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552 lines
28 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. X ZR 105/04
  5. Verkündet am:
  6. 7. Juni 2006
  7. Potsch
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk: ja
  13. BGHZ:
  14. nein
  15. BGHR:
  16. nein
  17. Luftabscheider für Milchsammelanlage
  18. PatG (1981) § 9
  19. Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben können als Bestandteile eines Patentanspruchs an dessen Aufgabe teilnehmen, den geschützten Gegenstand gegenüber
  20. dem Stand der Technik abzugrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie
  21. sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die
  22. betreffende Funktion erfüllen kann. (Fortführung von BGHZ 112, 140, 155 f.
  23. - Befestigungsvorrichtung II; Sen.Urt. v. 07.11.1978 - X ZR 58/77, GRUR 1979, 149,
  24. 151 - Schießbolzen).
  25. PatG (1981) § 139; GebrMG § 24; BGB § 242 Cd
  26. Im Verhältnis der an einem Verletzungsstreit beteiligten Parteien gelten die allgemeinen Grundsätze des Verbots treuwidrigen Handelns. Erklärungen, die eine der Parteien im patentrechtlichen Einspruchs- oder gebrauchsmusterrechtlichen Löschungsverfahren gegenüber der anderen Partei abgibt, sind nicht nur dann unter dem Aspekt von Treu und Glauben relevant, wenn sie in der Entscheidung im Einspruchsoder Löschungsverfahren dokumentiert sind. Vielmehr ist die Feststellung des Erklärungstatbestands in gleicher Weise auch durch andere Beweismittel möglich. (Fortführung von Sen.Urt. v. 05.06.1997 - X ZR 73/95, NJW 1997, 3377
  27. - Weichvorrichtung II u. Sen.Urt. v. 20.04.1993 - X ZR 6/91, GRUR 1993, 886
  28. - Weichvorrichtung I)
  29. BGH, Urt. v. 7. Juni 2006 - X ZR 105/04 - OLG Düsseldorf
  30. LG Düsseldorf
  31. -2-
  32. Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
  33. Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und
  34. Dr. Kirchhoff
  35. für Recht erkannt:
  36. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats
  37. des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 2004 aufgehoben.
  38. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
  39. auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  40. Von Rechts wegen
  41. -3-
  42. Tatbestand:
  43. 1
  44. Die Klägerin ist Inhaberin des deutschen Patents 196 20 510, das einen
  45. Luftabscheider für eine Milchsammelanlage betrifft, sowie des parallelen deutschen Gebrauchsmusters 296 23 713. Das Klagepatent ist in Kraft, das Klagegebrauchsmuster ist am 22. Mai 2006 abgelaufen. Aus dem Klagepatent nimmt
  46. die Klägerin die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung
  47. der angegriffenen Erzeugnisse und Schadensersatz in Anspruch; außerdem
  48. begehrt sie von der Beklagten zu 1 eine angemessene Nutzungsentschädigung. Die Schadensersatz- und Rechnungslegungsansprüche stützt sie für die
  49. Zeit bis zum 22. Mai 2006 auch auf das Klagegebrauchsmuster.
  50. 2
  51. Anspruch 1 des Klagepatents in der erteilten und Schutzanspruch 1 des
  52. Klagegebrauchsmusters in der ursprünglich eingetragenen und jeweils vor dem
  53. Landgericht geltend gemachten Fassung lauten übereinstimmend wie folgt:
  54. "Luftabscheider für eine einen Sammeltank aufweisende Milchsammelanlage, bestehend aus einem über eine Leitung (2 a, 2 b)
  55. von einer Vakuumpumpe (3) mit Unterdruck beaufschlagbaren
  56. Luftabscheidebehälter (1), in dessen oberen Bereich eine Saugleitung (4) für die von einem Lieferanten anzunehmende Milch einmündet und von dessen unterem Bereich eine eine gegen den Unterdruck der Vakuumpumpe (3) arbeitende Förderpumpe aufweisende Förderleitung (6) ausgeht, die in den Sammeltank mündet,
  57. d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass in der Leitung (2 a, 2 b)
  58. zwischen dem Luftabscheidebehälter (1) und der Vakuumpumpe
  59. (3) ein Schaumsammelbehälter (7) angeordnet ist, von dessen un-
  60. -4-
  61. terem Bereich eine zum Luftabscheidebehälter (1) führende,
  62. absperrbare Rücklaufleitung (8) ausgeht, und dass die vom Luftabscheidebehälter (1) ausgehende und zur Vakuumpumpe (3) führende Leitung (2 a, 2 b) mit ihrem ersten Leitungsabschnitt (2 a) in
  63. den oberen Bereich des Schaumsammelbehälters (7) einmündet,
  64. wobei an dem Schaumsammelbehälter (7) eine Belüftung (12) zum
  65. Abbau des im Schaumsammelbehälter (7) herrschenden Unterdrucks angeschlossen ist."
  66. 3
  67. Im Löschungsverfahren wurde das Klagegebrauchsmuster in der Weise
  68. teilweise gelöscht, dass im kennzeichnenden Teil des Schutzanspruchs 1 zwischen den Worten "ein" und "Schaumsammelbehälter" das Wort "einziger" eingefügt wurde.
  69. 4
  70. Durch rechtskräftiges Urteil des Bundespatentgerichts vom 5. März 2002
  71. ist das Klagepatent für nichtig erklärt worden, soweit Patentanspruch 1 über
  72. eine Fassung hinausgeht, in welcher der kennzeichnende Teil bei unverändert
  73. gebliebenem Oberbegriff (ohne Bezugszeichen, Änderungen gegenüber der
  74. erteilten Fassung kursiv) lautet:
  75. "…,
  76. dadurch
  77. g e k e n n z e i c h n e t , dass in der Leitung zwi-
  78. schen dem Luftabscheidebehälter und der Vakuumpumpe ein
  79. Schaumsammelbehälter angeordnet ist, von dessen unterem Bereich eine zum Luftabscheidebehälter führende, durch ein Ventil
  80. absperrbare Rücklaufleitung ausgeht, die den Leitungsabschnitt
  81. zwischen dem Luftabscheidebehälter und dem Schaumsammelbehälter überbrückt, und dass in dem Leitungsabschnitt zwischen
  82. -5-
  83. dem Luftabscheidebehälter und dem Schaumsammelbehälter ein
  84. umgekehrt zum Ventil in der Rücklaufleitung wirkendes Ventil angeordnet ist, und dass die vom Luftabscheidebehälter ausgehende
  85. und zur Vakuumpumpe führende Leitung mit ihrem ersten Leitungsabschnitt in den oberen Bereich des Schaumsammelbehälters einmündet, wobei an dem Schaumsammelbehälter eine Belüftung zum Abbau des im Schaumsammelbehälter herrschenden Unterdrucks angeschlossen ist."
  86. Die nachstehenden Fig. 1 und 2 zeigen ein Ausführungsbeispiel der Er-
  87. 5
  88. findung. Sie sind sowohl in der Klagegebrauchsmuster- als auch in der Klagepatentschrift enthalten. In Fig. 1 ist der erfindungsgemäße Luftabscheider bei
  89. der Milchannahme dargestellt, wie er Milchschaum aus dem Luftabscheidebehälter absaugt, in Fig. 2 dagegen während der Rückförderung des zur Milch
  90. rückverflüssigten Schaums aus dem Schaumsammel- in den Luftabscheidebehälter.
  91. -6-
  92. -7-
  93. 6
  94. Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2 und 3 sind,
  95. stellt her und vertreibt Luftabscheider für Milchsammelanlagen, deren Funktionsweise aus nachstehender Prinzipzeichnung ersichtlich ist.
  96. 7
  97. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Diese Verurteilung hat das
  98. Berufungsgericht auf Antrag der Klägerin nach Maßgabe der im Nichtigkeits-
  99. -8-
  100. bzw. im Löschungsverfahren aufrechterhaltenen Fassung der Klageschutzrechte bestätigt. Hiergegen wendet sich die vom Senat zugelassene Revision der
  101. Beklagten, der die Klägerin entgegentritt.
  102. Entscheidungsgründe:
  103. 8
  104. Die Revision erweist sich als begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens.
  105. 9
  106. I. 1. Das Berufungsgericht nimmt eine wortsinngemäße Verletzung des
  107. Klagepatents an. Dabei geht es von folgenden Erwägungen aus:
  108. 10
  109. Mit Luftabscheidern ausgerüstete Lastkraftwagen holen Milch von verschiedenen Erzeugern ab und sammeln sie in einem Sammeltank, um sie zur
  110. Molkerei zu fahren. Luftabscheider sollen die Milch von der insbesondere gegen
  111. Ende des Annahmevorgangs beim Ansaugen zwangsläufig mit aufgenommenen und zu Schaumbildungen führenden Luft trennen. Zum Absaugen des
  112. Schaums wird über eine Vakuumpumpe Unterdruck erzeugt. Das Berufungsgericht erkennt die technische Aufgabe der Erfindung darin, den Luftabscheider so
  113. zu verbessern, dass der rückverflüssigte Milchschaum der volumetrischen Messung zugänglich gemacht und die Vakuumpumpe vor dem Ansaugen von
  114. Milchschaum geschützt werde. Patentanspruch 1 (in der Fassung des Nichtigkeitsurteils) sehe zur Lösung dieser Aufgabe einen Luftabscheider mit folgenden Merkmalen vor:
  115. -9-
  116. 1.
  117. Der Luftabscheider besteht aus einem über eine Leitung
  118. von einer Vakuumpumpe mit Unterdruck beaufschlagbaren
  119. Luftabscheidebehälter;
  120. 1.1
  121. im oberen Bereich des Luftabscheidebehälters mündet eine Saugleitung für die von einem Lieferanten anzunehmende Milch ein;
  122. 1.2
  123. vom unteren Bereich des Luftabscheidebehälters geht eine
  124. eine gegen den Unterdruck der Vakuumpumpe arbeitende
  125. Förderpumpe aufweisende Förderleitung aus;
  126. 1.2.1
  127. die Förderleitung mündet in den Sammeltank;
  128. 2.
  129. in der Leitung zwischen dem Luftabscheidebehälter und
  130. der Vakuumpumpe ist ein einziger Schaumsammelbehälter
  131. angeordnet;
  132. 2.1
  133. vom unteren Bereich des Schaumsammelbehälters geht
  134. eine zum Luftabscheidebehälter führende, absperrbare
  135. Rücklaufleitung aus;
  136. 2.1.1
  137. die Rücklaufleitung ist durch ein Ventil absperrbar und
  138. 2.1.2
  139. überbrückt den Leitungsabschnitt zwischen dem Luftabscheidebehälter und dem Schaumsammelbehälter;
  140. - 10 -
  141. 2.2
  142. in dem Leitungsabschnitt zwischen dem Luftabscheidebehälter und dem Schaumsammelbehälter ist ein umgekehrt
  143. zum Ventil in der Rücklaufleitung wirkendes Ventil angeordnet;
  144. 2.3
  145. die vom Luftabscheidebehälter ausgehende zur Vakuumpumpe führende Leitung mündet mit ihrem ersten Leitungsabschnitt in den oberen Bereich des Schaumsammelbehälters ein;
  146. 2.4
  147. an dem Schaumsammelbehälter ist eine Belüftung zum
  148. Abbau des im Schaumsammelbehälter herrschenden Unterdrucks angeschlossen.
  149. 11
  150. Das Berufungsgericht sieht den Kern der Erfindung in den Merkmalen 2.1.1, 2.1.2 und 2.2, und zwar in dem gegenläufigen Wirken der Ventile in
  151. der Vakuumleitung (9) und der Rücklaufleitung (10). Zur Vakuumbeaufschlagung (Absaugen von Schaum) werde die Vakuumleitung geöffnet und die Rücklaufleitung geschlossen, während zum Entleeren des Schaumsammelbehälters
  152. umgekehrt die Rücklaufleitung geöffnet und die Vakuumleitung geschlossen
  153. werde. Auf diese Weise werde beim Belüften des Schaumsammelbehälters mittels der Belüftung (12) (vgl. Merkmal 2.4) ein Druckgefälle erzeugt. Denn der
  154. Luftabscheidebehälter stehe weiterhin unter Unterdruck, der weder durch die
  155. abgesperrte Vakuumleitung noch durch die geöffnete Rücklaufleitung entweichen könne. Das Entweichen des Unterdrucks verhindere die vor der Einmündung der Rücklaufleitung im Schaumsammelbehälter anstehende Milch. Sie
  156. schließe aus, dass die in den Schaumsammelbehälter über die Belüftung (12)
  157. eingeströmte Luft in den Luftabscheidebehälter gelangen könne. Aufgrund der
  158. - 11 -
  159. Druckdifferenz werde die wieder verflüssigte Milch durch die Rücklaufleitung
  160. vom Schaumsammelbehälter in den Luftabscheidebehälter gesaugt. Das Berufungsgericht bemerkt, dass man bei dieser Betriebsweise zur Milchrückführung
  161. keine Schwerkraftwirkung benötige und den Schaumsammelbehälter nicht gegenüber dem Luftabscheidebehälter höher anordnen müsse. Dies schließe jedoch nicht aus, dass die zurückgesaugte Milch auf dem Weg vom Schaumsammel- in den Luftabscheidebehälter gleichzeitig auch ein Höhengefälle zurücklege.
  162. 12
  163. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kommt es für das Merkmal 2.2
  164. allein darauf an, ob in der Unterdruck- und in der Rücklaufleitung jeweils gegenläufig einstellbare Ventile vorhanden sind. Das Klagepatent stelle es in das Belieben des Fachmanns, welche Ventile er für dieses gegenläufige Öffnen und
  165. Schließen verwende; sie müssten lediglich die Eignung aufweisen, gegenläufig
  166. im Sinne des Merkmals 2.2 arbeiten zu können. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die angegriffene Ausführungsform mit Ventilen ausgestattet ist,
  167. die im Sinne des Klagepatents mit Hilfe einer geeigneten Steuerung gegenläufig
  168. eingestellt werden könnten. Diese Möglichkeit der Einstellung hält das Berufungsgericht auch vor dem Hintergrund seiner Interpretation zur gegenläufigen
  169. Wirkung der Ventile für ausreichend, um eine Patentverletzung festzustellen.
  170. Keine Bedeutung misst es dabei dem Vortrag der Beklagten zu, die von ihnen
  171. beigestellte elektronische Steuerung der angegriffenen Anlage ermögliche die
  172. gegenläufige Arbeitsweise nicht und sei für sie und ihre Abnehmer unveränderbar so eingestellt, dass beim Belüften des Schaumsammelbehälters neben der
  173. Rücklaufleitung auch der zwischen Luftabscheide- und Schaumsammelbehälter
  174. verlaufende Abschnitt der Vakuumleitung geöffnet sei, so dass über diesen geöffneten Abschnitt der Unterdruck im Luftabscheidebehälter sofort zusammenbreche und die aus dem Schaum rückverflüssigte Milch ausschließlich schwer-
  175. - 12 -
  176. kraftbedingt aus dem höher gelegenen Schaumsammel- in den tiefer liegenden
  177. Luftabscheidebehälter fließe. Hierauf komme es nicht an, weil für eine wortlautgemäße Benutzung die bloße Eignung der Ventile zu der beschriebenen gegenläufigen Wirkung ausreiche; dass diese tatsächlich verwirklicht werde, sei nicht
  178. erforderlich. Das Berufungsgericht hält es daher auch für unerheblich, dass
  179. nach Vortrag der Beklagten für die angegriffene Vorrichtung eine Steuerung,
  180. welche die Nutzung der erfindungsgemäßen Vorteile ermöglicht, weder angeboten noch hergestellt werde.
  181. 13
  182. 2. Diese Auslegung des Klagepatents durch das Berufungsgericht hält
  183. revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Wie ein Patent auszulegen ist, ist
  184. eine Rechtsfrage. Deshalb ist die Auslegung eines Patents vom Revisionsgericht in vollem Umfang überprüfbar (st. Rspr.; s. nur BGHZ 142, 7, 15
  185. - Räumschild; BGHZ 160, 204, 213 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).
  186. 14
  187. Für den Verletzungsprozess ist Patentanspruch 1 in der Fassung maßgeblich, die er im Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht gefunden
  188. hat. Im Nichtigkeitsverfahren ist gegenüber der erteilten Fassung das Merkmal 2.2 "umgekehrt zum Ventil in der Rücklaufleitung wirkendes Ventil" im
  189. Kennzeichen hinzugefügt worden. Die vom Berufungsgericht vertretene Auslegung ist mit dem Wortlaut dieser maßgeblichen Fassung des Klagepatents und
  190. dem Funktionszusammenhang seiner Lehre, der bei der Auslegung des Klagepatents zu beachten ist, unvereinbar.
  191. 15
  192. In der aufrechterhaltenen Fassung lehrt das Klagepatent in Merkmal 2.2
  193. zwei Ventile, die in einem gegenläufigen Wirkungszusammenhang stehen, also
  194. gegenläufig funktional miteinander verbunden sind. Vom Patentanspruch nicht
  195. erfasst werden deshalb Vorrichtungen mit zwei Ventilen, denen eine solche
  196. - 13 -
  197. funktionale Verbindung zur gegenläufigen Wirkung fehlt und erst durch Hinzufügen einer tatsächlich nicht vorhandenen Steuerung verliehen werden kann.
  198. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht ein solches Verständnis nicht im
  199. Gegensatz zu früheren Entscheidungen des Senats. Zwar haben die Merkmale
  200. eines Sachanspruchs, wie ihn Patentanspruch 1 darstellt, die Funktion, die geschützte Sache als solche zu beschreiben, so dass der auf diese Weise
  201. - regelmäßig räumlich-körperlich - definierte Gegenstand unabhängig davon
  202. geschützt ist, wie er hergestellt worden ist und zu welchem Zweck er verwendet
  203. wird
  204. (Sen.Urt.
  205. - Schießbolzen;
  206. v.
  207. 07.11.1978
  208. Sen.Urt.
  209. v.
  210. - X ZR 58/77,
  211. 22.11.2005
  212. GRUR
  213. 1979,
  214. - X ZR 79/04,
  215. 149,
  216. Umdr.
  217. 151
  218. S. 17
  219. - extracoronales Geschiebe). Deswegen sind im Patentanspruch enthaltene
  220. Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben jedoch nicht schlechthin bedeutungslos. Sie können vielmehr als Bestandteile des Patentanspruchs an dessen
  221. Aufgabe teilnehmen, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit
  222. zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die
  223. betreffende
  224. Funktion
  225. erfüllen
  226. kann
  227. (BGHZ
  228. 112,
  229. 140,
  230. 155 f.
  231. - Befestigungsvorrichtung II; Sen.Urt. v. 07.11.1978 - X ZR 58/77, GRUR 1979,
  232. 149, 151 - Schießbolzen). Versteht man mit dem Berufungsgericht die gegenläufige Ventilwirkung als Angabe einer notwendigen Funktion oder Wirkung, so
  233. erfordert die patentgemäße Lehre daher eine Ventilanordnung, die entweder
  234. räumlich-körperlich oder durch eine entsprechende Steuerung so eingerichtet
  235. ist, dass die erfindungsgemäße gegenläufige Wirkung der beiden Ventile erzielt
  236. werden kann. Hingegen reicht es nicht aus, dass der Ventilanordnung diese
  237. Eignung erst durch weitere Maßnahmen wie eine Änderung der Steuerung verliehen werden kann.
  238. - 14 -
  239. 16
  240. Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang geltend, bei der angegriffenen Ausführungsform müssten notwendig während der Anfangs- und Hauptphase der Milchannahme die Rücklaufleitung (8) durch das Ventil (10) geschlossen und die Vakuumleitung (2 a) durch das Ventil (9) geöffnet sein, weil
  241. anderenfalls ein Ansaugen der Milch nicht möglich sei; diese gegenläufige Stellung der Ventile sei daher für die Funktion der patentgemäßen Vorrichtung
  242. selbstverständlich. Mit dieser Bewertung verkennt die Klägerin die Bedeutung
  243. des Merkmals 2.2 im Gefüge des Patentanspruchs. Schon seine Aufnahme in
  244. den Kennzeichnungsteil des Anspruchs deutet darauf hin, dass ihm eine wesentliche Bedeutung im Hinblick auf das mit der Fassung des Anspruchs verfolgte Ziel der Abgrenzung der beanspruchten Lehre vom Stand der Technik
  245. zukommen soll. Bereits das spricht dagegen, dass mit ihm eine bloße Selbstverständlichkeit mitgeteilt werden soll. Das gilt um so mehr, als der gegenläufigen Wirkung der Ventile im Gesamtgefüge der beschriebenen Lehre durchaus
  246. Bedeutung bei Erzeugung, Aufrechterhaltung oder Abbau des jeweiligen Unterdrucks zukommt. Diese Wirkung der Ventile während der Entleerungsphase
  247. des Schaumsammelbehälters ermöglicht es, die dort gesammelte Milch patentgemäß unter Ausnutzung von Unterdruck in den Luftabscheider zurückzusaugen. Ein solches Verständnis des Fachmanns von der Bedeutung des Merkmals 2.2 wird auch dadurch bestätigt, dass das einzige in der Patentschrift erläuterte Ausführungsbeispiel eine solche gegenläufige Wirkung der Ventile beim
  248. Rücklauf der Milch aus dem Schaumsammelbehälter beschreibt (Klagepatent,
  249. Sp. 3 Z. 5-8). Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob auch andere
  250. Mittel für die Rückführung der Milch in Betracht kommen. Denn die Einfügung
  251. des Merkmals 2.2 im Nichtigkeitsverfahren lässt allein gegenläufig wirkende
  252. Ventile als Mittel für die Rückführung zu. Bestätigt wird diese Einschätzung dadurch, dass das Merkmal im Verlaufe des Nichtigkeitsverfahrens in den Anspruch aufgenommen wurde, um die beanspruchte Lehre vom Stand der Tech-
  253. - 15 -
  254. nik weiter abzugrenzen und so Bedenken gegenüber der Schutzfähigkeit der
  255. erteilten Ansprüche zu begegnen. Diese durch die Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren mit Gestaltungswirkung vorgenommene Abgrenzung ist durch
  256. Aufnahme eines Merkmals, das sich in Selbstverständlichkeiten erschöpft, nicht
  257. möglich. Vielmehr muss dem Merkmal ein den Patentanspruch kennzeichnender, unterscheidungskräftiger Sinn zukommen.
  258. Das Berufungsgericht hat bisher nicht festgestellt, ob die angegriffene
  259. 17
  260. Ausführungsform über eine Ventilanordnung verfügt, die ohne weitere Maßnahmen wie etwa eine Änderung der Steuerung die erfindungsgemäße gegenläufige Wirkung der beiden Ventile auch beim Rücksaugen der Milch aus dem
  261. Schaumsammelbehälter erzielt. Die Verurteilung der Beklagten wegen wortsinngemäßer Patentverletzung kann deshalb keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht wird nunmehr die erforderlichen Feststellungen zu dem beim Betrieb der angegriffenen Ausführungsform, insbesondere während der Rückführung von Milch aus dem Schaumsammel- in den Luftabscheidebehälter, anzutreffenden Ventilstellungen zu treffen haben. Sollte sich danach eine wortsinngemäße Benutzung nicht feststellen lassen, wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch eine Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln zu prüfen haben,
  262. die bei dem der Revisionsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht
  263. von vornherein ausgeschlossen erscheint.
  264. II. Auch die Verurteilung der Beklagten wegen Verletzung des Klage-
  265. 18
  266. gebrauchsmusters hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht
  267. stand.
  268. 19
  269. 1. Der im Löschungsverfahren für schutzfähig erachtete Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters kombiniert folgende Merkmale:
  270. - 16 -
  271. 1.
  272. Der Luftabscheider besteht aus einem über eine Leitung
  273. von einer Vakuumpumpe mit Unterdruck beaufschlagbaren
  274. Luftabscheidebehälter;
  275. 1.1
  276. im oberen Bereich des Luftabscheidebehälters mündet eine Saugleitung für die von einem Lieferanten anzunehmende Milch ein;
  277. 1.2
  278. vom unteren Bereich des Luftabscheidebehälters geht eine
  279. eine gegen den Unterdruck der Vakuumpumpe arbeitende
  280. Förderpumpe aufweisende Förderleitung aus;
  281. 1.2.1
  282. die Förderleitung mündet in den Sammeltank;
  283. 2.
  284. in der Leitung zwischen dem Luftabscheidebehälter und
  285. der Vakuumpumpe ist ein einziger Schaumsammelbehälter
  286. angeordnet;
  287. 2.1
  288. vom unteren Bereich des Schaumsammelbehälters geht
  289. eine zum Luftabscheidebehälter führende, absperrbare
  290. Rücklaufleitung aus;
  291. 2.2
  292. die vom Luftabscheidebehälter ausgehende zur Vakuumpumpe führende Leitung mündet mit ihrem ersten Leitungsabschnitt in den oberen Bereich des Schaumsammelbehälters ein;
  293. - 17 -
  294. 2.3
  295. an dem Schaumsammelbehälter ist eine Belüftung zum
  296. Abbau des im Schaumsammelbehälter herrschenden Unterdrucks angeschlossen.
  297. 20
  298. Im Klagegebrauchsmuster fehlen daher die Merkmale 2.1.1, 2.1.2 und
  299. 2.2 des Klagepatents; die Merkmale 2.3 und 2.4 des Patents erscheinen im
  300. Gebrauchsmuster als Merkmale 2.2 und 2.3.
  301. 21
  302. 2. a) Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters hat damit einen anderen Inhalt als Anspruch 1 des Klagepatents. Dem Gebrauchsmuster fehlt das
  303. Merkmal "umgekehrt wirkende Ventile". Entgegen dem Berufungsgericht ist
  304. dem Wortlaut des Gebrauchsmusters kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen,
  305. dass für den Rückfluss der im Schaumsammelbehälter angesammelten Milch in
  306. den Luftabscheidebehälter außer der Einwirkung der Schwerkraft zumindest
  307. auch die Erzeugung eines Druckgefälles erforderlich sein soll. Vielmehr ergibt
  308. sich aus den Merkmalen 2.1 und 2. 3 lediglich, dass während der Milchannahme zum Ansaugen der Milch ein Unterdruck besteht, der in der Rückflussphase
  309. der gesammelten Milch in den Luftabscheidebehälter mittels der Belüftung gemäß Merkmal 2.3 abgebaut wird, so dass die gesammelte Milch über die dann
  310. geöffnete Rücklaufleitung gemäß Merkmal 2.1 in den Luftabscheidebehälter
  311. zurückfließen kann. Das kann wegen des Abbaus des Unterdrucks bei entsprechenden, durch das Schutzrecht nicht ausgeschlossenen Gefällen auch durch
  312. die Schwerkraft bewirkt werden. Danach setzt Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters nicht voraus, dass der Rückfluss der Milch durch Erzeugung
  313. eines Druckgefälles bewirkt wird.
  314. 22
  315. b) Merkmal 2.3 des Gebrauchsmusters (identisch mit Merkmal 2.4 des
  316. Klagepatents) setzt nicht voraus, dass die Belüftung zum Abbau des im
  317. - 18 -
  318. Schaumsammelbehälter herrschenden Unterdrucks unmittelbar und direkt an
  319. dem Schaumsammelbehälter angeschlossen ist. Entscheidend ist vielmehr,
  320. dass die mit der Belüftung angestrebte Wirkung, den Unterdruck abzubauen,
  321. erzielt wird. Dafür reicht es aus, wenn die Belüftung über zwischengeschaltete
  322. Leitungsabschnitte mit dem Schaumsammelbehälter verbunden ist, wie es im
  323. Übrigen auch die Fig. 1 und 2 darstellen, die sowohl in den Unterlagen der
  324. Gebrauchsmusteranmeldung als auch in der Klagepatentschrift enthalten sind.
  325. 23
  326. Damit hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen,
  327. dass die angegriffene Ausführungsform wortsinngemäß von Schutzanspruch 1
  328. des Gebrauchsmusters Gebrauch macht.
  329. 24
  330. 3. Auch die Verurteilung der Beklagten wegen Gebrauchsmusterverletzung kann jedoch keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht dem unter
  331. Beweis gestellten Vortrag der Beklagten nicht nachgegangen ist, die Klägerin
  332. habe ihnen gegenüber im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren erklärt, sie beanspruche für Vorrichtungen mit schwerkraftbedingter Milchrückführung keinen
  333. Schutz.
  334. 25
  335. Nach der Rechtsprechung des Senats können Erklärungen des Patentanmelders im Einspruchsverfahren unter bestimmten Umständen zugunsten
  336. eines an diesem Verfahren beteiligten Dritten einen Einwand aus Treu und
  337. Glauben gegen die Inanspruchnahme wegen einer Patentverletzung begründen
  338. (Sen.Urt. v. 05.06.1997 - X ZR 73/95, NJW 1997, 3377 - Weichvorrichtung II;
  339. Sen.Urt. v. 20.04.1993 - X ZR 6/91, GRUR 1993, 886 - Weichvorrichtung I).
  340. Lässt sich der Anmelder im Einspruchsverfahren angesichts des sich bereits
  341. anbahnenden Verletzungsstreits auf die Erörterung einer entgegengehaltenen
  342. konkreten Ausführungsform des Einsprechenden ein und gibt er dann ernsthaft,
  343. - 19 -
  344. in einer Vertrauen begründenden Weise die Erklärung ab, diese Ausführungsform werde von dem begehrten Schutz nicht erfasst, um seine Chancen zu erhöhen, das Patent erfolgreich verteidigen zu können, so muss er sich nach der
  345. Senatsentscheidung "Weichvorrichtung II" an dieser Erklärung festhalten lassen. Für das gebrauchsmusterrechtliche Löschungsverfahren kann insoweit
  346. nichts anderes gelten.
  347. 26
  348. Die Beklagten haben hinreichend substantiiert einen Vertrauenstatbestand vorgetragen, der ihnen im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform
  349. gegen eine Inanspruchnahme aus dem Gebrauchsmuster einen Einwand aus
  350. Treu und Glauben (§ 242 BGB) eröffnen würde. Sie haben geltend gemacht,
  351. dass der Vertreter der Klägerin anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem
  352. Bundespatentgericht im Löschungsverfahren am 16. Juli 2003 ausdrücklich erklärt habe, die Gebrauchsmusterinhaberin beanspruche keinen Schutz für solche Vorrichtungen, bei denen die Milch lediglich durch Höhengefälle vom
  353. Schaumsammelbehälter in den Luftabscheider zurücklaufe; sie werde aus dem
  354. Klagegebrauchsmuster keine Rechte gegen solche Ausführungsformen geltend
  355. machen, die nicht das Rücksaugprinzip, sondern nur das Schwerkraftprinzip
  356. verwirklichten. Zum Beleg für dieses Vorbringen haben die Beklagten Beweis
  357. durch Vernehmung des Vorsitzenden Richters am Bundespatentgericht G.
  358. sowie des Patentanwalts Dipl.-Ing. E.
  359. 27
  360. angeboten.
  361. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist in diesem Zusammenhang
  362. nicht entscheidend, dass sich aus dem Beschluss des Bundespatentgerichts im
  363. Löschungsverfahren nichts dafür ergibt, dass die behauptete einschränkende
  364. Erklärung der Klägerin Grundlage für die Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters war. Zwar wurde in der vom Senat gebilligten Auslegung des Berufungsgerichts in der Entscheidung "Weichvorrichtung II" die Feststellung des Erklä-
  365. - 20 -
  366. rungstatbestands maßgeblich auf den Beschluss des Bundespatentgerichts im
  367. Löschungsverfahren gestützt. Bei der Prüfung des Einwands aus Treu und
  368. Glauben geht es aber nicht um den durch Auslegung des Patentanspruchs gemäß § 14 PatG zu bestimmenden (objektiven) Schutzbereich des Patents gegenüber jedermann, sondern ausschließlich um das Verhältnis der am Einspruchsverfahren und an dem Verletzungsstreit beteiligten Parteien zueinander
  369. (Sen.Urt, aaO, 3380 - Weichvorrichtung II). In diesem Verhältnis gelten die allgemeinen Grundsätze des Verbots treuwidrigen Handelns. Deshalb kann nicht
  370. verlangt werden, dass eine Erklärung im patentrechtlichen Einspruchs- oder
  371. gebrauchsmusterrechtlichen Löschungsverfahren nur dann unter dem Aspekt
  372. von Treu und Glauben relevant sein kann, wenn sie in der in einem solchen
  373. Verfahren ergehenden Entscheidung dokumentiert ist. Vielmehr ist die Feststellung des Erklärungstatbestands in gleicher Weise auch durch andere Beweismittel möglich, wie etwa den von der Beklagten angebotenen Zeugenbeweis.
  374. 28
  375. Das Berufungsgericht wird in diesem Zusammenhang auch zu erwägen
  376. haben, ob die durch den Wortlaut des Gebrauchsmusters nicht veranlassten
  377. Ausführungen des Bundespatentgerichts in dem Beschluss vom 16. Juli 2003
  378. im Löschungsverfahren zu Schwerkraftwirkung und Unterdruckdifferenz (s. dort
  379. S. 12) ihre Ursache in entsprechenden Erklärungen in der vorhergehenden
  380. mündlichen Verhandlung finden könnten.
  381. 29
  382. Das Berufungsgericht hat sich mit Vortrag und Beweisantritt der Beklagten zu der Erklärung der Klägerin im Löschungsverfahren nicht in der gebotenen Weise befasst und deshalb den Prozessstoff entgegen § 286 ZPO nicht
  383. ausgeschöpft. Damit kann auch die Verurteilung der Beklagten wegen Verletzung des Gebrauchsmusters keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht wird
  384. nunmehr zu prüfen haben, ob bei der angegriffenen Ausführungsform die ge-
  385. - 21 -
  386. sammelte Milch durch Schwerkraft in den Luftabscheider zurückfließt oder ob
  387. dabei noch weitere Kräfte, etwa ein Druckgefälle, wirksam werden. Gegebenenfalls wird es sodann Beweis zu dem Vortrag der Beklagten über den ihnen gegenüber im Löschungsverfahren geschaffenen Vertrauenstatbestand erheben
  388. müssen.
  389. Melullis
  390. Scharen
  391. Asendorf
  392. Mühlens
  393. Kirchhoff
  394. Vorinstanzen:
  395. LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.11.2000 - 4 O 23/00 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.06.2004 - I-2 U 6/01 -