei entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht in diesen Fällen schutzwürdig, weil andernfalls dem Umstand nicht ausreichend Rechnung getragen werde, dass das Gesetz dem Darlehensgeber als Sanktion für die
  120. Nichtangabe der Sicherheit im Darlehensvertrag einen Anspruch auf Bestellung einer solchen Sicherheit gerade verwehre. § 6 Abs. 2 Satz 6
  121. Halbs. 1 VerbrKrG a.F. liefe weitgehend ins Leere, wenn man einen
  122. Rückgewähranspruch des Darlehensnehmers in Fällen der vorliegenden
  123. Art verneine. Der Kläger sei auch schutzwürdig, da ihm bei Abschluss
  124. des Darlehensvertrages nicht bekannt gewesen sei, dass die Beklagte
  125. von ihm die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen verlangen werde. Die im Kaufvertrag enthaltenen Regelungen änderten hieran nichts. Soweit nach der Rechtsprechung des
  126. Bundesgerichtshofs Personalsicherheiten ihren Rechtsgrund in sich
  127. selbst trügen, rechtfertige auch das kein anderes Ergebnis. Zwar könne
  128. das Bestehen eines solchen Schuldgrundes nicht in Zweifel gezogen
  129. werden. Entscheidend sei aber die vom Gesetzgeber geforderte und hier
  130. -7-
  131. fehlende Angabe der Sicherheit im Darlehensvertrag, die der Durchsetzung dieses Anspruchs entgegengestanden habe.
  132. II.
  133. 11
  134. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.
  135. 12
  136. 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Parteien eine wirksame Darlehensverbindlichkeit begründet haben. Der vom Kläger selbst unterzeichnete Kreditvertrag ist nicht
  137. wegen Fehlens einer Pflichtangabe nach §§ 4, 6 VerbrKrG a.F. nichtig.
  138. Zwar enthält er entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g VerbrKrG a.F. nur
  139. einen Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Bestellung einer Grundschuld, nicht aber zur Bestellung einer Sicherheit in
  140. Form eines abstrakten Schuldversprechens (§ 780 BGB) mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung. Das Fehlen der nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g
  141. VerbrKrG a.F. erforderlichen Angabe über eine zu bestellende Sicherheit
  142. lässt jedoch - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - die Wirksamkeit des Kreditvertrags unberührt (Senat, BGHZ 149, 302, 305).
  143. Rechtsfolge
  144. eines
  145. Verstoßes
  146. gegen
  147. §4
  148. Abs. 1
  149. Satz 4
  150. Nr. 1 g
  151. VerbrKrG a.F. ist nach § 6 Abs. 2 Satz 6 VerbrKrG a.F. lediglich, dass
  152. die Beklagte die nicht angegebene Sicherheit - hier also die persönliche
  153. Haftungsübernahme nebst Vollstreckungsunterwerfung - vom Kläger
  154. nicht fordern kann.
  155. -8-
  156. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Klä-
  157. 13
  158. ger kein Recht zu, das vollstreckbare Schuldversprechen (§ 780 BGB)
  159. zurückzufordern.
  160. 14
  161. a) Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, regelt das
  162. Verbraucherkreditgesetz selbst einen Rückgewähranspruch des Kreditnehmers für gegebene Sicherheiten nicht. Es legt in § 4 Abs. 1 Satz 4
  163. Nr. 1 g VerbrKrG a.F. lediglich fest, dass zu bestellende Sicherheiten im
  164. Vertrag anzugeben sind, und dass bei Fehlen der vorgeschriebenen Angabe die Sicherheiten gemäß § 6 Abs. 2 Satz 6 VerbrKrG a.F. nicht gefordert werden können. Eine Bestimmung, welche Ansprüche dem Kreditnehmer zustehen, wenn er eine nicht im Kreditvertrag genannte Sicherheit gleichwohl bestellt hat, enthält das Verbraucherkreditgesetz
  165. nicht.
  166. 15
  167. b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich ein
  168. Rückforderungsanspruch des Klägers auch nicht aus ungerechtfertigter
  169. Bereicherung gemäß §§ 812 ff. BGB.
  170. 16
  171. aa) Im Ausgangspunkt zutreffend geht auch das Berufungsgericht
  172. davon aus, dass die Bestellung einer Sicherheit auch dann wirksam ist,
  173. wenn die Sicherheit entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g VerbrKrG a.F.
  174. nicht im Kreditvertrag angegeben ist (MünchKomm-BGB/Schürnbrand
  175. 5. Aufl. § 494 Rdn. 34; Peters in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. § 81 Rdn. 229; Langbein/Bauer/Breutel/
  176. Hofstetter/Krespach, Das Verbraucherkreditgesetz 3. Aufl. Rdn. 250 b;
  177. Seibert, Handbuch zum Gesetz über Verbraucherkredite, zur Änderung
  178. der Zivilprozessordnung und anderer Gesetze, § 6 VerbrKrG Rdn. 8).
  179. -9-
  180. 17
  181. bb) Das Berufungsgericht ist jedoch mit einer in der Literatur vertretenen Auffassung der Meinung, der Verbraucher könne eine im Darlehensvertrag nicht genannte, aber gleichwohl bestellte Sicherheit - hier
  182. also die persönliche Haftungsübernahme für die Zahlung des Grundschuldbetrags nebst Zinsen und Nebenleistungen sowie Unterwerfung
  183. unter die sofortige Zwangsvollstreckung - nach §§ 812, 813 BGB zurückverlangen, da die Kreditgeberin die Sicherheit wegen § 6 Abs. 2 Satz 6
  184. VerbrKrG a.F. rechtsgrundlos bzw. mit einer dauernden Einrede behaftet
  185. erhalten habe (so Bamberger/Roth/Möller, BGB 2. Aufl. § 494 Rdn. 13;
  186. Erman/Saenger, BGB 12. Aufl. § 494 Rdn. 17; MünchKomm-BGB/
  187. Schürnbrand aaO; Bülow in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht 6. Aufl.
  188. § 494 BGB Rdn. 67; Ulmer in Ulmer/Habersack, VerbrKrG 2. Aufl. § 6
  189. Rdn. 28; Langbein/Bauer/Breutel/Hofstetter/Krespach aaO; Seibert aaO).
  190. 18
  191. cc) Dem vermag sich der erkennende Senat, der die Frage bislang
  192. offengelassen hat (BGHZ 149, 302, 305), mit der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (OLG Dresden, WM 2001, 1854,
  193. 1858 mit zust. Anm. Mues EWiR 2001, 887, 888 und Peters/Gröpper
  194. WuB I E 2. § 4 VerbrKrG - 1.02; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Mai
  195. 2008 - I-5 W 39/08, Umdruck S. 3; Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 6
  196. VerbrKrG Rdn. 22 f.; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB [2004] § 494 Rdn. 33;
  197. Peters
  198. in
  199. Rdn. 229,
  200. Schimansky/Bunte/Lwowski,
  201. 231,
  202. 392;
  203. Peters/Münscher,
  204. Bankrechts-Handbuch
  205. aaO
  206. Verbraucherdarlehensrecht
  207. S. 113; Münstermann/Hannes, VerbrKrG Rdn. 306; v. Rottenburg in
  208. v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 6 Rdn. 41;
  209. Godefroid, Verbraucherkreditverträge 3. Aufl. Rdn. 260; Scholz, Verbraucherkreditverträge 2. Aufl. Rdn. 243; Drescher, Verbraucherkreditgesetz
  210. - 10 -
  211. und Bankenpraxis Rdn. 171) jedenfalls für den hier im Streit stehenden
  212. Fall eines eine wirksame Verbindlichkeit sichernden abstrakten Schuldversprechens
  213. mit
  214. Vollstreckungsunterwerfungserklärung
  215. nicht
  216. anzu-
  217. schließen. Ein im Darlehensvertrag nicht aufgeführtes vollstreckbares
  218. Schuldversprechen über den Grundschuldbetrag ist nicht nach §§ 812 ff.
  219. BGB kondizierbar, da es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
  220. mit Rechtsgrund eine wirksame Darlehensverbindlichkeit sichert.
  221. (1) Dabei kann dahinstehen, ob der vom Kläger persönlich abge-
  222. 19
  223. schlossene Immobilienkaufvertrag angesichts der Rechtsprechung des
  224. Bundesgerichtshofs, nach welcher sich eine wirksame Verpflichtung zur
  225. Stellung einer Sicherheit nicht nur aus dem Inhalt des Darlehensvertrags
  226. ergeben kann (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 19/05,
  227. WM 2007, 62, 64, Tz. 18, vom 22. Mai 2007 - XI ZR 337/05, Tz. 13, vom
  228. 22. Mai 2007 - XI ZR 338/05, Tz. 14 und vom 26. Juni 2007 - XI ZR
  229. 287/05, WM 2007, 1648, 1650, Tz. 26), sondern auch aus einem Kaufvertrag, sofern dieser die entsprechende Verpflichtung enthält (vgl. Senatsurteil vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831), einen
  230. entsprechenden Rechtsgrund zur Stellung der Sicherheit schafft (vgl.
  231. OLG Celle, Urteil vom 18. Juli 2007 - 3 U 18/04, Umdruck S. 12), oder ob
  232. wegen der dort enthaltenen Regelungen jedenfalls die Geltendmachung
  233. eines
  234. Rückforderungsanspruchs
  235. rechtsmissbräuchlich
  236. wäre
  237. (hierzu
  238. Bamberger/Roth/Möller aaO § 494 Rdn. 13).
  239. 20
  240. (2) Offenbleiben kann auch, ob sich ein Rechtsgrund für die Bestellung einer Sicherheit stets ergibt, wenn - wie hier - die zu sichernde
  241. Verpflichtung aus dem wirksamen Verbraucherkreditvertrag nach dem
  242. Willen beider Parteien besteht (in diesem Sinne wohl Scholz aaO).
  243. - 11 -
  244. 21
  245. (3) Ein Rückgewähranspruch des Klägers scheidet hier nämlich
  246. jedenfalls schon deshalb aus, weil das abstrakte Schuldversprechen
  247. (§ 780 BGB) in Verbindung mit der Vollstreckungsunterwerfung seinerseits mit Rechtsgrund eine wirksame Verbindlichkeit aus dem Verbraucherkreditvertrag sichert. Personalsicherheiten wie das hier abgegebene
  248. vollstreckbare Schuldversprechen tragen ihren Rechtsgrund in sich
  249. selbst (Senatsurteile vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828,
  250. 831, vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 19/05, WM 2007, 62, 64, Tz. 18 und
  251. vom 26. Juni 2007 - XI ZR 287/05, WM 2007, 1648, 1650, Tz. 26). Dies
  252. bedeutet, es besteht ein Behaltensgrund, solange die gesicherte Darlehensverbindlichkeit besteht. Ein nicht im Darlehensvertrag angegebenes
  253. vollstreckbares Schuldversprechen ist deshalb - wenn es wie hier eine
  254. bestehende Verbindlichkeit sichert - nicht kondizierbar (ebenso OLG
  255. Hamm, Beschluss vom 15. Mai 2008 - I-5 W 39/08, Umdruck S. 3; OLG
  256. Düsseldorf, Urteil vom 21. Dezember 2007 - I-16 U 227/06, Umdruck
  257. S. 29; im Ergebnis ebenso: OLG Dresden WM 2001, 1854, 1858).
  258. 22
  259. Auch das Berufungsgericht zieht das Bestehen eines entsprechenden Schuldgrundes nicht in Zweifel, meint allerdings, entscheidend sei
  260. die vom Gesetzgeber geforderte und hier fehlende Angabe der Sicherheit im Darlehensvertrag, die der „Durchsetzung“ dieses Anspruchs entgegenstehe. Hieran ist zutreffend, dass die Beklagte wegen der fehlenden Angabe der Sicherheit im Darlehensvertrag einen Anspruch auf deren Bestellung nicht erfolgreich „durchsetzen“ könnte. Die „Durchsetzung“ ihres Anspruchs steht aber nicht im Streit, da der Kläger die Sicherheit mit seiner persönlichen Schuldübernahme und Zwangsvollstre-
  261. - 12 -
  262. ckungsunterwerfung in der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde
  263. vom 7. Mai 1997 bereits bestellt hat.
  264. 23
  265. Ohne Erfolg beruft sich die Revisionserwiderung darauf, es widerspreche der Richtlinie 87/102 EWG des Rates zur Angleichung der
  266. Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den
  267. Verbraucherkredit vom 22. Dezember 1986 (Abl. EG 1987, L Nr. 42
  268. S. 48), wenn der Umstand, dass Personalsicherheiten nach nationalem
  269. Recht ihren Rechtsgrund in sich selbst tragen, zur Folge habe, dass
  270. Kreditinstitute im Kreditvertrag nicht aufgeführte Sicherheiten behalten
  271. dürften. Die Revisionserwiderung übersieht, dass die Verbraucherkreditrichtlinie nach Art. 2 Abs. 1 a auf Kreditverträge, die - wie hier - hauptsächlich zum Erwerb von Eigentumsrechten an einem Grundstück
  272. bestimmt
  273. sind,
  274. keine
  275. Anwendung
  276. findet
  277. (Senatsbeschlüsse
  278. vom
  279. 16. September 2003 - XI ZR 447/02, WM 2003, 2184, 2186 und vom
  280. 23. September 2003 - XI ZR 325/02, WM 2003, 2186; vgl. auch BGHZ
  281. 162, 20, 27).
  282. 24
  283. (4) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vermögen
  284. auch Schutzzweckgesichtspunkte der §§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g, 6
  285. Abs. 2 Satz 6 VerbrKrG a.F. kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen.
  286. 25
  287. Das Verbraucherkreditgesetz enthält kein Verbot der Stellung von
  288. nicht im Kreditvertrag angegebenen Sicherheiten (vgl. Peters in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch aaO Rdn. 229; Drescher
  289. aaO Rdn. 171). Es sieht bei einer fehlenden Angabe von zu bestellenden
  290. Sicherheiten in § 6 Abs. 1 VerbrKrG - anders als bei anderen fehlenden
  291. Pflichtangaben - auch nicht die Nichtigkeit des Kreditvertrags vor (Peters
  292. - 13 -
  293. in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch aaO Rdn. 391).
  294. Anders als das Berufungsgericht meint, laufen die §§ 4 Abs. 1 Satz 4
  295. Nr. 1 g, 6 Abs. 2 Satz 6 VerbrKrG a.F. bei Verneinung eines Rückforderungsanspruchs des Kreditnehmers auch keineswegs „weitgehend ins
  296. Leere“. Vielmehr ist die kreditgebende Bank bei Nichtangabe von Sicherheiten im Kreditvertrag gehindert, im Nachhinein solche zu fordern.
  297. Insbesondere in Fällen, in denen die Sicherheit nicht wirksam bestellt
  298. worden war (vgl. hierzu Senatsurteil vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04,
  299. WM 2005, 828 ff.), kann sie vom Verbraucher nicht verlangen, die Sicherheit noch einmal - nun wirksam - zu bestellen.
  300. Schutzzweck der §§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g und 6 Abs. 2 Satz 6
  301. 26
  302. VerbrKrG a.F. ist, den Kreditnehmer davor zu bewahren, nach Abschluss
  303. des Darlehensvertrages durch die Forderung der Bank nach (zusätzlichen) im Darlehensvertrag nicht genannten Sicherheiten überrascht zu
  304. werden (Peters in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch
  305. aaO
  306. Rdn. 229,
  307. 231;
  308. v. Rottenburg
  309. in
  310. v. Westphalen/Emmerich/
  311. v. Rottenburg aaO § 6 Rdn. 41). Eine vom Verbraucher vor oder nach
  312. Abschluss des Darlehensvertrages bestellte (weitere) Sicherheit wird daher vom Schutzzweck der §§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g und 6 Abs. 2 Satz 6
  313. VerbrKrG a.F. von vornherein nicht erfasst.
  314. 27
  315. Dem Informationsbedürfnis des Verbrauchers, dem § 4 VerbrKrG
  316. a.F. Rechnung tragen soll (BT-Drucks. 11/5462 S. 12), ist hier im Übrigen schon deshalb Genüge getan, weil der Kläger aus dem von ihm
  317. selbst vor Abschluss des Darlehensvertrages abgegebenen notariellen
  318. Kaufvertragsangebot und der darin enthaltenen Sicherheitenbestellungsvollmacht ersehen konnte, dass die bevollmächtigte Verkäuferin in Höhe
  319. - 14 -
  320. des finanzierten Kaufpreises eine Grundschuld mit Übernahme der persönlichen Haftung und Zwangsvollstreckungsunterwerfung in das gesamte Vermögen des Klägers bestellen werde. Art und Umfang der Sicherheiten im Zusammenhang mit der Finanzierung der Eigentumswohnung
  321. waren ihm daher bei Unterzeichnung des Darlehensvertrages hinreichend bekannt (vgl. Kessal-Wulf in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB
  322. 3. Aufl. § 494 Rdn. 12).
  323. III.
  324. 28
  325. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im
  326. Ergebnis als richtig dar (§ 561 ZPO).
  327. 29
  328. 1. Die gegen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels gerichteten
  329. Einwendungen des Klägers, die Gegenstand der von ihm ebenfalls erhobenen prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 Abs. 1 ZPO (vgl.
  330. BGHZ 124, 164, 170 f.) sind, hat das Landgericht zu Recht nicht für
  331. durchgreifend erachtet.
  332. 30
  333. a) Zutreffend - und vom Kläger zu Recht im Rahmen der Berufung
  334. nicht angegriffen - hat das Landgericht ausgeführt, dass die vom Kläger
  335. in seinem notariellen Kaufvertragsangebot erteilte Vollmacht zur Abgabe
  336. der persönlichen Vollstreckungsunterwerfungserklärung nicht gegen das
  337. Rechtsberatungsgesetz verstößt, da sie nicht den Abschluss eines ganzen Bündels von Verträgen mit mannigfaltigem rechtlichen Beratungsbedarf zum Gegenstand hat, sondern sich auf die Sicherheitenbestellung
  338. - 15 -
  339. und reine Vollzugshandlungen beschränkt (vgl. BGHZ 167, 223, 228,
  340. Tz. 15 m.w.Nachw.).
  341. 31
  342. b) Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt das in der notariellen Urkunde vom 7. Mai 1997 enthaltene vollstreckbare Schuldversprechen in Höhe des Grundschuldbetrages nebst Zinsen und Nebenkosten auch nicht gegen § 9 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 und 2 BGB).
  343. 32
  344. aa) Es ist banküblich, dass sich der mit dem persönlichen Kreditschuldner identische Grundschuldbesteller bei Bankdarlehen regelmäßig
  345. formularmäßig der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwerfen muss. Nach jahrzehntelanger ständiger Rechtsprechung aller
  346. damit befassten Senate des Bundesgerichtshofs wird der Schuldner
  347. durch ein solches formularmäßiges vollstreckbares Schuldversprechen
  348. nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (BGHZ 99, 274, 283 ff.; 114, 9, 12 f.; BGH, Urteile vom 9. Juli
  349. 1991 - XI ZR 72/90, WM 1991, 1452, 1454 f., vom 26. November 2002
  350. - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 65 f., vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02,
  351. WM 2003, 2372, 2374 und IV ZR 33/03, WM 2003, 2376, 2378, vom
  352. 28. Oktober
  353. 2003
  354. 27. September
  355. - XI ZR
  356. 2005
  357. 263/02,
  358. - XI ZR
  359. 79/04,
  360. WM 2003,
  361. BKR
  362. 2410,
  363. 2005,
  364. 501,
  365. 2411,
  366. vom
  367. 505,
  368. vom
  369. 22. November 2006 - XI ZR 226/04, WM 2006, 87, 88 und vom 22. Mai
  370. 2007 - XI ZR 338/05, zitiert nach juris, Tz. 16).
  371. 33
  372. bb) Auch der Umstand, dass der Bank das Recht eingeräumt wurde, sich insbesondere ohne Fälligkeitsnachweis eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde erteilen zu lassen, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Klägers dar. Der Grundschuldbetrag, über
  373. - 16 -
  374. den sich das vollstreckbare Schuldversprechen verhält, ist nach Abschnitt I. Nr. 3 der Grundschuldbestellungsurkunde fällig. Der Nachweisverzicht bezieht sich nur auf das Klauselerteilungsverfahren nach
  375. §§ 724 ff. ZPO und dient damit lediglich der Vereinfachung des Nachweises der problemlos gegebenen Vollstreckungsvoraussetzungen, die
  376. sonst in einer oft nicht praktikablen Weise nach § 726 Abs. 1 ZPO durch
  377. öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden gegenüber dem Notar
  378. nachgewiesen werden müssten (BGHZ 147, 203, 210 f.).
  379. 34
  380. cc) Das vom Kläger in erster Instanz für seine gegenteilige
  381. Rechtsauffassung angeführte Urteil des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. September 2001 (VII ZR 388/00, WM 2001, 2352,
  382. 2353 f.) führt zu keiner anderen Beurteilung. Nach dieser Entscheidung
  383. verstößt es gegen § 9 AGBG, wenn sich der Erwerber eines noch zu errichtenden Hauses wegen der Werklohnforderung formularmäßig der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft und der Unternehmer berechtigt
  384. ist, sich ohne weitere Nachweise eine vollstreckbare Ausfertigung der
  385. Urkunde erteilen zu lassen. Zur Begründung hat der VII. Zivilsenat ausgeführt, dass der Auftraggeber in einem solchen Fall der Gefahr einer
  386. Vorleistung ausgesetzt werde, die der gesetzlichen Regelung des Werkvertrages fremd sei (§§ 641, 320 BGB), und der Erwerber zudem Gefahr
  387. laufe, durch die vom Unternehmer betriebene Zwangsvollstreckung und
  388. dessen Vermögensverfall Vermögenswerte endgültig zu verlieren. Diese
  389. Erwägungen treffen bei vollstreckbaren Schuldversprechen in Höhe des
  390. Grundschuldbetrages zugunsten einer Bank ersichtlich nicht zu. Dementsprechend hat der VII. Zivilsenat in seiner vorgenannten Entscheidung
  391. zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der von ihm entschiedene Fall
  392. von dem, der dem Urteil des IX. Zivilsenats vom 18. Dezember 1986
  393. - 17 -
  394. (BGHZ 99, 274, 284) zu einem vollstreckbaren Schuldversprechen über
  395. einen Grundschuldbetrag zugrunde lag, wesentlich unterscheidet.
  396. 35
  397. 2. Soweit sich der Kläger mit einem kurz vor der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht eingereichten Schriftsatz zusätzlich
  398. auf ein vorvertragliches Aufklärungsverschulden der Beklagten stützt,
  399. der bekannt gewesen sei, dass der Kläger vom Vertrieb arglistig über die
  400. zu erzielende Miete getäuscht worden sei, hat das Berufungsgericht
  401. hierzu - von seinem Standpunkt aus konsequent - bislang keine Feststellungen getroffen.
  402. - 18 -
  403. IV.
  404. 36
  405. Das
  406. angefochtene
  407. Urteil
  408. war
  409. nach
  410. alledem
  411. aufzuheben
  412. (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war
  413. sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
  414. Nobbe
  415. Joeres
  416. Ellenberger
  417. Mayen
  418. Matthias
  419. Vorinstanzen:
  420. LG Hagen, Entscheidung vom 12.01.2007 - 1 O 20/06 OLG Hamm, Entscheidung vom 04.06.2007 - 5 U 42/07 -