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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VIII ZR 73/06
  4. vom
  5. 7. November 2006
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2006 durch
  9. den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterin Dr. Milger,
  10. den Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 1. Februar 2006 wird zurückgewiesen,
  13. weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch
  14. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
  15. Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
  16. Gemäß § 545 Abs. 2 ZPO ist die Frage der (örtlichen und sachlichen) Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges der
  17. Nachprüfung durch das Revisionsgericht schlechthin (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2003 - III ZR 91/03, WM 2003, 2251; Urteil
  18. vom 7. März 2006 - VI ZR 42/05, NJW-RR 2006, 930), jedenfalls
  19. aber dann entzogen, wenn das Berufungsgericht wie im vorliegenden Fall die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage durch den
  20. Erstrichter bestätigt hat (Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 545
  21. Rdnr. 12; vgl. auch MünchKommZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 545 Rdnr. 15). Das bedeutet, dass das Revisionsgericht - auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde - die
  22. vom Berufungsgericht angenommene Zuständigkeit oder Unzuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts ungeprüft zugrunde zu
  23. legen hat. Für den vorliegenden Fall steht damit die sachliche Unzuständigkeit des von den Klägern erstinstanzlich angerufenen
  24. Landgerichts ohne Rücksicht darauf fest, ob das Berufungsgericht
  25. das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - zu Recht oder zu Unrecht als
  26. Wohnraummietverhältnis angesehen hat, für das gemäß § 23
  27. Nr. 2 Buchst. a GVG die Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben
  28. ist. Ob eine Zuständigkeitsprüfung ausnahmsweise dann stattzufinden hätte, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts über
  29. die Zuständigkeit auf Willkür oder auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhen würde und aus diesem Grund ein Verweisungsbeschluss nicht bindend wäre (so MünchKommZPO/Wenzel
  30. -3-
  31. aaO Rdnr. 17), bedarf keiner Entscheidung, weil ein solcher Fall
  32. hier nicht gegeben ist.
  33. Steht somit für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde fest, dass es an der erstinstanzlichen Zuständigkeit des
  34. Landgerichts fehlt, so ist die vom Berufungsgericht bestätigte Abweisung der Klage als unzulässig nicht zu beanstanden. Ein Revisionszulassungsgrund ist insoweit weder dargetan noch sonst ersichtlich.
  35. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
  36. Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
  37. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
  38. Wert des Beschwerdegegenstands: 273.209,88 €.
  39. Ball
  40. Dr. Wolst
  41. Dr. Koch
  42. Dr. Milger
  43. Dr. Hessel
  44. Vorinstanzen:
  45. LG Hamburg, Entscheidung vom 26.11.2004 - 316 O 176/04 OLG Hamburg, Entscheidung vom 01.02.2006 - 4 U 189/04 -