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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. X ZR 57/15
  4. vom
  5. 28. März 2017
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2017:280317BXZR57.15.0
  8. -2-
  9. Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher und
  10. Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 24. April 2015 wird zurückgewiesen,
  13. weil die angefochtene Entscheidung jedenfalls von der Annahme
  14. des Berufungsgerichts getragen wird, die Art der Schadensberechnung im Privatgutachten lasse nicht den Rückschluss zu, dass das
  15. Angebot der Klägerin im Vergabeverfahren auszuschließen gewesen wäre, so dass es auf die Frage der Reichweite der Bindungswirkung der im Nachprüfungsverfahren ergangenen Entscheidung
  16. des Vergabesenats nicht ankommt und die Rechtssache auch
  17. sonst weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung
  18. des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
  19. eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2
  20. S. 1 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544
  21. Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
  22. -3-
  23. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 870.633,13 € festgesetzt.
  24. Die
  25. Beklagte
  26. trägt
  27. die
  28. Kosten
  29. des
  30. Beschwerdeverfahrens
  31. (§ 97 Abs. 1 ZPO).
  32. Meier-Beck
  33. Gröning
  34. Deichfuß
  35. Bacher
  36. Kober-Dehm
  37. Vorinstanzen:
  38. LG Bremen, Entscheidung vom 06.08.2014 - 1 O 2271/12 OLG Bremen, Entscheidung vom 24.04.2015 - 2 U 136/14 -