Search on legal documents using Tensorflow and a web_actix web interface
You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.

106 lines
4.8 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XI ZR 169/16
  4. vom
  5. 21. Februar 2017
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2017:210217BXIZR169.16.0
  8. -2-
  9. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vizepräsidenten
  10. Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
  11. am 21. Februar 2017
  12. beschlossen:
  13. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
  14. 14. März 2016 wird als unzulässig verworfen.
  15. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
  16. Abs. 1 ZPO).
  17. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.914,46 €
  18. festgesetzt.
  19. Gründe:
  20. 1
  21. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 26
  22. Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 €
  23. nicht erreicht ist.
  24. 2
  25. 1. Die Wertberechnung im Rahmen des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist
  26. nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2015 - XI ZR 263/14, BGHZ 206, 276 Rn. 3 und
  27. vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 3, jeweils mwN). Für
  28. die Berechnung des Werts der Beschwer kommt es vorliegend gemäß § 4 ZPO
  29. -3-
  30. auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels an (vgl. Senatsbeschluss
  31. vom 21. Februar 2017 - XI ZR 88/16). Maßgebend ist das Interesse des Beschwerdeführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Über
  32. die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht eigenständig zu befinden, ohne an die Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen oder die Angaben der Parteien gebunden zu sein (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR
  33. 366/15, aaO; BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2014 - V ZR 314/13, juris Rn. 4
  34. und vom 15. Juli 2014 - VI ZR 145/14, juris Rn. 3).
  35. 3
  36. 2. Das Interesse eines Bausparers an der Feststellung des Fortbestandes eines Bausparvertrages, dessen Kündigung von Seiten der Bausparkasse
  37. nach mehr als zehnjähriger Zuteilungsreife erklärt worden ist, ist - was der Senat mit Beschluss vom 21. Februar 2017 (XI ZR 88/16) entschieden und im Einzelnen begründet hat - gemäß §§ 3, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreszinsertrag des Bausparguthabens zu bemessen. Denn für die Wertfestsetzung gemäß § 3 ZPO ist das objektiv zu ermittelnde wirtschaftliche Interesse
  38. des Klägers maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2001 - II ZR 328/00,
  39. WM 2001, 1270, 1271 f.; Beschlüsse vom 28. September 2009 - IX ZB 230/07,
  40. juris Rn. 3 und vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 405/15, NJW 2016, 714
  41. Rn. 13). Dieses liegt vorliegend im Ausgangspunkt ausschließlich in der Fortsetzung des Bausparvertrags und der fortwährenden Zahlung der vereinbarten
  42. Guthabenzinsen.
  43. 4
  44. a) Die von der Beklagten gekündigten und zum Zeitpunkt der Kündigung
  45. seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreifen Bausparverträge bieten dem Kläger
  46. mit der vertraglich vereinbarten Guthabenverzinsung von 4 % p.a. angesichts
  47. der seit Längerem währenden Niedrigzinsphase eine im Hinblick auf die Rendite vergleichsweise sichere Geldanlage zu relativ günstigen Konditionen. Die
  48. Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens zu dem vereinbarten Zinssatz von
  49. 5 % p.a. wäre hingegen für den Kläger wirtschaftlich unvernünftig, weil am all-
  50. -4-
  51. gemeinen Kapitalmarkt derzeit und auch noch auf unabsehbare Zeit Immobiliardarlehen zu deutlich günstigeren Konditionen gewährt werden. Das objektive
  52. wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Fortsetzung der Bausparverträge
  53. besteht vor diesem Hintergrund allein darin, für seine Bausparguthaben den
  54. vereinbarten Guthabenzins zu vereinnahmen, nicht aber ein Bauspardarlehen
  55. in Anspruch zu nehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Februar 2017 - XI ZR
  56. 88/16). Aufgrund dessen ist - jedenfalls nach der derzeitigen Marktlage - ein
  57. wirtschaftliches Interesse des Klägers am Erhalt der Bauspardarlehen nicht zu
  58. erkennen, so dass ein solches für die Wertbemessung außer Acht zu lassen ist.
  59. 5
  60. b) Bei der Bezifferung des Beschwerdewertes ist gemäß §§ 3, 9 ZPO auf
  61. den dreieinhalbfachen Jahreszinsertrag des Klägers aus den beiden gekündigten Bausparverträgen abzustellen, der sich auf insgesamt 4.893,07 € beläuft,
  62. nämlich für den Vertrag mit der Nummer 3416279201 auf 4.467,40 € (4 % p.a.
  63. aus 31.909,99 € für dreieinhalb Jahre) und für den Vertrag mit der Nummer
  64. 3416279202 auf 425,67 € (4 % p.a. aus 3.040,52 € für dreieinhalb Jahre). Von
  65. -5-
  66. diesem Betrag ist ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen, weil der Beschwerdeführer keine Leistungsklage, sondern eine positive Feststellungsklage
  67. erhoben hat (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Februar 2017 - XI ZR 88/16), so
  68. dass der Beschwerdewert 3.914,46 € beträgt.
  69. Ellenberger
  70. Grüneberg
  71. Menges
  72. Maihold
  73. Derstadt
  74. Vorinstanzen:
  75. LG Hannover, Entscheidung vom 28.09.2015 - 14 O 168/15 OLG Celle, Entscheidung vom 14.03.2016 - 3 U 177/15 -