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337 lines
18 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. XI ZR 352/14
  5. Verkündet am:
  6. 26. Juli 2016
  7. Weber,
  8. Justizamtsinspektorin
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. ECLI:DE:BGH:2016:260716UXIZR352.14.0
  13. -2-
  14. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  15. vom 26. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter
  16. Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
  17. für Recht erkannt:
  18. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats
  19. des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2014 aufgehoben.
  20. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
  21. über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  22. Von Rechts wegen
  23. Tatbestand:
  24. 1
  25. Die Klägerin begehrt die Feststellung, der Beklagten, die für die
  26. W.
  27. AG bzw. P.
  28. AG in den Rechtsstreit eingetreten ist, aus einem
  29. Zinssatz-Swap-Vertrag nichts mehr zu schulden.
  30. 2
  31. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (künftig einheitlich: Beklagte) stand
  32. mit
  33. der
  34. Klägerin,
  35. einer
  36. Stadt
  37. in
  38. Nordrhein-Westfalen
  39. mit
  40. knapp
  41. 90.000 Einwohnern, in Geschäftsbeziehungen.
  42. 3
  43. Am 5. Mai 1999 und erneut am 28. September 2007 schlossen die Parteien einen (Formular-) "Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte".
  44. ECLI:DE:BGH:2016:260716UXIZR352.14.0
  45. -3-
  46. 4
  47. Auf der Grundlage des Rahmenvertrags einigten sich die Parteien, die
  48. insgesamt 51 Swap-Geschäfte miteinander tätigten, am 16. Januar 2008 auf
  49. einen CHF-Plus-Swap. Dieser Zinssatz-Swap-Vertrag sollte eine Laufzeit vom
  50. 30. Januar 2008 bis (zunächst) zum 1. Februar 2016 haben. Die Beklagte
  51. schuldete die Zahlung eines festen Zinses in Höhe von 3,5% p.a. auf einen Bezugsbetrag von 10 Mio. €. Die Klägerin schuldete, sofern der €/CHFDevisenkassakurs kleiner oder gleich 1,645 war, die Zahlung von Zinsen ("variabler Satz") in Höhe von 2,5% zuzüglich
  52. (x [nach Tabelle] – €/CHF-Devisenkassakurs) : €/CHF-Devisenkassakurs x 100%
  53. auf einen Bezugsbetrag von 10 Mio. €. Sofern der €/CHF-Devisenkassakurs
  54. größer als 1,645 oder der "variable Satz" kleiner oder gleich 2,5% p.a. war, sollte die Klägerin einen festen Zins in Höhe von 2,5% p.a. auf den Bezugsbetrag
  55. leisten.
  56. 5
  57. Bei diesem Zinssatz-Swap-Vertrag war der Marktwert aus Sicht der Klägerin (unstreitig) im Zeitpunkt des Abschlusses negativ. Wie hoch der negative
  58. Marktwert anfänglich war, ist nicht festgestellt. Jedenfalls die Höhe der von ihr
  59. eingepreisten Bruttomarge offenbarte die Beklagte der Klägerin nicht. Die Beklagte leistete auf den Zinssatz-Swap-Vertrag Zahlungen in Höhe von
  60. 50.000,04 €. Inzwischen ist das Geschäft für die Klägerin nachteilig. Aus anderen Zinssatz-Swap-Geschäften erwirtschaftete die Klägerin Erträge in Höhe von
  61. 1.496.218,34 €.
  62. 6
  63. Auf den Antrag festzustellen, dass die Klägerin zu weiteren Zahlungen
  64. aus dem oben angeführten Swap-Geschäft nicht verpflichtet sei, soweit diese
  65. einen Betrag von 50.000,04 € überstiegen, hat das Landgericht festgestellt, die
  66. Beklagte sei "verpflichtet […], die Klägerin von der Verpflichtung zu weiteren
  67. Zahlungen […] freizustellen, soweit nicht diesen Zahlungen anzurechnende
  68. Vorteile (derzeit: € 1.546.218,27)" gegenüberstünden. Die Berufung der Beklag-
  69. -4-
  70. ten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre vom
  71. Senat zugelassene Revision, mit der sie ihr Begehren auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt.
  72. Entscheidungsgründe:
  73. 7
  74. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
  75. und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
  76. I.
  77. 8
  78. Das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf, BeckRS 2014, 16679) hat
  79. - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im Wesentlichen
  80. ausgeführt:
  81. 9
  82. Die Beklagte schulde der Klägerin wegen der Verletzung von Pflichten
  83. aus dem Rahmenvertrag bzw. einem dem Rahmenvertrag vorgelagerten Beratungsvertrag Schadensersatz, weil sie die Klägerin bei Abschluss des SwapGeschäfts nicht objektgerecht beraten habe. Sie habe es unterlassen, die Klägerin auf den anfänglichen negativen Marktwert des Swap-Geschäfts und dessen Höhe hinzuweisen. Ihre Aufklärungspflicht habe die Beklagte nicht dadurch
  84. erfüllt, dass sie erklärt habe, Swap-Geschäfte verfügten überhaupt über einen
  85. sich ändernden (positiven oder negativen) Marktwert, sie habe in die Swaps
  86. jeweils eine Gewinnmarge eingepreist und verdiene an der Geld-Brief-Spanne
  87. durch Hedging-Geschäfte. Alle diese Informationen hätten nichts darüber ausgesagt, wie der Markt bei Abschluss eines Swaps dessen künftige Entwicklung
  88. prognostiziere, dass diese Prognose im anfänglichen negativen Marktwert Ausdruck finde und dieser Marktwert nicht nur die Gewinnspanne der Beklagten
  89. -5-
  90. abbilde, sondern anzeige, dass der Markt die Wahrscheinlichkeit eines Verlusts
  91. der Klägerin - wenn auch nur aufgrund finanzmathematischer Simulationsmodelle - höher als die eines Gewinns einschätze. Ebenso wenig werde deutlich,
  92. dass die Beklagte ihre Gewinnspanne gerade dadurch realisiert habe, dass sie
  93. das Chancen-Risiko-Profil der Swaps bewusst zu Lasten der Klägerin ausgebildet habe. Die Aufklärungspflicht knüpfe dabei nicht an der mehr oder weniger
  94. komplexen Struktur des jeweiligen Swaps, aus der sich weitere Beratungspflichten ergeben könnten, sondern an der allen Swap-Geschäften eigenen Bedeutung des anfänglichen negativen Marktwerts an.
  95. 10
  96. Die Beklagte habe ihre Aufklärungspflichten zumindest fahrlässig verletzt. Die Vermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB habe sie nicht widerlegt.
  97. Insbesondere habe das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht, dass
  98. sich die Beklagte in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum befunden habe.
  99. 11
  100. Die Pflichtverletzung sei für den Abschluss des Swap-Geschäfts durch
  101. die Klägerin auch ursächlich geworden. Soweit die Beklagte anderes behaupte,
  102. trage sie ins Blaue hinein vor. So lasse die Rechtsverteidigung der Beklagten
  103. zur Kausalitätsfrage bereits offen, auf wessen Einschätzung und Willensbildung
  104. es bei der Prüfung der für den Geschäftsabschluss relevanten Umstände ankommen solle. Die Klägerin entscheide und handele im Rahmen kommunaler
  105. Selbstverwaltung durch ihre Gremien sowie "durch hierarchisch strukturierte
  106. Entscheidungsträger und Weisungsempfänger in der Verwaltung". Deshalb
  107. könne auch "der Anlageentschluss nicht schlechthin auf die Willensbetätigung
  108. einzelner Personen und deren subjektive Kenntnisse, Erfahrungen und Wertungen zurückgeführt werden". Das Vorbringen der Beklagten stehe, soweit es um
  109. die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Auswirkungen gehe, unter der nachdrücklich vertretenen Prämisse, dass der anfängliche negative Marktwert lediglich die der Klägerin angeblich dem Grunde nach bekannte und von ihr akzeptierte Marge abbilde. Dies sei jedoch nicht der Fall. Dass die Klägerin das Ge-
  110. -6-
  111. schäft auch dann abgeschlossen hätte, wenn sie darüber aufgeklärt worden
  112. wäre, dass der Markt die Wahrscheinlichkeit eines Verlustes - wenn auch nur
  113. aufgrund finanzmathematischer Simulationsmodelle - höher als die eines Gewinns eingeschätzt und sie damit gegen die Markterwartung agiert habe, trage
  114. die Beklagte, die diese Zusammenhänge gerade in Abrede stelle, nicht vor. Die
  115. Beklagte habe durchaus - im Verhältnis zur Klägerin etwa aufgrund eines Vertrags vom 20. Dezember 2002 - auch günstigere Konditionen angeboten. Dass
  116. die Klägerin nicht (sofort) auch die für sie günstig verlaufenen Geschäfte unter
  117. dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes rückabzuwickeln versucht habe,
  118. widerlege die Kausalitätsvermutung ebenfalls nicht. Die Beklagte, die dies anführe, lasse auch in diesem Zusammenhang unberücksichtigt, dass sich die
  119. Bedeutung des anfänglichen negativen Marktwerts nicht in einer gleichsam geschäftsneutralen Marge erschöpfe, sondern dass der Klägerin nicht hinreichend
  120. deutlich gemacht worden sei, dass und in welchem Umfang sie gegen die im
  121. anfänglichen negativen Marktwert abgebildeten Erwartungen des Marktes agiere.
  122. 12
  123. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin sei nicht nach § 37a WpHG in
  124. der bis zum 4. August 2009 geltenden Fassung (künftig: a.F.) in Verbindung mit
  125. § 43 WpHG verjährt. Aufgrund der Einheitlichkeit des Rahmenvertrags und aller
  126. Einzelabschlüsse sowie der Schadensberechnung sei der Anspruch der Klägerin erst mit dem Abschluss (Unterzeichnung) des letzten Swaps im Jahre 2011
  127. entstanden. Der Rahmenvertrag habe alle Einzelgeschäfte zu einer Vertragseinheit verklammert.
  128. II.
  129. 13
  130. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden
  131. Punkten nicht stand.
  132. -7-
  133. 14
  134. 1. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, eine erhebliche Schädigung der Klägerin wegen einer unzureichenden Information über
  135. den anfänglichen negativen Marktwert des Zinssatz-Swap-Vertrags könne hier
  136. aus der Verletzung von Pflichten aus einem vor Abschluss des Rahmenvertrags
  137. geschlossenen Beratungsvertrag oder aus dem Rahmenvertrag resultieren.
  138. Das trifft nicht zu. Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen in seinem Urteil vom 28. April 2015 (XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 21 ff.).
  139. 15
  140. 2. Das Berufungsgericht hat weiter unrichtig angenommen, eine unzureichende Unterrichtung über den anfänglichen negativen Marktwert des Zinssatz-Swap-Vertrags stelle einen Verstoß gegen das Gebot der objektgerechten
  141. Beratung dar. Das Vorhandensein eines anfänglichen negativen Marktwerts
  142. eines Swap-Vertrags ist kein Umstand, über den die beratende Bank ihren
  143. Kunden im Rahmen der objektgerechten Beratung informieren müsste (näher
  144. Senatsurteile vom 28. April 2015 - XI ZR 278/13, BGHZ 205, 117 Rn. 30 ff. und
  145. vom 20. Januar 2015 - XI ZR 316/13, WM 2015, 575 Rn. 33 ff.). Die Verpflichtung, bei Swap-Verträgen im Zweipersonenverhältnis anlässlich einer vertraglich geschuldeten Beratung das Einpreisen einer Bruttomarge zu offenbaren,
  146. sofern es an konnexen Grundgeschäften fehlt, folgt vielmehr aus dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenkonflikts (Senatsurteile vom
  147. 22. März 2011 - XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 31 ff., vom 28. April 2015 aaO
  148. Rn. 33 ff., vom 20. Januar 2015 aaO Rn. 31 und vom 22. März 2016
  149. - XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 24). Diese Verpflichtung schließt - wie vom
  150. Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt und entsprechend den sonst
  151. vom Senat entschiedenen Fällen einer Aufklärungspflicht unter dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenkonflikts - die Verpflichtung zur Information über die Höhe der eingepreisten Bruttomarge ein (Senatsurteil vom
  152. 28. April 2015 aaO Rn. 41).
  153. -8-
  154. 16
  155. 3. Das Berufungsgericht hat außerdem die Anforderungen an die Erheblichkeit des Vortrags der Beklagten zur Widerlegung der Kausalitätsvermutung
  156. überspannt. Dem Vorbringen der Beklagten war die Behauptung zu entnehmen,
  157. die verantwortlich Handelnden der Klägerin, nämlich ihr früherer Bürgermeister,
  158. ihr Kämmerer und der Leiter der Abteilung "Finanzwirtschaft" der Stadtverwaltung, hätten den Zinssatz-Swap-Vertrag auch in Kenntnis von Grund und Höhe
  159. des von der Beklagten eingepreisten anfänglichen negativen Marktwerts abgeschlossen. Damit hat die Beklagte die entscheidungserhebliche Tatsache
  160. - Fehlen der haftungsbegründenden Kausalität zwischen Pflichtverletzung und
  161. Schaden - unmittelbar selbst zum Gegenstand des Beweisantrags gemacht.
  162. Stellte sich der Sachvortrag in der Beweisaufnahme als richtig heraus, stünde
  163. die fehlende Kausalität der Pflichtverletzung fest. Weitere Einzelheiten oder Erläuterungen sind zur Substantiierung des Beweisantrags grundsätzlich nicht
  164. erforderlich (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159
  165. Rn. 39).
  166. 17
  167. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, es könne bei der Prüfung der Frage, ob die "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" widerlegt
  168. sei, nicht schlechthin auf die Willensbildung einzelner Personen und deren subjektive Kenntnisse, Erfahrungen und Wertungen ankommen, geht es von einem
  169. unzutreffenden rechtlichen Maßstab aus. Es kommt nach § 166 Abs. 1 BGB
  170. nicht darauf an, ob "Gremien" und "hierarchisch strukturierte Entscheidungsträger" der Klägerin den Zinssatz-Swap-Vertrag auch dann geschlossen hätten,
  171. wenn sie Kenntnis von Grund und Höhe des anfänglichen negativen Marktwerts
  172. gehabt hätten. Vielmehr hätte das Berufungsgericht auf den Entschluss der für
  173. die Klägerin bei Abschluss des Zinssatz-Swap-Vertrags handelnden Vertreter
  174. abstellen müssen.
  175. 18
  176. 4. Nicht frei von Rechtsfehlern ist schließlich die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte könne der Klägerin betreffend den Zinssatz-Swap-
  177. -9-
  178. Vertrag nicht entgegenhalten, das Schadensersatzbegehren der Klägerin sei
  179. gemäß § 37a WpHG a.F. i.V.m. § 43 WpHG verjährt, weil der Klägerin ein einheitlicher Schadensersatzanspruch zustehe, dessen Verjährung erst mit Abschluss des letzten, auf dem Rahmenvertrag gründenden Swap-Vertrags habe
  180. anlaufen können. Auch insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen in
  181. seinem Urteil vom 28. April 2015 (XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 45 ff.).
  182. III.
  183. 19
  184. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Insbesondere ist der von den Parteien
  185. geschlossene Zinssatz-Swap-Vertrag nicht nichtig (Senatsurteile vom 28. April
  186. 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 56 ff. und vom 22. März 2016
  187. - XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 51).
  188. IV.
  189. 20
  190. Das angefochtene Urteil ist mithin aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der
  191. Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
  192. 21
  193. 1. Gemäß den Grundsätzen, die der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteilen vom 22. März 2016 (XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 26 ff.)
  194. und vom 12. Juli 2016 (XI ZR 150/15, Umdruck Rn. 25) aufgestellt hat, ist der
  195. Zinssatz-Swap-Vertrag nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vortrag der Beklagten nicht konnex mit einem Darlehen verknüpft gewesen, so dass eine Pflicht zur Belehrung über das Einpreisen eines
  196. anfänglichen negativen Marktwerts bestanden hat.
  197. - 10 -
  198. 22
  199. 2. Entgegen der Rechtsauffassung der Revision kommt ein das Verschulden ausschließender unvermeidbarer Rechtsirrtum der Beklagten nicht in
  200. Betracht (Senatsurteile vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 39
  201. und vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 73).
  202. 23
  203. 3. Der Senat kann auch nicht dahin erkennen, die Beklagte könne sich
  204. erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen. Zwar steht fest, dass ein
  205. Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB,
  206. soweit er auf eine fahrlässige Falschberatung der Beklagten gestützt wird, gemäß § 37a WpHG a.F. verjährt ist. Die dreijährige Verjährungsfrist lief mit Abschluss des Vertrags am 16. Januar 2008 an und am 16. Januar 2011 ab, ohne
  207. dass sie vorher gehemmt worden wäre. Das Berufungsgericht hat - von seinem
  208. Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - aber keine Feststellungen zu der von der
  209. Klägerin behaupteten Vorsatzhaftung getroffen, die ihrerseits nicht unter die
  210. Verjährungsfrist des § 37a WpHG a.F. fällt. Es hat vielmehr lediglich festgehalten, die Beklagte habe "ihre Aufklärungspflicht zumindest fahrlässig verletzt".
  211. Damit kann der Senat zur Verjährung nicht durchentscheiden (vgl. Senatsurteile
  212. vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 73 und vom 22. März
  213. 2016 - XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 52).
  214. 24
  215. 4. Das Berufungsgericht hat weiter - von seinem Rechtsstandpunkt aus
  216. wiederum konsequent - keine Feststellungen zu sonstigen Beratungspflichtverletzungen der Beklagten getroffen, bei denen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1
  217. Satz 2 BGB die Vermutung vorsätzlichen Handelns widerlegen müsste. Von der
  218. Verjährung eines Anspruchs unter dem Gesichtspunkt eines Verschweigens
  219. des schwerwiegenden Interessenkonflikts abgesehen kommen deshalb auch
  220. unverjährte Ansprüche aufgrund sonstiger Beratungsfehler in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 74).
  221. - 11 -
  222. V.
  223. 25
  224. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
  225. 26
  226. Sollte das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten nach Maßgabe
  227. der oben dargestellten Grundsätze für unbegründet erachten, wird es zugleich
  228. die Entscheidungsformel des Landgerichts klarzustellen haben. Die Klägerin hat
  229. eine negative Feststellungsklage erhoben und zugleich den nach ihrer Auffassung begründeten Teil des Anspruchs der Beklagten bezeichnet. Entsprechend
  230. hätte das Landgericht - die teilweise Begründetheit der Klage unterstellt - auf
  231. (negative) Feststellung und nicht auf "Freistellung" erkennen müssen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 2013 - XI ZR 471/11, NJW-RR 2013, 948
  232. Rn. 13 und - XI ZR 472/11, juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015
  233. - III ZR 265/14, juris Rn. 33). Im Übrigen ist der Zusatz "soweit nicht diesen
  234. Zahlungen anzurechnende Vorteile (derzeit: € 1.546.218,27) gegenüberstehen"
  235. - anders als der Antrag der Klägerin - nicht hinreichend bestimmt. Da nur die
  236. Beklagte Berufung eingelegt hat und deshalb, was das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, die Entscheidung des Landgerichts zur Höhe anzurechnender
  237. Vorteile - obwohl der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechend (Senatsurteil vom 22. März 2016 - XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 39 mwN) hinzunehmen ist, wird das Berufungsgericht, sofern es nach nochmaliger Überprüfung die Berufung der Beklagten wiederum für vollständig unbegründet erachten sollte, die Verurteilung der Beklagten dahin zu präzisieren haben, es
  238. werde festgestellt, dass der Beklagten aus dem näher bezeichneten ZinssatzSwap-Vertrag eine den Betrag von 1.546.218,27 € übersteigende Forderung
  239. nicht zustehe (zur betragsmäßigen Einschränkung des Feststellungsbegehrens
  240. Senatsurteil vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 83). Sollte
  241. das Berufungsgericht nach Maßgabe der Vorgaben des Senatsurteils vom
  242. 22. März 2016 (aaO Rn. 40 ff.) tatsächlich anrechenbare (weitere) Vorteile er-
  243. - 12 -
  244. mitteln, wird es diese Vorteile zu dem Betrag von 1.546.218,27 € zu addieren
  245. haben.
  246. Ellenberger
  247. Maihold
  248. Menges
  249. Matthias
  250. Dauber
  251. Vorinstanzen:
  252. LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.03.2013 - 8 O 375/11 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.06.2014 - I-14 U 93/13 -