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22 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. Verkündet am:
  5. 12. Juli 2005
  6. Wermes
  7. Justizhauptsekretär
  8. als Urkundsbeamter
  9. der Geschäftsstelle
  10. X ZR 229/01
  11. in der Patentnichtigkeitssache
  12. -2-
  13. Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die
  14. Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff
  15. für Recht erkannt:
  16. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4. Oktober 2001 verkündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts abgeändert:
  17. Das deutsche Patent 36 06 770 wird für nichtig erklärt.
  18. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  19. Von Rechts wegen
  20. Tatbestand:
  21. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents
  22. 36 06 770 (Streitpatent), das auf einer Anmeldung vom 1. März 1986 beruht.
  23. Patentanspruch 1 des Streitpatents lautet in der Fassung des Beschlusses des Bundespatentgerichts vom 18. September 1996 wie folgt:
  24. -3-
  25. Gasisolierte gekapselte Mittelspannungs-Ortsnetzschaltanlage bestehend aus mehreren Schaltfeldern in einer gemeinsamen Gasfüllung im wesentlichen mit Lasttrennschaltern, Antriebselementen,
  26. Sammelschienen und angeschlossenen Leitungen, denen Erdungsschalter zugeordnet sind,
  27. d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zumindest alle diejenigen Erdungsschalter (5), die den einspeisenden Leitungen (6,
  28. 7, 8) zugeordnet sind, vorgespannte Kraftspeicherantriebe (10) mit
  29. einer gemeinsamen, mit mindestens einem nachgiebigen Abschnitt (12) der Kapselung verbundenen Auslöseeinrichtung besitzen.
  30. Wegen des Wortlauts der unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 des Streitpatents wird auf die zu
  31. den Akten gereichte deutsche Patentschrift 36 06 770 C 3 verwiesen.
  32. Die Klägerin hält das Streitpatent für nicht patentfähig, weil sein Gegenstand sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben habe. Das Bundespatentgericht hat die deshalb erhobene Nichtigkeitsklage jedoch abgewiesen.
  33. Die Klägerin verfolgt ihren Antrag,
  34. das deutsche Patent 36 06 770 für nichtig zu erklären,
  35. nunmehr mit der Berufung weiter. Die Beklagte tritt diesem Rechtsmittel entgegen.
  36. -4-
  37. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Prof. Dr.-Ing. E. G.
  38. , das der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung
  39. erläutert und ergänzt hat. Die Klägerin hat ein schriftliches Gutachten des öffentlich-bestellten und vereidigten Sachverständigen für elektrische Energieversorgungsanlagen Dr.-Ing. K.
  40. W. vorgelegt.
  41. Entscheidungsgründe:
  42. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Das Streitpatent ist für nichtig zu erklären, weil sein Gegenstand nicht patentfähig ist
  43. (§§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).
  44. 1. Das Streitpatent betrifft eine Mittelspannungs-Ortsnetzschaltanlage.
  45. Solche Anlagen kommen in mit Mittelspannung betriebenen Netzen dort zum
  46. Einsatz, wo anschließend die Mittelspannung in Niederspannung umgewandelt
  47. wird. Sie bestehen regelmäßig aus mehreren Schaltfeldern, wobei mindestens
  48. zwei von ihnen Leitungen betreffen, die der Ein- oder Durchleitung der Netzspannung dienen, und mindestens ein Schaltfeld einen Leitungsabgang zu einem Verbraucher (etwa dem Transformator) betrifft. Die Schaltfelder für die erste Art von Leitungen, die im Streitpatent als einspeisende Leitungen bezeichnet
  49. sind, dienen dem Öffnen oder Schließen des Netzstromkreises mittels eines
  50. Lasttrennschalters, der in geöffneter Stellung eine Trennstrecke im Mittelspannungsnetz herstellen kann. Mittelspannungs-Schaltanlagen gibt es u.a. in gasisolierter gekapselter Form, bei der die Komponenten der Schaltfelder wie Lastschalter, Lasttrennschalter, Antriebselemente, Sammelschienen, Leitungen und
  51. -5-
  52. Erdungsschalter sich in einem gegen die Umgebung abgeschotteten Raum
  53. (hermetisch abgeschlossenen Behälter, vgl. Spalte 2 Zeile 25 f. des Streitpatents) befinden, der zu Zwecken der Isolierung mit Gas, z.B. SF6, gefüllt ist.
  54. Innerhalb von Schaltanlagen in Mittelspannungsnetzen kann es unerwartet zu einem Störlichtbogen kommen. Hierbei handelt es sich um einen unerwünschten Kurzschluß, der neben einer Lichtentwicklung Hitze und plötzlichen
  55. Druck auslöst. Damit dieser eine gekapselte Anlage nicht beschädigen kann,
  56. kann diese eine Druckentlastungsvorrichtung, etwa einen Flanschdeckel, aufweisen. In Spalte 1 Zeilen 5-12 gibt das Streitpatent an, bei Untersuchungen
  57. über das Verhalten von SF6-Anlagen im Störlichtbogenfall habe sich herausgestellt, daß in den Fällen, in denen durch den Druck des Lichtbogens Druckentlastungseinrichtungen ansprächen, mit dem Austreten von Lichtbogenzersetzungsprodukten zu rechnen sei. Dieses Austreten von Lichtbogenzersetzungsprodukten sei jedoch aus Sicherheitsgründen unerwünscht. Die Erörterung mit
  58. dem gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung hat ergeben, daß u.a. das Entstehen hochgiftiger Stoffe zu besorgen ist.
  59. Es soll deshalb - wie es in Spalte 1 Zeilen 13 ff. des Streitpatents heißt eine gasisolierte gekapselte Mittelspannungs-Ortsnetzschaltanlage bestehend
  60. aus mehreren Schaltfeldern in einer gemeinsamen Gasfüllung zur Verfügung
  61. gestellt werden, bei der eventuell entstehende Zersetzungsprodukte möglichst
  62. nicht aus der Schaltanlage austreten und die Menge der entstehenden Zersetzungsprodukte möglichst gering bleibt.
  63. 2. Das mit Patentanspruch 1 des Streitpatents insoweit Beanspruchte
  64. läßt sich merkmalsmäßig wie folgt gliedern:
  65. -6-
  66. 1. Mittelspannungs-Ortsnetzschaltanlage, die
  67. a) eine Kapselung aufweist (gekapselt ist),
  68. (1) die mindestens einen nachgiebigen Abschnitt hat,
  69. b) gasisoliert ist und
  70. c) aus mehreren Schaltfeldern besteht,
  71. (1) die sich in einer gemeinsamen Gasfüllung befinden.
  72. 2. die Schaltfelder (1 c) weisen im wesentlichen auf
  73. a) Lasttrennschalter,
  74. b) Antriebselemente,
  75. c) Sammelschienen,
  76. d) angeschlossene Leitungen, etwa einspeisende Leitungen,
  77. e) Erdungsschalter, die
  78. (1) angeschlossenen Leitungen zugeordnet sind.
  79. 3. zumindest alle einspeisenden Leitungen zugeordneten Erdungsschalter (2 e, 2 e (1))
  80. a) sind als vorgespannte Kraftspeicherelemente ausgestaltet, die
  81. b) eine gemeinsame Auslöseeinrichtung besitzen, die
  82. c) mit mindestens einem nachgiebigen Abschnitt der Kapselung
  83. (1 a (1)) verbunden ist.
  84. Diese Lösung macht sich demnach zunutze, daß der Druck, den ein Störlichtbogen erzeugt, zum Erkennen dieses Störfalls genutzt werden kann. Sie
  85. besteht in einer Vorrichtung, deren Kapselung mindestens einen Abschnitt aufweist, der - weil nachgiebig - durch den von einem in einem Schaltfeld auftretenden Störlichtbogen erzeugten Druck ausgelenkt werden und in diesem Fall
  86. eine gemeinsame Einrichtung betätigen kann, die zumindest alle einspeisenden
  87. Leitungen zugeordneten Erdungsschalter schlagartig schalten (schließen) kann,
  88. weil sie vorgespannte Kraftspeicherantriebe besitzen. So ist es möglich, den
  89. Störlichtbogen schnell gegen Erde kurzzuschließen und zum Erlöschen zu brin-
  90. -7-
  91. gen, indem alle einspeisenden Leitungen gleichzeitig gegen Erde kurzgeschlossen werden. Die durch den Lichtbogen erzeugte Hitze und der Druck, die Komponenten und Anlage beschädigen, bei SF6-Anlagen für Menschen schädliche
  92. Zersetzungsprodukte erzeugen und das Innere der Anlage verschmutzen können, entstehen nur für kurze Zeit. Die Anlage bleibt geschlossen und die
  93. nachteiligen Folgen eines Störlichtbogens für sie und die Umwelt sind beschränkt oder entfallen.
  94. 3. a) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist neu,
  95. weil - wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat und auch die Klägerin
  96. nicht in Zweifel zieht - keine Entgegenhaltung eine Vorrichtung betrifft, die alle
  97. patentgemäßen Merkmale in Kombination aufweist. Das trifft insbesondere auch
  98. für die beiden Entgegenhaltungen zu, auf welche die Klägerin hauptsächlich ihre
  99. Behauptung stützt, die Lehre nach Patentanspruch 1 habe nahegelegen. Die
  100. Firmenschrift
  101. "Mittelspannungs-Schaltanlagen
  102. Typ
  103. M.
  104. "
  105. be-
  106. handelt eine Mittelspannungs-Schaltanlage, die ein gekapseltes und mit SF6Gas gefülltes Gehäuse aufweist, in dessen Inneren mehrere Schaltfelder angeordnet sind, die Schalter, Antriebselemente, Sammelschienen und einspeisende
  107. Leitungen sowie Erdungsschalter aufweisen, wobei die Erdungsschalter den
  108. einspeisenden Leitungen zugeordnet sind und vorgespannte Kraftspeicherantriebe haben (vgl. Merkmale 1 a, 1 b, 1 c (1), 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, 2 e (1), 3 a). Über
  109. das Vorhandensein weiterer patentgemäßer Merkmale macht diese Schrift jedoch keine Aussage. Das deutsche Gebrauchsmuster 75 20 784 hingegen betrifft lediglich ein gekapseltes Schaltfeld, zu dem allerdings ein Erdungsschalter
  110. gehört, der über einen Einschaltkraftspeicher (vgl. Merkmale 3, 3 a) und eine
  111. mechanische Auslöseeinrichtung (vgl. Merkmal 3 b) verfügt, und der - wie insbesondere aus Figur 4 des deutschen Gebrauchsmusters ersichtlich - eingeschaltet werden kann, indem der infolge eines Störlichtbogens auftretende
  112. Druck eine nachgiebige Wand des Gehäuses auslenkt (vgl. Merkmale 1 a, 3 c).
  113. -8-
  114. b) Die Bereitstellung des Gegenstands des Patentanspruchs 1 des
  115. Streitpatents beruhte jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
  116. (1) Bei der Beantwortung der Frage, ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch den Stand der Technik nahegelegt war, ist auf die Kenntnisse
  117. und Fähigkeiten eines Ingenieurs der Elektrotechnik mit absolviertem Universitäts- oder Fachhochschulstudium abzustellen, der praktische Erfahrungen mit
  118. dem Einbau und der Verwendung von Ortsnetzschaltanlagen hat und dessen
  119. Berufserfahrung auch das Gebiet der Entwicklung solcher MittelspannungsSchaltanlagen einschließt. Denn nach den übereinstimmenden Angaben des
  120. gerichtlichen Sachverständigen und des Privatgutachters der Beklagten werden
  121. solche Personen von den einschlägigen Unternehmen der Branche zur Entwicklung von Neuerungen auf diesem Gebiet der Technik herangezogen.
  122. (2) Diesem Personenkreis waren mit SF6 isolierte Schaltanlagen und der
  123. Umstand, daß diese nur einen Bruchteil der Baugröße früherer Konstruktionen
  124. benötigen, seit etwa 1970 aus Hochspannungsnetzen bekannt. Hierauf hat die
  125. Beklagte in der mündlichen Verhandlung selbst hingewiesen. Der gerichtliche
  126. Sachverständige hat ferner unbeanstandet durch die Parteien angegeben, daß
  127. die Fachwelt bereits vor dem Anmeldedatum des Streitpatents daran gegangen
  128. war, den Vorteil deutlich geringerer Baugröße von mit SF6 isolierten Schaltanlagen auch in Mittelspannungsnetzen zu nutzen. Die Firmenschrift "Mittelspannungs-Schaltanlagen Typ M.
  129. " ist hierfür Beleg. Unabhängig
  130. von der Beantwortung der in der mündlichen Verhandlung kontrovers diskutierten Frage, ob diese Firmenschrift nur eine Schaltanlage mit Leistungsschaltern
  131. betrifft oder ob sie bereits die Verwendung der dort gezeigten und beschriebenen Vorrichtung als Ortsnetzschaltanlage offenbart, muß hieraus gefolgert werden, daß es zum Anmeldezeitpunkt des Streitpatents jedenfalls nahelag, auch
  132. -9-
  133. Ortsnetzschaltanlagen in Mittelspannungsnetzen mit den ihnen typischen mehreren Schaltfeldern sowie Leitungen, Schaltern und sonstigen Elementen in gekapselter und mittels SF6 isolierter Form herzustellen und zu nutzen. Denn der
  134. Vorteil deutlich geringerer Baugröße ist auch bei diesen Anlagen gleichermaßen
  135. interessant, und für technische oder praktische Schwierigkeiten, die erforderlichen Einrichtungen einer Ortsnetzschaltanlage auf kleinerem Raum unterzubringen, ist nichts ersichtlich oder dargetan. Das rechtfertigt die Feststellung,
  136. daß - wovon auch die Fassung des Patentanspruchs 1 (Oberbegriff) ausgeht dem Fachmann zum Anmeldezeitpunkt des Streitpatents eine gasisolierte gekapselte
  137. Mittelspannungs-Ortsnetzschaltanlage,
  138. bestehend
  139. aus
  140. mehreren
  141. Schaltfeldern in einer gemeinsamen Gasfüllung im wesentlichen mit Lasttrennschaltern, Antriebselementen, Sammelschienen und angeschlossenen Leitungen (Merkmale 1, 1 a, 1 b und c, 2 a bis d), zur Verfügung stand. Das schloß
  142. ferner zugleich ein, Erdungsschalter allen einspeisenden Leitungen zuzuordnen.
  143. Denn an diesen müssen fallweise Arbeiten vorgenommen werden, was es
  144. - woran der gerichtliche Sachverständige keine Zweifel gelassen hat - sinnvoll
  145. erscheinen ließ, gerade sie durch einen Erdungsschalter zu sichern. Auch die
  146. Beklagte hat nicht in Zweifel gezogen, daß Leitungen in MittelspannungsSchaltanlagen üblicherweise mit solchen Erdungsschaltern ausgerüstet wurden.
  147. Die dies bestätigende Angabe des gerichtlichen Sachverständigen wird ihrerseits durch entsprechende bildliche Darstellung in der Firmenschrift "Mittelspannungs-Schaltanlagen Typ M.
  148. " bestätigt.
  149. (3) Wie bei allen Bauformen von Mittelspannungs-Schaltanlagen besteht
  150. auch bei einer Mittelspannungs-Ortsnetzschaltanlage mit den sich damit ergebenden Merkmalen 1, 1 a, 1 b und c, 2 a bis f, f (1) die Gefahr eines unerwarteten Störlichtbogens in einem der vorhandenen Schaltfelder und der damit verbundenen Nachteile. Dem mußte Rechnung getragen werden. Ersichtlich kamen insoweit lediglich drei Möglichkeiten einer Gestaltung in Betracht, nämlich
  151. - 10 -
  152. die Konstruktion eines Behälters, der Hitze und Druck als Folge eines Störlichtbogens standhält, Bestückung des Behälters mit - wie es in der Beschreibung
  153. des Streitpatents heißt - Druckentlastungseinrichtungen und schließlich eine
  154. geeignete Erfassung und Bekämpfung des entstehenden Störlichtbogens in der
  155. Ortsnetzschaltanlage selbst. Während die beiden ersten Möglichkeiten die Störung gleichsam hinnehmen und darauf bauen, daß infolge des unerwarteten
  156. Kurzschlusses ein Leistungsschalter im Mittelspannungsnetz rechtzeitig schaltet
  157. (abschaltet) und hierdurch allzu nachteilige Folgen verhindert werden, wird bei
  158. Wahl der dritten Möglichkeit bereits der Ursache unerwünschter Folgen eines
  159. Störlichtbogens unmittelbar entgegengewirkt. Wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, war diese dritte Möglichkeit aus fachlicher Sicht vorzugswürdig, weil sie dem Übel an der Quelle zu begegnen versucht. Gründe, bei einer
  160. Ortsnetzschaltanlage sich diese Möglichkeit gleichwohl nicht zunutze zu machen, sind nicht hervorgetreten. Der Senat geht deshalb davon aus, daß es
  161. fachmännischem Verständnis zum Anmeldezeitpunkt des Streitpatents entsprach, eine Lösung zu suchen, die dem Störlichtbogenfall durch Erfassung in
  162. der Schaltanlage Rechnung trägt. Bestätigung findet dies durch den Aufsatz von
  163. Josef Hesse, Manfred Niegl und Harald Stahl aus dem Jahre 1983, weil dieser
  164. von der "Begrenzung der Auswirkungen von inneren Lichtbogenstörungen" (so
  165. der Titel) durch sogenannte Lichtbogenwächter, d.h. durch Mittel handelt, die
  166. das Auftreten von inneren Lichtbogen an Ort und Stelle erkennen und Geräte
  167. der Anlage schalten lassen.
  168. (4) Wegen der physikalischen Folgen eines Störlichtbogens (Entstehung
  169. eines leuchtenden Kanals, von Wärme und von Druck) lag für den Fachmann
  170. zum Anmeldezeitpunkt ferner auf der Hand, daß er entweder mit licht-, druckoder temperaturempfindlicher Erfassung (Detektion) arbeiten konnte und er sich
  171. für eine dieser Alternativen oder eine Kombination von ihnen entscheiden mußte. Bestätigt wird das sowohl durch die Darstellung in dem soeben erwähnten
  172. - 11 -
  173. Aufsatz als auch in dem deutschen Gebrauchsmuster 75 20 784, weil dort diese
  174. drei Möglichkeiten als gleichberechtigte Lösungen dargestellt sind. In der mit
  175. Patentanspruch 1 des Streitpatents getroffenen Wahl, die auf die Druckentwicklung eines Störlichtbogens reagierende Detektion zu nutzen, kann deshalb
  176. ebenfalls nichts Erfinderisches erblickt werden.
  177. (5) Das trifft auch für die Auslösung von Erdungsschaltern der Ortsnetzschaltanlage zu, die einspeisenden Leitungen zugeordnet sind. Denn - wie der
  178. gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - gehörte es zum Fachwissen zum Anmeldezeitpunkt des Streitpatents, daß solche
  179. Erdungsschalter im Falle eines Störlichtbogens diesen kurzschließen und zum
  180. Erlöschen bringen können. Beleg hierfür ist wiederum das deutsche Gebrauchsmuster 75 20 784, weil dort schon 1975 darauf hingewiesen war, daß Einrichtungen bekannt geworden seien, die im Falle eines Störlichtbogens durch ein
  181. Auslösesystem einen Erdungs- und Kurzschließschalter betätigten, der auf den
  182. Hauptstromkreis wirke und eine Kurzschlußfortschaltung bewirke. Aber auch die
  183. deutsche Offenlegungsschrift 31 31 417 erwähnte bereits die Auslösung von
  184. Erdungsschaltern im Störlichtbogenfall. Da in Ortsnetzschaltanlagen - wie ausgeführt - einspeisenden Leitungen üblicherweise ohnehin aus den bereits erörterten Gründen Erdungsschalter zugeordnet sind, lag es deshalb nahe, diese
  185. Einrichtungen mittels der den Druck eines Störlichtbogens erfassenden Detektion anzusprechen und schalten zu lassen.
  186. (6) Entgegen der Meinung der Beklagten steht dem nicht entgegen, daß
  187. Patentanspruch 1 des Streitpatents durch die gemeinsame Auslösung der allen
  188. einspeisenden Leitungen zugeordneten Erdungsschalter gekennzeichnet ist.
  189. Denn die Erörterung gerade dieses Gesichtspunkts in der mündlichen Verhandlung hat ergeben, daß es dem in der bisher beschriebenen Weise vorgehenden
  190. - 12 -
  191. Fachmann zum Anmeldezeitpunkt vorgegeben war, für eine solche gemeinsame
  192. Auslösung zu sorgen.
  193. Die Beklagte selbst hat vortragen lassen, daß von ihr angestellte Versuche zwar die technische Möglichkeit eines selektiven Kurzschlusses einzelner
  194. einspeisender Leitungen aufgezeigt hätten; praktisch komme im Falle eines
  195. Störlichtbogens in Ortsnetzschaltanlagen bei Nutzung der den angeschlossenen
  196. Leitungen üblicherweise zugeordneten Erdungsschalter aber lediglich deren
  197. gemeinsame Schaltung in Betracht. Der gerichtliche Sachverständige ist in seinem gerichtlichen Gutachten ebenfalls von der Notwendigkeit gemeinsamen
  198. Kurzschließens aller einspeisenden Leitungen ausgegangen und hat das in der
  199. mündlichen Verhandlung bestätigt. Wesentlicher Grund hierfür ist, daß
  200. - worüber die Parteien auch nicht streiten - bei Ortsnetzschaltanlagen in Mittelspannungsnetzen die Stromzuführung wechseln kann und die sich daraus ergebende Möglichkeit, daß die Spannung einmal an der einen Leitung, zu anderen
  201. Zeitpunkten an der anderen Leitung anliegt, auch gewollt ist, um die Stromversorgung sicherzustellen. Das hat zur Folge, daß im Falle der Erfassung einer
  202. durch einen Störlichtbogen ausgelösten Druckwelle in der Ortsnetzschaltanlage
  203. nicht bekannt ist, über welche Leitung zu diesem Zeitpunkt die Einspeisung erfolgt. Ein gewollter Kurzschluß, der den Störlichtbogen sicher zum Erlöschen
  204. bringt, ist unter diesen Umständen dort nur möglich, wenn die Schaltung gleichzeitig alle einspeisenden Leitungen erfaßt.
  205. Durch diese Gegebenheiten waren - wie der gerichtliche Sachverständige auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - Ortsnetzschaltanlagen in Mittelspannungsnetzen bereits zum Anmeldedatum gekennzeichnet.
  206. Angesichts der Berufserfahrung, auf welche die hier maßgeblichen Fachleute
  207. zurückgreifen konnten, kann auch keinen durchgreifenden Zweifeln unterliegen,
  208. daß diese Gegebenheiten bereits damals zum allgemeinen Fachwissen inner-
  209. - 13 -
  210. halb dieser Fachwelt gehörten. Ein ihr zugehöriger Fachmann mußte deshalb
  211. hieraus den Schluß ziehen, daß allein die gemeinsame Beeinflussung aller einspeisenden Leitungen das Mittel der Wahl war, wenn ein Störlichtbogen Druck
  212. in einer Ortsnetzschaltanlage erzeugt und hierauf sinnvoll reagiert werden muß.
  213. Der Hinweis der Beklagten, dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen sei zu entnehmen, bei Energieunternehmen habe man eine selektive
  214. Abschaltung am Ort des Störlichtbogens gefordert, ändert an dieser Beurteilung
  215. nichts. Im Zusammenhang mit der insoweit von der Beklagten herangezogenen
  216. Aussage des gerichtlichen Sachverständigen hat dieser ausdrücklich hervorgehoben, daß ein Störlichtbogen zur Erdung und zum Kurzschluß aller einspeisenden Leitungen führen müsse, wenn diese Schutzmaßnahme gegen einen
  217. Störlichtbogen wirksam sein solle. Etwaige Anforderungen von Energieversorgungsunternehmen, gleichwohl nur selektiv vorzugehen, die durch Verhältnisse
  218. in anderen Einrichtungen in Hoch- oder Mittelspannungsnetzen veranlaßt gewesen sein mögen, entbehrten mithin bei Ortsnetzschaltanlagen der sachlichen
  219. Berechtigung und können deshalb nicht als geeignet angesehen werden, die
  220. fachliche Sicht der maßgeblichen Fachleute zum Anmeldedatum zu beeinflussen.
  221. (7) Der konkreten Umsetzung von Erdung und gemeinsamem Kurzschließen aller einspeisenden Leitungen, die mit der Merkmalsgruppe 3 beansprucht ist, liegt schließlich nur handwerkliches Können und Vorgehen zugrunde, so daß auch sie als Folge der vorstehend beschriebenen naheliegenden
  222. Schritte nahegelegt war. Zur Erfassung der Erhöhung inneren Drucks ist bei
  223. einem Gehäuse ersichtlich bereits (mindestens) ein nachgiebiger und damit
  224. auslenkbarer Abschnitt ausreichend. Die Erkenntnis, daß in allen Schaltfeldern
  225. zu reagieren sei, führte zwingend zu einer gemeinsamen Auslöseeinrichtung.
  226. Die Nutzung von Kraftspeichern bei den Erdungsschaltern war ausweislich des
  227. - 14 -
  228. bereits erwähnten Stands der Technik und des deutschen Gebrauchsmusters
  229. 79 29 553 als probates Mittel bekannt, für deren schnelle Auslösung zu sorgen.
  230. 4. Die Unteransprüche des Streitpatents teilen das Schicksal des Patentanspruchs 1. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, daß deren zusätzlichem Inhalt
  231. mehr als im Fachkönnen liegende Erkenntnisse für eine sinnvolle Gestaltung
  232. einer Ortsnetzschaltanlage zugrunde liegen könnten. Der gerichtliche Sachverständige hat das ebenso gesehen. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, daß
  233. die Unteransprüche des Streitpatents unabhängig von Patentanspruch 1 Erfinderisches aufwiesen.
  234. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 ZPO, 121 Abs. 1 PatG.
  235. Melullis
  236. Scharen
  237. Asendorf
  238. Keukenschrijver
  239. Kirchhoff