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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VIII ZR 80/09
  4. vom
  5. 19. Januar 2010
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2010 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und
  10. Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer
  11. beschlossen:
  12. Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers durch Beschluss
  13. gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
  14. Gründe:
  15. 1
  16. 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor § 552a
  17. Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der von ihm als grundsätzlich angesehenen Frage zugelassen, unter welchen Voraussetzungen dem Mieter eine Einsichtnahme in die Belege der Betriebskostenabrechnung nicht zugemutet werden könne. Diese Erwägung trägt
  18. indessen weder den vom Berufungsgericht genannten Zulassungsgrund noch
  19. liegt einer der weiteren im Gesetz genannten Zulassungsgründe vor. Die
  20. Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung
  21. des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
  22. 2
  23. Nach der Rechtsprechung des Senats steht dem Mieter einer nicht
  24. preisgebundenen Wohnung ein Anspruch auf Übersendung von Belegkopien
  25. zur Betriebskostenabrechnung grundsätzlich nicht zu, weil er die Belege beim
  26. Vermieter oder Wohnungsverwalter einsehen kann. Nur wenn ihm dies im Einzelfall nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zumutbar ist, kommt ein Anspruch des Mieters auf Übersendungen von Fotokopien der Rechnungsbelege
  27. -3-
  28. in Betracht (Senatsurteile vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419,
  29. Tz. 24 f., sowie vom 13. September 2006 - VIII ZR 71/06, NZM 2006, 926,
  30. Tz. 7). Die Frage, ob ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, entzieht sich allgemeiner Betrachtung und ist vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des
  31. Einzelfalls zu entscheiden.
  32. 3
  33. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht
  34. hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte dem Anspruch des Klägers auf
  35. Nachzahlung aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2003 und
  36. 2004 entgegenhalten kann, dass der Kläger ihrem Begehren auf Übersendung
  37. von Belegkopien noch nicht entsprochen hat, so dass der Zahlungsanspruch
  38. des Klägers jedenfalls derzeit nicht begründet ist.
  39. 4
  40. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass der Beklagten
  41. wegen ihres Umzugs nach M.
  42. und ihres studienbedingten Aufenthaltes in
  43. Portugal eine Einsichtnahme in die Belege in K.
  44. nicht zumutbar ist, weist kei-
  45. nen Rechtsfehler auf. Mit ihrem Vorbringen, die Beklagte hätte durch Dritte kostenlos Belegeinsicht nehmen können, setzt sich die Revision in Widerspruch zu
  46. der Feststellung des Berufungsgerichts, dass eine Einsichtnahme durch Dritte
  47. für die Beklagte nicht durchführbar war; übergangenen Tatsachenvortrag zeigt
  48. sie nicht auf.
  49. -4-
  50. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zu-
  51. 5
  52. stellung dieses Beschlusses.
  53. Ball
  54. Dr. Milger
  55. Dr. Schneider
  56. Dr. Achilles
  57. Dr. Fetzer
  58. Hinweis:
  59. Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt
  60. worden.
  61. Vorinstanzen:
  62. AG Köln, Entscheidung vom 05.05.2008 - 206 C 1/08 LG Köln, Entscheidung vom 05.03.2009 - 1 S 164/08 -