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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. VIII ZR 88/13
  5. Verkündet am:
  6. 17. Dezember 2014
  7. Ermel,
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. BGHZ:
  14. BGHR:
  15. ja
  16. nein
  17. ja
  18. BGB § 554 Abs. 2, § 559 Abs. 1 aF
  19. a) Werden mit einer Modernisierungsmaßnahme fällige Instandsetzungsmaßnahmen erspart, kann der auf die Instandsetzung entfallende Kostenanteil
  20. nicht auf den Wohnraummieter umgelegt werden (Fortführung von BGH,
  21. Urteil vom 3. März 2004 - VIII ZR 149/03, NJW 2004, 1738 unter II 2 d).
  22. b) Aus der Modernisierungsmieterhöhungserklärung muss deshalb hervorgehen, in welchem Umfang durch die durchgeführten Maßnahmen fällige Instandsetzungskosten erspart wurden. Einer umfassenden Vergleichsrechnung zu den hypothetischen Kosten einer bloßen Instandsetzung bedarf es
  23. hierzu nicht; erforderlich, aber auch ausreichend ist es, den ersparten Instandsetzungsaufwand zumindest durch Angabe einer Quote von den aufgewendeten Gesamtkosten nachvollziehbar darzulegen.
  24. c) Ein Mieterhöhungsverlangen kann grundsätzlich erst nach Abschluss der
  25. Modernisierungsarbeiten gestellt werden; werden jedoch tatsächlich trennbare Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt, können mehrere Mieterhöhungserklärungen für die jeweils abgeschlossenen Maßnahmen erfolgen.
  26. d) Zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des umlagefähigen Modernisierungsaufwands.
  27. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2014 - VIII ZR 88/13 - LG Berlin
  28. AG Berlin-Charlottenburg
  29. -2-
  30. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 15. November 2014 durch
  31. die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter
  32. Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger
  33. für Recht erkannt:
  34. Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin
  35. vom 13. März 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als
  36. das Berufungsgericht hinsichtlich der Begründetheit der Klage und
  37. hinsichtlich der Widerklage bezüglich der ab dem 1. Juli 2011 für
  38. die Dämmung der Steildächer und der Fassaden, für die Erneuerung der Heizung, der Fenster, der Rollläden, der Haustüren und
  39. der Schließanlage, bezüglich der ab dem 1. Oktober 2011 für die
  40. Dämmung der Kellerdecken und bezüglich der ab dem 1. Februar
  41. 2012 für die Anlage des neuen Müllplatzes begehrten Mieterhöhung jeweils zum Nachteil der Beklagten sowie bezüglich der ab
  42. dem 1. Februar 2012 für die Erneuerung der Rollläden begehrten
  43. Mieterhöhung zum Nachteil der Klägerin entschieden hat.
  44. Im Übrigen werden die Revision und die Anschlussrevision zurückgewiesen.
  45. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
  46. und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
  47. an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  48. Von Rechts wegen
  49. -3-
  50. Tatbestand:
  51. 1
  52. Die Klägerin ist seit 1988 Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Beklagten. Mit Schreiben vom 27. Mai 2009 und 1. Februar 2010
  53. kündigte die Beklagte umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen an, unter
  54. anderem die Wärmedämmung der Steildachflächen, der Fassaden und der Kellerdecken, die Erneuerung der Heizung, der Haustüren samt Schließanlage, der
  55. Fenster in den Treppenhäusern und der Wohnung der Klägerin sowie den Einbau neuer Rollläden. Die Beklagte begann im September 2010 mit der Ausführung der angekündigten Baumaßnahmen und nahm in der Folgezeit entsprechend dem Baufortschritt fünf Modernisierungsmieterhöhungen vor, nämlich mit
  56. Schreiben vom 23. Dezember 2010 um 105,92 € ab März 2011, mit Schreiben
  57. vom 28. April 2011 um weitere 69,58 € ab Juli 2011, mit Schreiben vom 28. Juli
  58. 2011 um weitere 8,24 € ab Oktober 2011, mit Schreiben vom 28. November
  59. 2011 um weitere 1,45 € ab Februar 2012 und schließlich mit Schreiben vom
  60. 19. April 2012 um weitere 1,24 € ab Juli 2012. Bei den späteren Mieterhöhungen wiederholte die Beklagte vorsorglich die früheren Mieterhöhungen für den
  61. Fall, dass diese bisher nicht wirksam geworden waren.
  62. 2
  63. Die Klägerin hat erstinstanzlich die Feststellung begehrt, dass sich durch
  64. die ersten beiden Mieterhöhungserklärungen die geschuldete Miete nicht geändert hat. Die Beklagte hat widerklagend die Zahlung der sich aus den Mieterhöhungserklärungen für im Einzelnen bezeichnete Zeiträume ergebenden
  65. Erhöhungsbeträge begehrt, insgesamt 317,76 € nebst Zinsen.
  66. 3
  67. Das Amtsgericht hat der (negativen) Feststellungsklage stattgegeben
  68. und die Widerklage abgewiesen. Hiergegen haben die Beklagte Berufung und
  69. die Klägerin Anschlussberufung eingelegt. Beide Parteien haben Klage und Widerklage jeweils erweitert. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sich die
  70. Miete durch keine der fünf Erhöhungserklärungen geändert hat. Die Beklagte
  71. -4-
  72. begehrt widerklagend die Zahlung von Erhöhungsbeträgen von nunmehr insgesamt 2.268,43 € nebst Zinsen.
  73. 4
  74. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Amtsgerichts unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen abgeändert. Es hat die (negative) Feststellungsklage in Bezug auf den von der Leistungswiderklage umfassten Zeitraum
  75. für unzulässig erachtet und im Übrigen festgestellt, dass sich die Miete für die
  76. Wohnung der Klägerin aufgrund der ersten drei Mieterhöhungserklärungen
  77. nicht erhöht habe. Bezüglich der (vierten) Mieterhöhungserklärung vom 28. November 2011 hat es der negativen Feststellungsklage mit Ausnahme der auf die
  78. die Dämmung der Kellerdecken, die Modernisierung der Heizung sowie die Erneuerung der Rollläden und der Schließanlage bezogenen Mieterhöhung und
  79. hinsichtlich der (fünften) Mieterhöhung vom 19. April 2012 mit Ausnahme der
  80. für die Steildachdämmung, die Erneuerung der Haustüren und der Fenster in
  81. der Wohnung und den Treppenhäusern sowie der für die Pergola begehrten
  82. Mieterhöhung stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die
  83. Widerklage hat es die Klägerin - unter Abweisung der weitergehenden Widerklage - zur Zahlung von 112,34 € nebst Zinsen verurteilt.
  84. 5
  85. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag sowie den Widerklageantrag weiter. Mit der Anschlussrevision verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter, soweit
  86. nicht ihre Feststellungsklage als unzulässig und im Hinblick auf die Mieterhöhung hinsichtlich der Pergola als unbegründet abgewiesen worden ist.
  87. Entscheidungsgründe:
  88. 6
  89. Revision und Anschlussrevision haben teilweise Erfolg.
  90. -5-
  91. I.
  92. 7
  93. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
  94. 8
  95. Soweit zulässig, sei die im Hinblick auf die ersten drei Mieterhöhungserklärungen erhobene Feststellungsklage begründet. Mieterhöhungserklärungen
  96. hätten rechtsgestaltende Wirkung und seien damit bedingungsfeindlich. Die
  97. Beklagte habe ihr Mieterhöhungsverlangen in unzulässiger Weise an eine Bedingung geknüpft, indem sie sich vorbehalten habe, die durch einen Baustopp
  98. entstandenen Mehrkosten als weitere Mieterhöhung geltend zu machen, sofern
  99. sie diese Mehrkosten nicht anderweit ersetzt erhalte. Die damit bewirkte Abhängigkeit der beabsichtigten Gestaltung von einer Bedingung führe zur Unwirksamkeit der vorgenannten Mieterhöhungserklärungen.
  100. 9
  101. Hinsichtlich der vierten Erhöhungserklärung sei die Feststellungsklage,
  102. soweit zulässig, nur teilweise begründet. Diese Mieterhöhungserklärung sei in
  103. Bezug auf die Kosten der Steildachdämmung, der neuen Fenster in der Wohnung und den Treppenhäusern, der neuen Haustüren und der Hauselektrik
  104. (Kellerelektrik und Gegensprechanlage) unwirksam, weil sie mit der Maßgabe
  105. erklärt worden sei, dass die angesetzten Instandsetzungskosten vorsorglich
  106. ohne Rechtsanspruch und Verpflichtung abgezogen worden seien. Das lasse
  107. einen fehlenden Rechtsbindungswillen der Beklagten erkennen. Wegen der
  108. vorbehaltenen Abänderung habe die Wirksamkeit der Mieterhöhungserklärung
  109. davon abhängen sollen, dass die Beklagte keine andere, inhaltlich einem Widerruf gleichkommende Erklärung abgebe.
  110. 10
  111. Die Miete habe sich auch wegen der Kosten für die Fassadendämmung
  112. nicht erhöht, weil die Beklagte zum Teil widersprüchlich vorgetragen und die
  113. abzuziehenden Instandsetzungskosten nicht ausreichend dargelegt habe. Der
  114. Instandsetzungsbedarf habe die Herstellung einer gleichmäßigen Fassade um-
  115. -6-
  116. fasst, da die vorhandenen Putzschäden nicht nur vereinzelt und von untergeordneter Bedeutung gewesen seien. Diese Bewertung werde durch das von der
  117. Beklagten nunmehr vorgelegte skizzenhafte Aufmaß gestützt, das Putzschäden
  118. in größeren Bereichen darstelle. Im Übrigen habe die Beklagte zwar den Anteil
  119. der instandsetzungsbedürftigen Fassadenflächen bezeichnet, jedoch trotz richterlichen Hinweises nicht dargelegt, welche Gerüstkosten für die Beseitigung
  120. der Putzschäden angefallen wären. Die Kammer könne diese auch nicht gemäß
  121. § 287 ZPO schätzen, weil die vorgelegten Verträge und Kostenaufstellungen
  122. keine Gerüstkosten auswiesen.
  123. 11
  124. Die Kosten für den neuen Müllstandort seien mangels Darlegung der
  125. Voraussetzungen des § 554 Abs. 2 BGB aF, namentlich einer Wohnkomfortverbesserung, ebenfalls nicht umlagefähig.
  126. 12
  127. Im Übrigen sei die Feststellungsklage unbegründet. Ab 1. Februar 2012
  128. habe sich aufgrund der vorbezeichneten Mieterhöhungserklärung die Miete wegen der Umlage der Kosten für die Kellerdeckendämmung, für die Modernisierung der Heizung und für die Erneuerung der Rollläden sowie der Schließanlage erhöht. Für die drei erstgenannten Maßnahmen sei die damit verbundene
  129. Heizenergieeinsparung zwischen den Parteien unstreitig. Hinsichtlich der Kellerdeckendämmung habe die Klägerin zudem keine erheblichen Einwendungen
  130. gegen die Mieterhöhung erhoben; sie habe Einsicht in die Abrechnungsunterlagen gehabt und die Kosten nicht hinreichend bestritten. Nichts anderes gelte für
  131. die neuen Rollläden. Zwar ergebe sich aus dem im Beweisverfahren eingeholten Gutachten, dass die Holzschiene eines Rollladens morsch sei, aber nicht,
  132. welche Instandsetzungskosten hierfür anfielen. Auch hinsichtlich der Schließanlage, die zu einer Erhöhung des Gebrauchskomforts und der Sicherheit geführt
  133. habe, habe die Klägerin einen Instandsetzungsaufwand nicht nachvollziehbar
  134. dargelegt. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, weshalb für die mangelfrei arbei-
  135. -7-
  136. tende, technisch nicht überholte Heizungsanlage ein Instandsetzungsbedarf
  137. bestanden haben solle.
  138. 13
  139. Hinsichtlich der fünften Mieterhöhungserklärung sei die negative Feststellungsklage wiederum teilweise, nämlich in Bezug auf die Fassadendämmung und den neuen Müllplatz, aus den oben genannten Erwägungen begründet. Dasselbe gelte für die Erneuerung der Kellerelektrik und der Gegensprechanlage. Eine Wohnwertverbesserung im Sinne des § 554 Abs. 2 BGB aF sei
  140. insoweit nicht gegeben. Die Beseitigung von Gefahrenquellen und die Schaffung von Elektroinstallationen, die nach heutigen Vorstellungen für gesundes
  141. und sicheres Wohnen erforderlich seien, stelle eine Instandhaltungsmaßnahme
  142. dar. Der Kammer sei bekannt, dass die Wohnanlage ursprünglich eine Gegensprechanlage gehabt habe, die in allen überprüften Wohnungen nicht funktionsfähig gewesen sei. Sie folge deshalb nicht der Auffassung der Beklagten, die
  143. Kosten seien umlagefähig, weil nicht feststehe, dass die defekte Gegensprechanlage bei Beginn des Mietverhältnisses funktioniert habe.
  144. 14
  145. Im Übrigen sei die fünfte Mieterhöhungserklärung wirksam. Nachdem die
  146. Beklagte den Vorbehalt hinsichtlich der Höhe der abgesetzten fiktiven Instandsetzungskosten in dieser Erhöhungserklärung nicht mehr erklärt habe, stehe
  147. dieser Umstand einer wirksamen Erhöhung nicht mehr entgegen. Die Klägerin
  148. schulde deshalb mit Wirkung ab 1. Juli 2012 die entsprechenden Mieterhöhungen für die Steildachdämmung, die neuen Fenster in der Wohnung und den
  149. Treppenhäusern sowie für die neuen Haustüren. Die Einwände der Klägerin
  150. gegen die Höhe des in Abzug gebrachten Instandsetzungsanteils ließen keine
  151. Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beklagten zu den tatsächlich angefallenen Kosten erkennen. Dasselbe gelte für die Fenster in den Treppenhäusern und der Wohnung der Klägerin.
  152. -8-
  153. 15
  154. Die Widerklage sei nur zu einem geringen Teil - in Höhe von 112,34 € begründet. Die Beklagte habe lediglich Anspruch auf Zahlung der Mieterhöhung
  155. um monatlich 11,82 € für die neuen Rollläden, um monatlich 0,87 € für die neue
  156. Schließanlage, um monatlich 7,97 € für die Heizungsmodernisierung, jeweils ab
  157. Februar 2012 bis einschließlich - wie geltend gemacht - April 2012, um monatlich 8,24 € für die Kellerdeckendämmung ab Februar 2012 bis - wie geltend
  158. gemacht - einschließlich Juli 2012 sowie um monatlich 1,53 € ab Juli 2012 wegen der Errichtung der Pergola.
  159. II.
  160. 16
  161. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand.
  162. 17
  163. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die
  164. Voraussetzungen für eine Modernisierungsmieterhöhung gemäß § 559 BGB aF
  165. bei einem Teil der Baumaßnahmen (Gegensprechanlage, Kellerelektrik) nicht
  166. vorliegen (dazu unten unter 1). Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht
  167. entschieden, dass die Beklagte die Miete - neben der im Revisionsverfahren
  168. nicht mehr im Streit stehenden Erhöhung für die Herstellung der Pergola - wegen der Wärmedämmung der Dachflächen und der Kellerdecken, der Erneuerung der Fenster und Haustüren sowie der Modernisierung der Heizung und der
  169. Schließanlage wirksam erhöht hat (dazu unten unter 2). Jedoch hat das Berufungsgericht insoweit nicht den richtigen Zeitpunkt für das Wirksamwerden der
  170. Mieterhöhung angesetzt, weil es die früheren Mieterhöhungen vom 28. April
  171. 2011, vom 28. Juli 2011 und vom 28. November 2011 wegen einer seiner Auffassung nach unzulässigen Bedingung, einem ohne Rechtsbindungswillen erfolgten Abzug von Instandsetzungskosten sowie wegen mangelnder Substantiierung der für die Modernisierung angesetzten Kosten rechtsfehlerhaft für unwirksam erachtet hat (dazu unten unter 3). Mit der vom Berufungsgericht gege-
  172. -9-
  173. benen Begründung kann der Beklagten weder die für die Fassadendämmung
  174. begehrte Mieterhöhung versagt (dazu unten unter 4) noch die für den Einbau
  175. neuer Rollläden begehrte Mieterhöhung zugesprochen werden (dazu unten unter 5).
  176. 18
  177. 1. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass die Erneuerung
  178. der Gegensprechanlage und der Kellerelektrik eine Modernisierungsmieterhöhung hier nicht rechtfertigt. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe insoweit nicht dargelegt, dass hierdurch gegenüber
  179. dem bisher vertraglich geschuldeten Zustand eine Verbesserung im Sinne des
  180. § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB in der bis zum 1. Mai 2013 geltenden Fassung bewirkt
  181. worden sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nicht frei von Rechtsfehlern ist hingegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass auch die Errichtung des eingezäunten und abschließbaren Müllplatzes eine Modernisierungsmieterhöhung nicht rechtfertigt.
  182. 19
  183. a) Gemäß Art. 229 § 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB finden auf den vorliegenden Rechtsstreit die §§ 554, 559 bis 559b BGB in der bis zum 1. Mai 2013 geltenden Fassung (im Folgenden jeweils: aF) Anwendung, weil der Klägerin die
  184. Modernisierungsankündigungen nach § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB aF vor dem
  185. 1. Mai 2013 zugegangen sind.
  186. 20
  187. b) Hinsichtlich der Gegensprechanlage hat das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der Revision - zutreffend darauf abgestellt, dass durch
  188. die Baumaßnahmen der Beklagten lediglich die vorhandene Anlage ersetzt
  189. wurde. Die Beklagte hätte daher näher darlegen müssen, inwieweit durch die
  190. neue Anlage eine Wohnwertverbesserung erzielt wurde, die über die bloße Instandsetzung der defekten vorhandenen Anlage hinausgeht. Hieran fehlt es.
  191. Übergangenen Sachvortrag der Beklagten hierzu zeigt die Revision nicht auf.
  192. - 10 -
  193. 21
  194. c) Hinsichtlich der übrigen Elektroinstallationen hat das Berufungsgericht
  195. eine Wohnwert- und Komforterhöhung ebenfalls rechtsfehlerfrei verneint. Es ist
  196. dabei zutreffend davon ausgegangen, dass auch der Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung
  197. jedenfalls einen Mindeststandard erwarten kann, der ein zeitgemäßes Wohnen
  198. ermöglicht und den Einsatz der für die Haushaltsführung allgemein üblichen
  199. elektrischen Geräte erlaubt (Senatsurteile vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03,
  200. WuM 2004, 527 unter II A 2 b; vom 10. Februar 2010 - VIII ZR 343/08, WuM
  201. 2010, 235 Rn. 33). Hierzu gehört die Bereitstellung einer Stromversorgung, die
  202. einen Betrieb der gewöhnlichen Haushaltsgeräte ermöglicht (Senatsurteile vom
  203. 26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03, aaO; vom 10. Februar 2010 - VIII ZR 343/08,
  204. aaO). Zwar kann auch ein unter diesem Mindeststandard liegender Zustand der
  205. Wohnung vertragsgemäß sein, wenn er eindeutig vereinbart ist und der Mieter
  206. sich mit ihm einverstanden erklärt hat (Senatsurteile vom 26. Juli 2004 - VIII ZR
  207. 281/03, aaO; vom 10. Februar 2010 - VIII ZR 343/08, aaO Rn. 33 f.). Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht jedoch - von der Revision unbeanstandet - nicht getroffen.
  208. 22
  209. d) Zu Recht beanstandet die Revision hingegen, dass das Berufungsgericht die Errichtung eines eingezäunten und abschließbaren Müllplatzes nicht
  210. als Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 554 Abs. 2 BGB aF angesehen
  211. hat. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft verkannt, dass mit der Schaffung
  212. einer Sicherheitseinrichtung regelmäßig eine Verbesserung der Mietsache verbunden ist, indem einer Beeinträchtigung des Mietgebrauchs durch Unbefugte
  213. entgegengewirkt wird. So ist es auch hier. Anders als das Berufungsgericht offenbar meint, entfällt die darin liegende Verbesserung nicht deshalb, weil ein
  214. Schließmechanismus - notwendigerweise - auch betätigt werden muss. Das
  215. Gleiche gilt für den Umstand, dass der neue Müllplatz für die Mieter etwas weiter vom Haus entfernt ist als der bisherige Müllstandort; dafür, dass sich der
  216. Müllplatz nunmehr außerhalb des Grundstücks oder in unzumutbarer Entfer-
  217. - 11 -
  218. nung von der Wohnung der Klägerin befindet und die Wohnwertverbesserung
  219. dadurch wieder entscheidend eingeschränkt wird, bestehen keine Anhaltspunkte.
  220. 23
  221. 2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die
  222. Voraussetzungen einer Modernisierungsmieterhöhung im Hinblick auf die
  223. Dämmung des Steildachs und der Kellerdecken, die Modernisierung der Heizung, den Einbau einer neuen Schließanlage, die Erneuerung der Fenster in
  224. der Wohnung und den Treppenhäusern sowie der Haustüren vorliegen, weil die
  225. neue Schließanlage mit einer erheblichen Komfortverbesserung verbunden ist
  226. und die übrigen Maßnahmen - was zwischen den Parteien außer Streit steht
  227. und auch von der Anschlussrevision nicht in Zweifel gezogen wird - zur Einsparung von Energie führen.
  228. 24
  229. Auch die weitere tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass
  230. die Beklagte im Hinblick auf die aufgewendeten Kosten und den etwaigen Instandsetzungsaufwand jeweils ihrer Darlegungslast genügt und die Klägerin ihr
  231. Vorbringen nicht hinreichend bestritten hat, ist frei von Rechtsfehlern. Die von
  232. der Anschlussrevision hinsichtlich dieser Feststellungen geltend gemachten
  233. Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.
  234. Von einer weiteren Begründung wird nach § 564 ZPO abgesehen.
  235. 25
  236. 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Mieterhöhung
  237. wegen der soeben (unter 2) genannten Baumaßnahmen nicht erst aufgrund der
  238. (vierten) Mieterhöhungserklärung vom 28. November 2011 mit Wirkung ab
  239. 1. Februar 2012 - hinsichtlich der Dämmung der Kellerdecken, der Modernisierung der Heizung und des Einbaus einer neuen Schließanlage - beziehungsweise aufgrund der (fünften) Mieterhöhungserklärung vom 19. April 2012 mit
  240. Wirkung ab 1. Juli 2012 - hinsichtlich der Dämmung des Steildachs und der Er-
  241. - 12 -
  242. neuerung der Fenster in der Wohnung und den Treppenhäusern sowie der
  243. Haustüren - eingetreten.
  244. 26
  245. a) Allerdings ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin beizupflichten,
  246. dass die (erste) Erklärung vom 23. Dezember 2010 eine Mieterhöhung nicht
  247. bewirkt hat. Denn diese Mieterhöhungserklärung ist schon aus formellen Gründen unwirksam, weil sie keine ausreichenden Angaben zum Anteil der Instandsetzungskosten enthält. Derartige Angaben waren aber erforderlich, weil es sich
  248. um Baumaßnahmen handelte, die zu einem erheblichen Umfang nicht umlegbare Instandsetzungsmaßnahmen enthielten.
  249. 27
  250. aa) Gemäß § 559b Abs. 1 BGB aF ist in der Erhöhungserklärung darzulegen, inwiefern die durchgeführten baulichen Maßnahmen den Gebrauchswert
  251. der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder eine nachhaltige Einsparung von Energie oder Wasser bewirken (Senatsurteil vom 25. Januar 2006 - VIII ZR 47/05, NJW 2006, 1126
  252. Rn. 9). Da die Mieterhöhung automatisch nach kurzer Zeit wirksam wird, soll die
  253. Erläuterungspflicht unzumutbare Nachteile für den Mieter dadurch verhindern,
  254. dass dieser die Berechtigung der Mieterhöhung überprüfen kann (BT-Drucks.
  255. 7/2011, S. 11 f. [zu § 3 MHG]; vgl. BT-Drucks. 14/4553, S. 58 f. [zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 559b BGB]).
  256. 28
  257. Allerdings sind an die formelle Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn der Mieter
  258. den Grund der Mieterhöhung anhand der Erläuterung als plausibel nachvollziehen kann (Senatsbeschluss vom 10. April 2002 - VIII ARZ 3/01, BGHZ 150,
  259. 277, 281 f. mwN [zu § 3 Abs. 3 Satz 2 MHG]; Senatsurteil vom 25. Januar 2006
  260. - VIII ZR 47/05, aaO; vgl. BVerfG NJW 1987, 313; ebenso Emmerich/
  261. Sonnenschein, Miete, 11. Aufl., § 559b Rn. 6a).
  262. - 13 -
  263. 29
  264. bb) Werden mit einer Modernisierungsmaßnahme fällige Instandsetzungsmaßnahmen erspart, kann der auf die Instandsetzung entfallende Kostenanteil nicht auf den Mieter umgelegt werden (KG, WuM 2006, 450; SchmidtFutterer/Börstinghaus, Mietrecht, 11. Aufl., § 559 Rn. 67 f., 70; vgl. auch Senatsurteil vom 3. März 2004 - VIII ZR 149/03, NJW 2004, 1738 unter II 2 d [zum
  265. preisgebundenen Wohnraum]). Aus der Modernisierungsmieterhöhungserklärung muss deshalb hervorgehen, in welchem Umfang durch die durchgeführten
  266. Maßnahmen
  267. fällige
  268. Instandsetzungskosten
  269. erspart
  270. wurden
  271. (Emmerich/
  272. Sonnenschein, aaO Rn. 8; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, aaO, § 559b BGB
  273. Rn. 18).
  274. 30
  275. Da auch insoweit keine überhöhten formellen Anforderungen an das Begründungserfordernis zu stellen sind, bedarf es entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung keiner umfassenden Vergleichsrechnung zu den hypothetischen Kosten einer bloßen Instandsetzung (so aber Schmidt-Futterer/
  276. Börstinghaus, aaO; Blank/Börstinghaus, Miete, 4. Aufl., § 559b Rn. 8; BeckOKBGB/Schüller, Stand 1. Mai 2014, § 559b Rn. 12 f.; jeweils mwN). Vielmehr ist
  277. es erforderlich, aber auch ausreichend, den ersparten Instandsetzungsaufwand
  278. zumindest durch Angabe einer Quote von den aufgewendeten Gesamtkosten
  279. nachvollziehbar darzulegen (KG, aaO; LG Kassel, WuM 1992, 444; LG
  280. Stralsund, WuM 1996, 229; LG Dresden, WuM 1998, 216 f. [jeweils zu § 3
  281. MHG]; LG Landau (Pfalz), ZMR 2009, 211; LG Berlin, ZMR 2012, 352; Erman/
  282. Dickersbach, BGB, 13. Aufl., § 559b Rn. 7 und 9; Soergel/Heintzmann, BGB,
  283. 13. Aufl., § 559b Rn. 6; jurisPK-BGB/Heilmann, 6. Aufl., § 559b BGB Rn. 5;
  284. Emmerich/Sonnenschein, aaO).
  285. 31
  286. cc) In der ersten Mieterhöhungserklärung hat die Beklagte zu den ersparten Instandsetzungskosten der durchgeführten Baumaßnahmen (Wärmedämmung der Steildachflächen, Erneuerung der Fenster in den Treppenhäusern
  287. und der Wohnung der Klägerin) lediglich ausgeführt, sie habe durch diese
  288. - 14 -
  289. Baumaßnahmen Instandsetzungsaufwendungen erspart und die jeweiligen
  290. Kosten bei den angegebenen Gesamtkosten bereits vorab berücksichtigt, ohne
  291. jedoch diese Kosten betragsmäßig, in Form einer Quote oder sonst näher zu
  292. bezeichnen. Dies genügt - entgegen der Auffassung der Revision - den formalen Anforderungen des § 559b BGB aF nicht, weil sich die Klägerin auf diese
  293. Weise noch nicht einmal ein ungefähres Bild von der Größenordnung des berücksichtigten Instandsetzungsaufwands und damit von der Plausibilität der auf
  294. sie umgelegten Kosten machen konnte.
  295. 32
  296. Aus dem in der Mieterhöhungserklärung enthaltenen Verweis auf die
  297. Modernisierungsankündigung vom 1. Februar 2010 ergibt sich nichts anderes.
  298. Zwar kann für die Auslegung von Mieterhöhungserklärungen auf weiteren
  299. Schriftwechsel der Vertragsparteien zurückgegriffen werden (Senatsbeschluss
  300. vom 31. August 2010 - VIII ZR 28/10, WuM 2010, 750 Rn. 9). Die Modernisierungsankündigungen enthalten allerdings ebenfalls keine Informationen zu den
  301. in Abzug gebrachten Instandsetzungsaufwendungen.
  302. 33
  303. b) In der (zweiten) Mieterhöhungserklärung vom 28. April 2011 hat die
  304. Beklagte die durchgeführten Maßnahmen hingegen in einer § 559b Abs. 1
  305. BGB aF genügenden Weise erläutert. Sie hat verdeutlicht, welche Baumaßnahmen sie als reine Modernisierungsmaßnahme ansieht und deshalb von einem Abzug für Instandsetzungsaufwendungen abgesehen hat. Im Übrigen hat
  306. sie nunmehr die von ihr berücksichtigten Instandsetzungskosten beziffert.
  307. 34
  308. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist diese Mieterhöhungserklärung auch nicht deswegen unwirksam, weil die Beklagte die Mieterhöhung in unzulässiger Weise davon abhängig gemacht habe, dass sie die
  309. durch die Bauverzögerungen entstandenen Mehrkosten nicht von dritter Seite
  310. ausgeglichen erhalte. Zwar ist eine Mieterhöhungserklärung - wie jede Gestaltungserklärung (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04, WuM
  311. - 15 -
  312. 2005, 250 unter II 2 e [zur Kündigung]; Staudinger/Bork, BGB, Neubearb. 2010,
  313. Vorbem. zu §§ 158 ff. Rn. 38) - bedingungsfeindlich. Das Berufungsgericht hat
  314. das Vorliegen einer solchen Bedingung aber rechtsfehlerhaft bejaht. An diese
  315. Würdigung ist der Senat nicht gebunden. Zwar kann die tatrichterliche Auslegung von Willenserklärungen, soweit es - wie hier - um Individualerklärungen
  316. geht, in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob
  317. gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder
  318. Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht
  319. gelassen worden ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 2. April 2014 - VIII ZR
  320. 46/13, BB 2014, 1425 Rn. 17; vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 287/12, NJW 2013,
  321. 2417 Rn. 16; jeweils mwN). Ein solcher Rechtsfehler liegt hier jedoch vor.
  322. 35
  323. aa) Gemäß § 133 BGB ist bei der Auslegung einseitiger Willenserklärungen der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Deshalb hat der Tatrichter eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung so auszulegen, wie der Erklärungsempfänger sie nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der
  324. Verkehrssitte von seinem Empfängerhorizont aus verstehen musste (BGH, Urteil vom 21. Mai 2008 - IV ZR 238/06, NJW 2008, 2702 Rn. 30 mwN; Senatsbeschluss vom 31. August 2010 - VIII ZR 28/10, aaO).
  325. 36
  326. bb) Diese Auslegungsregel hat das Berufungsgericht nicht ausreichend
  327. berücksichtigt und verkannt, dass bereits der Wortlaut der Mieterhöhungserklärung einer Bedingung - also einer Bestimmung, welche die Rechtswirkungen
  328. des Geschäfts von einem künftigen, noch ungewissen Ereignis abhängig macht
  329. (MünchKommBGB/Westermann, 6. Aufl., § 158 Rn. 8; Staudinger/Bork, aaO
  330. Rn. 4) - entgegensteht. Denn die Beklagte hat deutlich gemacht, dass sie den
  331. aus ihrer Sicht bestehenden Verzögerungsschaden in erster Linie gegenüber
  332. den für den Baustopp verantwortlichen Mietern geltend machen wolle. Sie hat
  333. - 16 -
  334. sich lediglich vorbehalten, im Falle eines Scheiterns weitere "Mieterhöhungen
  335. soweit möglich" durch eine "gesonderte, unabhängige Erklärung" nachzuholen.
  336. 37
  337. Soweit sie den Abzug von Instandsetzungskosten in dieser - und in den
  338. beiden nachfolgenden - Mieterhöhungserklärungen jeweils als "vorsorglich (ohne Rechtsanspruch und Verpflichtung, jederzeit widerruflich)" bezeichnet hat,
  339. gilt nichts anderes. Wie die Revision zutreffend beanstandet, hat das Berufungsgericht diese Zusätze rechtsfehlerhaft dahin ausgelegt, dass der Beklagten in Bezug auf die Erklärung und die dieser zugrunde liegenden Berechnung
  340. der Rechtsbindungswille gefehlt habe.
  341. 38
  342. Die Beklagte hat durch die Geltendmachung der Mieterhöhung verdeutlicht, dass sie ab 1. Juli 2011 Zahlung der von ihr bezifferten erhöhten Miete
  343. begehrt. Dafür, dass sie sich hinsichtlich des geltend gemachten Erhöhungsbetrages nicht sogleich hätte binden und damit ihrer - durch zwei Modernisierungsankündigungen vorbereiteten, form- und fristgerechten - Erklärung die
  344. rechtliche Gestaltungswirkung und damit jeden wirtschaftlichen Sinn hätte nehmen wollen, ergeben sich bei verständiger Würdigung keine Anhaltspunkte.
  345. 39
  346. cc) Der Wirksamkeit der zweiten Mieterhöhungserklärung steht auch
  347. nicht entgegen, dass die Beklagte sich weitere Mieterhöhungen wegen noch
  348. nicht fertiggestellter Modernisierungsmaßnahmen vorbehalten hat. Zwar kann
  349. das Mieterhöhungsverlangen nach § 559b BGB aF grundsätzlich erst nach Abschluss der Arbeiten gestellt werden. Wurden aber - wie vorliegend - tatsächlich
  350. trennbare Maßnahmen durchgeführt, so können mehrere Mieterhöhungserklärungen für die jeweils abgeschlossenen Maßnahmen erfolgen (Erman/
  351. Dickersbach, aaO Rn. 17; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, aaO Rn. 43). Da der
  352. Mieter von bereits abgeschlossenen Baumaßnahmen bereits profitiert, ist es
  353. nicht unangemessen, ihn im Rahmen der durch §§ 554, 559, 559b BGB aF eingeräumten Möglichkeiten an den hierfür erforderlichen Kosten zu beteiligen.
  354. - 17 -
  355. 40
  356. 4. Die für die Fassadendämmung begehrte Mieterhöhung kann der Beklagten mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht versagt
  357. werden.
  358. 41
  359. a) Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, dass das Berufungsgericht
  360. im Hinblick auf den Zustand der Fassade Lichtbilder in seine Würdigung einbezogen hat, die in den selbständigen Beweisverfahren anderer Mieter erstellt
  361. worden sind. Die von ihr erhobene Rüge, das Verfahren nach § 411a ZPO sei
  362. nicht eingehalten worden, hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend
  363. erachtet. Von einer näheren Begründung wird nach § 564 ZPO abgesehen.
  364. 42
  365. b) Die Revision macht aber zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht
  366. die Substantiierungsanforderungen hinsichtlich der Instandsetzungskosten
  367. überspannt und dadurch versäumt hat, den entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beklagten in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben.
  368. 43
  369. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und
  370. erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem
  371. Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in
  372. der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer
  373. Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von
  374. Bedeutung sind. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters,
  375. in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten
  376. Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (Senatsurteil vom 29. Februar 2012 - VIII ZR 155/11, NJW 2012, 1647
  377. Rn. 16; Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 2013 - VIII ZR 384/12, IHR 2014, 58
  378. - 18 -
  379. unter II 2 a; vom 28. Februar 2012 - VIII ZR 124/11, WuM 2012, 311 Rn. 6; vom
  380. 25. Oktober 2011 - VIII ZR 125/11, NJW 2012, 382 Rn. 14; jeweils mwN).
  381. 44
  382. Den beschriebenen Anforderungen wird das Vorbringen der Beklagten
  383. gerecht. Die Beklagte hat - wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat - substantiiert dargelegt, welchen Anteil der Fassade sie für instandsetzungsbedürftig gehalten hat. Sie hat außerdem behauptet, dass die kleineren Putzarbeiten
  384. ohne Gerüst mit Hilfe einer langen Leiter hätten durchgeführt werden können.
  385. Für ihre Behauptungen hat sie Zeugen- und Sachverständigenbeweis angetreten. Diese Beweise hätte das Berufungsgericht erheben müssen, um die erforderlichen Feststellungen zu treffen oder zumindest eine geeignete Schätzgrundlage zu ermitteln.
  386. 45
  387. c) Das Berufungsgericht ist außerdem davon ausgegangen, dass die
  388. Dämmung der Außenfassade eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne der
  389. §§ 554, 559 BGB aF darstellt und ein erheblicher Teil der Kosten für die Fassadenarbeiten den umlagefähigen Modernisierungsaufwand betrifft. Sofern genaue Feststellungen zu den ersparten Instandsetzungskosten nicht möglich
  390. sein sollten, hätte das Berufungsgericht jedenfalls einen Mindesterhöhungsbetrag gemäß § 287 ZPO schätzen müssen. Die Revision rügt zu Recht, dass das
  391. Berufungsgericht auch hier die Anforderungen rechtsfehlerhaft überspannt hat.
  392. Steht - wie hier - dem Grunde nach fest, dass eine Forderung besteht, und bedarf es lediglich der Ausfüllung zur Höhe, kommt dem Gläubiger gemäß § 287
  393. Abs. 2 ZPO die Beweiserleichterung des § 287 Abs. 1 ZPO zugute. Im Unterschied zu den strengen Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO reicht bei der
  394. Entscheidung über die Höhe einer Forderung eine erhebliche, auf gesicherter
  395. Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit für die richterliche Überzeugungsbildung aus (BGH, Urteile vom 29. Mai 2013 - VIII ZR 174/12, NJW 2013, 2584
  396. Rn. 20; vom 9. April 1992 - IX ZR 104/91, NJW-RR 1992, 997 unter II 1).
  397. - 19 -
  398. 46
  399. Zwar ist es Sache des Anspruchstellers, diejenigen Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die seine Vorstellungen zur Anspruchshöhe rechtfertigen sollen. Enthält der diesbezügliche Vortrag Lücken oder Unklarheiten, so ist es in der Regel jedoch nicht gerechtfertigt, dem jedenfalls in
  400. irgendeiner Höhe Berechtigten jeden Ersatz zu versagen. Der Tatrichter muss
  401. vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen beurteilen, ob nach § 287 ZPO nicht
  402. wenigstens die Schätzung eines Mindestbetrages möglich ist, und darf eine solche Schätzung erst dann gänzlich unterlassen, wenn sie mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge und daher willkürlich wäre
  403. (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 29. Mai 2013 - VIII ZR 174/12, aaO; vom
  404. 6. Dezember 2012 - VII ZR 84/10, NJW 2013, 525 Rn. 23 f.; vom 14. Juli 2010
  405. - VIII ZR 45/09, NJW 2010, 3434 Rn. 19; vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 332/07,
  406. NJW-RR 2009, 1404 Rn. 16; vom 23. Oktober 1991 - XII ZR 144/90, WM 1992,
  407. 36 unter 3 a).
  408. 47
  409. Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht außer Acht gelassen. Zwar
  410. hat es die Möglichkeit einer Schätzung des Instandsetzungsaufwandes und einer damit einhergehenden Schätzung des Erhöhungsbetrages gesehen. Es hat
  411. aber rechtsfehlerhaft die Durchführung der Schätzung davon abhängig gemacht, dass die Beklagte weiteren Vortrag zu den - von ihr nicht für erforderlich
  412. erachteten - Gerüstkosten hält.
  413. 48
  414. 5. Wie die Anschlussrevision zu Recht geltend macht, ist die Würdigung
  415. des Berufungsgerichts nach den vorgenannten Grundsätzen auch im Hinblick
  416. auf die für den Einbau neuer Rollläden begehrte Mieterhöhung nicht frei von
  417. Rechtsfehlern. Das Berufungsgericht hat - entgegen der Auffassung der Anschlussrevisionserwiderung - verkannt, dass die Klägerin den Vortrag der Beklagten, bezüglich der Rollläden sei kein Instandsetzungsaufwand erspart worden, substantiiert bestritten hat. Die klagende Mieterin hat unter Beweisantritt
  418. sowie unter Bezugnahme auf das im selbständigen Beweisverfahren eingeholte
  419. - 20 -
  420. Sachverständigengutachten zu dem Instandsetzungsbedarf der in der Wohnung
  421. vorhandenen Rollläden vorgetragen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Angabe näherer Einzelheiten nicht erforderlich, sondern das
  422. Bestehen und der Umfang des behaupteten Instandsetzungsbedarfs - insbesondere im Hinblick auf den vom Berufungsgericht bereits festgestellten Mangel
  423. an einer Holzführungsschiene und den gemäß dem von der Klägerin angeführten Sachverständigengutachten nicht mehr dicht schließenden Rollladenkasten
  424. - tatrichterlich aufzuklären, gegebenenfalls unter Rückgriff auf § 287 ZPO.
  425. 49
  426. Diese Ausführungen gelten aus den oben (unter II 3 a und b) genannten
  427. Gründen bereits ab dem mit der zweiten Mieterhöhungserklärung vom 28. April
  428. 2011 geltend gemachten Zeitpunkt der Mieterhöhung (1. Juli 2011).
  429. III.
  430. 50
  431. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit
  432. das Berufungsgericht bezüglich einer Mieterhöhung ab 1. Juli 2011 wegen der
  433. Dämmung der Steildächer und der Fassaden sowie der Erneuerung der Heizung, der Fenster, der Rollläden, der Haustüren und der Schließanlage, ab
  434. 1. Oktober 2011 wegen der Dämmung der Kellerdecken und ab 1. Februar
  435. 2012 wegen der Anlage des neuen Müllplatzes zum Nachteil der Beklagten sowie bezüglich einer Mieterhöhung ab 1. Februar 2012 wegen der Erneuerung
  436. der Rollläden zum Nachteil der Klägerin entschieden hat; insoweit ist das Berufungsurteil daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die weitergehende Revision
  437. und die weitergehende Anschlussrevision sind zurückzuweisen. Im Umfang der
  438. Aufhebung ist die nicht entscheidungsreife Sache zur neuen Verhandlung und
  439. - 21 -
  440. Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1
  441. ZPO).
  442. Dr. Milger
  443. Dr. Hessel
  444. Dr. Schneider
  445. Dr. Achilles
  446. Dr. Bünger
  447. Vorinstanzen:
  448. AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 24.01.2012 - 233 C 182/11 LG Berlin, Entscheidung vom 13.03.2013 - 65 S 76/12 -