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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XI ZA 13/16
  4. vom
  5. 20. Februar 2017
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2017:200217BXIZA13.16.0
  8. -2-
  9. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Februar 2017 durch den
  10. Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold
  11. sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
  12. beschlossen:
  13. Das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 31. Januar 2017 gegen die am Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 beteiligten
  14. Richter wird als unzulässig verworfen.
  15. Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 31. Januar 2017 gegen
  16. den Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. 1. Das Ablehnungsgesuch des Beklagten ist unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 2 ZPO
  20. müssen Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richter aus Gründen rechtfertigen, die in persönliche Beziehungen dieses Richters
  21. zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen
  22. (BGH, Beschluss vom 15. September 2016 - VII ZB 34/16, juris Rn. 1 mwN).
  23. Solche Umstände legt der Beklagte nicht dar, vielmehr lehnt er pauschal alle
  24. den Beschluss unterzeichnenden Senatsmitglieder ab. Ein solches offensichtlich grundloses und damit rechtmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist als unzulässig zu verwerfen.
  25. 2
  26. Bei dieser Sachlage kann der Senat in seiner angegriffenen Besetzung
  27. selbst entscheiden, da mangels inhaltlicher Individualisierung lediglich eine
  28. Formalentscheidung zu treffen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2007
  29. -3-
  30. - 1 BvR 2228/06, NJW 2007, 3771; BGH, Beschluss vom 15. September 2016
  31. - VII ZB 34/16, juris Rn. 3 mwN).
  32. 3
  33. 2. Die Anhörungsrüge des Beklagten ist unbegründet. Das Vorbringen
  34. des Beklagten im Schreiben vom 31. Januar 2017 ist für die Frage der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unerheblich.
  35. Ellenberger
  36. Grüneberg
  37. Menges
  38. Maihold
  39. Derstadt
  40. Vorinstanzen:
  41. AG Offenburg, Entscheidung vom 25.08.2016 - 1 C 115/16 LG Offenburg, Entscheidung vom 29.09.2016 - 4 T 242/16 -