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1003 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XI ZA 6/05
  4. vom
  5. 27. September 2005
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
  8. Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen
  9. und den Richter Dr. Ellenberger
  10. am 27. September 2005
  11. beschlossen:
  12. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 2. vom
  13. 17. August 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig
  14. verworfen, da eine Rechtsbeschwerde gegen den Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Senats
  15. vom 26. Juli 2005 unstatthaft ist (§ 574 ZPO). Die
  16. Rechtsbeschwerde hätte darüber hinaus auch in der
  17. Sache keinen Erfolg. Für die begehrte Aussetzung des
  18. Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen
  19. Gerichtshofs für Menschenrechte in dem Verfahren
  20. 9988/05 besteht kein Anlass.
  21. Es wird klargestellt, dass der Beklagte zu 2. an dem
  22. mit Beschluss des Senats vom 26. Juli 2005 festgesetzten Streitwert von 19.700 € in Höhe von 15.000 €
  23. beteiligt ist.
  24. Nobbe
  25. Müller
  26. Mayen
  27. Joeres
  28. Ellenberger