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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. X ZB 9/01
  4. vom
  5. 22. Mai 2001
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
  9. Richter Rogge, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens
  10. und den Richter Dr. Meier-Beck
  11. am 22. Mai 2001
  12. beschlossen:
  13. Die außerordentliche Beschwerde der Beklagten zu 3 gegen den
  14. Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
  15. 15. Dezember 2000 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
  16. Gründe:
  17. 1. Durch die von der Beschwerdeführerin angegriffene Entscheidung hat
  18. das Oberlandesgericht Hamm gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine Zuständigkeitsbestimmung getroffen. Es hat als örtlich zuständiges Gericht das Landgericht P.
  19. bestimmt und dazu ausgeführt, die Klägerin nehme die Be-
  20. klagten, die BGB-Gesellschafter sind, als Streitgenossen im Sinne von §§ 59,
  21. 60 ZPO in Anspruch. Die Zuständigkeit des Landgerichts P.
  22. ergebe
  23. sich jedenfalls aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, denn im Bezirk dieses
  24. Gerichts hätten die Beklagten zu 1 und 2 ihren allgemeinen Gerichtsstand. Au-
  25. -3-
  26. ßerdem habe die in H.
  27. des Landgerichts P.
  28. wohnhafte Beklagte zu 3 gegen eine Bestimmung
  29. als zuständiges Gericht keine Bedenken erhoben;
  30. soweit sie in ihrem Schriftsatz vom 7. November 2000 ausdrücklich keine Bedenken gegen eine Bestimmung des Landgerichts M.
  31. geltend gemacht
  32. habe, beruhe dies offenbar auf einem Versehen.
  33. Mit ihrer außerordentlichen Beschwerde will die Beklagte zu 3 eine erneute Entscheidung über die Zuständigkeit des Gerichts gemäß § 36 Abs. 1
  34. Nr. 3 ZPO erreichen. Sie macht geltend, in Rechtsprechung und Schrifttum sei
  35. anerkannt, daß eine außerordentliche Beschwerde gegen einen Beschluß in
  36. einem negativen Kompetenzkonflikt zulässig sei, sofern die Verweisungsentscheidung offensichtlich rechtsfehlerhaft sei. Dies sei insbesondere in Fällen
  37. bejaht worden, in denen gegen die Grundsätze des rechtlichen Gehörs verstoßen worden sei. Zwar habe das entscheidende Gericht der Beklagten zu 3
  38. rechtliches Gehör gewährt, es habe jedoch offenbar nicht zur Kenntnis genommen, daß die Beklagte zu 3 wiederholt, nämlich in ihren Schriftsätzen vom
  39. 8. Juni, 7. Juli und 26. Juli 2000 das Fehlen der örtlichen Zuständigkeit des
  40. Landgerichts P.
  41. gerügt und dies eingehend begründet habe. Das ent-
  42. scheidende Gericht habe dem entgegen angenommen, die Beklagte zu 3 habe
  43. gegen die Bestimmung des Landgerichts P.
  44. als zuständiges Gericht
  45. keine Bedenken erhoben.
  46. 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt
  47. das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit nur ganz ausnahmsweise dann in
  48. Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt
  49. -4-
  50. und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGHZ 131, 185, 188). Diese Voraussetzungen sind ersichtlich nicht gegeben.
  51. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
  52. Rogge
  53. Scharen
  54. Keukenschrijver
  55. Mühlens
  56. Meier-Beck