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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. X ZR 65/99
  5. Verkündet am:
  6. 17. Juli 2001
  7. Wermes
  8. Justizhauptsekretär
  9. als Urkundsbeamter
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. -2-
  13. Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter
  14. Prof. Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver
  15. für Recht erkannt:
  16. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 22. Zivilsenats
  17. des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Februar 1999 aufgehoben.
  18. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht
  19. zurückverwiesen.
  20. Von Rechts wegen
  21. Tatbestand:
  22. Der
  23. Kläger
  24. ist
  25. Eigentümer
  26. der
  27. Ackerparzelle
  28. Gemarkung
  29. B.,
  30. Flur .. Flurstück ..., die er zur Hälfte bewirtschaftet. Zur Vorbereitung der Akkerfläche auf den Spargelanbau beauftragte der Kläger den Beklagten im
  31. Sommer 1992, den Boden durch sog. Tiefspaten aufzubereiten. Durch das
  32. Tiefspaten sollten bis in eine Tiefe von 1 bis 1,20 m wasserundurchdringliche
  33. Bodenschichten aufgebrochen und vertikale, mit Humuserde angereicherte
  34. -3-
  35. Adern und Gänge geschaffen werden, die es den Wurzeln der Spargelpflanzen
  36. ermöglichten, in tiefere Bodenschichten vorzudringen.
  37. Wegen mangelhafter Durchführung verlangt der Kläger von dem Beklagten Schadensersatz. Nach seiner Behauptung hat der Beklagte durch die
  38. nicht fachgerechte Bodenbearbeitung eine zu intensive Vermischung der Bodenbestandteile herbeigeführt, was zu einer Verfestigung der oberen Bodenschichten und damit zu einem Ertragsausfall geführt habe. Er hat zuletzt wegen
  39. ausgefallener Ernteerträge bezifferten Schadensersatz für die Jahre 1995 bis
  40. 1997 und Feststellung eines weiteren Ersatzanspruchs begehrt. Der Beklagte
  41. hat die Einrede der Verjährung erhoben.
  42. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision hat der
  43. Kläger seinen Schadenersatzanspruch aus Vertrag und aus unerlaubter
  44. Handlung weiterverfolgt.
  45. In der mündlichen Verhandlung hat der Klägervertreter erklärt, daß die
  46. drei Schadenspositionen (a, b, c) in der genannten Reihenfolge im Hilfsverhältnis geltend gemacht würden. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der
  47. Revision.
  48. Entscheidungsgründe:
  49. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers
  50. gegen den Beklagten aus § 635 BGB wegen Verjährung verneint. Die Ausfüh-
  51. -4-
  52. rungen des Berufungsgerichts lassen insoweit einen Rechtsfehler nicht erkennen.
  53. Erfolg hat die Revision hingegen, soweit das Berufungsgericht dem Kläger einen Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB versagt hat.
  54. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die vom Kläger behauptete
  55. mangelhafte Werkleistung des Beklagten erfülle den Tatbestand einer Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB. Das Tiefspaten habe zu einer nachhaltigen Störung des Bodenskeletts und zu einer starken Verfestigung des Bodens bis in die oberen Schichten geführt. Eine solcherart mangelhafte Werkleistung sei als Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anzusehen,
  56. da in bereits vorhandenes, bisher unversehrtes Eigentum schädigend eingegriffen worden sei. Dieser Anspruch sei auch nicht verjährt, da der Kläger die
  57. für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 852 Abs. 1 BGB erforderliche
  58. Kenntnis vom Schaden erst 1994 erlangt habe. Die Klage mit der Folge der
  59. Verjährungsunterbrechung sei daher am 17. Dezember 1996 rechtzeitig erhoben. Dies greift die Revision nicht an. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
  60. 2. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch auf entgangenen Gewinn in Höhe von 41.393,41 DM verneint, weil der vom Kläger geltend gemachte Schaden durch § 823 Abs. 1 BGB nicht erfaßt werde. Dazu hat
  61. es ausgeführt: Der Kläger habe seinen Schaden damit begründet, bei ordnungsgemäßer Bearbeitung des Bodens durch den Beklagten habe er 5 bis 6
  62. t/ha Spargel mit einem jährlichen Reingewinn von rund 30.000,- DM ernten
  63. können. Wegen der falschen Bodenbehandlung habe er ein Erdbeerfeld anlegen müssen, auf dem er 2 bis 3 t/ha ernte, was einem Reingewinn von 20.000,-
  64. -5-
  65. bis 25.000,- DM entspreche. Der Kläger begehre damit Ersatz des Nichterfüllungsschadens, den er nach § 823 Abs. 1 BGB nicht verlangen könne.
  66. Des weiteren habe der Kläger seinen Anspruch darauf gestützt, der
  67. Wertverlust seiner Ackerfläche betrage 17.437,50 DM. Dieser Minderwert, der
  68. durch die falsche Bodenbearbeitung verursacht worden sei, sei nicht schlüssig
  69. dargelegt. Es genüge nicht, daß der Kläger behaupte, er hätte bei einem Verkauf der Ackerfläche vor dem Bearbeiten durch den Beklagten 7,508,00 DM/m² erzielen können, weil es sich um eine zum Spargelanbau geeignete Fläche gehandelt habe. Er habe die frühere Beschaffenheit des Ackerbodens im einzelnen beschreiben und insbesondere die Gründe darlegen müssen, die das Feld vor der Bearbeitung durch den Beklagten zum Spargelanbau
  70. geeignet gemacht hätten. Dies habe der Kläger nicht getan. Im übrigen sei
  71. auch der vom Kläger behauptete Wertverlust von 10-15 % nicht nachvollziehbar.
  72. Schließlich könne der Kläger weder die Kosten für die Anschaffung von
  73. 15.800 Spargelpflanzen (8.405,80 DM) noch die Aufwendungen für die Pflege
  74. der Spargelpflanzen in der Zeit von 1992 bis 1994 (33.845,10 DM) ersetzt verlangen. Die Spargelpflanzen seien nicht unmittelbar durch die Arbeiten des
  75. Beklagten beschädigt worden. Der behauptete Schaden berühre nicht das Interesse des Klägers an der Integrität seines Eigentums.
  76. 3. Dies greift die Revision mit Erfolg an.
  77. a) Bei einer Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB ist der dadurch adäquat verursachte Schaden zu ersetzen, wobei sich der Umfang des
  78. Ersatzanspruchs nach den §§ 249 ff. BGB bemißt. Der Schadensersatzan-
  79. -6-
  80. spruch wegen unerlaubter Handlung richtet sich auf das negative Interesse.
  81. Der Geschädigte ist deshalb so zu stellen, wie er stünde, wenn der Schädiger
  82. die schädigende Handlung nicht vorgenommen hätte. Der sich daraus ergebende Ersatzanspruch kann allerdings in Sonderfällen einem auf das positive
  83. Interesse gerichteten Anspruch entsprechen; ein solcher Fall kann dann gegeben sein, wenn der Geschädigte nachweisbar ohne das schädigende Ereignis
  84. bestimmte gewinnbringende Handlungen vorgenommen hätte. Das könnte hier
  85. dann gelten, wenn der Kläger ohne das schädigende Handeln des Beklagten
  86. nachweisbar auf andere Weise die Eignung des Bodens zum Spargelanbau
  87. hergestellt hätte. Dies läßt sich nach dem bisherigen Sachvortrag des Klägers
  88. nicht feststellen.
  89. b) Der Kläger hat weiterhin Ersatz der durch die Bodenbearbeitung des
  90. Beklagten verursachten Wertminderung des Grundstücks geltend gemacht.
  91. Dieser kommt nach dem Vortrag des Klägers auch in Betracht. Denn der Kläger
  92. hat behauptet und unter Beweis gestellt, daß die Ackerfläche früher zum Spargelbau geeignet gewesen sei und daß er den Acker zu einem Preis von
  93. 7,50 DM pro m² hätte verkaufen können. Nach der unfachmännischen Bodenbearbeitung durch den Beklagten sei der Acker mindestens 8 bis 10 Jahre lang
  94. nicht mehr zum Spargelanbau geeignet; sein Wert sei deshalb um 15 % gefallen. Bei einem möglichen Verkauf würde er 17.437,50 DM weniger erzielen.
  95. Damit hat der Kläger seiner Darlegungspflicht genügt.
  96. Wenn das Berufungsgericht demgegenüber meint, der Verkehrswert
  97. landwirtschaftlich genutzter Ackerflächen hänge maßgeblich von der Qualität
  98. des Bodens und seiner Eignung für den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse ab, der Kläger habe deshalb die frühere Beschaffenheit des Ackerbodens im
  99. einzelnen beschreiben, insbesondere die Gründe darlegen müssen, die das
  100. Feld vor der Bearbeitung durch den Beklagten zum Spargelanbau geeignet
  101. -7-
  102. gemacht hätten, und anhand von Preisbeispielen aus Verkäufen gleichwertiger
  103. Böden in dem betreffenden Gebiet den geringeren Wert belegen müssen, so
  104. überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Klägers. Der Kläger genügt seiner Darlegungspflicht, wenn er die
  105. anspruchsbegründenden Tatsachen behauptet. Das hat er getan. Im übrigen
  106. hat
  107. er
  108. sich
  109. auf
  110. das
  111. Gutachten
  112. des
  113. Sachverständigen
  114. H.
  115. vom
  116. 20. Dezember 1995 bezogen, das vom Landgericht Krefeld in dem Beweissicherungsverfahren der Parteien (...) auf Antrag des Klägers eingeholt
  117. worden ist und das die Bodenstruktur der vom Beklagten bearbeiteten Ackerfläche im einzelnen darstellt (Gutachten S. 15 ff.).
  118. Ob der Kläger diesen Schaden richtig berechnet hat, wird das Berufungsgericht, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, zu
  119. prüfen haben. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, daß es sich bei der
  120. geltend gemachten Wertminderung des Bodens um einen temporären Schaden
  121. handelt, wobei der Minderwert in der zeitweiligen verminderten Ertragsfähigkeit des Bodens liegt.
  122. c) Der Kläger hat schließlich den behaupteten Schaden damit begründet, er habe 1992 15.800 Spargelpflanzen gekauft, bis zum Jahr 1995 seien
  123. 50 % der eingebrachten Spargelpflanzen infolge der mangelhaften Bodenbearbeitung des Beklagten abgestorben, außerdem habe er für die Pflege des
  124. Spargels von 1992 bis 1994 nutzlos 33.845,10 DM aufgewandt. Auch dieser
  125. Schaden ist kausal durch die fehlerhafte Bodenbehandlung des Beklagten verursacht worden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird dieser
  126. Schaden durch § 823 Abs. 1 BGB erfaßt, weil er das Interesse des Klägers an
  127. der Integrität seines Eigentums berührt. Der Beklagte hat den Kläger veranlaßt,
  128. die Spargelpflanzen nach dem Tiefspaten in den Boden einzubringen. Der Klä-
  129. -8-
  130. ger konnte und durfte darauf vertrauen, daß der Beklagte den Boden vertragsgemäß bearbeitet hatte, und zwar jedenfalls solange als der Kläger die unsachgemäße Bearbeitung nicht erkennen konnte.
  131. 4. Daher konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Bei der
  132. erneuten Behandlung wird das Berufungsgericht den Beweisanträgen des Klägers nachzugehen haben. Dabei greift zugunsten des Klägers § 287 ZPO ein,
  133. und zwar sowohl hinsichtlich der Darlegung des Schadens als auch hinsichtlich
  134. -9-
  135. der Schadensschätzung. Allerdings wird der Kläger zuvor seine Klageanträge
  136. zu überprüfen und klarzustellen haben, welche Schadensbeträge er für die
  137. Jahre 1995 bis 1997 und welche für die Jahre 1998 bis 2003 gelten machen
  138. will.
  139. Rogge
  140. Jestaedt
  141. Scharen
  142. Melullis
  143. Richter am Bundesgerichtshof
  144. Keukenschrijver ist beurlaubt
  145. und verhindert zu unterschreiben.
  146. Rogge