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360 lines
16 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. X ZR 114/12
  5. Verkündet am:
  6. 3. Februar 2015
  7. Preuß
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in der Patentnichtigkeitssache
  12. -2-
  13. Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck,
  14. die
  15. Richter
  16. Dr. Grabinski,
  17. Dr. Bacher,
  18. Hoffmann
  19. und
  20. die
  21. Richterin
  22. Dr. Kober-Dehm
  23. für Recht erkannt:
  24. Die Berufung gegen das am 12. Juni 2012 verkündete Urteil des
  25. 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf
  26. Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
  27. Von Rechts wegen
  28. -3-
  29. Tatbestand:
  30. 1
  31. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents
  32. 196 46 562 (Streitpatents), das am 12. November 1996 angemeldet wurde. Es
  33. umfasst sieben Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1 wie folgt lautet:
  34. "Tragbares oder rollbares Feuerlöschgerät, bestehend aus einem
  35. druckfesten geschlossenen Wasserbehälter (1) und einer daran
  36. außen anschließbaren Druckgasflasche (3) und einer mittels eines
  37. formfesten Schlauchs (4) mit dem Wasserbehälter (1) verbundenen Spritzdüse (5) zur Erzeugung eines fein zerstäubten Wasserstrahls, dadurch gekennzeichnet, dass der Wasserbehälter (1) eine mittels eines Verschlussdeckels (2) verschließbare gesonderte
  38. Wassereinfüllöffnung aufweist und dass zum Anschluss der
  39. Druckgasflasche (3) an den Wasserbehälter (1) eine Schnellkupplung vorgesehen ist."
  40. 2
  41. Der Kläger hat geltend gemacht, die Gegenstände der Ansprüche des
  42. Streitpatents gingen über den Inhalt der Anmeldung hinaus und seien nicht patentfähig. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Hiergegen
  43. richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie das Ziel der Klageabweisung weiterverfolgt. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen.
  44. Entscheidungsgründe:
  45. 3
  46. I.
  47. Das Streitpatent betrifft ein tragbares oder rollbares Feuerlöschgerät.
  48. 4
  49. 1. Wie es das Streitpatent beschreibt, war die Verwendung eines fein
  50. zerstäubten Wasserstrahls mit seinen vorteilhaften Eigenschaften durch den
  51. geringen Wasserverbrauch, die Vermeidung von extensiven Wasserschäden
  52. und die intensivere Kühlwirkung auch für Löschgeräte bekannt, die aus einem
  53. -4-
  54. geschlossenen Wasserbehälter und einer daran angeschlossenen Druckgasflasche bestehen. Solche Löschgeräte konnten im Einsatz jedoch nur einmal verwendet und erst in einer Servicewerkstatt wieder aufgefüllt werden.
  55. 5
  56. 2. Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das Problem, ein
  57. tragbares oder rollbares Löschgerät am Einsatzort mehrmals verwenden zu
  58. können.
  59. 6
  60. 3. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 ein Feuerlöschgerät mit folgenden Merkmalen vor (in eckigen Klammern die Gliederung des Patentgerichts):
  61. 1.
  62. Es ist tragbar oder rollbar und besteht aus [M0]
  63. 2.
  64. einem druckfesten geschlossenen Wasserbehälter (1) [M1,
  65. M4],
  66. 2.1 der eine mittels eines Verschlussdeckels (2) verschließbare gesonderte Wassereinfüllöffnung aufweist [M5,
  67. M4],
  68. 3.
  69. einer Druckgasflasche (3) [M2], die
  70. 3.1 mittels einer Schnellkupplung [M6]
  71. 3.2 außen an den Wasserbehälter (1) angeschlossen wird
  72. [M2],
  73. 4.
  74. sowie einer Spritzdüse (5) [M3], die
  75. 4.1. mittels eines formfesten Schlauchs (4) mit dem Wasserbehälter verbunden [M3.1] und
  76. 4.2 zur Erzeugung eines fein zerstäubten Wasserstrahls
  77. geeignet ist [M3.2].
  78. -5-
  79. 7
  80. 4. Zwei Merkmale bedürfen näherer Erläuterung:
  81. 8
  82. a) In Bezug auf die gesonderte Wassereinfüllöffnung gemäß Merkmal 2.1 umfasst der Gegenstand von Patentanspruch 1 auch solche Feuerlöschgeräte, bei denen zwar ein zum Einfüllen von Wasser geeigneter Zugang
  83. gesondert am Wasserbehälter angeordnet ist und ohne das Ausschrauben von
  84. Armaturen geöffnet werden kann, für das Öffnen aber dennoch ein Werkzeug
  85. erforderlich ist. Sowohl Patentanspruch 1 als auch die Beschreibung enthalten
  86. sich einer Angabe, ob der Deckel mit Hilfe eines Werkzeugs oder ohne ein solches zu öffnen ist. Die mit der gesonderten Öffnung verbundene Schnelligkeit
  87. der Wiederbefüllung mit Wasser während eines Löscheinsatzes erklärt das
  88. Streitpatent allein mit dem Umstand, dass es hierfür nicht notwendig ist, die
  89. Armatur vom Wasserbehälter abzunehmen (Streitpatent, Sp. 2 Z. 16 bis 22).
  90. 9
  91. b) Zur Auslegung des Merkmals 3.1 hat das Patentgericht ausgeführt,
  92. dem Streitpatent fehle jeglicher Hinweis, was der Fachmann unter einer "üblichen Schnellkupplung" verstehe. Der Fachmann werde deshalb darunter eine
  93. solche verstehen, die vor Ort im Löscheinsatz unter geringem Zeitaufwand gelöst werden könne. Hierfür spiele es keine Rolle, ob dies per Hand oder mit Hilfe eines Werkzeugs geschehe.
  94. 10
  95. Ob dies zutrifft, bedarf keiner Entscheidung. Zugunsten der Beklagten
  96. unterstellt der Senat für die Prüfung im Berufungsverfahren, dass eine Schnellkupplung im Sinne von Merkmal 3.1 verlangt, dass die Druckgasflasche ohne
  97. ein Werkzeug vom Wasserbehälter gelöst und mit diesem wieder verbunden
  98. werden kann.
  99. 11
  100. II. Das Patentgericht hat die Patentfähigkeit des Gegenstands der Erfindung mit folgender Begründung verneint:
  101. -6-
  102. 12
  103. Aus der deutschen Offenlegungsschrift 44 43 111 (K16) sei dem Fachmann, bei dem es sich um einen Techniker oder Fachhochschulingenieur der
  104. Fachrichtung Maschinenbau mit beruflicher Erfahrung in der Entwicklung von
  105. Feuerlöschgeräten handele, ein roll- oder tragbares Feuerlöschgerät bekannt
  106. gewesen (Merkmal 1), das einen druckfesten Wasserbehälter (Merkmal 2), eine
  107. daran außen anschließbare Druckgasflasche (Merkmale 3 und 3.2) sowie eine
  108. mittels eines formfesten Schlauchs mit dem Wasserbehälter verbundene
  109. Spritzdüse (Merkmale 4 und 4.1) zur Erzeugung eines fein zerstäubten Wasserstrahls (Merkmal 4.2) aufweise. Entsprechend der nebenstehenden Figur 1 aus
  110. der K16 werde die Druckgasflasche (14)
  111. mittels eines Kupplungsstücks (29) über
  112. den Druckgasanschluss (25) mit dem Wasserbehälter (13) verbunden. Die K16 bezeichne dies als einen lösbaren Anschluss,
  113. wodurch
  114. eine
  115. einzige
  116. Druckgasflasche
  117. nacheinander an mehrere Vorratsbehälter
  118. angeschlossen werden könne. Weil dies
  119. vor Ort im Löscheinsatz geschehe, sei eine
  120. schnell und einfach zu lösende Verbindung
  121. erforderlich.
  122. Demnach
  123. müsse
  124. es
  125. sich
  126. zwangsläufig um eine übliche Schnellkupplung im Sinne des Merkmals 3.1 handeln.
  127. -7-
  128. 13
  129. Weiterhin sei dem Fachmann aus
  130. der
  131. US-amerikanischen
  132. Patentschrift
  133. 2 580 448 (Anl. K8) ein tragbares Feuerlöschgerät bekannt gewesen, das über einen Behälter verfüge, an den mittels einer
  134. Kupplung eine Druckgasflasche auswechselbar angeschlossen sei. In dem Behälter
  135. befinde sich das Löschmittel, das eine
  136. Flüssigkeit, mithin auch Wasser, sein könne. Wie in der nebenstehenden Figur 2 gezeigt, weise der Löschmittelbehälter (10)
  137. eine gesonderte Einfüllöffnung (21) mit einer Gewindebüchse (24) auf, in die ein Verschlussdeckel (25) eingeschraubt
  138. werden könne, um die Einfüllöffnung entsprechend dem Merkmal 2.1 zu verschließen.
  139. 14
  140. Im Hinblick auf das aus der K16 bekannte Löschgerät sei dem Fachmann der Nachteil offensichtlich gewesen, dass für ein Wiederbefüllen die gesamte Armatur abgeschraubt werden müsse. Dies sei zu aufwändig, weshalb
  141. für ein mehrfaches Verwenden des Löschgeräts am Einsatzort mehrere Vorratsbehälter mittransportiert werden müssten, was jedoch ebenfalls zu aufwändig sei. Im Übrigen lasse sich der tatsächliche Bedarf nur schwer abschätzen.
  142. Angesichts dieser Nachteile habe es für den Fachmann auf der Hand gelegen,
  143. bei einem der K16 entsprechenden Feuerlöschgerät den Vorratsbehälter mit
  144. einer gesonderten Einfüllöffnung nach dem Vorbild der K8 und einem verschließbaren Verschlussdeckel auszustatten. Damit sei der Fachmann auf naheliegende Weise zu einem Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 gelangt.
  145. -8-
  146. 15
  147. III. Dies hält den Angriffen der Berufung stand.
  148. 16
  149. 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist vom Patentgericht zu
  150. Recht als nicht patentfähig angesehen worden, weil er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
  151. 17
  152. a) Die Berufung hat die Annahme des Patentgerichts, die K16 offenbare
  153. bis auf das Merkmal einer mittels Verschlussdeckel verschließbaren gesonderten Wassereinfüllöffnung (Merkmal 2.1) sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1, nur hinsichtlich der Offenbarung einer gemäß Merkmal 3.1 die Verbindung zwischen Druckgasflasche und Wasserbehälter herstellenden Schnellkupplung angegriffen.
  154. 18
  155. Insoweit unterstellt der Senat, dass der - vom Patentgericht zutreffend
  156. definierte - Fachmann der K16 keine Schnellkupplung entnimmt, insbesondere
  157. keine solche, die das Ab- und Ankuppeln der Druckgasflasche ohne zusätzliches Werkzeug ermöglicht.
  158. 19
  159. b) Die K8 zeigt ein tragbares Feuerlöschgerät mit einem u.a. zur Aufnahme einer Löschflüssigkeit und damit auch von Wasser geeigneten Behälter,
  160. der über eine gesonderte Einfüllöffnung mit einem Verschlussdeckel verfügt,
  161. wie sie Merkmal 2.1 vorsieht.
  162. 20
  163. Dass der Verschlussdeckel in Figur 2 der K8 als ein üblicher Sechskantdeckel gezeigt wird, ändert daran nichts. Der Behälter kann mittels dieses Deckels geöffnet werden, ohne die Armaturen aus dem Behälter herausschrauben
  164. zu müssen. Die Notwendigkeit, hierfür einen Gabelschlüssel zum Aufdrehen
  165. des Sechskantdeckels verwenden zu müssen, steht wie ausgeführt zu Merkmal 2.1 nicht in Widerspruch.
  166. -9-
  167. 21
  168. c) Der Fachmann hatte Anlass, das in der K16 beschriebene Feuerlöschgerät mit einer gesonderten Wassereinfüllöffnung, wie sie in K8 gezeigt
  169. wird, auszustatten und für die Verbindung zwischen Druckgasflasche und Wasserbehälter eine übliche Schnellkupplung vorzusehen.
  170. 22
  171. aa) Die K16 weist den Fachmann ausdrücklich darauf hin, dass sich die
  172. Einsatzmöglichkeiten eines Feuerlöschgeräts, das Wasser als Tröpfchennebel
  173. versprüht, erweitern lassen, wenn das Gerät mobil und tragbar sowie die
  174. Druckgasquelle lösbar mit dem Vorratsbehälter verbunden ist (K16, Sp. 2 Z. 54
  175. bis 55, Sp. 2 Z. 67 bis Sp. 3 Z. 2). Mit der lösbaren Verbindung lässt sich nach
  176. der Beschreibung eine "optimale Paarung" von Druckgasquelle und Vorratsbehälter erreichen (Sp. 3 Z. 2 bis 5). Beispielsweise könne eine einzige Druckgasquelle nacheinander an mehrere Vorratsbehälter angeschlossen werden, um
  177. deren Wasservorrat zu versprühen (Sp. 3 Z. 5 bis 8). Ferner könnten Druckgasquellen mit unterschiedlich hohem Druck oder unterschiedlichem Druckgas
  178. verwendet werden (Sp. 3 Z. 8 bis 11). Die K16 hebt weiter für eine bestimmte
  179. Ausführungsform hervor, dass die Löschvorrichtung aufgrund der getrennten
  180. Ausführung von Druckgaspatrone und Vorratsbehälter besonders leicht und
  181. einfach zu handhaben sei und deren jeweils eigenständige Bauelemente leicht
  182. ausgewechselt und bausatzartig miteinander kombiniert werden könnten (Sp. 3
  183. Z. 27 bis 34).
  184. 23
  185. Damit spricht die K16 den Vorteil an, welchen dem Nutzer eine flexibel
  186. nutzbare Vorrichtung bietet, mit der er unterschiedlichen Anforderungen verschiedener Einsatzfälle durch unterschiedliche Kombinationen von Wasservorratsbehälter und Druckgasbehälter Rechnung tragen kann. Die Annahme des
  187. Patentgerichts, dies habe dem Fachmann Veranlassung gegeben, die aufgezeigten Kombinationsmöglichkeiten auf ihre praktische Tauglichkeit zu überprüfen und gegebenenfalls auch Alternativen in Erwägung zu ziehen, ist nicht zu
  188. - 10 -
  189. beanstanden. Die Erwägung der Berufung, der aufeinander folgende Anschluss
  190. einer einzigen Druckgasquelle an mehrere Vorratsbehälter sei praxisfremd,
  191. rechtfertigt es nicht, die von der K16 dem Fachmann aufgezeigten vielfältigen
  192. Möglichkeiten der Kombination von Druckgasflasche und Wasservorratsbehälter im Sinne einer "optimalen Paarung" als aus fachlicher Sicht untauglich insgesamt zu verwerfen.
  193. 24
  194. Denn die K16 stellte dem Fachmann ein tragbares Feuerlöschgerät als
  195. Kombination zweier Hauptelemente vor Augen, die sich nicht nur bei der Herstellung "bausatzartig" (Sp. 3 Z. 32), sondern auch im Einsatzfall ad hoc verbinden lassen und bis zu dieser Verbindung unabhängig voneinander sind. Die
  196. Schrift erläutert, dass es das Versprühen des Wassers als Nebel erlaubt, den
  197. Wasservorrat gering zu halten (Sp. 2 Z. 48 bis 51); gerade hierdurch wird ein
  198. tragbares und dennoch effektives Löschgerät möglich. Für den Fachmann war
  199. erkennbar, dass es unter diesem Gesichtspunkt durchaus sinnvoll sein kann,
  200. den Druckgasvorrat nicht nach der Wassermenge zu bestimmen, die in einem
  201. Behälter enthalten ist, den der Nutzer des Geräts noch tragen kann, sondern
  202. sie so zu bemessen, dass sie für eine Mehrzahl gefüllter Wasservorratsbehälter
  203. ausreicht, wie in der Beschreibung mit der Möglichkeit des Anschlusses an
  204. mehrere Behälter angesprochen.
  205. 25
  206. Dies musste den Fachmann dazu anregen, nach einer einfachen Möglichkeit der Wiederbefüllung eines Wasserbehälters zu suchen, dessen Wasservorrat versprüht ist. Wenn der Wasserbehälter unabhängig vom Druckgasbehälter ist und erst ad hoc mit diesem verbunden wird, drängt es sich auf, als
  207. Alternative zum aufeinanderfolgenden Anschluss an mehrere Wasserbehälter
  208. ein und denselben Behälter neu zu befüllen, insbesondere wenn eine Mehrzahl
  209. von Wasserbehältern nicht zur Verfügung steht, da anders als bei der Verwendung eines Löschschaums oder dergleichen an die Befüllung eines Wasserbe-
  210. - 11 -
  211. hälters keine besonderen Anforderungen zu stellen sind und ein Wasseranschluss im Einsatzfall häufig zur Verfügung steht. Zudem zeigt die K16 mit der
  212. bausatzartigen Zusammenfügung des Vorratsbehälters und der Druckgasflasche eine Flexibilität in der Handhabung des Feuerlöschgeräts durch den Nutzer, indem dieser diesen Vorgang selbst bewirken kann. Für den Fachmann
  213. enthielt dies die Anregung, dem Nutzer eine solche Handhabung nicht nur für
  214. den regelmäßig erforderlichen Austausch der Druckgasflasche sondern genauso für den ebenso regelmäßig auftretenden Bedarf einer Wiederbefüllung des
  215. Vorratsbehälters deren Vornahme durch den Nutzer selbst bewirken zu lassen,
  216. sofern dies ebenso mit einfachen Mitteln realisiert werden konnte.
  217. 26
  218. Hierfür bot sich eine gesonderte Einfüllöffnung als Mittel der Wahl an, wie
  219. sie in K8 beschrieben wurde. Sie erlaubt eine einfache Wiederbefüllung ohne
  220. Entfernung der Armaturen, so dass sie der Nutzer selbst vornehmen kann. Eine
  221. solche Weiterentwicklung war somit naheliegend und beruhte nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
  222. 27
  223. bb) Aufgrund der Anregung aus der K16, ein Feuerlöschgerät so zu gestalten, dass Druckgasflasche und Vorratsbehälter leicht ausgewechselt werden
  224. können und dies vom Nutzer besonders leicht und einfach gehandhabt werden
  225. kann, war vom Fachmann weiterhin zu erwarten, die Kupplung zwischen
  226. Druckgasflasche und Vorratsbehälter entsprechend diesen Anforderungen auszugestalten. Aus den im Stand der Technik zur Verfügung stehenden Kupplungen boten sich hierfür damals verfügbare übliche Schnellkupplungen an, weil
  227. eine Betätigung ohne zusätzliches Werkzeug die im Einsatzfall erforderliche
  228. schnelle und zugleich zuverlässige Verbindung zwischen Druckgasflasche und
  229. Vorratsbehälter erkennbar begünstigte.
  230. - 12 -
  231. 28
  232. Auch eine solche Weiterentwicklung, die zusammen mit dem Vorsehen
  233. einer gesonderten Wassereinfüllöffnung (Merkmal 2.1) zum Gegenstand des
  234. Patentanspruchs 1 führt, war demnach für den Fachmann naheliegend und beruhte nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
  235. 29
  236. 2. Anhaltspunkte dafür, dass eine Einbeziehung von Merkmalen der
  237. Unteransprüche einen patentfähigen Gegenstand ergeben könnte, sind weder
  238. geltend gemacht noch ersichtlich.
  239. 30
  240. IV. Die Kostenfolge beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO.
  241. Meier-Beck
  242. Bacher
  243. Richter Dr. Grabinski ist erkrankt
  244. und kann deshalb nicht unterschreiben.
  245. Meier-Beck
  246. Hoffmann
  247. Kober-Dehm
  248. Vorinstanz:
  249. Bundespatentgericht, Entscheidung vom 12.06.2012 - 4 Ni 9/10 -