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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XI ZR 258/07
  4. vom
  5. 26. Februar 2008
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2008 durch den
  8. Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres,
  9. Dr. Grüneberg und Maihold
  10. beschlossen:
  11. Dem Streithelfer der Klägerin wird für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt und
  12. Rechtsanwalt ... beigeordnet.
  13. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
  14. in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe
  15. vom 3. April 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
  16. grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die
  17. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
  18. Revisionsgerichts offensichtlich nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1
  19. ZPO). Das Berufungsurteil ist rechtsfehlerfrei. Die mehreren wahllosen
  20. Rügen aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG entbehren jeder
  21. Grundlage. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
  22. Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
  23. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich
  24. der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Klägerin
  25. (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).
  26. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
  27. 354.078,51 €.
  28. Nobbe
  29. Müller
  30. Grüneberg
  31. Joeres
  32. Maihold
  33. Vorinstanzen:
  34. LG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.09.2005 - 10 O 302/03 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.04.2007 - 17 U 292/05 -