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436 lines
30 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. X ZR 199/97
  5. Verkündet am:
  6. 14. März 2000
  7. Führinger
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. -2-
  13. Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die
  14. Richter Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens
  15. für Recht erkannt:
  16. Auf die Revision der Kläger wird das am 16. Juni 1997 verkündete
  17. Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als die Berufung der
  18. Kläger gegen die Abweisung der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Zahlungsklage zurückgewiesen worden ist.
  19. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  20. Von Rechts wegen
  21. Tatbestand:
  22. Der Kläger zu 4 war Alleineigentümer eines Grundstückes auf dem Gebiet der erstbeklagten bayerischen Gemeinde. Das Grundstück war früher von
  23. einer Meßwerkzeugfabrik benutzt worden. Die Nachbargrundstücke gehörten
  24. der Gemeinde bzw. einem Herrn J..
  25. -3-
  26. Die Kläger planten, auf dem Areal eine Wohnanlage zu errichten. Am
  27. 5. Dezember 1992 gründeten sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts; mit
  28. notariellem Vertrag vom 12. Juli 1994 übernahmen die Kläger zu 1 bis 3 als
  29. Gesellschafter jeweils ¼ Miteigentum an dem vormals dem Kläger zu 4 allein
  30. gehörenden Grundstück zu einem Preis von jeweils 263.291,29 DM.
  31. Am 30. September 1994 trafen die Kläger, die erstbeklagte Gemeinde
  32. und Herr J. eine Vereinbarung über ein privates Umlegungsverfahren, wodurch
  33. die jeweiligen Grundstücke und ihre Grenzen neu festgelegt wurden. Dabei
  34. übernahmen die Kläger die Pflicht, "die Vertragsflächen frei von eventuellen
  35. Altlasten oder Bodenverunreinigungen in einem ordnungsgemäßen Zustand zu
  36. übergeben".
  37. Nachdem die Kläger ihren Plan, die Wohnanlage selbst zu errichten,
  38. aufgegeben hatten, verkauften sie am 17. Februar 1995 in notarieller Form ihr
  39. Grundstück an eine M.-Bauträgergesellschaft mbH. Auch diesem Erwerber gegenüber machten sie die bereits den Umlegungspartnern gegebene Zusage.
  40. Nach Abrißarbeiten stellte sich im Rahmen der anschließenden Tiefbauarbeiten heraus, daß Boden und Grundwasser der Grundstücke des Areals
  41. verunreinigt waren. Die Kosten für die Sanierung des Bodens beziffern die Kläger mit 523.293,35 DM; die aufgrund der Grundwasserverschmutzung zu erwartenden Sanierungskosten betragen nach Angaben der Kläger bis zu
  42. 1 Mio. DM.
  43. -4-
  44. Die Kläger haben vorerst 200.000,-- DM als Schadensersatz gegenüber
  45. der erstbeklagten Gemeinde und der Beklagten zu 2 gerichtlich geltend gemacht. Die Beklagte zu 2 nehmen sie in Anspruch, weil sie, nachdem sie im
  46. März 1994 mit einer Baugrunduntersuchung auf Schadstoffbelastung betraut
  47. worden war, unter dem 17. Mai 1994 einen schriftlichen Bericht erstattete, den
  48. die Kläger sowohl im Hinblick auf die Schadstoffbelastung im Boden als auch
  49. im Hinblick auf die Grundwasserverschmutzung für ungenügend halten.
  50. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die
  51. von den Klägern eingelegte Revision ist im Umfang der Abweisung der gegen
  52. die Beklagte zu 1 gerichteten Klage nicht angenommen worden. Gegen die
  53. Beklagte zu 2 verfolgen die Kläger ihr Zahlungsbegehren weiter. Die Beklagte
  54. zu 2 ist dem entgegengetreten.
  55. Entscheidungsgründe:
  56. Das zulässige Rechtsmittel der Kläger hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange Erfolg.
  57. 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der dem schriftlichen Bericht vom 17. Mai 1994 zugrundeliegende Vertrag als Werkvertrag allein zwischen dem Kläger zu 3 und der Beklagten zu 2 zustande gekommen sei; aufgrund entsprechender Abtretung stehe nunmehr aber ein dem Kläger zu 3 infolge pflichtwidriger Erfüllung des Werkvertrages erwachsener Schadensersatzanspruch allen Klägern zu. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken;
  58. Rügen sind hiergegen weder von der Revision der Kläger noch seitens der Beklagten zu 2 erhoben.
  59. -5-
  60. 2. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung des Werkvertrages durch
  61. die Beklagte zu 2 festgestellt. Die Beklagte zu 2 habe die abfallrechtliche Bewertung des Bodens des Grundstücks der Kläger geschuldet. Die abfallrechtliche Problematik habe das von der Beklagten zu 2 erstellte Gutachten jedoch
  62. unklar, wenn nicht gar inhaltlich falsch behandelt. Die Beklagte zu 2 habe den
  63. vorgefundenen Werten nur die Orientierungswerte des Bayerischen Altlastenleitfadens, nicht aber die der 1. Hessischen VwV gegenübergestellt, obwohl
  64. vereinbarungsgemäß hierauf habe abgestellt werden sollen. Sie habe zwar
  65. eine Empfehlung für eine aushubbegleitende Überwachung zum Zwecke des
  66. Ausschlusses unzulässig hoher Belastungen für Deponien ausgesprochen; im
  67. Anschluß daran sei aber behauptet worden, die Entsorgung könne auf einer
  68. zugelassenen Deponie erfolgen. Das Gutachten der Beklagten zu 2 habe daher den unzutreffenden Eindruck erweckt, daß nach den bei der durchgeführten Untersuchung gewonnenen Erkenntnissen über die Beschaffenheit des
  69. Bodens die Orientierungswerte der 1. Hessischen VwV nicht überschritten seien und anfallender Aushub der für diese Zwecke in Aussicht genommenen Deponie in Hessen angedient werden könne, ohne erhöhte Kosten zahlen zu
  70. müssen.
  71. Hiervon ist auch in der Revisionsinstanz auszugehen.
  72. a) Die Revision zeigt nicht auf, daß das Berufungsgericht bei der in
  73. tatrichterlicher Würdigung von Auftrag und Gutachten getroffenen Feststellung
  74. aufgrund eines Rechtsfehlers weiteres Fehlverhalten der Beklagten zu 2 bei
  75. der Untersuchung des Bodens und der abfallrechtlichen Bewertung des Bodenaushubs unberücksichtigt gelassen habe. Die Revision verweist zwar auf
  76. -6-
  77. Vorbringen der Kläger, wonach bei den späteren Erdarbeiten die schlimmsten
  78. Bodenverunreinigungen gerade in einem Bereich des Areals gefunden worden
  79. seien, der zu dem gehört habe, den die Beklagte zu 2 nach eigenem Vorbringen zu untersuchen gehabt habe. Allein daraus folgt jedoch nicht, daß bei einem ordnungsgemäßen Vorgehen auch die Beklagte zu 2 diese Bodenverunreinigungen hätte erkennen und aufdecken müssen. Da davon ausgegangen
  80. werden kann, daß der vollständig bezahlte schriftliche Bericht vom 17. Mai
  81. 1994 als im wesentlichen vertragsgemäßes Werk abgenommen ist, hätte es
  82. dazu näherer Darlegung der Kläger bedurft, beispielsweise dahin, daß die von
  83. der Beklagten zu 2 übernommene Aufgabe einen fachgerecht vorgehenden
  84. Gutachter veranlaßt hätte, mehr als die tatsächlich durchgeführten 6 Rammund 4 schweren Ramm-Sondierungen niederzubringen oder Sondierungen gerade an den Orten vorzunehmen, an denen vor allem sich bei den späteren
  85. Erdarbeiten Verunreinigungen haben feststellen lassen.
  86. b) Auch die Revisionserwiderung vermag allein mit dem Hinweis, daß
  87. der Kläger zu 3 als Diplom-Ingenieur selbst fachkundig genug gewesen sei, um
  88. die Aussagen in dem schriftlichen Bericht der Beklagten zu 2 richtig einzuschätzen, einen Rechtsfehler bei der Feststellung der der Beklagten zu 2 vorzuwerfenden Pflichtverletzung nicht aufzuzeigen. Es fehlt der Hinweis, daß in
  89. den Tatsacheninstanzen vorgetragen gewesen sei, dem Kläger zu 3 seien beispielsweise die für die Deponie in Hessen maßgeblichen Grenzwerte für eingedrungene Lösungs- und Reinigungsmittel aufgrund eigener Erfahrung oder
  90. Erkenntnis bekannt gewesen. Es war deshalb durchaus möglich anzunehmen,
  91. daß auch der Kläger zu 3 wegen der sonstigen vom Berufungsgericht im einzelnen abgehandelten Angaben des schriftlichen Berichts vom 17. Mai 1994
  92. beispielsweise dem von der Beklagten zu 2 dort zugleich mitgeteilten Wert von
  93. -7-
  94. 930 mg/kg nicht entnommen hat, auf der in Aussicht genommenen Deponie sei
  95. eine Entsorgung eines derart belasteten Bodens als normaler Aushub nicht
  96. möglich.
  97. 3. Entgegen dem Standpunkt der Kläger hat das Berufungsgericht eine
  98. Schlechterfüllung des Werkvertrages nicht (auch) darin gesehen, daß nur eine
  99. Bodenbegutachtung, nicht aber auch eine Grundwasseruntersuchung vorgenommen und deshalb die tatsächlich vorhandene Verunreinigung des Grundwassers nicht festgestellt wurde. Eine Pflicht der Beklagten zu 2 zur Grundwasseruntersuchung habe nicht bestanden, weil der dem Bericht vom 17. Mai
  100. 1994 zugrundeliegende Untersuchungsauftrag entsprechend beschränkt worden sei. Dies ergebe sich aus der Aussage des vor dem Landgericht als Zeugen vernommenen Mitarbeiters der Beklagten zu 2, er habe eine Sickergrube
  101. auf der zu untersuchenden Fläche, deren Vorhandensein nach bereits 1992
  102. geführten Vorgesprächen möglich erschienen sei, in die Untersuchung einbeziehen wollen; der Kläger zu 3 habe dann aber erklärt, ein Untersuchungsbedarf sei insoweit nicht vorhanden, weil es keine Sickergruben auf dem Grundstück gegeben habe.
  103. Auch diese tatrichterliche Würdigung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
  104. a) Zu Unrecht verweist die Revision auf weitere Angaben, die der Zeuge
  105. von R. gemacht hat und aus denen die Revision glaubt entnehmen zu können,
  106. eine Beschränkung der Untersuchung im Hinblick auf mögliche Schadstoffe im
  107. Grundwasser sei nicht Gegenstand des maßgeblichen Gesprächs mit dem
  108. Kläger zu 3 gewesen. Die Würdigung des Berufungsgerichts ist vielmehr auch
  109. -8-
  110. bei Berücksichtigung der Gesamtaussage des Zeugen von R. vertretbar. Danach ist sowohl darüber, ob Sickergruben gesucht und untersucht werden
  111. sollten, als auch darüber gesprochen worden, ob das Grundwasser im vorhandenen Brunnen - auf betonaggressive Stoffe - untersucht werden solle. Nach
  112. der Aussage des Zeugen von R. hatte die Beklagte zu 2 die Durchführung beider Maßnahmen vorgeschlagen; auf beide Vorschläge hat der Kläger zu 3 negativ reagiert, indem er erklärt hat, daß ein Untersuchungsbedarf bezüglich
  113. etwaiger Sickergruben nicht vorhanden sei, und indem er angegeben hat, daß
  114. im Brunnen lediglich der Grundwasserstand ermittelt werden solle. Diese Zeugenaussage gibt ein Verhalten wieder, das ohne weiteres dahin gedeutet werden kann, daß sich die Schadstoffuntersuchung vereinbarungsgemäß nicht
  115. auch auf eine Grundwasseruntersuchung erstrecken sollte.
  116. b) Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dem
  117. Zeugen von R. geglaubt hat.
  118. Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe das erhebliche Eigeninteresse dieses Zeugen an dem Ausgang des Rechtsstreits verkannt, ist
  119. unberechtigt. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte, die aufzuzeigen Sache der
  120. Revision gewesen wäre, ist ohne weiteres davon auszugehen, daß das Berufungsgericht sich bei seiner Würdigung bewußt war, daß der Zeuge der von
  121. der Beklagten zu 2 zur Erledigung des Auftrags des Klägers zu 3 eingesetzte
  122. Mitarbeiter war.
  123. Entgegen der Meinung der Revision brauchte das Berufungsgericht
  124. nicht als seiner Überzeugung entgegenstehend den Unterschied zu erachten,
  125. der sich in Anbetracht der Aussage des als Zeugen vernommenen Mitarbeiters
  126. -9-
  127. der erstbeklagten Gemeinde im Hinblick auf die Frage ergeben hatte, ob sich
  128. die Untersuchung auf das Baugrundstück der Kläger und nicht nur auf Teile
  129. beziehen sollte, auf denen später eine Gründung erforderlich werden würde.
  130. Ein Rückschluß auf die allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen von R. hätte
  131. allenfalls dann zweifelhaft sein können, wenn die Aussagen der Zeugen von R.
  132. und O. unvereinbar gewesen wären. Das war aber nach der Feststellung des
  133. Berufungsgerichts gerade nicht der Fall. Die Revision übersieht, daß der Zeuge O. die genannte Frage bejaht hat, ohne auch bei ihrer Beantwortung ausdrücklich angegeben zu haben, die Festlegung sei anläßlich des Ortstermins
  134. geschehen, währenddessen nach der Aussage des Zeugen von R. die streitige
  135. räumliche Beschränkung der geschuldeten Untersuchung abgesprochen worden ist. Was den vom Berufungsgericht für entscheidend erachteten Ortstermin
  136. und das dabei geführte Gespräch anlangt, stand deshalb ein sachlicher Widerspruch nicht fest. Ein scheinbar verbleibender Widerspruch konnte zudem in
  137. Übereinstimmung mit der Darstellung der Beklagten zu 2 ohne weiteres damit
  138. erklärt werden, daß sich die Aussage des Zeugen von R. auf den Inhalt des der
  139. Beklagten zu 2 erteilten Auftrags, die Aussage des Zeugen O. aber darauf bezogen hatte, was die Beklagte zu 1 von den Klägern gewünscht hatte. Da die
  140. Kläger einem solchen Verständnis nicht entgegengetreten sind und von sich
  141. aus auch keine erneute Vernehmung von Zeugen zur Klärung des scheinbaren
  142. Widerspruchs beantragt haben, hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung, insoweit von Amts wegen in eine erneute Beweisaufnahme einzutreten.
  143. Keiner der in der Rechtsprechung entwickelten und von der Revision der Kläger angeführten Gründe, welche auch ohne entsprechenden Antrag einer Partei die erneute Vernehmung eines Zeugen durch das Rechtsmittelgericht erfordern, lag unter diesen Umständen hier vor.
  144. - 10 -
  145. c) Soweit die Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß das schriftliche Gutachten auch nicht andeutungsweise die
  146. vom Berufungsgericht angenommene Beschränkung des Gutachtenauftrags
  147. erwähne, wird ein beachtlicher Rechtsfehler ebenfalls nicht aufgezeigt.
  148. Sinn eines schriftlichen Gutachtens ist es, die gewonnenen Erkenntnisse
  149. wiederzugeben; eine genaue Darstellung des Auftrags ist entbehrlich. Verläßliche Schlüsse auf den Umfang des Auftrages erlaubt ein Gutachten deshalb
  150. allenfalls dann, wenn es auch insoweit eindeutige Angaben enthält. Auf solche
  151. zugunsten der Meinung der Kläger sprechende Angaben kann die Revision
  152. nicht verweisen. Die sich mit der Aufgabenstellung befassende Seite 3 des
  153. schriftlichen Berichts vom 17. Mai 1994 ist ganz allgemein gehalten. Gegen
  154. eine Beschränkung ergibt sich Zwingendes hieraus nicht. Die Angabe, die Beklagte zu 2 sei "mit einer Baugrunduntersuchung im Hinblick auf Schadstoffbelastung im Boden und der Bodenluft beauftragt", spricht im Gegenteil dafür,
  155. daß die "Grundwasserproblematik" nicht untersucht werden sollte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Erwähnung der "hydrogeologischen Situation"; damit war lediglich die Lage wasserführender Bodenschichten, nicht aber
  156. die Beschaffenheit des Grundwassers angesprochen.
  157. d) Die mithin rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zu einer einvernehmlichen, die Untersuchung des Grundwassers ausnehmenden Beschränkung des Auftrags an die Beklagte zu 2 erweisen sich
  158. schließlich auch nicht deshalb als unerheblich, weil von der Beklagten zu 2
  159. besondere Fachkenntnisse erwartet werden konnten. Zu Unrecht leiten die
  160. Kläger daraus ab, daß es in jedem Falle Sache der Beklagten zu 2 gewesen
  161. sei, danach zu forschen, ob auch das Grundwasser verunreinigt sei. Arbeiten,
  162. - 11 -
  163. die üblicherweise gegen Entgelt angeboten und erledigt werden, braucht ein
  164. Marktteilnehmer nicht ohne entsprechenden Auftrag durchzuführen. Nach den
  165. getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts kam deshalb hier allenfalls
  166. eine Pflicht der Beklagten zu 2 in Betracht, den Kläger zu 3 auf die Notwendigkeit einer Grundwasseruntersuchung hinzuweisen. Diese Pflicht verletzt zu haben, kann der Beklagten zu 2 jedoch nicht vorgeworfen werden, wenn sie - wie
  167. der Zeuge von R. ausgesagt und das Berufungsgericht geglaubt hat - zunächst
  168. geeignete Vorschläge gemacht hat, wie man mögliche Grundwasserverunreinigungen erkennen könne, und der Kläger zu 3 ihre Durchführung sodann abgelehnt hat, so daß - wie sich das Berufungsgericht ausgedrückt hat - "der
  169. Untersuchungsauftrag so beschränkt war, daß seitens der Beklagten zu 2 eine
  170. Untersuchung bezüglich der Grundwasserproblematik nicht geschuldet war".
  171. Danach hat es die Beklagte zu 2 lediglich unterlassen, weiter auf ihren Vorschlägen zu bestehen. Daß hierin eine Pflichtverletzung gesehen werden
  172. könnte, macht auch die Revision nicht geltend.
  173. 4. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von ihm festgestellte
  174. Verletzung des Gutachtenauftrags durch die Beklagte zu 2, die letztlich in dem
  175. Unterlassen bestanden habe, unmißverständlich darauf hinzuweisen, daß nicht
  176. erst im Rahmen aushubbegleitender Maßnahmen mit unzulässig hohen Belastungen für Deponien und damit mit hohen Entsorgungskosten gerechnet werden müßte, sondern daß bereits nach den getroffenen Feststellungen an einzelnen Stellen der untersuchten Fläche die Orientierungswerte der maßgeblichen 1. Hessischen VwV überschritten seien, habe zu für die Kläger nachteiligen Vermögensdispositionen geführt; bei dem Erwerb der Grundstücksmiteigentumsanteile und der Übernahme der Pflicht zur Sanierung des Areals habe
  177. man sich auf das Gutachten der Beklagten zu 2 gestützt. Nach Schluß der
  178. - 12 -
  179. mündlichen Verhandlung vorgebrachter Vortrag der Beklagten zu 2, wonach
  180. die Kläger schon vor Fertigstellung des schriftlichen Berichts die Durchführung
  181. der Bebauung beschlossen und auch die Sanierungsvereinbarungen mit der
  182. Erstbeklagten und Herrn J. abgeschlossen gehabt hätten, sei nicht zu berücksichtigen. Auch dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
  183. Die Annahme der vom Berufungsgericht festgestellten Ursächlichkeit lag
  184. unter den gegebenen Umständen nahe. Die Nichtberücksichtigung nachgereichten Vorbringens war prozeßordnungsgemäß. Der Beklagten zu 2 war nur
  185. nachgelassen, zum Schriftsatz der Kläger vom 28. April 1997 zu erwidern. Dieser befaßte sich nicht damit, welche Handlungen das Gutachten der Beklagten
  186. zu 2 ausgelöst habe. Die Nichtberücksichtigung des Vorbringens der Beklagten
  187. zu 2 hierzu war mithin durch § 296a ZPO gedeckt. Wie die Revisionserwiderung zu Recht meint, gehört allerdings nach der Zurückverweisung der Sache,
  188. die aus den nachfolgend zu erörternden Gründen geboten ist, dieses Vorbringen zum Prozeßstoff, über den das Berufungsgericht zu verhandeln und den
  189. es bei seiner erneuten Entscheidung zu würdigen haben wird.
  190. 5. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Vermögensdispositionen der
  191. Kläger, die durch die unklaren, wenn nicht gar inhaltlich falschen Angaben des
  192. Gutachtens zur Belastung des untersuchten Bodens bedingt gewesen seien,
  193. hätten zu einem Schaden des Klägers zu 3 nicht geführt. Der Kläger zu 3 habe
  194. zwar Aufwendungen für den Miteigentumsanteil von 263.291,29 DM gehabt
  195. und sei ferner mit einem Anteil von 130.823,33 DM an den Kosten für die Sanierung des Bodens belastet, die nach den Angaben der Kläger insgesamt
  196. 523.293,35 DM ausmachten. In weiterer Folge des Gutachtens der Beklagten
  197. zu 2 sei aber das Grundstück an die M.-Bauträgergesellschaft mbH veräußert
  198. - 13 -
  199. und ein Erlös erzielt worden, der insgesamt 1.950.000,-- DM betragen habe.
  200. Der dem Kläger zu 3 hieran zustehende Anteil von 487.500,-- DM sei bei der
  201. Schadensberechnung zu berücksichtigen. Der dem Kläger zu 3 erwachsene
  202. Nachteil von 394.114,92 DM sei damit mehr als ausgeglichen.
  203. Diese Berechnung beanstandet die Revision im Ergebnis zu Recht als
  204. rechtsfehlerhaft.
  205. a) Entgegen der Revision ergibt sich ein Rechtsfehler allerdings nicht
  206. deshalb, weil das Berufungsgericht es abgelehnt hat, bei seiner Schadensberechnung als Nachteil der Kläger auch die voraussichtlichen Kosten der
  207. Grundwassersanierung zu berücksichtigen, welche nach der Darstellung im
  208. angefochtenen Urteil einen weiteren Betrag von bis zu 1 Mio. DM ausmachen
  209. sollen.
  210. Da das Berufungsgericht davon ausgeht, daß die von den Klägern gegebene Zusage auch die Pflicht zur Grundwassersanierung zur Folge hat, ist
  211. freilich die der Beklagten zu 2 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
  212. vorzuwerfende Pflichtverletzung bei der Begutachtung des Bodens ursächlich
  213. auch für die zur Grundwassersanierung notwendigen Kosten. Auch die in ständiger Rechtsprechung geforderte Adäquanz kann nicht verneint werden, weil
  214. eine Verunreinigung des Bodens ohne weiteres auch eine Verunreinigung des
  215. Grundwassers zur Folge haben kann. Die Lehre von der Adäquanz schließt
  216. eine Schadenszurechnung nur aus, soweit der Schadenseintritt außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt (st. Rspr., etwa BGH, Urt. v. 18.12.1997
  217. - VII ZR 34/96, BGHR VOB/B § 6 Nr. 6 - Schaden 1). Es ist jedoch anerkannt,
  218. - 14 -
  219. daß zu einer sachgerechten Eingrenzung zurechenbarer Schäden weitere Kriterien erforderlich sein können.
  220. Ein solches weiteres Zurechnungskriterium bildet bei unerlaubter Handlung der sogenannte Rechtswidrigkeitszusammenhang bzw. der Schutzzweck
  221. der verletzten Norm (st. Rspr., etwa BGH, Urt. v. 29.6.1989 - III ZR 92/87, NJW
  222. 1990, 176, 178). Hierdurch wird der Wertung Rechnung getragen, deretwegen
  223. der Norm Folge zu leisten ist. Auch vertragliche Pflichten sind zweckbestimmt.
  224. Es ist deshalb sachgerecht, auch bei Verletzung einer vertraglichen Pflicht den
  225. in Betracht kommenden Schadensersatzanspruch auf den Schaden zu begrenzen, den die verletzte Pflicht verhindern sollte (BGH, Urt. v. 30.1.1990
  226. - XI ZR 63/89, NJW 1990, 2057, 2058; v. Caemmerer, Das Problem der überholenden Kausalität, 1962, S. 30 ff.; Staudinger/Schiemann, BGB, 1998, § 249
  227. BGB Rdn. 27 ff. m.w.N.).
  228. Danach kommt es hier darauf an, ob die von der Beklagten zu 2 nach
  229. den Feststellungen des Berufungsgerichts allein geschuldete Pflicht, den Boden zu untersuchen, nicht nur dem Erkenntnis etwaiger Bodenverunreinigungen und den hierfür gegebenenfalls aufzuwenden Kosten diente, sondern auch
  230. Nachteile erkennbar machen und gegebenenfalls verhindern sollte, die wegen
  231. einer Verunreinigung des Grundwassers drohten. Diese Frage ist zu verneinen.
  232. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Kläger zu 3 den Untersuchungsauftrag trotz der Vorschläge der Beklagten zu 2, auch etwaige Sickergruben
  233. und den Brunnen in die Begutachtung mit einzubeziehen, so beschränkt, daß
  234. eine Untersuchung bezüglich der Grundwasserproblematik nicht geschuldet
  235. war. Bei wertender Betrachtung ist es deshalb sachgerecht, ihn auch das Risiko, daß sich die aus der Grundwasserproblematik ergebende Gefahr realisie-
  236. - 15 -
  237. ren könnte, selbst tragen zu lassen. Die Beschränkung des Gutachtenauftrags
  238. hat zu einer Schadensanlage geführt, die sich ohne weiteres zu einem Schaden im Vermögen des Klägers zu 3 entwickeln konnte. Tatsächlich hat sich
  239. dann auch eben diese die von dem Kläger zu 3 veranlaßte und damit auch den
  240. Wert seines Vermögens mitbestimmende Schadensanlage realisiert und in einen realen Nachteil verwandelt.
  241. Die vom Berufungsgericht festgestellte Pflichtverletzung des Gutachtenvertrags hat deshalb nicht zur Folge, daß die aufgrund der Verunreinigung des
  242. Grundwassers bereits entstandenen und noch zu erwartenden Kosten von der
  243. Beklagten zu 2 zu ersetzen sind.
  244. b) Das Berufungsgericht hat jedoch dem Umstand, daß infolge der Beschränkung des Gutachtenauftrags auf die Untersuchung des Bodens, das sich
  245. aus der Grundwasserproblematik ergebende Risiko von der Klägerseite zu tragen ist, bei der von ihm in Ansehung des Verkaufserlöses vorgenommenen
  246. Vorteilsausgleichung nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt.
  247. Bei der für die Berechnung von Vermögensschäden grundsätzlich maßgeblichen Differenzmethode, die auch das Berufungsgericht angewendet hat,
  248. sind nicht alle Vorteile berücksichtigungsfähig, die durch die Nichterfüllung
  249. vertraglicher Pflichten adäquat kausal verursacht sind; wie der V. Zivilsenat
  250. des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 6. Juni 1997 (BGHZ 136,
  251. 52, 54 m.w.N.) in Zusammenfassung der bisherigen ständigen Rechtsprechung
  252. näher ausgeführt hat, sind Vorteile nur insoweit zu berücksichtigen, als dies
  253. dem Sinn und Zweck der geltend gemachten Schadensersatzpflicht entspricht;
  254. die Vorteilsausgleichung setzt daher eine Zuordnung des jeweiligen Vorteils zu
  255. - 16 -
  256. einer bestimmten Schadensposition voraus, was eine Bewertung erfordert, ob
  257. und inwieweit ein bestimmter Vorteil einem bestimmten Nachteil seiner Art
  258. nach entspricht und mit ihm in einem qualifizierten Zusammenhang steht, der
  259. beide zu einer Rechnungseinheit verbindet.
  260. Aufgrund der vom Berufungsgericht festgestellten Umstände kann nicht
  261. ohne weiteres angenommen werden, daß der erzielte Verkaufserlös in Gänze
  262. in dem hiernach erforderlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Schadensposten steht. Als naheliegend muß - mangels gegenteiliger tatrichterlicher
  263. Feststellungen - davon ausgegangen werden, daß für die Höhe des mit der M.
  264. ausgehandelten Kaufpreises auch die Zusage der Kläger mitbestimmend war,
  265. das Grundstück frei von Altlasten zu übergeben. Da diese Zusage auch eine
  266. etwaige Schadstoffbelastung des Grundwassers betraf, kann gegebenenfalls
  267. ein Teilbetrag des erzielten Verkaufserlöses ermittelt werden, der auf das Versprechen entfällt, das Grundwasser sei frei von Altlasten. Ein wegen dieses
  268. Versprechens den Klägern zugeflossener Betrag kann schwerlich eine Rechnungseinheit mit nachteiligen Folgen bilden, die wegen der fehlerhaften Angaben des Gutachtens zur Beschaffenheit des Bodens eingetreten sind. Insoweit
  269. ist den Klägern gleichsam nur das Risiko bezahlt worden, das sie aufgrund eigener Entscheidung des Klägers zu 3 übernommen haben, so daß bei wertender Zuordnung ein sich hierauf beziehender Vorteil allein den Klägern gebühren kann.
  270. Auf der anderen Seite kann entgegen der Meinung der Revision der
  271. Verkaufserlös, den die Kläger erzielt haben, bei der Schadensberechnung
  272. auch nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Ein (anderer) Teil des erzielten Verkaufserlöses korrespondiert mit den aufgewendeten Erwerbskosten, so daß er
  273. - 17 -
  274. dem hierin bestehenden Schadensposten zugerechnet werden kann. Aber
  275. auch soweit die Kläger durch ihn ein Entgelt dafür erzielt haben, daß sie im
  276. Rahmen ihrer Haftungszusage dem Erwerber die Schadstofffreiheit des Bodens versprochen haben, kommt eine Zuordnung zu einem Schadensposten in
  277. Betracht, für den allein die Beklagte zu 2 einzustehen hat.
  278. Ob unter diesen Umständen ein Schaden des Klägers zu 3 von
  279. 200.000,-- DM oder in Höhe eines bestimmten geringeren Betrages verbleibt,
  280. vermag der Senat nicht zu beurteilen, weil die Beantwortung dieser Frage weitere Aufklärung notwendig macht. Der Rechtsstreit ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird die nach den bisherigen Ausführungen notwendigen tatrichterlichen Feststellungen zu treffen und die notwendige
  281. wertende Zuordnung vorzunehmen haben. Dabei kann gegebenenfalls auch
  282. der ebenfalls in ständiger Rechtsprechung anerkannte (vgl. BGHZ 136, 52, 56
  283. m.w.N.) Wertungsgesichtspunkt, daß Verträge des Geschädigten mit Dritten
  284. den Schädiger insoweit nicht entlasten dürfen, als sich darin besondere Bemühungen des Geschädigten oder ein überwiegendes Eigeninteresse des dritten
  285. Vertragspartners verwirklichen, zu berücksichtigen sein. Außerdem wird Rechnung zu tragen sein, daß nach den insoweit von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts dem Kläger zu 3 vorzuwerfen ist,
  286. den von der Beklagten zu 2 in ihrem schriftlichen Bericht gegebenen Hinweis
  287. auf die Möglichkeit unzulässig hoher Belastungen, welche sich im Rahmen einer späteren aushubbegleitenden Überwachung ergeben könnten, nicht beachtet zu haben. Dadurch haben die Kläger auch, was die Bodensanierung
  288. anbelangt, hinsichtlich eines Teils der später insoweit angefallenen Kosten das
  289. Risiko übernommen. Dies trifft außerdem für die Kosten zu, die zur Entfernung
  290. der Bodenmassen aufgewandt worden sind, die lediglich unter den Orientie-
  291. - 18 -
  292. rungswerten der 1. Hessischen VwV liegende Altlasten und Verunreinigungen
  293. aufwiesen, so daß sie den Vorstellungen des Klägers zu 3 entsprechend der
  294. Deponie in Hessen hätten angedient und dort vergleichsweise günstig hätten
  295. entsorgt werden können.
  296. Sollte es möglich sein, einen bestimmten Teil der zur Bodensanierung
  297. aufgewendeten Beträge eindeutig diesem von den Klägern anläßlich ihrer
  298. Haftungszusage übernommenen Risiko zuzuordnen, ergäbe sich auch insoweit
  299. ein eigener Schadensposten, auf den der dem Kläger zu 3 zustehende Anteil
  300. des Verkaufserlöses nicht angerechnet werden könnte. Anderenfalls müßte
  301. das klägerische Verhalten als Mitverursachung des die gesamten Kosten für
  302. die Bodensanierung umfassenden Schadenspostens im Rahmen des § 254
  303. BGB berücksichtigt werden; er wäre dann von der Beklagten zu 2 und den Klägern gemeinsam in jeweils zurechenbarer Weise verursacht. Für die insoweit
  304. vorzunehmende Vorteilsausgleichung bedeutete dies, daß nur ein Anteil des
  305. Verkaufserlöses berücksichtigt werden dürfte, welcher dem Verursachungsbeitrag
  306. der
  307. Beklagten
  308. zu 2
  309. entspricht
  310. (vgl.
  311. BGH,
  312. Urt.
  313. v.
  314. 18.12.1969
  315. - VII ZR 121/67, NJW 1970, 461 f.).
  316. 6. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts wird dagegen als Mitverschuldensbeitrag des Klägers zu 3 nicht berücksichtigt werden können, den Gutachtenauftrag auch in räumlicher Hinsicht beschränkt zu haben.
  317. Vergeblich beanstandet die Revision allerdings die Feststellung auch
  318. einer solchen Beschränkung des Gutachtensauftrages, die das Berufungsgericht im Rahmen einer zu einer hypothetischen Fallkonstellation hilfsweise an-
  319. - 19 -
  320. gestellten Überlegung getroffen hat. Die Revision übersieht nämlich, daß das
  321. Berufungsgericht, wie die Einleitung des betreffenden Satzes auf S. 43 des
  322. angefochtenen Urteils mit dem Wort "jedenfalls" belegt, nur angenommen hat,
  323. der Kläger zu 3 habe den Gutachtenauftrag nicht auch auf die Flächen erstreckt, die dem Nachbarn J. und der Beklagten zu 1 nach dem Vertrag vom
  324. 30. September 1994 zugeteilt worden sind. Diese tatrichterliche Annahme wird
  325. durch die Bekundungen der beiden hierzu vernommenen Zeugen getragen.
  326. Das angefochtene Urteil läßt jedoch jede Begründung dafür vermissen,
  327. warum es dem Kläger zu 3 im März 1994 obgelegen haben könnte, auch die
  328. später anderen Beteiligten zugewiesenen Grundstücke einer Bodenuntersuchung unterziehen zu lassen. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß
  329. einer der Beteiligten, geschweige denn der Kläger zu 3 damals schon irgendwelche Hinweise gehabt habe, daß die Untersuchung dieser Bereiche andere
  330. Erkenntnisse würde haben können, als die Begutachtung des tatsächlich zur
  331. Bodenuntersuchung gestellten Bereichs.
  332. - 20 -
  333. 7. Die Zurückverweisung der Sache wird das Berufungsgericht - wie bereits zu einem Streitpunkt der Parteien ausgeführt - schließlich zum Anlaß
  334. nehmen müssen, auch das Vorbringen der Parteien, das es aufgrund seiner
  335. bisherigen Rechtsauffassung nicht berücksichtigt hat, erneuter Überprüfung
  336. daraufhin zu unterziehen, ob insoweit entscheidungserhebliche Fragen aufzuklären sind.
  337. Rogge
  338. Jestaedt
  339. Keukenschrijver
  340. Scharen
  341. Mühlens