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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. XI ZR 326/01
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 26. Februar 2002
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
  9. Richter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die
  10. Richterin Mayen
  11. am 26. Februar 2002
  12. beschlossen:
  13. Der Antrag der Klägerin, den Wert ihrer Beschwer
  14. durch das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Juni 2001 auf mehr als
  15. 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
  16. Streitwert: 18.812,86 € ( = 36.794,76 DM)
  17. Gründe:
  18. I.
  19. Das Berufungsgericht hat die in der Hauptsache auf Zahlung von
  20. 12.264,92 DM gerichtete Klage abgewiesen und festgestellt, die Beschwer der Klägerin übersteige 60.000 DM nicht.
  21. Die Klägerin hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und
  22. beantragt, den Wert ihrer Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen. Sie ist der Auffassung, die Beschwer betrage 61.324,60 DM (= 5 x
  23. -3-
  24. 12.264,92 DM), da sie ihre Klage auf fünf verschiedene Klagegründe gestützt und das Berufungsgericht mit der angefochtenen Entscheidung
  25. sämtliche fünf Forderungen in Höhe von jeweils 12.264,92 DM aberkannt
  26. habe.
  27. II.
  28. Der nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. zulässige Antrag ist nicht
  29. begründet. Die Beschwer der Klägerin durch das Berufungsurteil übersteigt 60.000 DM nicht.
  30. Der Klageantrag selbst lautet lediglich auf Zahlung eines Betrages
  31. von 12.264,92 DM zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Kosten. Eine
  32. Festsetzung der Beschwer auf über 60.000 DM käme daher nur in Betracht, wenn die Auffassung der Revision zuträfe, das Berufungsgericht
  33. habe der Klägerin fünf Forderungen in Höhe von jeweils 12.264,92 DM
  34. aberkannt, die bei der Bemessung der Beschwer zu addieren seien. Das
  35. ist aber nicht der Fall.
  36. Gemäß § 5 ZPO sind mehrere in einer Klage geltend gemachte
  37. Ansprüche zusammenzurechnen. Zinsen werden gemäß § 4 Abs. 1
  38. Halbs. 2 ZPO nicht berücksichtigt, wenn sie Nebenforderungen der noch
  39. im Streit stehenden Hauptforderung sind. Das gilt auch dann, wenn Zinsen gesondert oder in kapitalisierter Form zusammen mit der Hauptforderung in einem Betrag geltend gemacht werden (Senatsbeschluß vom
  40. 15. Februar 2000 - XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015 und BGH Be-
  41. -4-
  42. schluß vom 25. März 1998 - VIII ZR 298/97, WM 1998, 1293, 1294, jeweils m.w.Nachw.).
  43. Hiernach bleiben die von der Klägerin an zweiter und dritter Stelle
  44. zur Begründung der Klageforderung geltend gemachten Ansprüche in
  45. Höhe von je 12.264,92 DM bei der Ermittlung des Wertes der Beschwer
  46. außer Betracht. Die Klägerin stützt ihre Klage insoweit auf die für 1995
  47. angefallenen Verzugszinsen aus den Hauptforderungen, die sie an vierter und fünfter Stelle zur Grundlage der Klage gemacht hat.
  48. Nobbe
  49. Siol
  50. Joeres
  51. Bungeroth
  52. Mayen