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4.7 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XI ZA 13/12
  4. vom
  5. 5. Februar 2013
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Wiechers sowie die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp
  10. am 5. Februar 2013
  11. beschlossen:
  12. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
  13. wird abgelehnt.
  14. Gründe:
  15. I.
  16. 1
  17. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen einen
  18. Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem seine Berufung zurückgewiesen
  19. worden ist.
  20. 2
  21. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ist am 16. Oktober 2012 der
  22. Beschluss des Berufungsgerichts vom 11. Oktober 2012 zugestellt worden, mit
  23. dem seine Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Duisburg vom 15. Februar 2012 nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden ist. Mit einem am
  24. 16. November 2012 eingegangenen Telefax des Prozessbevollmächtigten des
  25. Klägers vom selben Tag hat dieser Prozesskostenhilfe "für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des OLG Düsseldorf
  26. vom 11.10.2012" begehrt. Weiter ist in diesem Schreiben angekündigt worden,
  27. eine Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse werde nachgereicht. In einem Telefax vom 17. Dezember 2012, eingegangen an diesem Tag,
  28. hat der Kläger den Prozesskostenhilfeantrag begründet und eine Erklärung
  29. -3-
  30. über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie Nachweise dazu
  31. vorgelegt.
  32. II.
  33. 3
  34. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet
  35. (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde wäre zwar statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544
  36. Abs. 1 Satz 1 ZPO), jedoch ist die Beschwerdefrist nicht gewahrt. Ein Gesuch
  37. des Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde (§ 233 ZPO) verspricht keinen Erfolg.
  38. 4
  39. 1. Einer Partei, die nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines
  40. Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte
  41. Rechtsmittelfrist gewährt, wenn die Partei innerhalb dieser Rechtsmittelfrist einen Prozesskostenhilfeantrag bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden
  42. werden kann. Das setzt voraus, dass innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist
  43. nicht nur der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, sondern auch eine
  44. Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei
  45. unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars (§ 117 Abs. 2
  46. Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO, § 1 Abs. 1 PKH-VordruckVO) nebst der erforderlichen Nachweise vorgelegt wird (BGH, Beschlüsse vom 3. April 2001 - XI ZA
  47. 1/01, juris Rn. 3, vom 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793 f., vom
  48. 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141, vom 13. Februar
  49. 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10, vom 28. Juni 2011 - IX ZA
  50. 29/11, juris Rn. 2 und vom 15. November 2012 - IX ZA 36/12, juris Rn. 2).
  51. -4-
  52. 5
  53. 2. Diesen Anforderungen genügt der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers nicht. Der Beschluss des Berufungsgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16. Oktober 2012 zugestellt worden, sodass die gesetzliche Monatsfrist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 1
  54. Satz 2 ZPO) am 16. November 2012 abgelaufen ist. An diesem Tag ist zwar ein
  55. Telefax des zweitinstanzlichen Prozessvertreters des Klägers vom 16. November 2012 eingegangen. Dieses hat aber lediglich den Antrag auf Gewährung
  56. von Prozesskostenhilfe enthalten. Die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie die Anlagen dazu sind erst mit Telefax vom
  57. 17. Dezember 2012 und damit verspätet eingereicht worden.
  58. 6
  59. 3. Einer Partei, die - wie hier der Kläger - ihr vollständiges Gesuch um
  60. Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist unter
  61. Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks und Beifügung erforderlicher
  62. Nachweise vorgelegt hat, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach
  63. § 233 ZPO in die verstrichene Rechtsmittelfrist nicht gewährt werden, da sie
  64. nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert war (vgl.
  65. BGH, Beschlüsse vom 3. April 2001 - XI ZA 1/01, juris Rn. 3, vom 19. Mai 2004
  66. - XII ZA 11/03, FamRZ 2004, 1548 f. und vom 2. Februar 2012 - V ZA 3/12, juris
  67. -5-
  68. Rn. 7). Aus diesem Grund bedarf es auch keines vorherigen Hinweises auf die
  69. verspätete Einreichung des vorgeschriebenen Vordrucks und der beigefügten
  70. Nachweise (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2012 - V ZA 3/12, juris Rn. 7).
  71. Wiechers
  72. Ellenberger
  73. Matthias
  74. Maihold
  75. Pamp
  76. Vorinstanzen:
  77. LG Duisburg, Entscheidung vom 15.02.2012 - 6 O 339/11 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.10.2012 - I-17 U 72/12 -