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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. X ZR 62/07
  4. vom
  5. 19. April 2011
  6. in der Patentnichtigkeitssache
  7. -2-
  8. Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2011 durch
  9. den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Mühlens, die
  10. Richter Dr. Grabinski und Hoffmann und die Richterin Schuster
  11. beschlossen:
  12. Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen für Übernachtung und Tagegeld wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Antrags auf 72 EUR einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt.
  13. Gründe:
  14. 1
  15. Der gerichtliche Sachverständige hat mit Schreiben vom 28. Januar
  16. 2011 die Kosten für die Übernachtung vom 19. auf den 20. Mai 2010 belegt.
  17. Die Hotelrechnung beinhaltet Übernachtungskosten in Höhe von 66 EUR sowie
  18. 6 EUR für das Frühstück. Erstattungsfähig sind nur die reinen Übernachtungskosten (Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., JVEG § 6 Rn. 5 bis 8). Für den
  19. Anreisetag steht dem Sachverständigen außerdem über das bereits gewährte
  20. Tagegeld hinaus ein Tagegeld von 6 EUR zu (§ 6 JVEG i.V.m. § 4 Buchst. c)
  21. EStG).
  22. Es können deshalb erstattet werden:
  23. Übernachtungskosten
  24. Tagegeld
  25. 66 EUR
  26. 6 EUR
  27. 72 EUR
  28. -3-
  29. Der Zeitaufwand für das Buchen von Flügen und Hotel fällt unter den Zeitaufwand für die Reise, der bereits vergütet worden ist. Die weiter geltend gemachten Transportkosten hat der Sachverständige trotz Aufforderung nicht belegt.
  30. Meier-Beck
  31. Mühlens
  32. Hoffmann
  33. Grabinski
  34. Schuster
  35. Vorinstanz:
  36. Bundespatentgericht, Entscheidung vom 27.02.2007 - 4 Ni 35/05 (EU) -