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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. X ZR 106/10
  4. vom
  5. 27. Oktober 2011
  6. in dem Patentnichtigkeitsverfahren
  7. -2-
  8. Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2011 durch
  9. den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Gröning,
  10. Dr. Grabinski und Hoffmann
  11. beschlossen:
  12. Herrn
  13. H.
  14. Patentanwalt
  15. J.
  16. E.
  17. ,
  18. Kanzlei
  19. Ei.
  20. in
  21. , wird Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfah-
  22. rens X ZR 106/10 gewährt.
  23. Gründe:
  24. 1
  25. I. Patentanwalt E.
  26. hat - ohne Nennung eines Auftraggebers - Einsicht
  27. in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens begehrt, die sich nach Einlegung der
  28. Berufung bei dem beschließenden Senat befinden. Die Klägerin hat gegenüber
  29. dem Antrag keine Bedenken erhoben; die Beklagte hat angemerkt, der Antragsteller möge aufgefordert werden, seinen Auftraggeber zu nennen, damit der
  30. Patentinhaber prüfen könne, ob er ein der Akteneinsicht entgegenstehendes
  31. schutzwürdiges Interesse habe.
  32. 2
  33. II. Dem Akteneinsichtsantrag ist stattzugeben. Nach § 99 Abs. 3 PatG gilt
  34. für die Akteneinsicht durch andere als die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens
  35. die Regelung des § 31 PatG entsprechend, der das Recht auf Einsicht in die
  36. Akten des Patentamts betrifft. Danach ist die Einsicht in diese Akten lediglich
  37. von einem förmlichen Antrag, nicht jedoch auch von der Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig. Dies hat der Senat bereits im Jahr 2000 entschieden (Beschluss vom 17. Oktober 2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143) und
  38. -3-
  39. hieran hat er in ständiger Rechtsprechung festgehalten (zuletzt Beschluss vom
  40. 27. Mai 2009 - Xa ZR 162/07).
  41. 3
  42. Demnach ist dem Antragsteller Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens zu gewähren. Ein schutzwürdiges Gegeninteresse hat die Beklagte
  43. nicht dargelegt. Sie hat sich nur pauschal darauf bezogen, dass sie ohne
  44. Kenntnis der vom Antragsteller vertretenen Partei nicht beurteilen könne, ob
  45. aus ihrer Sicht Gründe der Gewährung der Akteneinsicht entgegenstünden.
  46. Das genügt zur Darlegung eines Gegeninteresses auch vor dem Hintergrund
  47. dessen nicht, dass ihre Darlegungen mangels näherer Ausführungen der Antragsteller notwendig pauschal bleiben müssen.
  48. Keukenschrijver
  49. Mühlens
  50. Grabinski
  51. Gröning
  52. Hoffmann
  53. Vorinstanz:
  54. Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.06.2010 - 5 Ni 28/09 (EU) -