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16 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. X ZR 226/99
  4. VERSÄUMNISURTEIL
  5. in dem Rechtsstreit
  6. Verkündet am:
  7. 12. März 2002
  8. Potsch
  9. Justizangestellte
  10. als Urkundsbeamtin
  11. der Geschäftsstelle
  12. -2-
  13. Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  14. vom 12. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter
  15. Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Asendorf
  16. für Recht erkannt:
  17. Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das am 18. November
  18. 1999 verkündete Teilend- und Teilgrundurteil des 18. Zivilsenats
  19. des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Kostenpunkt und insoweit
  20. aufgehoben, als der Klägerin Ansprüche wegen immaterieller
  21. Schäden (Schmerzensgeld) gegen den Beklagten zu 1 zuerkannt
  22. worden sind.
  23. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  24. Von Rechts wegen
  25. Tatbestand:
  26. Die 1969 geborene Klägerin buchte am 2. Oktober 1992 bei dem unter
  27. der Firma S. F.
  28. handelnden Beklagten zu 1 für die Zeit vom 13. bis
  29. zum 27. Februar 1993 eine Gruppenreise nach D.
  30. /K.
  31. nebst einem
  32. Helikopter-Skipaß für sechs Tage. Die Reise war in einer Reiseinformation und
  33. einem K.
  34. - Special näher beschrieben. Beide Beklagten bestätigten die
  35. Buchung schriftlich. Der Beklagte zu 2 begleitete die Reisegruppe, beauftragte
  36. einen Skiführer und sorgte vor Ort für Bergführer und Ausrüstung. Nach Reiseantritt unterzeichnete die Klägerin ein ihr vom Beklagten zu 2 vorgelegtes For-
  37. -3-
  38. mular, mit dem sie einen Anspruchs- und Klageverzicht wegen etwaiger Schäden aus der Teilnahme an dem gebuchten Helikopter-Skilauf erklärte.
  39. Für den 22. Februar 1993 war ein Helikopter-Skilauf auf dem
  40. A.
  41. -Gletscher vorgesehen. Die Klägerin und ihre Mitreisenden wurden mit
  42. einem russischen Helikopter in etwa 4.000 m Höhe auf dem Gletscher abgesetzt und fuhren in Kleingruppen auf Skiern oder Snowboards zu Tal. Bei der
  43. zweiten Abfahrt stürzte die Klägerin mit ihrem Snowboard etwa 10 m tief in eine
  44. nicht weit von der vorgegebenen Spur quer zum Gletscherhang verlaufende
  45. Gletscherspalte.
  46. Die äußerst schwierige Bergung der Klägerin hatte nach einigen Stunden Erfolg. Die Klägerin wurde von dem Reiseführer P.
  47. , russischen Bergfüh-
  48. rern und Reiseteilnehmern an der Unfallstelle in einen schwebenden Hubschrauber geschoben. Bei dem Unfall und der anschließenden Rettungsaktion
  49. wurde die Klägerin schwer verletzt. Sie ist seitdem querschnittsgelähmt.
  50. Die Klägerin hat die Beklagten als Reiseveranstalter auf Ersatz ihrer
  51. materiellen und immateriellen Schäden in Anspruch genommen. Das Landgericht hat durch zwei Teilurteile ihre Klagen abgewiesen. Das Berufungsgericht
  52. hat durch Teilend- und Teilgrundurteil den Klagen auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes dem Grunde nach stattgegeben und festgestellt, daß
  53. die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche
  54. materiellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 22. Februar 1993, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen, und sämtliche weiteren immateriellen Schäden
  55. zu ersetzen.
  56. -4-
  57. Mit ihren Revisionen haben die Beklagten zunächst ihre Anträge aus der
  58. Berufungsinstanz weiterverfolgt. Der Senat hat lediglich die Revision des Beklagten zu 1 teilweise, und zwar insoweit angenommen, als Ansprüche wegen
  59. immaterieller Schäden (Schmerzensgeld) gegen ihn zuerkannt worden sind.
  60. Insoweit verfolgt der Beklagte zu 1 sein Rechtsmittel weiter. Die Klägerin ist in
  61. der mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
  62. Entscheidungsgründe:
  63. Die Revision des Beklagten zu 1 hat Erfolg, soweit der Senat das
  64. Rechtsmittel angenommen hat; in diesem Umfang ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
  65. I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Schmerzensgeldanspruch gegen den Beklagten zu 1 aus unerlaubter Handlung zugesprochen. Es
  66. hat ausgeführt, als Reiseveranstalter seien die Beklagten verpflichtet gewesen,
  67. die von ihnen geschuldeten Reiseleistungen so zu organisieren und zu erbringen, daß eine über das bei Gletscherabfahrten bestehende allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefährdung der Klägerin ausgeschlossen war. Diese Verpflichtung hätten die Beklagten schuldhaft verletzt, da sie den Skiführer
  68. P.
  69. nicht detailliiert angewiesen hätten, nach welchen Gesichtspunkten die vorgesehenen Abfahrtstrecken auszuwählen seien und welche den Umständen nach
  70. gebotenen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen seien, um die Abfahrtsteilnehmer
  71. vor Stürzen in Gletscherspalten zu bewahren. Eine schuldhafte Verletzung ihre
  72. -5-
  73. Organisationspflicht
  74. folge
  75. auch
  76. daraus,
  77. daß
  78. sie
  79. eine
  80. mit
  81. Heliko-
  82. pter-Skiabfahrten auf Gletschern unerfahrene und ungeeignete Person damit
  83. beauftragt hätten, die Abfahrtstrecken auf dem Gletscher auszuwählen und die
  84. Abfahrten zu organisieren. Bei der Auswahl des Zeugen P.
  85. hätten sie die
  86. gerade im Hinblick auf die Gefährlichkeit von Gletscherabfahrten gebotene
  87. Sorgfalt nicht beachtet. Der Zeuge P.
  88. Tourenwart
  89. sei zwar staatlich geprüfter Skiund
  90. Berg-
  91. und Skiführer. Zu seiner Ausbildung habe auch das Skifahren auf Gletschern
  92. gehört. Mit dem Helikopter-Skiing habe er indessen keine Erfahrung gehabt.
  93. Auch seien ihm die Gletscherverhältnisse im K.
  94. mangelnde Befähigung des Zeugen P.
  95. unbekannt gewesen. Die
  96. werde durch die Art und Weise be-
  97. legt, wie er am Unfalltag den vorgesehenen Gletscherhang ausgewählt und wie
  98. er sodann die Abfahrten durchgeführt habe. Er habe bei der Untersuchung des
  99. Hanges die gebotene Sorgfalt nicht beachtet und die Abfahrtteilnehmer weder
  100. deutlich angewiesen, die von den Bergführern gezogenen Spuren nicht zu
  101. überschreiten, noch habe er nach Auftreten von Gletscherspalten bei der ersten Abfahrt Maßnahmen eingeleitet, um eine Gefährdung der Teilnehmer auszuschließen. Unerheblich sei, daß der Zeuge P.
  102. von dem Beklagten zu 2
  103. angestellt worden sei. Der Beklagte zu 1 müsse sich zurechnen lassen, daß ein
  104. ungeeigneter Skiführer mit der Organisation der Gletscherabfahrt betraut worden sei. Maßgebend sei insoweit, daß beide Beklagten Reiseveranstalter g ewesen seien und der Beklagte zu 2 nach der internen Aufgabenverteilung der
  105. Beklagten für die Organisation vor Ort zuständig gewesen sei. Hieraus folge,
  106. daß der Beklagte zu 2 den Zeugen P.
  107. eingestellt habe.
  108. auch im Namen des Beklagten zu 1
  109. -6-
  110. II. Diese Würdigung hält den Angriffen der Revision nicht in vollem Umfang stand.
  111. 1. Der Beklagte zu 1 hat zwar unstreitig nicht an der Reise teilgenommen und war an dem Unfall und der Bergung der Klägerin nicht beteiligt. Zutreffend hat das Berufungsgericht aber angenommen, daß eine deliktsrechtliche Haftung des Beklagten zu 1 als Reiseveranstalter unter dem Gesichtspunkt
  112. einer Organisationspflichtverletzung (§§ 823, 847 BGB) in Betracht kommt.
  113. a) Eine deliktsrechtliche Haftung setzt ein schuldhaftes Fehlverhalten
  114. voraus, das einen Schaden des Verletzten zur Folge hatte. Das Fehlverhalten
  115. kann auch in der Verletzung einer Sorgfaltspflicht begründet sein. Der Bundesgerichtshof hat sich mit der deliktsrechtlichen Haftung des Reiseveranstalters
  116. für Verletzungen von Sorgfaltspflichten bei der Vorbereitung und Durchführung
  117. der von ihm veranstalteten Reise vornehmlich mit der Frage befaßt, welche
  118. Verkehrssicherungspflichten den Reiseveranstalter treffen. Danach hat der
  119. Reiseveranstalter bei Ausübung eines Gewerbes grundsätzlich diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der jeweiligen Berufsgruppe für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren, und die ihm
  120. den Umständen nach zuzumuten sind (BGH, Urt. v. 15.4.1975 – VI ZR 19/74,
  121. VersR 1975, 812; BGHZ 103, 298, 304; Sen.Urt.v.14.12.1999 – X ZR 122/97,
  122. NJW 2000, 1188). Für die deliktsrechtliche Haftung des Reiseveranstalters
  123. wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ist deshalb von Bedeutung,
  124. welche vertragsrechtlichen Verpflichtungen ihm nach dem Gesetz und nach
  125. den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen typischerweise obliegen. Denn die gewerblichen Berufspflichten begründen und begrenzen zu-
  126. -7-
  127. gleich auch die Verkehrssicherungspflichten (BGHZ 103, 298, 304). Es gehört
  128. zu den Grundpflichten des Veranstalters, die Personen, deren er sich zur Ausführung seiner vertraglichen Pflichten bedient, hinsichtlich ihrer Eignung und
  129. Zuverlässigkeit sorgfältig auszuwählen (vgl. BGHZ 100, 185, 189). Darin erschöpft sich jedoch seine Verantwortung für die Vertragserfüllung nicht. Er muß
  130. regelmäßig den jeweiligen Umständen entsprechend seine Leistungsträger und
  131. deren Leistungen überwachen (BGHZ 103, 298, 305 m. w. Nachw.). Eine Kontrollpflicht besteht in der Regel auch hinsichtlich gesondert zu buchender Veranstaltungen des Leistungsträgers aufgrund des mit diesem bestehenden Vertragsverhältnisses (Sen.Urt. v.14.12.1999 – X ZR 122/97, NJW 2000, 1188).
  132. Diese Grundsätze gelten für die Organisationspflichten des Reiseveranstalters. Der Reiseveranstalter von Ski-Urlaubsreisen ist deshalb verpflichtet,
  133. die geschuldeten Reiseleistungen so zu organisieren und zu erbringen, daß
  134. eine über das bei Skiabfahrten bestehende allgemeine Risiko hinausgehende
  135. Gefährdung der Reiseteilnehmer ausgeschlossen ist. Der Veranstalter von Helikopter-Skiing auf Gletschern hat darüber hinaus auch dafür Sorge zu tragen,
  136. daß zuverlässige, orts- und fachkundige Ski- und Bergführer sowie geeignete
  137. Flugzeuge zur Verfügung stehen und daß die Teilnehmer den Anforderungen
  138. einer Gletschertour entsprechend eingewiesen und ausgerüstet sind.
  139. b) Mit Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, welche konkreten Organisationspflichten der Beklagte zu 1 schuldhaft
  140. verletzt habe. Von dem Beklagten zu 1 als Reiseveranstalter könne nur gefordert werden, daß er fachkundige Personen einsetze, was durch die Anstellung
  141. des staatlich geprüften Skitourenwarts und Berg- und Skiführers P.
  142. gesche-
  143. -8-
  144. hen sei. Eine fehlende Befähigung des Zeugen P.
  145. könne aus den Feststel-
  146. lungen des Berufungsgerichts nicht abgeleitet werden.
  147. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen nicht
  148. dessen Annahme einer für den Unfall der Klägerin ursächlichen, schuldhaften
  149. Pflichtverletzung durch den Beklagten zu 1. Das Berufungsgericht hat eine
  150. Verletzung der Organisationspflicht durch beide Beklagte damit begründet, sie
  151. hätten den Zeugen P.
  152. detailliert anweisen müssen, nach welchen Gesichts-
  153. punkten dieser die vorgesehene Abfahrtstrecken auf dem Gletscher auszuwählen und welche Sicherheitsmaßnahmen er zu treffen hatte, um Unfälle auf
  154. dem Gletscher zu vermeiden. Es hat aber nicht festgestellt, ob der Beklagte
  155. zu 1 verpflichtet und überhaupt in der Lage war, fachkundige Anweisungen
  156. hinsichtlich der Auswahl der Gletscherabfahrten und der zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen zu erteilten. Das Berufungsgericht hat dem Umstand kein
  157. Gewicht beigemessen, daß es sich bei der Ski-/Snowboardtour auf dem
  158. A.
  159. -Gletscher ausweislich des Reise-Prospekts um eine Sonderleistung des
  160. Beklagten zu 2 handelte, daß der Beklagte zu 1 nicht Reiseteilnehmer war, an
  161. dem Skifahrt-Programm der Reisegruppe nicht beteiligt war und daß er auf
  162. dessen Ausführung weder einen rechtlichen noch einen tatsächlichen Einfluß
  163. hatte. Der Beklagte zu 1 hatte den Skiführer P.
  164. , dessen Fehlverhalten nach
  165. den Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem Unfall der Klägerin führte,
  166. nicht mit der Durchführung der Gletschertouren beauftragt. Vielmehr wurde
  167. P.
  168. im Rahmen von Vertragsleistungen tätig, die nach dem Reiseprospekt
  169. von dem Beklagten zu 2 angeboten worden waren. Dafür sprach auch der formularmäßige Anspruchs- und Klageverzicht, welchen der Beklagte zu 2 der
  170. Klägerin erst nach Reiseantritt zur Unterzeichnung vorgelegt hatte. Der Beklagte zu 1 könnte angesichts dieser Umstände über seine vertraglichrechtliche
  171. -9-
  172. Haftung für materielle Schäden hinaus auch aus §§ 823, 847 BGB auf Zahlung
  173. eines angemessenen Schmerzensgeldes nur in Anspruch genommen werden,
  174. wenn feststünde, daß er seine Organisationspflicht verletzt hätte und dadurch
  175. der Unfallschaden der Klägerin eingetreten wäre. Dazu müßte das Berufungsgericht klären, ob die Klägerin konkrete Anweisungen über Abfahrtstrecken und
  176. Sicherheitsmaßnahmen an den Skiführer P.
  177. als vertragliche Pflichten des
  178. Beklagten zu 1 ansah, obwohl dieser an der Reise nicht teilnahm. Dabei müßte
  179. es feststellen, welche Bedeutung die interne Arbeitsaufteilung der Beklagten
  180. aus der Sicht der Reiseteilnehmer für den dem Beklagten zu 1 zuzurechnenden Pflichtenkreis hatte.
  181. Die Annahme der Verletzung von Organisationspflichten des Beklagten
  182. zu 1 läßt sich ohne weitere Feststellungen auch nicht darauf stützen, die Beklagten hätten einen mit Helikopter-Skiabfahrten auf Gletschern unerfahrenen
  183. und ungeeigneten Skiführer beauftragt, wofür auch der Beklagte zu 1 einzustehen habe. Soweit das Berufungsgericht die mangelnde Befähigung des Zeugen
  184. P.
  185. für die ihm übertragenen Aufgaben daraus herleitet, er habe keine Erfah-
  186. rungen mit Helikopter-Skiing gehabt, hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß der Unfall sich nicht bei dem an sich gefährlichen Absprung aus
  187. dem Hubschrauber ereignete; mangelnde Erfahrungen des Zeugen P.
  188. mit
  189. Helikopter-Skiing waren daher für den Unfall der Klägerin nicht ursächlich. Soweit das Berufungsgericht weiter meint, Unerfahrenheit und Ungeeignetheit des
  190. Zeugen P.
  191. A.
  192. folgten daraus, daß er die Gletscherverhältnisse auf dem
  193. -Gletscher im K.
  194. nicht gekannt, er den Gletscherhang am Unfalltag
  195. nicht hinreichend sorgfältig untersucht und außerdem die Abfahrtteilnehmer
  196. nicht ausreichend eingewiesen habe, könnte dies dem Beklagten zu 1 nur dann
  197. angelastet werden, wenn er im Rahmen seiner Organisationspflicht dafür hätte
  198. - 10 -
  199. Sorge tragen müssen, daß der von dem Beklagten zu 2 angestellte, durch den
  200. Nachweis staatlicher Prüfungen an sich als qualifiziert ausgewiesene und mit
  201. Gletscherabfahrten vertraute Berg- und Skiführer P.
  202. ungeachtet der Anwe-
  203. senheit von vier russischen Bergführern auch auf seine Erfahrung in Skigebieten des K.
  204. hätte überprüft werden müssen.
  205. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich ohne weitere Feststellungen eine deliktsrechtliche Haftung des Beklagten zu 1 wegen
  206. mangelnder Anweisungen oder wegen Anstellung eines unerfahrenen oder
  207. ungeeigneten Skiführers auch nicht aus dessen Tätigkeit als Reiseveranstalter.
  208. Vor allem läßt sich aus der internen Aufgabenteilung der Beklagten mangels
  209. tatsächlicher Feststellungen nicht schließen, daß der Beklagte zu 2 den Skiführer P.
  210. mit der Durchführung der Gletscherabfahrten auch im Namen des Be-
  211. klagten zu 1 betraut hat. Der Umstand, daß der Beklagte zu 1 zusammen mit
  212. dem Beklagten zu 2 Reiseveranstalter war und deshalb der Klägerin aus Vertrag auf Ersatz der materiellen Schäden haftet, rechtfertigt nicht ohne weiteres
  213. die Annahme des Berufungsgerichts, die interne Aufgabenverteilung unter den
  214. Beklagten sei für die deliktsrechtliche Haftung ohne Bedeutung.
  215. 3. Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen auch nicht die
  216. Annahme eines Auswahl- und Überwachungsverschuldens (§ 831 BGB) des
  217. Beklagten zu 1. Selbst wenn, wie das Berufungsgericht annimmt, der Skiführer
  218. P.
  219. für die ihm übertragene Aufgabe nicht befähigt war, und wenn der Be-
  220. klagte zu 2 für das Fehlverhalten des Zeugen auch aus § 831 BGB haftet, steht
  221. bislang nicht fest, daß der gleiche Vorwurf widerrechtlicher Pflichtverletzung
  222. auch den Beklagten zu 1 trifft und ob der Zeuge P.
  223. Verrichtungsgehilfe des
  224. Beklagten zu 1 gewesen ist. Handelte es sich bei dem Skiprogramm auf dem
  225. - 11 -
  226. A.
  227. -Gletscher um eine Sonderleistung des Beklagten zu 2, so könnten Aus-
  228. wahl- oder Kontrollpflichten des Beklagten zu 1 ausgeschlossen sein.
  229. III. Daher ist das angefochtene Teilend- und Teilgrundurteil im Kostenpunkt und im Umfang der Revisionsannahme aufzuheben. Insoweit ist der
  230. Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die
  231. Kosten der Revision zu entscheiden hat.
  232. Das Berufungsgericht wird, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag
  233. der Parteien, festzustellen haben, welche konkrete Organisationspflicht der
  234. Beklagte zu 1 verletzt hat. Dabei wird es vor allem der Frage nachzugehen haben, ob den Beklagten zu 1 auch Organisationspflichten hinsichtlich der Vorbereitung und Durchführung des Skiprogramms in D.
  235. trafen und ob die Verlet-
  236. zung einer solchen Pflicht ursächlich für den Unfall der Klägerin war.
  237. Melullis
  238. Jestaedt
  239. Mühlens
  240. Scharen
  241. Asendorf