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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. X ZR 148/99
  5. Verkündet am:
  6. 3. Dezember 2002
  7. Wermes
  8. Justizhauptsekretär
  9. als Urkundsbeamter
  10. der Geschäftsstelle
  11. in der Patentnichtigkeitssache
  12. -2-
  13. Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
  14. die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter
  15. Dr. Meier-Beck
  16. für Recht erkannt:
  17. Die Berufung gegen das am 18. März 1999 verkündete Urteil des
  18. 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf
  19. Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
  20. Von Rechts wegen
  21. Tatbestand:
  22. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents
  23. 41 37 924 (Streitpatents), das auf einer Anmeldung vom 18. November 1991
  24. beruht. Die Patentansprüche 1 und 3 lauten in der Fassung, die sie aufgrund
  25. eines Einspruchsverfahrens erhalten haben, wie folgt:
  26. -3-
  27. "1. Verfahren zum numerisch gesteuerten Schleifen von Nocken
  28. (41) einer Nockenwelle (40), bei dem in Abhängigkeit von einer
  29. vorgegebenen Nockenkontur die Nockenwelle (40) um ihre
  30. Längsachse (42) gedreht und zugleich eine Schleifscheibe (26;
  31. 35) in einer Richtung senkrecht zur Längsachse (42) zugestellt
  32. wird, wobei die Nockenkontur im Anlaufbereich (13 a) und im
  33. Ablaufbereich (13 b) des Nockens (41) jeweils eine konkave
  34. Krümmung aufweist,
  35. d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß der Nocken (41) in
  36. einer einzigen Aufspannung zunächst mit einer ersten, von einem ersten Spindelstock (27) angetriebenen Schleifscheibe
  37. (26) vorgeschliffen wird, deren Radius (RS1) sehr viel größer als
  38. die minimalen Krümmungsradien (rk min) der konkaven Krümmungen ist, wobei sich gegenüber der Endkontur (52) eine modifizierte Zwischenkontur (51, 51') ergibt, deren minimaler
  39. Krümmungsradius im Bereich der konkaven Krümmungen größer als oder gleich groß wie der Radius (SS1) der ersten
  40. Schleifscheibe (26) ist, und daß der Nocken (41) dann mit einer
  41. zweiten, von einem zweiten Spindelstock (36) angetriebenen
  42. Schleifscheibe (35) fertig geschliffen wird, deren Radius (RS2)
  43. kleiner als der minimale Krümmungsradius (rk min) der konkaven
  44. Krümmung ist.
  45. 3. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1
  46. oder 2, mit einem ersten Schleifschlitten (22), der in einer
  47. Richtung senkrecht zur Längsachse (42) der Nockenwelle (40)
  48. beweglich ist und eine erste Schleifscheibe (26) trägt,
  49. -4-
  50. d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,
  51. daß auf dem ersten
  52. Schleifschlitten (22) ein zweiter Schleifschlitten (30) mit einer
  53. zweiten Schleifscheibe (35) angeordnet ist, der relativ zum ersten Schleifschlitten (22) ebenfalls in einer Richtung senkrecht
  54. zur Längsachse (42) beweglich ist."
  55. Wegen der Patentansprüche 2 und 4 wird auf die Patentschrift
  56. 41 37 924 C 2 Bezug genommen.
  57. Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand
  58. des Streitpatents sei nicht patentfähig, weil er sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe.
  59. Das Bundespatentgericht hat die Nichtigkeitsklage abgewiesen.
  60. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter,
  61. das deutsche Patent 41 37 924 für nichtig zu erklären.
  62. Die Beklagte tritt diesem Begehren entgegen und verteidigt das Streitpatent hilfsweise mit einem Anspruchssatz mit geändertem Patentanspruch 1.
  63. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des ordentlichen Professors
  64. Dr.-Ing.
  65. T.
  66. sowie durch Anhörung dieses
  67. Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung.
  68. -5-
  69. Entscheidungsgründe:
  70. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
  71. 1. Das Streitpatent betrifft das numerisch gesteuerte Schleifen von Nokkenwellen, deren Nocken im Anlaufbereich und im Ablaufbereich eine konkave
  72. Endkontur (sog. hohle Flanken) haben. Die Herstellung von Nocken dieser
  73. Kontur aus einem Nockenwellenrohling ist nach den Angaben der Streitpatentschrift auf zweierlei Weise möglich. Zur Erzeugung von Nocken mit abschnittsweise konkaven Profilabschnitten können zum einen Maschinen verwendet
  74. werden, bei denen der Abtrag (Teil des ursprünglichen Aufmaßes) an dem jeweiligen Nocken durch ein längsschleifendes Band erfolgt. Erwähnt sind insoweit die in der deutschen Patentanmeldung 40 03 409 vorgeschlagene Maschine und die Bandschleifmaschine aus der US-amerikanischen Patentschrift
  75. 4 833 834, bei der das Schleifband über einen konvexen Schuh geführt ist,
  76. dessen Krümmungsradius kleiner als der Krümmungsradius des konkaven
  77. Nockenabschnitts ist. Die andere Möglichkeit besteht in dem Einsatz von rotierenden Schleifscheiben. Diese können entweder senkrecht oder schräg zur
  78. Längsachse des aufgespannten Nockenwellenrohlings zugestellt werden, um
  79. die sich dieser in Abhängigkeit von der vorgegebenen Nockenkontur dreht. In
  80. der Streitpatentschrift werden die mit geneigter Schleifscheibe arbeitenden Systeme als nachteilig abgelehnt, weil sie zu Formfehlern führten. Ausgegangen
  81. wird von der Möglichkeit, Scheiben in einer Richtung senkrecht zur Drehachse
  82. des Rohlings schleifen zu lassen (Längsschleifen).
  83. -6-
  84. Die dem Fachmann zum Anmeldezeitpunkt bekannte und übliche Arbeitsweise insoweit bestand darin, in zwei Arbeitsschritten die Endkontur zu
  85. schaffen, indem der Rohling zunächst geschruppt, also (grob) vorgeschliffen,
  86. und erst dann im Wege des Schlichtens fertiggeschliffen wurde. Fachmann ist
  87. hier - wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat - ein
  88. Werkzeugmaschinenkonstrukteur mit mehrjähriger (vier- bis fünfjähriger) Berufspraxis, der nach einem Maschinenbaustudium an einer Fachhochschule
  89. oder Technischen Hochschule und nach Aneignung vertiefter Kenntnisse der
  90. Fertigungstechnik sich insbesondere auf das Nockenschleifen spezialisiert und
  91. hierzu auch ausreichende Kenntnisse von anspruchsvoller Steuerungs-, Regelungs- und Antriebstechnik erworben hat. Diesem Fachmann war - wie dem
  92. Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ebenfalls entnommen werden
  93. kann - außerdem bekannt, die Arbeitsschritte entweder auf getrennten Maschinen oder nacheinander auf derselben Maschine durchzuführen. Das Streitpatent geht von der zweiten Möglichkeit aus, weil hierbei der Rohling in einer Aufspannung bearbeitet werden kann, was die bei einem Umspannen möglichen
  94. Rundlaufabweichungen vermeidet.
  95. Was die Bearbeitung in einer Aufspannung anbelangt, schildert die
  96. Streitpatentschrift zwei Möglichkeiten als bekannt. Bei der aus dem JP-Abstract
  97. 54-83 195 ersichtlichen Nockenschleifmaschine benutzt man zwei auf der Welle
  98. der Schleifspindel axial nebeneinander angeordnete Schleifscheiben gleichen
  99. Durchmessers, die eine zum Vorschleifen, die andere zum Fertigschleifen. Das
  100. hat - wie der Fachmann auch ohne ausdrückliche Erwähnung in der Streitpatentschrift zum Anmeldezeitpunkt wußte - den Vorteil, als erste Schleifscheibe
  101. eine Scheibe zu verwenden, die dem Zwecke des Schruppens entsprechend
  102. von der Rohkontur möglichst große Volumina je Zeiteinheit abtrennen kann,
  103. -7-
  104. während die zweite Schleifscheibe auf die Herstellung einer maßgenauen
  105. Kontur und einer günstigen Oberflächenbeschaffenheit des Nockens ausgerichtet sein kann. Ausführlicher behandelt die Streitpatentschrift ferner die Verwendung einer einzigen Schleifscheibe, die an der jeweiligen Nocke beide Arbeitsschritte nacheinander erledigt. Dies hat den gleichsam selbstverständlichen und deshalb ebenfalls einer ausdrücklichen Erwähnung in der Streitpatentschrift nicht bedürftigen Nachteil, daß die Scheibe vor dem Schruppen auf
  106. diese Aufgabe hin und nach dem Schruppen auf das nachfolgende Schlichten
  107. hin jeweils besonders konditioniert werden muß. Beiden Alternativen ist hingegen gemeinsam, daß der Durchmesser der verwendeten Schleifscheibe(n)
  108. nach dem Krümmungsradius der Kontur im Bereich der hohlen Flanken ausgerichtet ist. Wenn hohle Flanken mit relativ kleinem Krümmungsradius gewünscht sind, wurden im Stand der Technik (eine oder zwei) entsprechend kleine Schleifscheiben zum Vor- und Fertigschleifen verwendet.
  109. Die Streitpatentschrift schildert den Zwang zu Schleifscheiben mit kleinem Durchmesser in mehrerer Hinsicht als nachteilig. Der Einsatz von solchen
  110. Scheiben stößt sehr bald an praktische Grenzen, wenn die gesamte Nockenbearbeitung, d.h. sowohl das Schruppen wie auch das Schlichten, mit derselben
  111. kleinen Schleifscheibe durchgeführt werden soll: So ergeben sich thermische
  112. Probleme an der Schleifscheibenoberfläche. Auch macht es die Spindellagerung problematisch, die erforderlichen Drehzahlen und Antriebsleistungen aufzubringen (vgl. Sp. 1 Z. 47-59 der Streitpatentschrift). In jedem Fall haben kleine Schleifscheiben außerdem eine geringere Lebensdauer, weil große Schleifscheiben weit eher in der Lage sind, bezogen auf dieselbe Standzeit große Volumina an Material zu zerspanen (Sp. 3 Z. 31-35 der Streitpatentschrift).
  113. -8-
  114. Die Erfindung soll daher - wie es in Sp. 2 Z. 46 ff. der Streitpatentschrift
  115. heißt - ein Verfahren und eine Vorrichtung zum numerisch gesteuerten Schleifen von Nocken einer Nockenwelle, bei dem in Abhängigkeit von einer vorgegebenen Nockenkontur die Nockenwelle um ihre Längsachse gedreht und zugleich eine Schleifscheibe in einer Richtung senkrecht zur Längsachse zugestellt wird, so weiterbilden, daß Nocken mit hohler Flanke schnell, d.h. mit hoher
  116. Antriebsleistung, und mit präziser Nockenkontur geschliffen werden können.
  117. 2. Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung schlägt hierzu folgendes
  118. vor:
  119. 1. Verfahren zum Schleifen von Nocken einer Nockenwelle mit einer Nockenkontur, die im Anlauf- und Ablaufbereich der Nocken
  120. jeweils eine konkave Krümmung aufweist.
  121. 2. Das Schleifen wird numerisch gesteuert.
  122. Dabei wird
  123. 3. die Nockenwelle in Abhängigkeit von einer vorgegebenen Nokkenkontur (Endkontur) um ihre Längsachse gedreht,
  124. 4. eine Schleifscheibe zugleich in einer Richtung senkrecht zur
  125. Längsachse der Nockenwelle zugestellt,
  126. 5. der Nocken in einer einzigen Aufspannung vor- und fertiggeschliffen,
  127. -9-
  128. indem
  129. a) zunächst mit einer ersten Schleifscheibe vorgeschliffen wird,
  130. (1) deren Radius sehr viel größer als die minimalen Krümmungsradien der konkaven Krümmungen ist,
  131. b) sich gegenüber der Endkontur eine modifizierte Zwischenkontur ergibt,
  132. (1) deren minimaler Krümmungsradius im Bereich der konkaven Krümmungen größer als oder gleichgroß wie der
  133. Radius der ersten Schleifscheibe ist,
  134. c) sodann mit einer zweiten Schleifscheibe fertiggeschliffen
  135. wird,
  136. (1) deren Radius kleiner als der minimale Krümmungsradius
  137. der konkaven Krümmung ist,
  138. 6. jede Schleifscheibe von je einem Spindelstock angetrieben.
  139. Hiernach wird – wie es in Sp. 3 Z. 10-31 der Streitpatentschrift auch erläutert ist – die Bearbeitung des Nockens in zwei Abschnitte unterteilt. Eine
  140. große Schleifscheibe entfernt in einem ersten Bearbeitungsschritt den wesentlichen Anteil des Übermaßes des Rohlings. Dabei wird bewußt in Kauf genom-
  141. - 10 -
  142. men, daß im Bereich der vorgesehenen konkaven Krümmungen (vergleichsweise mehr) Material stehenbleibt, das für die große Schleifscheibe infolge deren großen Radius nicht erreichbar ist. Es entsteht dadurch aber keine Kontur,
  143. die im Verlauf von derjenigen des Rohlings abhängig ist oder der Endkontur
  144. gleicht; vielmehr wird auf eine besondere Kontur hingearbeitet, die im Bereich
  145. der vorgesehenen konkaven Krümmungen deutlich von letzterer abweicht. Diese Kontur bezeichnet Patentanspruch 1 als modifizierte Zwischenkontur. Ihr
  146. gegenüber der Endkontur vorhandenes Übermaß wird sodann in einem zweiten
  147. Schritt weggeschliffen, und zwar indem das in den beiden Bereichen späterer
  148. konkaver Krümmung stehengebliebene Material mittels der kleinen Schleifscheibe entfernt wird, die zugleich auch die übrige Endbearbeitung der gewünschten Nockenkontur übernimmt. Die unter Merkmal 5 zusammengefaßten
  149. Anweisungen kennzeichnen danach nicht eine bloße Aneinanderreihung von
  150. Bearbeitungsschritten, sondern ein gezieltes, aufeinander abgestimmtes Zusammenwirken, das über ein bestimmtes Zwischenprodukt (die sog. modifizierte Zwischenkontur), dessen Gestalt nach Maßgabe des zu bearbeitenden
  151. Rohlings, der gewünschten Endkontur und dem, was jede der beiden Schleifscheiben insoweit zu leisten vermag, festzulegen und der Steuerung zu Grunde
  152. zu legen ist, zu einem bestimmten Ergebnis führt. Daran, daß dies auch die
  153. Sicht des Fachmanns ist, der den Sinngehalt des Patentanspruchs 1 zu ergründen sucht, hat der Senat nach der gerade auch insoweit durchgeführten Befragung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung keine durchgreifenden Zweifel. Prof. Dr.-Ing. T.
  154. hat dabei auch bestätigt, Merkmal 5b) wer-
  155. de vom Fachmann in einem kausalen Sinne, der die Lehre kennzeichne, dahin
  156. verstanden, daß mit der ersten Schleifscheibe geschliffen werde, bis sich die
  157. vom Fachmann zur Optimierung des gesamten Schleifvorgangs gewählte Zwischenkontur eingestellt habe. Auf diese Weise ist es – wie es in Sp. 3 Z. 10-31
  158. - 11 -
  159. der Streitpatentschrift weiter heißt – möglich, der großen Schleifscheibe einen
  160. üblichen Antrieb großer Leistung zuzuordnen, während die kleine Schleifscheibe, bei der im Antriebs- bzw. Lagerbereich enge konstruktive Vorgaben zu beachten sind, nur mit einem kleinen Antrieb geringer Leistung versehen werden
  161. muß, weil die kleine Schleifscheibe nur in dem Bereich der vorgesehenen konkaven Krümmungen eine größere Materialmenge entfernen muß, im übrigen
  162. aber nur einen geringen Anteil des Aufmaßes zu schleifen braucht, wie dies
  163. üblicherweise in einem Schlichtschleifvorgang geschieht. Die Erörterung mit
  164. dem gerichtlichen Sachverständigen hat ferner ergeben, daß die Anweisungen
  165. des Patentanspruchs 1 dem Fachmann als sinnvolle Lösung nur dann erscheinen, wenn maschinenseitig die beiden für das Verfahren notwendigen, jeweils
  166. einen eigenen Spindelstockantrieb aufweisenden körperlichen Mittel nicht als
  167. an sich lose und nur fallweise beigestellte Vorrichtungen zur Verfügung stehen,
  168. sondern integrierter Bestandteil einer für das Verfahren hergerichteten Bearbeitungsmaschine sind. Das geben das Merkmal 2 und die auf die Bearbeitung
  169. in einer einzigen Aufspannung gerichtete Anweisung (Merkmal 3) vor, weil sich
  170. nur so die Vorteile eines numerischen Steuerns des Schleifens einer Nockenwelle in ihrer durch die Aufspannung definierten Lage ohne weiteres erreichen
  171. lassen. Dementsprechend entnimmt der Fachmann diesen beiden Merkmalen,
  172. daß das Verfahren nach Patentanspruch 1 vermittels einer Bearbeitungsmaschine dieser Beschaffenheit durchgeführt werden soll.
  173. 3. Der Gegenstand von Anspruch 1 des Streitpatents ist neu. Keine Entgegenhaltung offenbart ein Verfahren, das alle Merkmale des Patentanspruchs
  174. in Kombination aufweist. Das gilt, wie der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt hat, auch für das Schleifen von Nocken einer Nokkenwelle, wie es dem Prospekt der Beklagten über deren CNC-Hochleistungs-
  175. - 12 -
  176. Nockenformschleifmaschine ... zum Anmeldezeitpunkt entnommen werden
  177. konnte. Auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, daß der Gegenstand von Patentanspruch 1 durch diese Schrift vorweggenommen sei, ist die Klägerin in der
  178. mündlichen Verhandlung auch nicht mehr zurückgekommen.
  179. 4. Der Senat hat nicht die für den Erfolg der Nichtigkeitsklage insoweit
  180. erforderliche Überzeugung gewinnen können, daß sich der Gegenstand des
  181. Patentanspruchs 1 zum Anmeldezeitpunkt für den Fachmann in naheliegender
  182. Weise aus dem Stand der Technik ergab.
  183. Da die in Anspruch 1 vorgeschlagene Lösung auf die Verwendung von
  184. zwei Schleifscheiben setzt, kann als ihr am nächsten kommend die Verfahrensweise angesehen werden, bei der man im Stand der Technik mit zwei
  185. Schleifscheiben desselben Durchmessers arbeitete, wie es in der Streitpatentschrift für die Nockenschleifmaschine nach dem JP-Abstract 54-83 195 angegeben ist. Insoweit war aus dem aus dem Jahre 1977 stammenden Aufsatz von
  186. Prof. Dr.-Ing. E. Saljé und Dipl.-Ing. W. Redeker auch bekannt, jede Schleifscheibe von je einem Spindelstock antreiben zu lassen (vgl. dort Bild 3,
  187. Fig. 21). Diese Schrift behandelt zwar nicht ausdrücklich das Schleifen von
  188. Nocken. Dem Hinweis, die Anwendung des Prinzips, mit unterschiedlichen
  189. Schleifscheiben zu schruppen und zu schlichten, könne auch auf andere
  190. Schleifverfahren wie z.B. Plan-, Zahnflanken-, Gewinde- und Sonderformenschleifverfahren übertragen werden, konnte der Fachmann aber entnehmen,
  191. daß die aufgezeigten Möglichkeiten auch beim Schleifen von Nockenscheiben
  192. genutzt werden können, weil der Fachmann unter Sonderformenschleifverfahren auch die Bearbeitung von Nocken versteht, wie der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt hat. Es kann deshalb davon ausge-
  193. - 13 -
  194. gangen werden, daß dem Fachmann zum Anmeldezeitpunkt ein Verfahren der
  195. Merkmale 1, 2, 3, 4, 5, 5 a, 5 c und 6 jedenfalls als naheliegende Möglichkeit
  196. zur Verfügung stand. Bestätigung findet diese Annahme in den Ausführungen
  197. des schriftlichen Sachverständigengutachtens. Denn darin hat Prof. Dr.-Ing.
  198. T.
  199. dargelegt, daß (auch) dann, wenn der Fachmann ausgehend von der
  200. bereits erwähnten, die Nockenformschleifmaschine ... behandelnden Schrift, die
  201. nach Angaben des Sachverständigen einen zum Anmeldezeitpunkt gängigen
  202. Stand der Technik wiedergibt, nach brauchbaren Verbesserungen suchte, es
  203. zum Auffinden eines derartigen Verfahrens keiner Gedankenschritte bedurfte,
  204. die ohne erfinderisches Bemühen nicht zu leisten gewesen wären.
  205. Es ist jedoch nicht auszuschließen, daß ein solches Bemühen notwendig
  206. war, dieses Verfahren nach Maßgabe der unter 5 zusammengefaßten Merkmale in dem erörterten, durch zielgerichtetes Zusammenwirken von großer und
  207. kleiner Schleifscheibe optimierten Sinne zu gestalten. Die Forderung, eine Nokkenkontur mit im Anlauf- und Ablaufbereich konkaven Krümmungen zu schleifen, machte es notwendig, die Kontur mittels einer im Radius mindestens gleich
  208. kleinen, vorzugsweise kleineren Scheibe herzustellen. Dem Vorbild aus dem
  209. JP-Abstract 54-83 195 entsprechend ergab sich hieraus zwanglos die Folgerung, auch der anderen Scheibe einen derartigen Durchmesser zu geben. Wie
  210. der gerichtliche Sachverständige bei seiner Analyse des von ihm behandelten
  211. Stands der Technik herausgearbeitet hat, war für das Außenschleifen, zu dem
  212. das Schleifen von Nocken gehört, auch dem im Verfahren dem Streitpatent
  213. entgegengehaltenen Stand der Technik nichts anderes zu entnehmen. Hinweise auf die Verwendung zweier Schleifscheiben, die nacheinander aus dem in
  214. einer Aufspannung sich drehenden Rohling Nocken herausarbeiten, enthalten
  215. ohnehin nur die bereits erwähnte Schrift von Saljé und Redeker sowie der aus
  216. - 14 -
  217. dem Jahre 1989 stammende Aufsatz von H. K. Tönshoff und W. Heuer, die
  218. deutsche Patentschrift 678 981 und die Abhandlung im Research Disclosure
  219. vom Dezember 1986. In der Schrift von Saljé und Redeker ist die Verwendung
  220. von zwei Schleifscheiben jedoch nur deshalb als vorteilhaft dargestellt, weil auf
  221. diese Weise den sich beim Schruppen einerseits und beim Schlichten andererseits jeweils bestehenden unterschiedlichen Notwendigkeiten durch jeweils
  222. hiernach ausgelegte Gestaltung der Schleifeigenschaften der Schleifscheiben
  223. Rechnung getragen werden kann; daß durch in anderer Weise, nämlich hinsichtlich ihres Durchmessers, unterschiedliche Schleifscheiben sich auch andere Nachteile beseitigen lassen könnten, ist in diesem Aufsatz jedoch auch nicht
  224. einmal andeutungsweise angesprochen. Etwas anderes kann auch nicht daraus
  225. abgeleitet werden, daß der Aufsatz neben dem Außenschleifen mit vergleichsweise großen Scheiben auch das Innenschleifen in der Endkontur topfartiger
  226. Körper behandelt, das die Verwendung vergleichsweise kleiner Scheiben voraussetzt. Nirgends in der Schrift ist nämlich etwas angegeben oder dargestellt,
  227. das für eine Verbindung der jeweils behandelten Schleifmethoden sprechen
  228. könnte. Entsprechendes trifft auf den Aufsatz von Tönshoff und Heuer zu. Gerade dessen Bilder 8, auf welche die Klägerin besonders abhebt, sind der Vorstellung verhaftet, daß beim Außenschleifen vergleichsweise große Schleifscheiben verwendet werden sollten. Der Fachmann erhielt aus dieser Schrift
  229. deshalb nur den Rat, zum Außenschleifen kleinere Scheiben als bisher zu verwenden, wenn eine Spanungsdicke unterhalb eines bestimmten Grenzwerts
  230. eingehalten werden kann und kompaktere Maschinen zur Verfügung stehen.
  231. Gegenstand der Abhandlung im Research Disclosure ist hingegen ohnehin nur
  232. die gleichzeitige Bearbeitung zweier unterschiedlicher Nocken durch zwei
  233. Schleifscheiben, die überdies von einem großen Durchmesser sind, so daß mit
  234. ihnen hohle Flanken nicht geschliffen werden können. Das deutsche Patent
  235. - 15 -
  236. 678 981 schließlich lehrt, in einem ersten Schritt mittels einer parallel zur Drehachse des Rohlings gestellten, also quergestellten Scheibe mit entsprechend
  237. geformter Oberfläche im Bereich der späteren konkaven Kontur das Material
  238. der Nocke bis auf diese Kontur zu entfernen und die Nocke nur im übrigen mit
  239. der zweiten Scheibe zu schleifen. Das ist eine gänzlich andere Vorgehensweise, als sie patentgemäß vorausgesetzt wird, so daß auch sie in diesem Zusammenhang etwas anderes als die Verwendung zweier kleiner Schleifscheiben gleichen Durchmessers nicht nahezulegen vermochte.
  240. Zusammengefaßt bedeutet dies, daß der Fachmann des Anmeldezeitpunkts sich von der Vorstellung lösen mußte, durch die erstrebte bereichsweise
  241. konkave Form des in zwei Bearbeitungsgängen zu schleifenden Nockens bei
  242. Verwendung von jeweils einer Schleifscheibe für jeden Bearbeitungsvorgang
  243. auf entsprechend kleine Schleifscheiben beschränkt zu sein. Daß das im Fachkönnen eines Fachmanns des Anmeldezeitpunkts gelegen hat, unterliegt bereits Zweifeln; vor allem aber ergeben sich hinsichtlich der durch den Patentanspruch 1 vorgeschlagenen optimierten Nutzung zweier unterschiedlich dimensionierter Schleifscheiben deshalb durchgreifende Zweifel, weil das Schruppen
  244. eines Rohlings üblicherweise zur Herstellung einer Kontur eingesetzt wurde, die
  245. abgesehen von der Bemaßung der Endkontur dieser in ihrem Verlauf im wesentlichen entspricht, und weil im Stand der Technik, der Gegenstand der
  246. mündlichen Verhandlung gewesen ist, nichts dafür ersichtlich ist, daß der erste
  247. Bearbeitungsschritt auch gezielt dazu eingesetzt werden kann, im Bereich der
  248. späteren konkaven Abschnitte eine davon abweichende, – wie die Figuren 5,
  249. 6a und 7 des Streitpatents zeigen – vorzugsweise weniger gekrümmte Kontur
  250. zu schaffen, die es gleichwohl erlaubt, erst sodann mit einer Schleifscheibe zu
  251. arbeiten, deren Durchmesser auf die konkave Krümmung hin ausgelegt ist.
  252. - 16 -
  253. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf den
  254. aus dem Jahre 1988 stammenden Aufsatz von Partha Protin Bose, soweit dieser sich unter der Zwischenüberschrift „CNC camshaft grinders produce negative curves“ mit damals bei einem Dieselmotor- und Lastkraftwagenhersteller neu
  255. installierten Nockenwellenschleifmaschinen befaßt. Nach dieser Darstellung
  256. arbeiten diese damals neuen Maschinen mit einer Schleifscheibe und zwei
  257. Schleifdurchgängen, wie es auch in Sp. 1 des Streitpatents als bekannt angegeben ist. Anläßlich der Erörterung dieser Schrift in der mündlichen Verhandlung hat der gerichtliche Sachverständige dies noch einmal bestätigt. Eine Besonderheit will die Klägerin allerdings daraus ableiten, daß dieser Bearbeitung
  258. nicht unbehandelte Rohlinge, sondern anderweit bereits vorgeschliffene
  259. Schmiedestücke unterworfen werden. Hierdurch war dem Fachmann jedoch
  260. weder Merkmal 5 b noch überhaupt etwas offenbart, das ihn zur Herstellung
  261. und Nutzung einer modifizierten Zwischenkontur hätte veranlassen können, wie
  262. sie das Streitpatent lehrt. Angegeben ist nur das Maß des anderweit bereits
  263. erfolgten Materialabtrags ohne Mitteilung, ob das Material mit einem Bandschleifgerät oder mittels einer Maschine mit einer Scheibe entfernt wurde und
  264. welchen Durchmesser diese Schleifscheibe gegebenenfalls hatte. Auf eine
  265. Scheibe, die traditioneller Weise einen Durchmesser von 60,96 cm habe, ist nur
  266. zur Verdeutlichung hingewiesen, daß es sich bei der Scheibe der erst sodann
  267. eingesetzten damals neuen Maschinen um eine mit deutlich kleinerem Durchmesser handele.
  268. Was den auf einer anderen Maschine erledigten ersten
  269. Schleifvorgang betrifft, ist die im Gesamtzusammenhang des Aufsatzes eher
  270. beiläufig erscheinende Darstellung außerdem so, daß – wie der gerichtliche
  271. Sachverständige bestätigt hat – der fachkundige Leser der Schrift von Bose
  272. davon ausgehen muß, Werkstück für die nachfolgende Bearbeitung auf den
  273. - 17 -
  274. damals neuen Maschinen sei ein über seine gesamte, die spätere Nockenbahn
  275. bildende Oberfläche gleichmäßig abgerichtetes Schmiedestück. Bei zwangloser, nicht bereits durch Erkenntnisse aus dem Streitpatent beeinflußter Sicht bot
  276. damit auch die Schrift von Bose dem Fachmann des Anmeldezeitpunkts lediglich ein Beispiel, wie ein Werkstück mit einer erst noch zu einer Nockenwelle
  277. umzuschaffenden Gestalt mittels einer kleinen Schleifscheibe, die zwischenzeitlich neu konditioniert werden muß, durch Vorschleifen und Fertigschleifen in
  278. die gewünschte Endkontur überführt werden kann. Unter diesen Umständen
  279. ergab sich für den Fachmann ein zum zielgerichteten Einsatz des Merkmals 5 b
  280. führender Hinweis auch nicht aus der den Materialabtrag im Flankenbereich
  281. betreffenden Darstellung im Aufsatz von Bose. Diese Textstelle hebt lediglich
  282. die Notwendigkeit hervor, dort mehr Material zu entfernen, die unabhängig von
  283. einer anderweitigen Vorbereitung der Nockenwelle ist, weil eine solche Notwendigkeit immer dann bestehen kann, wenn der geschmiedete oder gegossene Rohling eine Kontur hat, die in ihrem Verlauf nicht der Endkontur entspricht.
  284. In Übereinstimmung hiermit hat der auch hierzu befragte gerichtliche Sachverständige angegeben, daß der Fachmann dieser Textstelle lediglich einen allgemeinen Hinweis auf die Technologie des Schleifens von Nocken mit hohlen
  285. Flanken entnimmt.
  286. Ohne Belang ist auch, daß isoliert betrachtet das Herausarbeiten einer
  287. konkaven Kontur dem Innenschleifen gleicht und daß Maschinen aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik bei entsprechender Herrichtung möglicherweise geeignet wären, mit einer für das Außenschleifen vorgesehenen
  288. großen Scheibe den Nocken vorzuschleifen und mit einer an sich für das Innenschleifen eines topfartigen Körpers konfektionierten kleinen Scheibe die
  289. konkaven Bereiche herauszuarbeiten. Daraus kann nämlich entgegen der Mei-
  290. - 18 -
  291. nung der Klägerin nicht ohne weiteres gefolgert werden, daß es – wie es die
  292. Klägerin bezeichnet hat – keine gedankliche Trennung zwischen Innen- und
  293. Außenschleifen gab. Schon die bereits gemachten Ausführungen zum Stand
  294. der Technik lassen es vielmehr möglich erscheinen, daß der Fachmann des
  295. Anmeldezeitpunkts, auf dessen Sicht es allein ankommt, Außen- und Innenschleifen nicht als einheitlich zu lösende Vorgänge ansah. So zeigt Bild 8 der
  296. Schrift von Tönshoff und Heuer zwar, in einer einzigen Aufspannung die Vorgänge des Außen- und Innenschleifens vorzunehmen. Das jeweilige Schleifen
  297. soll aber getrennt vom anderen erfolgen; die Innenschleifscheibe soll nicht auch
  298. Außenbereiche und die Außenschleifscheibe soll nicht auch die - von der Klägerin so bezeichneten - Innenkonturbereiche, die Bestandteile der Außenkontur
  299. sind, bearbeiten, wie es dem Streitpatent zugrunde liegt. Daß der Offenbarungsgehalt der Firmenschrift „F.
  300. “ nicht weiter reicht,
  301. hat die Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen zur Überzeugung
  302. des Senats ergeben. Danach ist eine Spindel, die zur inneren Bearbeitung eines Hohlkörpers mittels einer Schleifscheibe konstruiert ist, ohnehin von ihrer
  303. Auslegung her normalerweise nicht für das Außenschleifen verwendbar. Ebensowenig ist Bild 5 der Schrift von Saljé und Redeker in dem von der Klägerin
  304. gewünschten Sinne aussagekräftig. Es zeigt nur ein Konzept einer Innenrundschleifmaschine mit zwei durchmessergleichen Scheiben auf zwei Spindelstökken. Auch wenn man berücksichtigt, daß dem Fachmann angesichts seiner
  305. Ausbildung und Erfahrung Abstraktionsvermögen zugetraut werden kann,
  306. verbleiben deshalb durchgreifende Zweifel, daß aus einer der abgehandelten
  307. Schriften oder dem entgegengehaltenen Stand der Technik als Gesamtheit die
  308. Anregung folgte, das Außen- und Innenschleifen in einer einzigen Aufspannung
  309. und mit zwei einzeln angetriebenen Schleifscheiben unter gezielter Herstellung
  310. einer patentgemäßen Zwischenkontur vorzunehmen. In Übereinstimmung mit
  311. - 19 -
  312. der Bewertung des Streitpatents und des entgegengehaltenen Stands der
  313. Technik durch den gerichtlichen Sachverständigen kann nicht angenommen
  314. werden, daß das Verfahren nach Anspruch 1 des Streitpatents nur auf fachüblichem Handeln beruht.
  315. 5. Patentanspruch 2 hat in Anbetracht seiner Rückbeziehung auf Patentanspruch 1 mit diesem Bestand.
  316. 6. Mit Patentanspruch 3 ist eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach den Ansprüchen 1 und 2 beansprucht, wobei die weiteren Angaben des Anspruchs 3 lediglich den bzw. die Schleifschlitten betreffen, der/die
  317. die Schleifscheibe(n) trägt/tragen. Diese Form der Beanspruchung bedeutet
  318. dem Fachmann im vorliegenden Fall, daß Schutz für eine Vorrichtung gewährt
  319. ist, die im übrigen die vorrichtungsmäßige Gestaltung hat, die aus Patentanspruch 1 (und/oder Patentanspruch 2) als notwendig für das dort beanspruchte
  320. Verfahren entnehmbar ist. Diese Auslegung wird durch den Inhalt der Beschreibung und der Zeichnungen des Streitpatents bestätigt; hiervon ist auch die Klägerin im Berufungsverfahren ausgegangen, so daß sich insoweit weitere Ausführungen erübrigen.
  321. Danach muß die Vorrichtung insbesondere eine numerische Steuerung
  322. sowie eine erste zum Vorschleifen geeignete Schleifscheibe des in Merkmal 5 a (1) genannten Radius und eine zweite zum Fertigschleifen geeignete
  323. Schleifscheibe des in Merkmal 5 c (1) genannten Radius umfassen. Die Besonderheit in körperlicher Hinsicht, die Patentanspruch 3 abgesehen von den ausdrücklich genannten zusätzlichen Merkmalen vorschreibt, besteht aber in der
  324. Herrichtung beider Schleifscheiben zum gezielten Zusammenwirken, die Aus-
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  326. druck gerade durch die Eignung findet, die Endkontur über einen im Hinblick auf
  327. ein optimiertes sich ergänzendes Schleifen gewählte (modifizierte) Zwischenkontur des in Merkmal 5 b genannten Krümmungsradius zu erhalten.
  328. Die zusätzlichen Merkmale des Patentanspruchs 1 lassen sich wie folgt
  329. gliedern:
  330. Die Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1
  331. und 2 weist auf
  332. 7. einen ersten Schleifschlitten,
  333. a) der in einer Richtung senkrecht zur Längsachse der Nokkenwelle beweglich ist,
  334. b) der eine erste Schleifscheibe trägt,
  335. c) auf dem ein zweiter Schleifschlitten angeordnet ist, der
  336. (1) eine zweite Schleifscheibe trägt,
  337. (2) relativ zum ersten Schleifschlitten ebenfalls senkrecht
  338. zur Längsachse beweglich ist.
  339. Durch die mittelbare Bezugnahme auf die zur Durchführung des Verfahrens nach Patentanspruch 1 nötige körperliche Gestaltung ist ein Gegenstand
  340. gelehrt, der ebenso wie derjenige des Patentanspruchs 1 neu ist und von dem
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  342. nicht festgestellt werden kann, daß er für den Fachmann zum Anmeldezeitpunkt
  343. nahegelegen hat. Die Ausführungen zur Auffindbarkeit des Verfahrens nach
  344. Patentanspruch 1 gelten gleichermaßen auch für die Auffindbarkeit der entsprechenden vorrichtungsmäßigen Gestaltung, die nach Patentanspruch 3 unter Schutz gestellt ist. Es kann deshalb dahinstehen, ob auch die in den zusätzlichen Merkmalen zum Ausdruck kommende Lösung es verbieten würde, das
  345. Streitpatent im Umfange des Patentanspruchs 3 für nichtig zu erklären.
  346. 7. Patentanspruch 4 hat in Anbetracht seiner Rückbeziehung auf Patentanspruch 3 mit diesem Bestand.
  347. 8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 121 Abs. 2
  348. Satz 2 PatG.
  349. Melullis
  350. Jestaedt
  351. Mühlens
  352. Scharen
  353. Meier-Beck