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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XI ZR 236/15
  4. vom
  5. 22. Februar 2016
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2016:220216BXIZR236.15.0
  8. -2-
  9. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2016 durch den
  10. Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias
  11. sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
  12. beschlossen:
  13. Die Gegenvorstellung der Kläger gegen die Festsetzung des
  14. Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2015
  15. wird zurückgewiesen.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Die Gegenvorstellung der Kläger gibt keinen Anlass, den Streitwert herabzusetzen. Gemäß § 47 Abs. 3 GKG bestimmt sich der Gebührenstreitwert im
  19. Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels
  20. nach dem für das Rechtsmittelverfahren maßgebenden Wert. Dieser Wert beläuft sich, wenn Rechtsmittelanträge nicht eingereicht werden, gemäß § 47
  21. Abs. 1 Satz 2 GKG nach der Beschwer.
  22. 2
  23. Die Beschwer der Kläger beträgt wie vom Senat mit Beschluss vom
  24. 15. Dezember 2015 festgesetzt 79.282,96 €. Ein Zahlungsbegehren in dieser
  25. Höhe haben die Kläger ohne Rücksicht darauf verfolgt, dass die Beklagte einen
  26. -3-
  27. Teilbetrag hinterlegt hat. Mit ihrem Begehren auf Verurteilung der Beklagten in
  28. diesem Umfang sind sie in der Berufungsinstanz vollständig unterlegen. Damit
  29. ist dieser Betrag unvermindert wertbestimmend.
  30. Ellenberger
  31. Joeres
  32. Menges
  33. Matthias
  34. Dauber
  35. Vorinstanzen:
  36. LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.07.2014 - 10 O 668/13 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.03.2015 - 17 U 121/14 -