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114 lines
5.0 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XI ZB 21/18
  4. vom
  5. 10. Oktober 2018
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2018:101018BXIZB21.18.0
  8. -2-
  9. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2018 durch den
  10. Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias
  11. sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
  12. beschlossen:
  13. Die Anträge auf Berichtigung des Rubrums des Senatsbeschlusses vom 31. August 2018 und auf Bescheinigung der Zeitpunkte
  14. der Zustellung dieses Beschlusses an die im Rubrum genannten
  15. Antragsgegner werden abgelehnt.
  16. Gründe:
  17. I.
  18. 1
  19. Der Antragsteller hat im März 2018 bei dem Kammergericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtigkeitsklage gemäß § 579 ZPO gegen das Urteil des Kammergerichts vom 30. September 1988 (3 U 7105/87)
  20. beantragt. Das Kammergericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 28. Mai
  21. 2018 zurückgewiesen und den Gebührenwert für die Nichtigkeitsklage auf
  22. 127.822 € festgesetzt.
  23. 2
  24. Mit Schreiben vom 4. Juni 2018 hat der Antragsteller beantragt, den Beschluss vom 28. Mai 2018 um die Rechtsbehelfsbelehrung zu ergänzen und
  25. den Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses zu bescheinigen. Mit Schreiben
  26. vom 5. Juni 2018 hat der Antragsteller beantragt, den Beschluss vom 28. Mai
  27. 2018 um die Feststellung zu ergänzen, dass das Prozesskostenhilfeverfahren
  28. -3-
  29. gerichtskostenfrei ist, den festgesetzten Gebührenwert auf 500 € herabzusetzen und das Rubrum des Beschlusses zu berichtigen. Mit Schreiben vom
  30. 7. Juni 2018 hat er ferner beantragt, die Nichtigkeit des Beschlusses vom
  31. 28. Mai 2018 wegen Vertretungsmangels festzustellen.
  32. 3
  33. Das Kammergericht hat den Antrag vom 7. Juni 2018 mit Beschluss vom
  34. 13. Juni 2018 zurückgewiesen, da ein solcher Rechtsbehelf gegen einen Prozesskostenhilfebeschluss nicht eröffnet sei und ein Vertretungsmangel bereits
  35. deshalb nicht gegeben sei, weil das Prozesskostenhilfeverfahren kein kontradiktorisches Verfahren sei.
  36. 4
  37. Mit einem weiteren Beschluss vom 13. Juni 2018 hat das Kammergericht
  38. die Anträge auf Ergänzung des Beschlusses vom 28. Mai 2018 um eine
  39. Rechtsbehelfsbelehrung, auf Berichtigung des Rubrums und auf Feststellung,
  40. dass das Prozesskostenhilfeverfahren gebührenfrei ist, zurückgewiesen. Außerdem hat das Kammergericht in diesem Beschluss an seiner Wertfestsetzung
  41. festgehalten und darauf hingewiesen, dass eine Zustellung an die Gegenseite
  42. nicht bescheinigt werden könne, da diese im nicht kontradiktorischen Prozesskostenhilfeverfahren nicht erforderlich und deshalb nicht erfolgt sei.
  43. 5
  44. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des
  45. Kammergerichts in Berlin vom 13. Juni 2018 hat der Senat mit Beschluss vom
  46. 31. August 2018 auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
  47. II.
  48. 6
  49. Das Rubrum des Senatsbeschlusses vom 31. August 2018 ist nicht gemäß § 319 ZPO zu berichtigen, da es keine offenbare Unrichtigkeit enthält.
  50. Denn es entspricht - nur ergänzt um den hiesigen Antragsteller - dem Rubrum
  51. -4-
  52. des Urteils des Kammergerichts vom 30. September 1988 (3 U 7105/87), gegen
  53. das sich der Antragsteller mit einer Nichtigkeitsklage wenden möchte, für die er
  54. in den Vorinstanzen Prozesskostenhilfe begehrt hat. Parteien des Wiederaufnahmeverfahrens sind grundsätzlich die Parteien des Vorprozesses und eine
  55. aktive Beteiligung an dem Wiederaufnahme- oder dem vorgelagerten Prozesskostenhilfeverfahren ist nicht Voraussetzung für die Parteistellung und die Nennung im Rubrum (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2016 - XI ZA 4/16, juris
  56. Rn. 2 f.). Unerheblich ist ferner, dass die in der Vorinstanz ergangenen Beschlüsse des Kammergerichts (25 U 53/18) nur ein abgekürztes Rubrum (dazu
  57. Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., § 329 Rn. 39) enthalten.
  58. 7
  59. Eine Bescheinigung der Zeitpunkte der Zustellung des Beschlusses vom
  60. 31. August 2018 gemäß § 169 Abs. 1 ZPO ist nicht zu erteilen. Denn entgegen
  61. der Ansicht des Antragstellers war dieser Beschluss, gegen den kein Rechtsmittel gegeben ist (vgl. § 567 Abs. 1, § 574 Abs. 1 ZPO), nach § 329 Abs. 2 und
  62. 3 ZPO den übrigen Beteiligten des Vorprozesses nicht zuzustellen (vgl. Zöller/
  63. Feskorn, ZPO, 32. Aufl., § 329 Rn. 17, 31).
  64. 8
  65. Im Übrigen wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass sein Antrag
  66. auf Feststellung der Nichtigkeit des auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ergangenen Senatsbeschlusses vom 31. August 2018 unwirksam ist (vgl.
  67. BGH, Urteil vom 7. Juni 1990 - III ZR 142/89, BGHZ 111, 339, 342 sowie Beschlüsse vom 4. Februar 1992 - X ZB 18/91, NJW 1992, 1700 f. und vom
  68. 24. März 2016 - III ZR 52/15, NZV 2016, 517 Rn. 8), da es offensichtlich an der
  69. nach §§ 585, 78 Abs. 1 Satz 3, § 130 Nr. 6 ZPO erforderlichen Unterzeichnung
  70. durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt fehlt. Die in
  71. § 78 Abs. 3, § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO vorgesehenen Ausnahmen sind vorliegend
  72. nicht einschlägig.
  73. -5-
  74. 9
  75. Der Antragsteller kann nicht mit der Bescheidung weiterer Eingaben in
  76. dieser Sache rechnen.
  77. Ellenberger
  78. Maihold
  79. Derstadt
  80. Matthias
  81. Dauber
  82. Vorinstanzen:
  83. KG Berlin, Entscheidung vom 13.06.2018 - 25 U 53/18 -