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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. ANERKENNTNISURTEIL
  4. XI ZR 117/09
  5. in dem Rechtsstreit
  6. -2-
  7. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2010 durch den
  8. Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen
  9. und die Richter Dr. Grüneberg und Maihold
  10. für Recht erkannt:
  11. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats
  12. des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. März 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auf die
  13. Berufung der Beklagten die Zahlungsklage in Höhe von weiteren
  14. 25.444 € nebst Zinsen abgewiesen und stattdessen dem Hilfsantrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten hinsichtlich der von ihr verursachten steuerlichen Belastungen
  15. des Klägers stattgegeben hat. Das Urteil wird zur Klarstellung wie
  16. folgt neu gefasst:
  17. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer
  18. des Landgerichts Karlsruhe vom 3. August 2007 in der Fassung
  19. des Berichtigungsbeschlusses vom 10. September 2007 wie folgt
  20. abgeändert:
  21. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 41.150 € nebst Zinsen
  22. in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2006 zu zahlen, und zwar Zug um
  23. Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Besserungsschein, den
  24. der Kläger für die Übertragung seines Kommanditanteils an der
  25. I.
  26. KG von der A.
  27. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  28. mbH erhalten hat.
  29. -3-
  30. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
  31. Die Beklagte wird, nachdem sie die Revision gegen das Urteil des
  32. 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. März
  33. 2009 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
  34. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt
  35. (§§ 91, 97 Abs. 1, §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).
  36. Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt 41.150 €.
  37. Von Rechts wegen
  38. Wiechers
  39. Joeres
  40. Grüneberg
  41. Mayen
  42. Maihold
  43. Vorinstanzen:
  44. LG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.08.2007 - 4 O 675/06 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.03.2009 - 17 U 149/07 -