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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. X ZB 9/10
  4. vom
  5. 18. Oktober 2011
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2011 durch den
  9. Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, die Richter Gröning, Dr. Grabinski
  10. und Hoffmann
  11. beschlossen:
  12. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 13. Dezember 2010 wird
  13. zurückgewiesen.
  14. Gründe:
  15. 1
  16. Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe. Ihr Antrag wurde in erster Instanz abgelehnt; die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde wurde vom Landgericht zurückgewiesen. In einem sodann an das Landgericht gerichteten Schriftsatz
  17. vom 8. Oktober 2010 legte sie gegen den Beschluss des Landgerichts "Rechtsbeschwerde beim Rechtsbeschwerdegericht" ein mit dem Antrag, den Beschluss des
  18. Landgerichts aufzuheben. Das Landgericht wies sie darauf hin, dass eine Rechtsbeschwerde beim Beschwerdegericht einzureichen sei und bat sie um Mitteilung, ob
  19. und wenn ja an welches Gericht die Rechtsbeschwerde übermittelt werden solle, woraufhin die Antragsstellerin um eine Weiterleitung an den Bundesgerichtshof bat.
  20. Nach einem Hinweis der Geschäftsstelle zur Unstatthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
  21. vertrat die Antragstellerin die Ansicht, das Rechtsmittel sei im Wege der Auslegung
  22. in eine Gegenvorstellung umzudeuten. Die Geschäftsstelle hat dies als Rücknahme
  23. der Rechtsbeschwerde gewertet und die hierfür anfallenden Kosten angesetzt.
  24. 2
  25. Die dagegen eingelegte Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet.
  26. 3
  27. Aus dem nach der Beschwerdeentscheidung eingereichten Schriftsatz war zu
  28. erkennen, dass eine Rechtsbeschwerde eingelegt werden sollte. Spätestens nach-
  29. -3-
  30. dem die Antragsstellerin um eine Weiterleitung an den Bundesgerichtshof bat, war
  31. auch der ursprünglichen Adressierung an das Landgericht kein Hinweis dafür zu entnehmen, dass die Antragstellerin in Wahrheit eine Gegenvorstellung habe einreichen
  32. wollen. Als Rechtsanwältin war von ihr die Kenntnis der einschlägigen Begrifflichkeiten zu erwarten. Der eingereichte Schriftsatz vom 8. Oktober 2010 kann daher nur im
  33. Sinne einer Rechtsbeschwerde verstanden werden.
  34. 4
  35. Infolge der Rücknahme der Rechtsbeschwerde ist die Gebühr nach Nr. 1827
  36. des Kostenverzeichnisses angefallen.
  37. 5
  38. Für eine Gehörsverletzung durch den Bundesgerichtshof ist nichts erkennbar.
  39. Keukenschrijver
  40. Mühlens
  41. Grabinski
  42. Gröning
  43. Hoffmann
  44. Vorinstanzen:
  45. AG Wiesbaden, Entscheidung vom 23.08.2010 - 93 C 2911/10 (32) LG Wiesbaden, Entscheidung vom 21.09.2010 - 9 T 9/10 -