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272 lines
16 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. X ZB 9/08
  4. vom
  5. 15. Juli 2008
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Juli 2008 durch
  9. den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Keukenschrijver,
  10. Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gröning
  11. beschlossen:
  12. Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des
  13. 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Februar
  14. 2008 aufgehoben.
  15. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
  16. auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das
  17. Berufungsgericht zurückverwiesen.
  18. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1 Million Euro
  19. festgesetzt.
  20. Gründe:
  21. 1
  22. I.
  23. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Patentverletzung in An-
  24. spruch. Mit am 3. Juli 2007 zugestelltem Urteil hat das Landgericht die Klage
  25. abgewiesen.
  26. 2
  27. Am Nachmittag des 3. September 2007 versuchte die Sekretärin des
  28. Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die ausgedruckte und unterzeichnete
  29. Begründung der fristgemäß eingelegten Berufung gemeinsam mit der Beru-
  30. -3-
  31. fungsbegründung in einem Parallelverfahren per Telefax an das Berufungsgericht zu übermitteln. Der erste Übermittlungsversuch schlug gegen 15.15 Uhr
  32. nach Übermittlung der ersten neun Seiten der Berufungsbegründung fehl. Auf
  33. telefonische Anfrage erhielt die Anwaltssekretärin von der auf der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts tätigen Justizhauptsekretärin die Auskunft, die Berufungsbegründung könne auch auf elektronischem Wege (per E-Mail) übersandt werden; die Beamtin nannte hierzu ihre persönliche elektronische Anschrift unter der E-Mail-Adresse des Oberlandesgerichts. Die Anwaltssekretärin
  34. übersandte hierauf die von ihr zuvor eingescannte Berufungsbegründung als
  35. Datei im Portable-Document-Format (PDF). Die Geschäftsstellenbeamtin druckte die Datei aus und versah sie mit einem Eingangsstempel; hierüber vergewisserte sich die Anwaltssekretärin telefonisch und bat um Übersendung einer
  36. Eingangsbestätigung. Am Folgetag ging die Berufungsbegründung per Post
  37. beim Berufungsgericht ein.
  38. 3
  39. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin
  40. zurückgewiesen und die Berufung verworfen.
  41. 4
  42. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin, der die Beklagte entgegentritt.
  43. 5
  44. II.
  45. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht
  46. ausgeführt: Die versuchte Telefaxübermittlung genüge mangels vollständiger
  47. Übermittlung des Schriftsatzes und mangels Übertragung der Unterschrift nicht
  48. zur wirksamen Begründung der Berufung. Ebenso wenig habe die Übermittlung
  49. der Berufungsbegründung als PDF-Anhang zu einer elektronischen Nachricht
  50. die Berufungsbegründungsfrist gewahrt. In § 130 Nr. 6 und § 130a unterscheide
  51. die Zivilprozessordnung zwischen der Übermittlungsform der Telekopie und der
  52. Einreichung eines elektronischen Dokuments. Die erstere Form sei durch die
  53. -4-
  54. Übermittlung des Schriftsatzes durch einen Telefaxdienst definiert; dabei handele es sich um einen Telekommunikationsdienst zur Übermittlung von Fernkopien über das Fernsprechnetz. Dagegen regele § 130a ZPO die Einreichung
  55. von Schriftsätzen per E-Mail oder in sonstiger Weise über das Internet. Dieser
  56. Form habe sich die Klägerin bedient, jedoch nicht in wirksamer Weise, da die
  57. hierfür erforderliche Zulassung durch Rechtsverordnung für das Oberlandesgericht Karlsruhe nicht erfolgt sei. Der Ausdruck der Datei durch die Geschäftsstellenbeamtin sei unerheblich, da maßgeblich die verwendete Übermittlungstechnik sei; andernfalls werde die vom Gesetz vorgesehene Steuerungsmöglichkeit des Verordnungsgebers ausgehöhlt. Die Klägerin sei auch nicht ohne ihr
  58. Verschulden an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert gewesen. Das Telefaxgerät des Oberlandesgerichts sei am Sendetag grundsätzlich
  59. funktionsfähig gewesen, wie sich aus vor und nach 15.15 Uhr empfangenen
  60. Sendungen ergebe. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe daher durch
  61. organisatorische Maßnahmen dafür Sorge tragen müssen, dass die Übermittlung per Telefax so lange weiterversucht würde, bis die Zwecklosigkeit weiterer
  62. Versuche festgestanden hätte. Dass die Anwaltssekretärin gegen 16.20 Uhr
  63. einen weiteren Übermittlungsversuch gemacht habe, sei nicht glaubhaft gemacht und im Übrigen unzureichend. Für den Klägervertreter sei auch erkennbar gewesen, dass die Übermittlung per E-Mail zur Fristwahrung nicht geeignet
  64. sei; auf die Rechtsauskunft der Geschäftsstellenbeamtin habe er sich nicht verlassen dürfen.
  65. 6
  66. III.
  67. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Eingang
  68. des die unterzeichnete Berufungsbegründung enthaltenden Ausdrucks der
  69. PDF-Datei am 3. September 2007 auf der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts hat die Berufungsbegründungsfrist gewahrt.
  70. -5-
  71. 7
  72. 1.
  73. Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, dass
  74. das Gesetz unterschiedliche Anforderungen an die Übermittlung eines Schriftsatzes in Schriftform und die Einreichung eines elektronischen Dokuments
  75. stellt. Die Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument ist nur
  76. zulässig, wenn die zuständige Landesregierung oder Bundesregierung durch
  77. Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei
  78. Gericht eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form bestimmt hat (§ 130a Abs. 2 ZPO). Damit soll sichergestellt werden, dass die elektronische Übermittlung von Schriftsätzen erst dann
  79. erfolgt, wenn und soweit bei den betreffenden Gerichten die organisatorischen
  80. und technischen Voraussetzungen hierfür und für die weitere Bearbeitung der
  81. Schriftsätze geschaffen sind (BT-Drucks. 14/4987, S. 23 f.) Da die badenwürttembergische Landesregierung eine entsprechende Verordnung für die Einreichung elektronischer Dokumente bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe bislang nicht erlassen hat, stand diese Übermittlungsform der Klägerin nicht zur
  82. Verfügung.
  83. 8
  84. 2.
  85. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis
  86. jedoch nicht maßgeblich, dass die Klägerin dem Berufungsgericht ein elektronisches Dokument übermittelt hat, sondern dass dem Berufungsgericht die Berufungsbegründung fristgerecht in Schriftform, nämlich als ausgedruckter Schriftsatz mit der (in Kopie wiedergegebenen) Unterschrift des Prozessbevollmächtigten, vorgelegen hat.
  87. 9
  88. a)
  89. Wie das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 126, 126a BGB) unterschei-
  90. det die Zivilprozessordnung zwischen der Schriftform und der elektronischen
  91. Form. Wo die Schriftform vorgeschrieben ist, wie für die Berufungsschrift (§ 519
  92. Abs. 1 ZPO) und die Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 ZPO), "genügt" dieser Form, wie § 130a Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmt, die Aufzeichnung als elek-
  93. -6-
  94. tronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Inhaltlich übereinstimmend, aber genauer spricht § 126 Abs. 3 BGB
  95. davon, dass die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden
  96. kann.
  97. 10
  98. Während die schriftliche Form durch die vom Aussteller unterzeichnete
  99. Urkunde gekennzeichnet wird (§ 126 Abs. 1 BGB), besteht das elektronische
  100. Dokument aus der in einer elektronischen Datei enthaltenen Datenfolge selbst;
  101. an die Stelle der Unterschrift tritt demgemäß die (qualifizierte) elektronische
  102. Signatur (§ 126a Abs. 1 BGB, § 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO). § 130a Abs. 3 ZPO
  103. bestimmt demgemäß, dass ein elektronisches Dokument eingereicht ist, sobald
  104. die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat.
  105. 11
  106. Zu den schriftlichen, nicht zu den elektronischen Dokumenten zählt das
  107. Gesetz auch diejenigen, die im Wege der Telekopie (per Telefax) übermittelt
  108. werden. Maßgeblich für die Wirksamkeit eines auf diesem Wege übermittelten
  109. Schriftsatzes ist allein die auf Veranlassung des Absenders am Empfangsort
  110. (Gericht) erstellte körperliche Urkunde (GmS-OGB BGHZ 144, 160, 165). Auch
  111. wenn ein Telefax zunächst im Empfangsgerät des Gerichts elektronisch gespeichert wird, tritt die Speicherung der Nachricht nicht an die Stelle der Schriftform (BGHZ 167, 214 Tz. 21). Daran ändert es auch nichts, dass es für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten
  112. Schriftsatzes allein darauf ankommt, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind. Damit wird lediglich dem Umstand Rechnung
  113. getragen, dass es der Absender nicht in der Hand hat, wann der Ausdruck eines empfangenen Telefaxes erfolgt und die Gerichte zum Teil dazu übergegangen sind, außerhalb der Dienstzeiten eingehende Faxsendungen erst am
  114. nächsten Arbeitstag auszudrucken (BGH aaO Tz. 17 f.). § 130 Nr. 6 ZPO trägt
  115. -7-
  116. der elektronischen Übermittlungsform nur insofern Rechnung, als er an Stelle
  117. der - bei bestimmenden Schriftsätzen nach ständiger Rechtsprechung (s. nur
  118. GmS-OGB BGHZ 75, 340, 349; BGHZ 97, 283, 284 f.) grundsätzlichen zwingenden - Unterschrift auf der Urkunde die Wiedergabe dieser Unterschrift in der
  119. bei Gericht erstellten Kopie genügen lässt.
  120. 12
  121. b)
  122. Der beim Berufungsgericht erstellte Ausdruck der auf elektroni-
  123. schem Wege übermittelten Datei genügt der Schriftform.
  124. 13
  125. Der Ausdruck verkörpert die Berufungsbegründung in einem Schriftstück
  126. und schließt auch mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ab. Dass die Unterschrift nur in der Kopie wiedergegeben ist, ist entsprechend § 130 Nr. 6 2. Alt. ZPO unschädlich, weil der im Original unterzeichnete
  127. Schriftsatz elektronisch als PDF-Datei übermittelt und von der Geschäftsstelle
  128. des Berufungsgerichts entgegengenommen worden ist.
  129. 14
  130. Zwar lässt das Gesetz die Wiedergabe der Unterschrift nur für den Fall
  131. der Übermittlung durch einen Telefaxdienst ausdrücklich zu. Nimmt das Gericht
  132. indessen einen auf andere Weise elektronisch übermittelten Schriftsatz entgegen, behinderte es den Zugang zu Gericht in unzumutbarer, aus Sachgründen
  133. nicht zu rechtfertigender Weise (BVerfGE 41, 323, 326 f.; 41, 332, 334 f.; 69,
  134. 381, 385; BGHZ 151, 221, 227), würde die Wiedergabe der Unterschrift in der
  135. Kopie in diesem Fall nicht für genügend erachtet.
  136. 15
  137. Der Gesetzgeber hat dies nicht ausschließen wollen. Vielmehr heißt es
  138. im Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den
  139. modernen Rechtsgeschäftsverkehr (BT-Drucks. 14/5561, S. 20), die Verordnungsermächtigung an die Bundesregierung und an die Landesregierungen in
  140. -8-
  141. § 130a Abs. 2 Satz 1 ZPO sei dahingehend zu präzisieren, dass sich die Regelungsbefugnis nur auf solche elektronische Dokumente erstrecke, deren Empfang und weitere Bearbeitung besondere technische und organisatorische Vorbereitungen bei den Gerichten erfordere. Dies sei typischerweise bei elektronischen Dokumenten der Fall, die mit einer elektronischen Signatur versehen
  142. seien, nicht aber bei anderen auf elektronischem Wege übermittelten Dokumenten wie dem Telefax oder dem Computer-Fax. Diese Übermittlungsformen seien von der höchstrichterlichen Rechtsprechung, zuletzt von der Entscheidung
  143. des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe vom 5. April 2000, bereits vorbehaltlos für zulässig erachtet worden. Sie würden durch den Zulässigkeitsvorbehalt in § 130a nicht erfasst. Diese Stellungnahme bestätigt, dass
  144. § 130a ZPO nur die Einreichung von (zur Bearbeitung durch das Gericht geeigneten) Dateien als elektronische Dokumente regeln soll, die die Bundesregierung den Verfahrensbeteiligten nach der Begründung ihres Gesetzentwurfs als
  145. zusätzliche Möglichkeit zur Verfügung stellen wollte (BT-Drucks. 14/4987,
  146. S. 24).
  147. 16
  148. Ein erhöhtes Risiko, dass eine über das Internet übermittelte Datei auf
  149. diesem Wege verfälscht werden könnte, rechtfertigt eine Ungleichbehandlung
  150. von Telekopien und Bilddateien beim Unterschriftserfordernis nicht. Ein per Telefax übermittelter Schriftsatz kann zulässigerweise als Computerfax mit eingescannter Unterschrift des Prozessbevollmächtigten versandt werden (GmSOGB BGHZ 144, 160), und der Versand kann von jedem beliebigen Telefonanschluss erfolgen (BAG, Beschl. v. 14.3.1989 - 1 AZB 26/88, NJW 1989, 1822);
  151. zudem soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung die
  152. Wiedergabe der Unterschrift in der Telekopie unabhängig davon ausreichen, ob
  153. das Telefax bei Gericht unmittelbar eingeht oder diesem durch einen Boten überbracht wird (BT-Drucks. 14/4987, S. 24). Schon dies erlaubt kaum eine Überprüfung, ob der Schriftsatz tatsächlich von demjenigen autorisiert ist, von
  154. -9-
  155. dem er autorisiert zu sein scheint. Zudem bieten zahlreiche Dienstleister die
  156. Möglichkeit an, ein Telefax aus dem Internet zu versenden. Technisch möglich,
  157. wenn auch noch kaum gebräuchlich ist ferner die Echtzeitübertragung von Faxnachrichten über IP-Netze mittels des von der International Telecommunication
  158. Union (ITU) definierten Standards T.38 ("Fax over IP" - FoiP). Auch solche
  159. Fernkopien fallen in den Anwendungsbereich des § 130 Nr. 6 ZPO, weil die Übermittlung an den Empfänger über das Telefonnetz erfolgt, dürften aber kaum
  160. eine höhere Gewähr für eine autorisierte und unverfälschte Übermittlung als
  161. eine Versendung per E-Mail bieten.
  162. 17
  163. Der Gleichbehandlung steht auch nicht entgegen, dass damit, wie das
  164. Berufungsgericht meint, die Voraussetzungen des § 130a ZPO für die Einreichung elektronischer Dokumente ausgehöhlt würden. Denn solange dies nicht
  165. durch Rechtsverordnung zugelassen wird, ist das Gericht nicht verpflichtet,
  166. elektronische Dokumente entgegenzunehmen. Das Berufungsgericht hat demgemäß hierfür auch keine E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt und die Berufungsbegründung nicht als elektronisches Dokument entgegengenommen. Die
  167. Klägerin hat sich vielmehr der persönlichen dienstlichen E-Mail-Adresse der
  168. Geschäftsstellenbeamtin bedient, nachdem diese sich bereit erklärt hatte, den
  169. Schriftsatz über diese Adresse entgegenzunehmen, auszudrucken und mit einem Eingangsvermerk zu versehen. Das Gericht hat damit wie mit der Bereitstellung eines Telefaxanschlusses eine besondere Möglichkeit geschaffen, die
  170. - elektronisch übermittelte - Berufungsbegründung in schriftlicher Form einzureichen.
  171. 18
  172. Besteht aber eine solche Möglichkeit, ist es sachlich nicht zu rechtfertigen, anders als bei einem Telefax die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie
  173. nicht genügen zu lassen.
  174. - 10 -
  175. 19
  176. c)
  177. Der Senat tritt mit dieser Beurteilung auch nicht in Widerspruch zu
  178. der Annahme des XI. Zivilsenats in seinem Beschluss vom 10. Oktober 2006
  179. (XI ZB 40/05, NJW 2006, 3784; zustimmend Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl.,
  180. § 129 Rdn. 11), eine eingescannte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten in
  181. einem bestimmenden Schriftsatz genüge nicht den Formerfordernissen des
  182. § 130 Nr. 6 ZPO, wenn der Schriftsatz nicht unmittelbar aus dem Computer,
  183. sondern mit Hilfe eines normalen Faxgeräts versandt werde. Sofern eine Differenzierung zwischen "Computerfax" und "Normalfax" überhaupt tragfähig sein
  184. sollte, könnte es nicht darauf ankommen, durch welches Gerät das Telefax aufgezeichnet und versandt worden ist, sondern nur darauf, ob es von einer eigenhändig unterzeichneten Urkunde gewonnen worden ist. Ist es unzulässig, einen
  185. bestimmenden Schriftsatz mit einer Faksimile-Unterschrift über ein herkömmliches Faxgerät zu versenden, kann es ebenso wenig zulässig sein, denselben
  186. Schriftsatz mittels eines Scanners aufzunehmen und über den Computer zu
  187. versenden. In beiden Fällen fehlt es nämlich an der technischen Notwendigkeit,
  188. eine Faksimile-Unterschrift genügen zu lassen (vgl. BGH aaO Tz. 9). Umgekehrt muss es dann aber auch dem Unterschriftserfordernis ebenso genügen,
  189. wenn der Schriftsatz mit eigenhändig geleisteter Unterschrift insgesamt eingescannt und erst dann als Telefax aus dem Computer versendet wird, wie wenn
  190. die Aufzeichnung nicht durch einen an den Computer angeschlossenen Scanner, sondern durch ein herkömmliches Telefaxgerät erfolgt, das die Vorlage
  191. ebenfalls mit einer Scanneinrichtung abtastet und (bei den Fax-Gruppen 1 und
  192. 2) analoge bzw. (bei den Fax-Gruppen 3 und 4) digitale Abtastdaten überträgt.
  193. In diesem Sinne ist im Streitfall, in dem der Schriftsatz wie beim "Normalfax" als
  194. eigenhändig unterzeichnetes Original vorliegt und mitsamt der Unterschrift eingescannt worden ist, ein auch nach den Maßstäben der Entscheidung
  195. - 11 -
  196. des XI. Zivilsenats zulässiger Fall der Wiedergabe der Unterschrift in Kopie gegeben.
  197. Melullis
  198. Keukenschrijver
  199. Asendorf
  200. Meier-Beck
  201. Gröning
  202. Vorinstanzen:
  203. LG Mannheim, Entscheidung vom 29.06.2007 - 7 O 293/06 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.02.2008 - 6 U 129/07 -